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Inhaltsverzeichnis

Steuergeheimnis - Folgen der Verletzung

§ 30 AO

§ 1004 BGB

§ 839 BGB

Art. 34 GG

§ 355 StGB

§ 393 Abs. 2 AO

1. Allgemeines

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO liegt vor, wenn ein Amtsträger im Sinne des § 7 AO oder eine ihm nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellte Person

  • Verhältnisse eines anderen, die ihm

    • in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

    • in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

    • aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

    • bekannt geworden sind

  • oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren bekannt geworden ist,

unbefugt offenbart oder verwertet.

Ebenso ist eine Verletzung des Steuergeheimnisses gegeben, wenn nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AO geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abgerufen werden, sofern diese Daten für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

Ob ein unbefugtes Offenbaren, unbefugtes Verwerten oder ein unbefugter Abruf von im automatisierten Verfahren gespeicherter Daten vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO greift.

2. Unterlassungsanspruch

Dem Betroffenen steht nach herrschender Meinung aus der unbefugten Offenbarung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 30 AO zu. Dies jedoch nur, solange die unbefugte Offenbarung damit noch zu vereiteln ist oder eine fortgesetzte unbefugte Offenbarung beendet werden kann. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs steht dem Betroffenen nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg offen.

3. Schadenersatz

Das Steuergeheimnis ist gemäß § 30 Abs. 1 AO von Amts wegen zu beachten. Eine Verletzung dieser Amtspflicht kann einen Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nach sich ziehen. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass dem Amtsträger oder der ihm gleichgestellten Person grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten für die Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nachzuweisen ist. Eine fahrlässige Verletzung zieht lediglich dann einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist der ordentliche Rechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässig.

4. Strafrechtliche Folgen

Die unbefugte Verletzung des Steuergeheimnisses durch einen Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person stellt ein allgemeines Amtsdelikt dar.

Gemäß § 355 Abs. 1 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der unbefugt Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

  • in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

  • in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

  • aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind oder

  • der als Amtsträger ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Funktion als Amtsträger in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren bekannt geworden ist,

offenbart oder verwertet.

Auch für die Anwendung des § 355 StGB werden den Amtsträgern im Sinne des § 355 Abs. 1 StGB

  • die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

  • die amtlich zugezogenen Sachverständigen und

  • die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
    gleichgestellt (§ 355 Abs. 2 StGB).

Beachte:

Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt (§ 355 Abs. 3 StGB).

5. Disziplinarrechtliche Folgen

Neben den eventuellen strafrechtlichen Folgen treffen den Amtsträger oder die ihm gleichgestellte Person die disziplinarrechtlichen Folgen nach dem Bundesdisziplinargesetz oder den entsprechenden Vorschriften der Länder.

Hierfür kommen für Beamte je nach Schwere des Falles folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Verweis

  • Geldbuße

  • Gehaltskürzung

  • Beförderungssperre

  • Zurückstufung

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Angestellten kann die Kündigung drohen und Ruhestandsbeamten, da das Steuergeheimnis auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter zu beachten ist, droht eine Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes.

Beachte:

Für die disziplinarrechtlichen Folgen ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend.

6. Strafrechtliches Verwendungsverbot

Gemäß § 393 Abs. 2 S. 1 AO dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden, und die

  • der Steuerpflichtige der Finanzbehörde

  • vor Einleitung eines Strafverfahrens oder in Unkenntnis einer solchen Einleitung

  • in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat,

gegen den Steuerpflichtigen für die Verfolgung einer nichtsteuerlichen Straftat nicht verwendet werden (sogenanntes strafrechtliches Verwendungsverbot).

Die Vorschrift schafft somit eine Regelung für das Spannungsfeld der Ahndung des unbefugten Offenbarens auf der einen Seite und dem Legalitätsprinzip auf der anderen Seite. Für die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften besteht somit keine Pflicht zum Einschreiten bei außersteuerlichen Straftaten nach § 152 StPO, wenn ihnen diese aus der Vorlage der Straf- bzw. Steuerakten in Steuerstrafverfahren bekannt werden.

Ein Verwendungsverbot gibt es nur für Tatsachen oder Beweismittel des Steuerpflichtigen, nicht für Dritte.

Beachte:

Ob Steuerstraftat und außersteuerliche Straftat in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen worden sind, ist für das Entstehen des Verwendungsverbotes unbeachtlich.

Ein Verwendungsverbot ist lediglich bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im Sinne des § 393 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht gegeben.

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