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Rechnung - Sonderfälle

§ 14 Abs. Abs. 4 Satz 2 UStG

1. Allgemeines

Werden Leistungen, insbesondere an nahe stehende Personen, ausgeführt und wird dafür ein Preis berechnet, der unter dem Marktpreis und den Kosten, die bei Ausführung der Leistung entstanden sind, liegt, errechnet sich die Umsatzsteuer für den Unternehmer nicht nach dem tatsächlich vereinbarten Preis, sondern nach den bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten. Die Obergrenze für diese Mindestbemessungsgrundlage bildet der Marktpreis. Soweit der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, kann ihm eine Rechnung nicht nur über den vereinbarten Preis, sondern auch über die tatsächlich vom Leistenden zu zahlende Umsatzsteuer ausgestellt werden. Er hat dadurch den Vorsteuerabzug in voller Höhe.

Erhält der Unternehmer nicht nur vom Leistungsempfänger, sondern auch zusätzlich von einem Dritten ein Entgelt für die Ausführung einer Leistung, kann er gegenüber dem Leistungsempfänger die von ihm insgesamt geschuldete Umsatzsteuer für den Umsatz ausweisen.

2. Rechnung bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Beispiel:

Die Hemdenherstellerin K GmbH in Bielefeld verkauft an die Tochter C des Alleingesellschafters, die in Essen ein Bekleidungsgeschäft betreibt, 50 Herrenhemden zum Preis von insgesamt 500 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Herstellungskosten dieser Hemden betrugen 800 EUR , K verkauft sie üblicherweise an andere Kunden für 1.000 EUR.

Lösung:

Die K muss für die Lieferung der Hemden Umsatzsteuer in Höhe von 152 EUR (= 19% auf 800 EUR) entrichten, da ihre Kosten höher sind als der vereinbarte Preis und die Lieferung an eine nahe stehende Person des Gesellschafters erfolgt. Sie kann der Tochter C allerdings eine Rechnung über die höhere Bemessungsgrundlage ausstellen, damit diese den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Dadurch entsteht bei beiden grundsätzlich keine zusätzliche steuerliche Belastung.

Diese Abweichung von der Regel, in einer Rechnung nur das Nettoentgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer auszuweisen, gilt für folgende Fälle:

  • Körperschaften und Personenvereinigungen führen Leistungen an Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen unentgeltlich oder verbilligt aus;

  • Einzelunternehmer führen verbilligte Leistungen an ihnen nahe stehende Personen aus, bei unentgeltlicher Leistung liegt Eigenverbrauch vor, eine Rechnungserstellung ist nicht zulässig;

  • Unternehmer führen verbilligte Leistungen an ihre Arbeitnehmer oder deren Angehörige aus.

Die Anwendung dieser Sonderregelung ist nicht zulässig, wenn eine Leistung als Eigenverbrauch besteuert worden ist oder wenn der leistende Unternehmer ein Land- und Forstwirt ist, der nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuert wird.

Praxistipp:

Werden Leistungen an Angehörige eines Einzelunternehmers erbracht, die selber ein eigenes Unternehmen betreiben und sind die Leistungen für dieses Unternehmen bestimmt, sollten diese Leistungen nie unentgeltlich erbracht werden. Wird der Sachverhalt bei einer späteren Betriebsprüfung aufgedeckt, kann die dann eventuell entstehende Umsatzsteuer nicht mehr an den Angehörigen weitergeleitet werden, damit dieser sie als Vorsteuer geltend machen kann. Bei Berechnung eines geringfügigen Entgelts kann die Rechnung bei Bedarf später berichtigt werden, der Vorsteuerabzug ist dann in voller Höhe zulässig.

3. Rechnung bei Entgelt von dritter Seite

Entgelte von dritter Seite liegen vor, wenn ein Dritter eine Zahlung an einen Unternehmer leistet, damit dieser eine Leistung an einen anderen erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger für die Leistung noch selbst ein Entgelt entrichtet.

Beispiel:

Eine Aktiengesellschaft zahlt einem fremden Unternehmen, dass für mehrere Tochtergesellschaften der AG tätig ist, eine zusätzliche Vergütung, um die Tochtergesellschaften nicht übermäßig zu belasten. Die AG bezieht keine Leistungen von dem Fremdunternehmen.

Lösung:

Durch die Möglichkeit des Ausweises des Gesamtentgelts und der darauf entfallenden Umsatzsteuer geht der Vorsteueranspruch nicht insoweit verloren, als ein Teil des Entgelts von der AG gezahlt wird. Eine Abrechnung gegenüber der AG, um ihr einen Vorsteuerabzug zu verschaffen, ist nicht möglich, da sie keine Leistungen bezogen hat.

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