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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Verfahrensabgabe

§ 386 AO

§ 400 AO

1. Allgemeines zur Zuständigkeit in (Steuer-)Strafverfahren

Grundsätzlich ermittelt die Finanzbehörde gemäß § 386 Abs. 1 Satz 1 AO bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit. Diese Ermittlungsbefugnis im Sinne des § 386 Abs. 1 AO ist von der Befugnis zum eigenständigen Führen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu unterscheiden.

Das (strafrechtliche) Ermittlungsverfahren kann

  • sowohl von der innerhalb der Finanzbehörde dafür zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle

  • oder aber auch von der für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk zuständigen Staatsanwaltschaft

geführt werden.

Die Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten ergibt sich aus § 386 Abs. 2 AO. Demnach kann von der dafür zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401 AO dann selbstständig durchgeführt werden, wenn die Tat

  • ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder

  • zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Nur in diesen abschließend aufgeführten Fällen ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Herrin des Steuerstrafverfahrens und führt die notwendigen Ermittlungen selbst durch oder beauftragt die Steuerfahndung mit den Ermittlungen. Ihr obliegt dann die Leitung des Ermittlungsverfahrens und auch dessen Aufsicht. Ferner trifft sie die Entscheidungen von verfahrenserheblicher Bedeutung und bringt das Verfahren zum Abschluss. Der Straf- und Bußgeldsachenstelle obliegen im selbstständigen Ermittlungsverfahren von Steuerstraftaten grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft (§ 399 Abs. 1 AO, Nr. 17 Abs. 3 AStBV (St) 2011). Diese werden jedoch z.B. beim Vollzug eines Haftbefehls eingeschränkt.

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle führt dann nicht die Ermittlungen selbstständig durch und gibt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, wenn

  1. neben Steuerstraftatbeständen auch noch eine Verletzung von anderen Strafgesetzen durch den einheitlichen Lebensvorgang vorliegt (Umkehrschluss aus § 386 Abs. 2 AO oder

  2. die Tat zwar ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt, gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO) oder

  3. die Finanzbehörde die Strafsache an die Staatsanwaltschaft aus eigenem Antrieb abgegeben hat (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO) oder

  4. die Staatsanwaltschaft die Strafsache an sich gezogen hat (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO).

Eine solche Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt mittels Vordruck unter Angabe der Beweismittel und unter Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses.

Das wesentliche Ermittlungsergebnis unterteilt sich in

  • Angaben zur Person des Beschuldigten (auch zum Beruf),

  • Angabe der bekannten Vorstrafen,

  • Angaben zur Sache (insbesondere zum Tatvorwurf sowie Darstellung des Geschehensablaufs nach dem Ergebnis der Ermittlungen),

  • Schilderung der Einlassung des Beschuldigten,

  • gegebenenfalls Darstellung von Zeugenaussagen,

  • Beweiswürdigung,

  • Ausführungen zur Strafzumessung, falls nach der Bedeutung oder den Umständen des Falles angezeigt.

Die Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses stellt eine Kombination aus strafrechtlichem Abschlussvermerk und Strafbefehlsantrag /-entwurf dar.

Wird das Ermittlungsverfahren hingegen von der Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit geführt, so wird die Straf- und Bußgeldsachenstelle in der Funktion der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft tätig (§ 402 Abs. 1 AO i.V.m. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde ist in diesem Ermittlungsverfahren zwingend zu beteiligen. Sie hat dabei dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung. Ferner können die Bediensteten der Straf- und Bußgeldsachenstelle den Sachverhalt erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten. Hinzu kommt die Befugnis zur Anordnung von Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und weiteren Untersuchungen. Der Vertreter der sonst zuständigen Finanzbehörde darf auf diesem Wege auch Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige stellen. Ist der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Teilnahme an richterlichen Verhandlungen gestattet, so hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle ebenso ein Teilnahmerecht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Finanzbehörde rechtzeitig Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen bzw. die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitgeteilt worden sind.

Hinweis:

Die mit der Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft einhergehende Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat dient.

Bei der Übersendung von Steuerakten des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist zur Wahrung des Steuergeheimnisses darauf zu achten, dass die Akten nur solche Vorgänge enthalten, die zur Durchführung des Strafverfahrens erforderlich sind. Somit sind bei der Abgabe von Akten über Veranlagungssteuern regelmäßig die Vorgänge derjenigen Veranlagungszeiträume durch die die Straf- und Bußgeldsachenstelle zurückzubehalten, die vom Strafvorwurf nicht betroffen sind.

