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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Verfolgungsverjährung

§ 78 StGB

§ 78a StGB

§ 78b StGB

§ 78c StGB

§ 376 AO

§ 384 AO

§ 396 Abs. 3 AO

§ 153a Abs. 3 StPO

1. Allgemeines

Die Verfolgungsverjährung, auch Strafverfolgungsverjährung genannt, schließt nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist die Ahndung von Straftaten aus (§ 78 Abs. 1 StGB). Damit kehrt allein durch Zeitablauf von selbst der Rechtsfrieden wieder ein. Somit dient die Verjährung dem Ausgleich von Gerechtigkeit, dem Rechtsfrieden sowie der Rechtssicherheit. Die Ahndung einer Straftat nach Ablauf einer längeren Zeit würde vermutlich nur zu neuer Unruhe zwischen den beteiligten Parteien führen. Die Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu prüfen. Ein Antrag hierfür ist weder vorgesehen noch notwendig.

Für die Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten gelten gemäß § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die Verfolgungsverjährung ist geregelt in den §§ 78 bis 78c StGB . Diese Vorschriften werden ergänzt durch § 376 AO mit seinen Regelungen zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung.

Von der (Straf-)Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten ist die Vollstreckungsverjährung im Sinne des §§ 79 bis 79b StGB sowie die steuerliche Festsetzungsverjährung nach den §§ 169 bis 171 AO zu unterscheiden. Hierbei sind völlig unterschiedliche Kriterien anzuwenden.

2. Wirkung der Verfolgungsverjährung - § 78 Abs. 1 StGB

Mit Eintritt der(Straf-)Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis gegeben. Das bedeutet zum Einen, dass bereits eingeleitete Steuerstrafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden der Finanzverwaltung, der Straf- und Bußgeldsachenstelle, gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Zum Anderen darf hinsichtlich verjährter Steuerstraftaten ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

Der Eintritt eines Verfahrenshindernisses bedeutet, dass der Beschuldigte eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit Eintritt der Verjährung nicht mehr oder nicht weiter verfolgt beziehungsweise strafprozessual sanktioniert werden darf. Eine Straffreiheit tritt hingegen nicht ein bzw. wird nicht festgestellt.

Hinweis:

Es ist zu beachten, dass die Verfolgungsverjährung für jede einzelne Gesetzesverletzung einer materiell-rechtlichen Tat zu prüfen ist. Daraus folgt, dass lediglich dann ein umfängliches Verfahrenshindernis vorliegt, wenn die Tat lediglich mit einer Gesetzesverletzung einhergeht. Werden mit einer Tat mehrere Gesetze verletzt, so ist die Verjährung für jede einzelne Gesetzesverletzung gesondert zu prüfen. Aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen und/oder bei unterschiedlichem Verjährungsbeginn können innerhalb einer materiell-rechtlichen Tat die Gesetzesverletzungen zu verschiedenen Zeitpunkten in die Verjährung laufen.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle wird jedoch bei einer Ahndung von nicht verjährten Taten die verjährten Gesetzesverletzungen strafschärfend berücksichtigen. Dies erfolgt dann in aller Regel jedoch nicht in voller Höhe (BGH, 16.01.1990 - 4 StR 631/89, wistra 1990, 146; BGH 22.03.1994 - 4 StR 117/94, wistra 1994, 223). Taten, die gem. §§ 45 ff. BZRG aus dem Bundeszentralregister (BZR) bereits getilgt bzw. in absehbarer Zeit zu tilgen sind, dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, da insoweit ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG vorliegt.

Die Verfolgungsverjährung ist daher von Amts wegen insbesondere vor Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, aber auch bei bevorstehendem Abschluss eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der einzelnen vorzuwerfenden Taten zu prüfen.

Wird das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen dem Eintritt der Verjährung i.S.d. §§ 78 ff. StGB infolge von Zeitablauf eingestellt, so trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten (§§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO).

