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Steuerschuldner - Bauleistungen - ABC

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG

Mit Beschluss vom 30.06.2011 - V R 37/10 - hat der Bundesfinanzhof dem EuGH verschiedene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Regelung zur sogenannten Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren) bei Bauleistungen vorgelegt.

Normalerweise hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen. Für Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen als Unternehmer erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Regelung beruht auf einer Ermächtigung des Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren. Im deutschen Recht bezieht sich das Reverse-Charge-Verfahren ausdrücklich auch auf Werklieferungen.

Nach dem Recht der EU können die Mitgliedstaaten als Lieferungen die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies kann nach Ansicht des BFH darauf hindeuten, dass unter Bauleistungen nur Dienstleistungen zu verstehen sind.

Der BFH hat dem EuGH daher im Einzelnen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. v. Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

  2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:
    Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen, wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen nur an bestimmte Leistungsempfänger, auszuüben?

  3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist:
    Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

  4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. unter
    2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. unter 3) nicht berechtigt ist:
    a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?
    b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger anzuwenden oder allgemein nicht anzuwenden ist?

Bis zur Klärung der o.a. Fragen gelten die im Folgenden dargestellten Grundsätze.

Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung von verschiedenen Bauleistungen und deren Eingruppierung im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Die Aufstellung ist nicht abschließend.

Art der Leistung

Bauleistung i. S. des
§ 13b UStG

Aufzug (Einbau)

ja

Ausbauarbeiten an einem Bauwerk

ja

Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung

nein

Autokran

a) reine Vermietung

nein

b) Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungshilfen am Haken befördert werden

nein

Bauaustrocknung

nein

Baugeräte (z.B. Großkräne, selbstfahrende Arbeitsmaschinen)

a) reine Vermietung

nein

b) Vermietung mit Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten

ja

Bauleitung (als selbstständige Leistung)

nein

Bauschuttzerkleinerung

nein

Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung)

nein

Baustoffe (Lieferung)

nein

Bauteilelieferung (z.B. Maßfenster, -türen, Betonfertigteile)

a) liefernder Unternehmer liefert lediglich das Bauteil

nein

b) liefernder Unternehmer erledigt auch den Einbau

ja

Beleuchtungsanlagen (aufhängen und anschließen)

nein

Beleuchtungssysteme (Montage und Anschluss, z.B. in einem Kaufhaus)

ja

Bepflanzungen (Anlegen und Pflege)

nein

Beton

a) reine Anlieferung (einschl. direktes Verfüllen)

nein

b) Anlieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Personal des Anlieferers

ja

Betonpumpe (Vermietung)

nein

Blitzschutzanlagen (Einbau)

ja

Bodenbeläge (Einbau)

ja

Brunnenbau

ja

Dachbegrünung

ja

Einbauküche (Einbau mit fester Installation)

ja

Elektrogeräte

a) Lieferung mit Anschluss

nein

b) Lieferung und Einbau in eine fest installierte Einbauküche

ja

Elektroinstallation

ja

Energielieferung

nein

Entsorgung von Baumaterialien

nein

Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks

ja

Erdungsanlagen und Überspannungsschutz (Einbau)

ja

Fenster (Einbau)

ja

Fertighaus/-teile

a) reine Lieferung

nein

b) Aufbau

ja

c) Lieferung und Aufbau

ja

Feuerlöscher (Einbau)

nein

Garagentor (Einbau)

ja

Gaststätteneinrichtung (Einbau)

ja

Gerüstbau

nein

Geschirrspülmaschine

a) Lieferung und Aufstellen (einschl. Anschluss)

nein

b) Lieferung und Aufstellen einschl. Herstellung des Fundaments

ja

Heizungsanlage (Einbau)

ja

Holz- und Bautenschutz

ja

Kanalbau

ja

Kran

a) reine Vermietung

nein

b) Vermietung mit Bedienungspersonal, wenn die Güter lediglich nach Weisungen des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen am Haken befördert werden

nein

Ladeneinbauten (Einbau)

ja

Lichtwerbeanlage (Einbau)

ja

Luftdurchlässigkeitsmessungen

nein

Malerarbeiten

ja

Markise (Einbau)

ja

Maschine (Einbau)

a) fest mit dem Grund und Boden verbunden und Lieferung wird am Ort des Einbaus ausgeführt

ja

b) beweglich

nein

Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte)

nein

Messestand (Aufstellen)

nein

mobiles Toilettenhaus (Aufstellen)

nein

Pflasterarbeiten

ja

Photovoltaikanlagen (Errichtung)

ja

Prüfingenieurleistungen

nein

Rohrreinigung (ohne substanzerhaltende Arbeiten)

nein

Rolltreppe (Einbau)

ja

Sauna (Einbau)

ja

Schaufensteranlagen (Einbau)

ja

Spielplatzgeräte (Einbau), wenn fest mit dem Grund und Boden verbunden

ja

Tapezierarbeiten

ja

Teichfolie (Einbau)

ja

Teppichboden (Verlegen)

ja

Tür (Einbau)

ja

Versorgungsleitungen (Verlegen, Beseitigung, Substanzerhaltung)

ja

Wasserlieferung

nein

Zaunbau

ja

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