2. Verfahrensabgabe gemäß § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO

Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren führt die Finanzbehörde in den Grenzen des § 386 Abs. 2 AO grundsätzlich selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt.

Besteht jedoch der Verdacht, dass innerhalb des einheitlichen Lebensvorgangs, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, auch außersteuerliche Straftaten verletzt worden sind (Tateinheit), so hat eine Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO zu erfolgen.

Die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über den gesamten Vorgang, also auch über die Umstände, aus denen sich der Verdacht für das Vorliegen der außersteuerlichen Straftat ergibt, dient der Verfolgung einer Steuerstraftat. Eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Beschuldigten, soweit sie sich auf die Steuerart und den Veranlagungszeitraum aus dem Tatvorwurf beziehen, ist somit nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Eine Ermittlungskompetenz der Straf- und Bußgeldsachenstelle ist insoweit nicht mehr gegeben. Aufgrund der fehlenden steuerrechtsspezifischen Fachkenntnisse überträgt jedoch die Staatsanwaltschaft die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen im Gesamt-Lebenssachverhalt wieder zurück an die Finanzbehörde, welche der Staatsanwaltschaft nach dem Abschluss der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen das wesentliche Ermittlungsergebnis mitteilt.

In der steuerstrafrechtlichen Praxis führt am häufigsten die Kombination von Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB zu einer Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft.

Beispiel:

Um sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, verfälscht der Steuerpflichtige einen Spendenbeleg, indem er den vorgegebenen Betrag von 50 EUR in 500 EUR abändert und dem Finanzamt zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung vorlegt.

In diesem Fall ist Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung gegeben, sodass die Straf- und Bußgeldsachenstelle gemäß § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führen darf. Sie hat vielmehr grundsätzlich die Anzeige des steuerstrafrechtlich relevanten Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, welche sodann das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführt. In der Praxis leitet jedoch in derartigen Fällen zunächst die Straf- und Bußgeldsachenstelle aufgrund der Anzeige des Sachverhalts ein Strafverfahren ein, informiert die Staatsanwaltschaft fernmündlich oder auch persönlich über die Einleitung und die beabsichtigten weiteren Ermittlungen und gibt das Strafverfahren erst nach Ermittlung der strafbefangenen Mehrsteuern zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft ab.

Für diese Vorgehensweise spricht insbesondere der Umstand, dass es den Staatsanwälten in der Regel Schwierigkeiten bereitet, die aus einer Urkundenfälschung resultierende steuerliche Auswirkung eigenständig zu berechnen. Um eine sofortige Rückübersendung der Sache zwecks Vornahme der steuerlichen Ermittlungen zu vermeiden, ist es sachdienlich, das Verfahren erst nach Ermittlung der strafbefangenen Mehrsteuern an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

Bei einem Verdacht, dass der Steuerpflichtige neben der Steuerstraftat auch außersteuerliche Straftaten begangen hat (Tatmehrheit), kann grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4a oder Nr. 5 AO eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen.

Beispiel:

Mit seiner Einkommensteuererklärung 2006 erklärt der Steuerpflichtige unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG in Höhe von 26.000 EUR. Die Feststellungen der laufenden (Amts-)Betriebsprüfung ergeben zum einen, dass es sich insoweit um Erlöse aus dem Verkauf gehehlter Waren handelt, und zum anderen, dass der Steuerpflichtige seine tatsächlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG nicht zutreffend erklärt.

Mit der unrichtigen Angaben der Besteuerungsgrundlagen zu § 20 EStG besteht der Verdacht der Einkommensteuerverkürzung 2006 gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO in noch zu bestimmender Höhe. Steuerstrafrechtlich ist dem Steuerpflichtigen die zutreffende Besteuerung seiner Einkünfte aus Hehlerei nicht vorzuwerfen. Hehlerei ist jedoch strafbar gemäß § 259 StGB und somit eine außersteuerliche Straftat. Es liegt somit Tatmehrheit und nicht Tateinheit vor. Somit wäre grundsätzlich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben. Eine Mitteilung dieses Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht von § 30 Abs. 4 Nr. 4a oder Nr. 5 AO gedeckt, sodass das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO zu wahren ist.

Erfolgt die Täuschung der Finanzbehörde unter Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) und wird das Urkundendelikt im Besteuerungsverfahren, also noch vor Einleitung des Steuerstrafverfahrens, entdeckt, so ist trotz vorliegender Tatmehrheit anders zu verfahren.