Hinsichtlich der Erstattung von notwendigen Auslagen im Verfahren ist unter Ausübung des pflichtgemäßem Ermessens darauf abzustellen, ob bereits Anklage erhoben worden ist oder nicht und ob das Verfahrenshindernis bereits vor oder erst nach Anklageerhebung eingetreten ist. (§§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO, 464a Abs. 2 StPO). Dabei darf grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden, ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses im Vorfeld bereits absehbar war und eine Prüfung nur vernachlässigt worden ist oder erst im laufenden Ermittlungsverfahren aufwendig und langwierig festgestellt werden musste. War der Eintritt der Verjährung bereits erkennbar, kann die Erstattung der notwendigen Auslagen durchaus verweigert werden.

3. Verjährungsfristen - § 78 Abs. 3 StGB

Die Verjährungsfristen richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht. Strafschärfungen oder Strafmilderungen, die sowohl nach den §§ 46 bis 51 StGB als auch für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben dabei unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB).

Bei Steuerhinterziehung gem. § 370 AO beträgt die Verjährungsfrist aufgrund der Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen im Sinne des § 370 Abs. 3 AO aufgrund der Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt sie hingegen 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Die Verjährungsfristen für Steuerstraftaten, deren Verfolgung in den Zuständigkeitsbereich der Straf- und Bußgeldsachenstelle fällt, ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Straftaten

Verjährungsfrist

Rechtsgrundlage

Steuerhinterziehung § 370 AO

5 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 370 Abs. 1 AO

Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen § 370 Abs. 3 AO

10 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, § 370 Abs. 3 AO

Begünstigung einer Steuerstraftat § 257 StGB

5 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 257 Abs. 1 StGB

Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung
des Umsatzsteuer-Aufkommens § 26c UStG

5 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 26c UStG

Subventionsbetrug § 264 StGB, § 8 InvZulG

5 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 264 Abs. 1 StGB

Eigenheimzulagenbetrug § 263 StGB,
§ 15 Abs. 2 EigZulG

5 Jahre

§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 263 Abs. 1 StGB

Anstiftung und Beihilfe, §§ 26, 27 StGB

richtet sich nach der jeweiligen Haupttat

4. Beginn der Verfolgungsverjährung - § 78a StGB

Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Für die Beurteilung des Verjährungsbeginns sind somit sowohl die formelle Vollendung der Tat als auch die materielle Beendigung der Tat zu bestimmen. Beide Zeitpunkte können identisch sein, müssen es aber nicht. Die Verjährung beginnt mit Eintritt des späteren der beiden Zeitpunkte.

Vollendung der Tat
Die Steuerstraftat ist vollendet, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Straftat erfüllt sind und somit eine Ahndung der Tat möglich ist.

Beendigung der Tat
Die Steuerstraftat als Erfolgsdelikt ist erst dann beendet, wenn der Erfolg endgültig eingetreten ist und insofern ihren tatsächlichen Ausklang gefunden hat. Bei einem tauglichen Versuch tritt die Beendigung der Tat erst mit der Bestandskraft der Steuer ein. Bei einem untauglichen Versuch tritt die Beendigung bereits mit dem Ende der Tätigkeit ein, die der Tatvollendung dienen soll.

Die Definition dieser beiden Zeitpunkte bereitet in der Praxis gerade im Steuerstrafrecht immer wieder Probleme, da die Vollendung und Beendigung der Tat im Steuerstrafrecht von mehreren Faktoren beeinflusst werden, die im allgemeinen Strafrecht so nicht unbedingt bekannt oder nicht in den Kombinationsmöglichkeiten anzutreffen sind. Dies sind insbesondere:

  • der Unterschied von Veranlagungssteuern und Fälligkeitssteuern;

  • die Begehungsform der Tat durch aktives Tun und Unterlassen;

  • der Unterschied von Versuch und Vollendung;

  • die Anzahl der Täter;

  • die Art der Täterschaft beziehungsweise der Teilnahme (Anstiftung/Beihilfe) an der Tat,

  • die Art des Versuchs (tauglicher/untauglicher).

