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Inhaltsverzeichnis

Pauschalierung der Lohnsteuer - Fahrtkostenzuschüsse

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 % für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Fahrtkostenzuschüsse gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erheben. Damit sind diese Beträge auch sozialversicherungsfrei. Die pauschalierten Bezüge dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten (= Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Die pauschal besteuerten Bezüge mindern zudem die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann.

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % kommt in Betracht für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse)

Außerdem kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % in Betracht für den Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Unfallkosten sind nicht pauschalierungsfähig.

Die nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile mindern die Entfernungspauschale.

2. Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse

Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz ist die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Ein höherer Zuschuss als 4 500 EUR ist in diesen Fällen pauschalierbar, soweit die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte diesen Betrag übersteigt. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Bei ausschließlicher Nutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die nach R 9.5 Absatz 1 Satz 5 LStR mit dem BMF-Schreiben vom 20.08.2001 bekannt gemacht worden sind. Die pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers sind auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Aus Vereinfachungsgründen kann hier ebenfalls davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Bei ausschließlicher Benutzung ö ffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zulässig.

Bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf maximal 4 500 EUR, übersteigen.

Hinweis:

Aus Vereinfachungsgründen kann auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen. Vgl. hierzu BMF, Schreiben vom 03.01.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002.

3. Erfordernis der Zusätzlichkeit

Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (im Urteilsfall: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07). Das Urteil ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit zur allgemeinen Anwendung freigegeben worden (BStBl II 2010, 487). Zu beachten ist, dass, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags einen Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitsentgelt in Form einer Jahressondervergütung oder eines 13. Monatsgehalts hat, keine Freiwilligkeit vorliegt. Ein Anspruch kann auch durch eine betriebliche Übung entstehen. Sie wird angenommen, wenn der Arbeitgeber die Zahlung dreimal hintereinander leistet. Die Bezeichnung "lediglich als freiwillige Leistung" verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht (BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 274/07). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an (vgl. R 3.33 LStR).

Zusätzlich zum ohnehin (also arbeitsrechtlich) geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillig geleistete Zuschüsse erbracht (BFH, 19.09.2012 VI R 54/11 und VI R 55/11).

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