Beispiel:

Die laufende (Amts-)Betriebsprüfung kommt zu der Feststellung, dass der Steuerpflichtige tatsächlich nicht entstandene Betriebsausgaben verbucht und hierzu verfälschte Belege verwandt hat. Die entsprechenden Belege waren Teil der Buchführungsunterlagen und wurden dem Prüfer im Rahmen der Außenprüfung vorgelegt.

In diesem Falle liegt Tatmehrheit vor, da die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen und die Vorlage der manipulierten Urkunden nicht innerhalb eines einheitlichen Lebensvorgangs erfolgten. Die Offenbarung des Urkundendelikts gegenüber der Staatsanwaltschaft ist von § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO gedeckt, denn der Gebrauch von manipulierten Urkunden zur Täuschung des Finanzamts stellt keine Handlung in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten dar. In Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten handelt nach herrschender Meinung nur, wer wahre Angaben macht. Das Verwertungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 AO greift hier nicht.

Eine Nichtverfolgung von Urkundendelikten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen wäre nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch wenig akzeptabel.

3. Verfahrensabgabe gemäß § 386 Abs. 3 AO

Die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde entfällt, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO). Die Finanzbehörde hat in diesen Fällen nur die Rechte und die Pflichten der Behörden des Polizeidienstes sowie die Befugnis zu Maßnahmen nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO.

4. Verfahrensabgabe gemäß § 386 Abs. 4 AO

Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 1 AO oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO). In beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben (§ 386 Abs. 4 S. 3 AO).

Die Entscheidung über eine Verfahrensabgabe durch die Finanzbehörde ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die unverzügliche Abgabe kommt in Betracht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft fortgeführt wird (Nr. 11 AStBV (St) 2011). Die Rechte der Staatsanwaltschaft bleiben in den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren somit unberührt.

Die wichtigsten Fälle, in denen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 AO zu erfolgen hat, sind:

  1. es liegt ein Anfangsverdacht für ein Verbrechen (§ 370 Abs. 3 AO) vor;

  2. es erscheint die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten;

  3. die Strafsache weist besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten auf;

  4. es ist eine Freiheitsstrafe zu erwarten, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann;

  5. es wird gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften der Länder (Nr. 151 AStBV (St) 2011 ), Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen (Nr. 152 AStBV (St) 2011), Mitglieder der Streitkräfte anderer Staaten (Nr. 153 AStBV (St) 2011) sowie Jugendliche, Heranwachsende oder vermindert Schuldfähige (Nr. 154 AStBV (St) 2011) ermittelt;

  6. es ist ein Amtsträger der Finanzverwaltung der Beteiligung verdächtig.

In den Fällen der Nummern 1., 5. und 6. der Aufzählung ist in der Regel eine sofortige Abgabe geboten.

Hinweis:

In den Fällen, die wegen der Größenordnung oder aus anderen Gründen, namentlich wegen der Persönlichkeit oder der Stellung des Beschuldigten oder wegen des Sachzusammenhangs mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, von besonderer Bedeutung sind, hat die Finanzbehörde, sofern sie nicht die Vorgänge gemäß § 386 Abs. 4 S. 1 AO abgegeben hat, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

Darüber hinaus ist bei Vorliegen einer größeren Anzahl von Haupttätern und Beihilfeverfahren in einem einheitlichen Sachverhalt zwecks besserer Koordinierung der Ermittlungen und gleichmäßiger Bestrafung der Tatbeteiligten (z.B. Bankenfälle) eine Abgabe des Verfahrens nach § 386 Abs. 4 AO durch die Finanzbehörde angezeigt.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit ohne weitere Begründung an sich ziehen kann. Hat sie jedoch ein Verfahren an sich gezogen, so kann sie es nur im Einvernehmen mit der Finanzbehörde wieder an diese zurückgeben. Die Ablehnung der Rücknahme durch die Finanzbehörde bedarf in diesem Fall keiner Begründung.

5. Verfahrensabgabe gemäß § 400 AO

Gemäß § 400 AO erfolgt ebenfalls eine Verfahrensabgabe in den Fällen, in denen die Ermittlungen genügend Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage bieten und die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint. Hier beantragt die Straf- und Bußgeldsachenstelle unter Abgabe des Verfahrens beim Richter den Erlass eines Strafbefehls.

Erscheint die Strafsache nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet, so legt die Straf- und Bußgeldsachenstelle sie unter Abgabe des Verfahrens der Staatsanwaltschaft vor.

Beispiel:

  1. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft.

  2. Die vom Beschuldigten bewirkte Verkürzung ist derart hoch, dass der gemäß § 40 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 2 StGB gesetzte Strafrahmen nicht ausreicht.

  3. Es liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO vor.

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