Daraus lässt sich folgendes Grundschema ableiten:

  1. a)

    Veranlagungssteuer und aktives Tun
    In den Fällen der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer und der Notwendigkeit eines aktiven Tuns (Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung) beginnt die Verjährung mit dem Tag der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen. Unbeachtlich hierfür ist, ob die unrichtige Steuerfestsetzung auf einem Grundlagenbescheid beruht oder wann die (zu geringe) Abschlusszahlung zu leisten ist oder die (zu hohe) Steuererstattung überwiesen wird oder ob auf der Grundlage der Steuerfestsetzung unrichtige Vorauszahlungen für Folgezeiträume festgesetzt werden.

  2. b)

    Veranlagungssteuer und Unterlassen
    Unterlässt es der Steuerpflichtige in den Fällen der Einkommensteuer eine Steuererklärung abzugeben und schätzt das Festsetzungs-Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, so ist die Steuerstraftat vollendet oder versucht, je nachdem ob die geschätzte Abschlusszahlung zu niedrig, zutreffend oder zu hoch geschätzt worden ist. Bei einer zu niedrigen Schätzung ist die Tat im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schätzungsbescheides vollendet und auch beendet. Ist die Abschlusszahlung in der zutreffenden Höhe geschätzt worden, was in der Praxis eher selten anzutreffen ist, oder erfolgte die Schätzung zu hoch, so ist die Steuerverkürzung nur versucht. Die versuchte Steuerhinterziehung in diesen Fällen ist dann beendet, wenn der Steuerpflichtige bei pflichtgemäßem Verhalten die Steuererklärung hätte abgeben müssen. Dies ist im Regelfall zum 31. Mai des Folgejahres der Fall. Ausnahmen sind nur im Fall der Gewährung einer individuellen Fristverlängerung oder bei der Beauftragung eines Steuerberaters gegeben. Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater beauftragt, so beginnt die Verjährung am 31.12. des Folgejahres.

    In den Fällen, wo eine Schätzungsveranlagung durch das Festsetzungs-Finanzamt unterblieben ist, ist die Steuerstraftat erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Steuerfestsetzung bei rechtzeitiger Erklärung spätestens erfolgt wäre. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Strafverfolgungsbehörde orientiert sich hierfür an der sogenannten "95%-Grenze", dem Zeitpunkt, zu dem 95% der Veranlagungsarbeiten in dem jeweiligen Festsetzungs-Finanzamt erfolgt sind. Dieser wird im jeweiligen Festsetzungs-Finanzamt aufgrund des Standes der Erklärungsbearbeitung errechnet. Sollte jedoch später noch eine unrichtige Steuererklärung abgegeben werden, so stellt dies eine sogenannte mitbestrafte Nachtat dar, die unter Umständen wieder aufleben kann, wenn die erste Tat (die Nichtabgabe) z.B. wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden darf. Eine richtige, aber verspätet eingereichte Steuererklärung ist als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO anzusehen.

  3. c)

    Fälligkeitssteuer
    Bei den Fälligkeitssteuern und der Notwendigkeit eines aktiven Tuns ist die Tat mit Ablauf des Fälligkeitstages vollendet und beendet. Wird bei den Fälligkeitssteuern die Tat durch Unterlassen begangen, so wird mittlerweile nach herrschender Meinung und auch nunmehriger Rechtssprechung der Zeitpunkt der Vollendung der Tat mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat wie bei der Begehung durch ein aktives Tun zusammenfallen. Sollte jedoch später noch eine unrichtige Steuererklärung abgegeben werden, so stellt dies eine sogenannte mitbestrafte Nachtat dar, die unter Umständen wieder aufleben kann, wenn die erste Tat (die Nichtabgabe) z.B. wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden darf. Eine richtige, aber verspätet eingereichte Steuererklärung ist als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO zu anzusehen.

  4. d)

    Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuer stellt insofern eine Besonderheit dar, als dass diese Steuerart grundsätzlich zweimal im Jahr zu erklären ist, und zwar mit einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung und mit Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Aus diesem Grunde sind die Zeitpunkte der Tatvollendung und der Tatbeendigung nicht übereinstimmend. Maßgeblich für die Beendigung der Tat ist jedoch allein die Jahreserklärung.

