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Inhaltsverzeichnis

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 1 EStG

§ 2 LStDV

Die Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung sind zum 01.01.2007 zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zusammengefasst worden. Sie bestimmen für die Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitslohnes erhalten.

Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Unterkunft wird auch im Jahr 2012 an die erwartete Preissteigerung angepasst. 2012 beträgt der Gesamtwert für alte und neue Bundesländer 431,00 EUR; für 2011 = 423 EUR.

Der Sachbezugswert Unterkunft ist für Jugendliche und Auszubildende mit einem Abschlag zu versehen, wenn der Jugendliche/Auszubildende nicht in den Arbeitgeberhaushalt aufgenommen oder nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist. Dieser Abschlag ist in den vergangenen Jahren schrittweise zurückgeführt worden und beträgt seit dem 1. Januar 2004 15 %. Diese Abschlagshöhe soll auf Dauer gelten.

Sachbezugswerte für 2007 - 2012 für freie Verpflegung (alte und neue Bundesländer einschließlich Gesamt-Berlin):

Personenkreis

Frühstück

- mtl

Mittag-
essen

- mtl

Abend-
essen

- mtl

Verpfle-
gung
insges.
- mtl

Arbeitnehmer einschl. Auszubildende (2007/2008)

45,00

80,00

80,00

205,00

Arbeitnehmer einschl. Auszubildende (2009)

46,00

82,00

82,00

210,00

Arbeitnehmer einschl. Auszubildende (2010)

47,00

84,00

84,00

215,00

Arbeitnehmer einschl. Auszubildende (2011)

47,00

85,00

85,00

217,00

Arbeitnehmer einschl. Auszubildende (2012)

47,00

86,00

86,00

219,00

volljährige Familienangehörige (2007/2008)

45,00

80,00

80,00

205,00

volljährige Familienangehörige (2009)

46,00

82,00

82,00

210,00

volljährige Familienangehörige (2010)

47,00

84,00

84,00

215,00

volljährige Familienangehörige (2011)

47,00

85,00

85,00

217,00

volljährige Familienangehörige (2012)

47,00

86,00

86,00

219,00

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres (2007/2008)

36,00

64,00

64,00

164,00

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres (2009)

36,80

65,60

65,60

168,00

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres (2010)

37,60

67,20

67,20

172,00

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres (2011)

37,60

68,00

68,00

173,60

Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres (2012)

37,60

68,80

68,80

175,20

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres (2007/2008)

18,00

32,00

32,00

82,00

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres (2009)

18,40

32,80

32,80

84,00

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres (2010)

18,80

33,60

33,60

86,00

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres (2011)

18,80

34,00

34,00

86,80

Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres (2012)

18,80

34,40

34,40

87,60

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres (2007/2008)

13,50

24,00

24,00

61,50

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres (2009)

13,80

24,60

24,60

63,00

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres (2010)

14,10

25,20

25,20

64,50

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres (2011)

14,10

25,50

25,50

65,10

Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres (2012)

14,10

25,80

25,80

65,70

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft liegt 2012 bei 212,00 EUR; 2011 lag erbei206,00 EUR.

Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgelegt. Vielmehr ist für eine freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zu einer Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines geldwerten Vorteils durch verbilligte Wohnraumüberlassung aus (BFH, 17.08.2005 - IX R 10/05, BStBl II 2006, 71). Das Urteil ermöglicht es dem Arbeitgeber, sich bei der Bemessung des Mietzinses am unteren Rand der Mietpreisspanne des Mietspiegels zu orientieren.

Danach stellt z.B. ein kleines Appartement oder ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht eine freie Wohnung, sondern lediglich eine freie Unterkunft vor. Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung in den alten und neuen Bundesländern mit 3,70 EUR monatlich je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,00 EUR monatlich je Quadratmeter bewertet werden.

Auf der Grundlage dieser Sachbezugswerte ergeben sich folgende arbeitstägliche steuerrelevante Sachbezüge:

2012

2011

2010

Frühstück

1,57

1,57

1,57

Mittagessen

2,87

2,83

2,80

Abendessen

2,87

2,83

2,80

Gibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb ab, sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten; vgl. Mahlzeiten. Eine Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtige Vorteile ist gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG möglich. Ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert können arbeitstägliche Mahlzeiten angesetzt werden, die der Arbeitnehmer durch Gewährung von Essenmarken in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhält. Der Ansatz des amtlichen Sachbezugswertes bei Ausgabe von Essenmarken ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. So ist die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nur dann zulässig, wenn der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR übersteigt. Damit darf der Verrechnungswert der Essenmarke für das Mittagessen in 2012 maximal 5,97 EUR betragen, um eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert sicherzustellen. Vgl. Essenmarken.

Auch Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, können mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden.

Welcher amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Essenseinnahme. Wird beispielsweise im Schichtbetrieb ein Salatbuffet angeboten, so ist diese Mahlzeit je nach Tageszeit als Frühstück, Mittag- oder Abendessen zu werten. Der amtliche Sachbezug ist im Übrigen selbst dann anzusetzen, wenn preisgünstigere Mahlzeiten gestellt werden.

Kommt ein amtlicher Sachbezug zum Ansatz, wird dieser Sachbezug nicht in die 44 EUR-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG einbezogen, da dort nur Sachbezüge, die nicht nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewertet werden, erfasst werden. Mahlzeiten mit einem Wert über 40 EUR werden allerdings mit dem tatsächlichen Wert besteuert. Diese können dann bei einem Wert bis 44 EUR gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei bleiben.

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