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Inhaltsverzeichnis

Steuerschuldner - Bauleistungen

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

1. Vorlage des BFH an den EuGH zur Klärung verschiedener Fragen

Mit Beschluss vom 30.06.2011 - V R 37/10 - hat der Bundesfinanzhof dem EuGH verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Regelung zur sogenannten Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) bei Bauleistungen vorgelegt.

Normalerweise hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen. Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen als Unternehmer erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Regelung beruht auf einer Ermächtigung des Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren. Im deutschen Recht bezieht sich das Reverse-Charge-Verfahren ausdrücklich auch auf Werklieferungen.

Nach dem Recht der EU können die Mitgliedstaaten als Lieferungen die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies kann nach Ansicht des BFH darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur Dienstleistungen zu verstehen sind.

Der BFH hat dem EuGH daher im Einzelnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

  2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
    Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen, wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen nur an bestimmte Leistungsempfänger, auszuüben?

  3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist:
    Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

  4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. unter
    2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. unter 3) nicht berechtigt ist:
    a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
    b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger anzuwenden oder allgemein nicht anzuwenden ist?

Bis zur Klärung der o.a. Fragen gelten die im Folgenden dargestellten Grundsätze.

Praxistipp:

Soweit die Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, besteht hinsichtlich des Wechsels der Steuerschuld kein Handlungsbedarf. Sind die Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sollten sie bei Bauleistungen die jeweiligen Umsatzsteuerbescheide offen halten. In diesen Fällen ist es ratsam, dass Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, mit entsprechenden vertraglichen Regelungen Vorsorge treffen.

2. Allgemeines

Unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen eines inländischen Unternehmers, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung wird nur dann zum Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst, d.h. im eigenen Namen, nachhaltig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStGerbringt (R 182a Abs. 10 UStR).

Aus Vereinfachungsgründen kann von einem nachhaltigen Erbringen ausgegangen werden, wenn

  • der Leistungsempfänger im vorangegangenen Jahr selbst Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat oder

  • der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 48b EStG vorlegt.

Für die Fälle, in denen es sich beim leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer handelt, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz, Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG anzuwenden. Die Rechtsfolgen sind die gleichen.

Zu beachten ist, dass die Leistungen an Grundstücken im Inland erbracht werden müssen (Ort der Leistung), da nur im Inland steuerbare Umsätze von § 13b UStG erfasst werden.

Eine Klärung der Frage, ob die Lieferung eines Einrichtungsgegenstandes, der vom liefernden Unternehmer aufgebaut und/oder fest mit einem Gebäude verbunden wird, eine Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG darstellt, kann weitgehend nur durch Prüfung des Einzelfalls stattfinden. Keine Bauleistung liegt regelmäßig vor, wenn der gelieferte Gegenstand ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden kann.

3. Definition der Bauleistungen

Der Begriff des Bauwerks umfasst nicht nur Gebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch alle mit dem Erdboden verbundenen oder aufgrund eigener Schwere auf ihm ruhenden Anlagen, wenn sie aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt worden sind (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel).

3.1 Positivabgrenzung

Zu den Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zählen insbesondere auch:

  • Einbau von Fenstern, Türen

  • Verlegen von Bodenbelägen

  • Einbau von Aufzügen, Rolltreppen

  • Einbau von Heizungsanlagen

  • Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z.B. Ladeneinbauten (Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen)

  • Installation einer Lichtwerbeanlage

  • Dachbegrünung eines Bauwerks

  • Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird (z.B. durch Sandstrahlarbeiten)

Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks beziehen, d.h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. Auch Erhaltungsaufwendungen im einkommensteuerlichen Sinn(z.B. Reparaturleistungen) zählen hierzu.

Künstlerische Leistungen an Gebäuden fallen ebenfalls unter § 13b UStG, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken. Werden nur Ideen oder Planungen zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um Bauleistungen (R 182a Abs. 7 Nr. 9 UStR).

Praxistipp:

Als Vereinfachungsregelung wird zugelassen, dass Reparatur- und Wartungsarbeiten (Erhaltungsaufwendungen) an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken dann nicht unter § 13b UStG fallen, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR beträgt. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden.

3.2 Negativabgrenzung

Keine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG liegt vor, wenn die Leistung sich nicht unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks bezieht, also hiermit weder eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt wird.

Nicht unter § 13b UStG fallen danach insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Planungs- und Überwachungsarbeiten

  • reine Materiallieferungen

  • Lieferung von Wasser und Strom

  • Aufstellen von Material- und Bürocontainern, Toilettenhäuschen

  • Aufstellen von Messeständen

  • Gerüstbau

  • Entsorgung von Bauschutt

  • Anlegen von Bepflanzungen, Gärten und Wegen

  • Anschütten von Hügeln und Böschungen, Ausheben von Gräben und Mulden zur
    Landschaftsgestaltung

  • Reinigungsvorgänge ohne Oberflächenveränderung

  • Arbeitnehmerüberlassung

Eine Liste von Abgrenzungen enthält das Stichwort Steuerschuldner - Bauleistungen - ABC.

4. Rechtsfolgen

Sofern die Voraussetzungen des § 13b UStG vorliegen, geht die Steuerschuld für die entsprechenden Umsätze auf den Leistungsempfänger über. In den Rechnungen ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Ein gesonderter Steuerausweis ist nicht zulässig (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). Weist der leistende Unternehmer die Steuer gleichwohl aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG.

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