    Wird eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom Steuerpflichtigen nicht abgegeben, so ist die Steuerverkürzung mit dem Fristablauf für die Abgabe der Jahreserklärung beendet. Dies ist im Regelfall zum 31. Mai des Folgejahres der Fall. Ausnahmen sind nur im Falle der Gewährung einer individuellen Fristverlängerung oder bei der Beauftragung eines Steuerberaters gegeben. Hat der Steuerpflichtige einen Steuerberater beauftragt, so beginnt die Verjährung am 31.12. des Folgejahres. Sollte später noch eine unrichtige Steuererklärung abgegeben werden, so stellt dies eine sogenannte mitbestrafte Nachtat dar, die unter Umständen wieder aufleben kann, wenn die erste Tat (die Nichtabgabe) z.B. wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden darf. Eine richtige, aber verspätet eingereichte Steuererklärung ist als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO zu anzusehen.

    Übernimmt der Steuerpflichtige lediglich die Angaben zur Umsatzsteuer aus seinen unrichtigen/unvollständigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, ohne weitere unrichtige Angaben zu steuerlich relevanten Sachverhalten zu machen und legt diese rechtzeitig dem Finanzamt vor, kommt es mit Abgabe dieser Jahreserklärung zur Beendigung der Tat.

    Werden die unrichtigen Angaben der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der rechtzeitig eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung wiederholt und um weitere unrichtige Angaben ergänzt, so wird die Tat erst mit Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens oder der sonstigen Gutbringung beendet. Führen die weiteren unrichtigen Angaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht zum Erfolg, so ist die Tat mit der Bestandskraft des Steuerbescheides beendet.

    Hinweis:

    Die Abgabe/Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärungen stellen zwar selbstständig zu betrachtende Taten dar. Für die Beendigung der einzelnen Taten ist jedoch allein auf die Abgabe/Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzustellen.

  5. e)

    Lohnsteuer
    Gemäß § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist die Lohnsteuer spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes vom Arbeitgeber anzumelden. Somit wird die Tat bei der Abgabe einer unrichtigen Lohnsteuer-Anmeldung mit dem fristgerechten Eingang der unrichtigen Anmeldung vollendet und auch beendet. Erfolgt die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen nicht fristgerecht, so ist die Tat am 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes vollendet und beendet. Ein Versuch ist somit nicht gegeben. Die spätere Abgabe einer unrichtigen Anmeldung ist als mitbestrafte Nachtat anzusehen, die unter Umständen wieder aufleben kann, wenn die erste Tat (die Nichtabgabe) z.B. wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden darf. Eine richtige, aber verspätet eingereichte Anmeldung ist als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO zu anzusehen.

  6. d)

    Gewerbesteuer
    Die Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt durch die Gemeinde auf der Grundlage des vom Finanzamt errechneten Gewerbesteuer-Messbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes. Die Gewerbesteuerverkürzung ist erst mit Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides der festsetzenden Gemeinde und nicht mit Bekanntgabe des Gewerbesteuermessbescheides des Finanzamts vollendet und beendet. Im Falle der Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 GewStG, bei der gegenüber mehreren Gemeinden die Gewerbesteuer verkürzt wird, ist die Bekanntgabe des letzten Gewerbesteuerbescheides maßgeblich.

5. Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist

Der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg beendet ist. Dies ist der erste Tag der Verjährungsfrist. Der letzte Tag der Frist ist der diesem im Kalenderjahr vorangehende Tag.

Beispiel:

Bei einer Tatbeendigung am 01.04.2008 und einer Verjährungsfrist von fünf Jahren endet die Frist mit Ablauf des 31.03.2013.

Hierbei ist unerheblich, ob der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Dies steht im Gegensatz zur sonst üblichen Fristenberechnung (§ 43 Abs. 2 StPO).

6. Ruhen der Verfolgungsverjährung - § 78b StGB

Das Ruhen der Verfolgungsverjährung wird für genau bestimmte, in verschiedenen Gesetzen geregelte Fälle angeordnet. Dies ist in der Regel der Fall, solange aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Strafverfolgung nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf. Die Verfolgungsverjährung ruht insofern, als ihr Ablauf gehemmt wird (Ablaufhemmung). Endet die Ruhezeit, so wird diese an den noch nicht verbrauchten Teil der Frist wieder angehängt. Es beginnt jedoch keine neue Verjährungsfrist.

Die Ruhezeit ist auf die einzelne prozessuale Tat anzuwenden. Die Tat oder der Täter müssen der Strafverfolgungsbehörde für ein Ruhen der Verfolgungsverjährung nicht bekannt sein. Dennoch wirkt das Ruhen der Verjährung nur für denjenigen Täter, der auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 StGB in seiner Person verwirklicht.

Das Ruhen der Verfolgungsverjährung spielt in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

Für das Ruhen der Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten sind insbesondere zu beachten:

  • § 153a Abs. 3 StPO:
    Die Verfolgungsverjährung ruht während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO gesetzten Frist.

  • § 396 Abs. 3 AO:
    Die Verfolgungsverjährung ruht ferner während der Aussetzung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gem. § 396 Abs. 1 AO zur Klärung einer steuerrechtlichen Vorfrage. Die Aussetzung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen.

7. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung - § 78c StGB

Durch die in § 78c Abs. 1 StGB abschließend aufgezählten Maßnahmen wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Damit soll verhindert werden, dass eine Strafverfolgung während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Zeitablauf ausgeschlossen wird. Die absolute Verjährungsfrist bleibt trotz des jeweiligen neuen Verjährungsbeginns jedoch weiter zu beachten.

7.1 Unterbrechungshandlungen

Die Unterbrechungshandlungen, die zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung führen, sind im Wesentlichen im § 78c Abs. 1 StGB aufgezählt. In der Praxis sind insbesondere von Bedeutung:

  1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe (Nr. 1);

  2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung (Nr. 2);

  3. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten (Nr. 4);

  4. der Haftbefehl, der Unterbringungsbefehl, der Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten (Nr. 5)

  5. die Erhebung der öffentlichen Klage (Nr. 6);

  6. die Eröffnung des Hauptverfahrens (Nr. 7);

  7. jede Anberaumung der Hauptverhandlung (Nr. 8);

  8. der Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung (Nr. 9);

  9. jede vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht (Nr. 10).

Gemäß § 78c Abs. 2 StGB ist die Verfolgungsverjährung bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

Hinweis:

Ist gegen den Betroffenen bislang lediglich ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so wird gemäß § 376 AO die Verfolgung einer Steuerstraftat auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet worden ist.

7.2 Wirkung der Unterbrechung

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung verhindert den Wegfall der Strafverfolgung infolge von Zeitablauf im laufenden Ermittlungsverfahren. Mit der Unterbrechung wird der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist gänzlich beseitigt, denn nach jeder der o.a. Unterbrechungshandlungen beginnt am Tag der Unterbrechung die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Dies ist beim Ruhen der Verjährung im Falle des § 396 Abs. 3 AO nicht der Fall. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit der Tatbeendigung i.S.d. § 78a StGB das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 1. HS StGB) und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind (§ 78c Abs. 3 Satz 2 2. HS StGB).

Hinweis:

Dabei ist zu beachten, dass im Falle des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vernehmung des Beschuldigten) nur die jeweils erste Maßnahme die Verjährung unterbricht.

Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Hierfür ist erforderlich, dass die Person des Täters im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung bereits bekannt ist. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn seine Personalien ermittelt worden sind und diese aktenkundig sind. Von der Wirkung der Verjährungsunterbrechung sind auch solche Personen betroffen, gegen die sich die Unterbrechungshandlung zwar nicht gesondert richtet, aber aus ihr die Absicht der Ermittlung des Tatbeitrages dieser Personen ersichtlich ist. Offenbare Fehler bei der Bestimmung des Täters können geheilt werden. Ist die Unterbrechungshandlung eine Beschuldigtenvernehmung, so kann sich die Unterbrechung nur auf diese Person beziehen, da eine Beschuldigtenvernehmung höchstpersönlich ist und sich in aller Regel nicht auf Mittäter oder Gehilfen bezieht.

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