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Direktversicherung - Steuerfreiheit

§ 3 Nr. 63 EStG

Direktversicherung bezeichnet die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über ein Versicherungsunternehmen. Diese Möglichkeit ist verwandt mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse. Hierunter ist eine Versicherung zu verstehen, die der Arbeitgeber in der Regel als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und bei der der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen gegenüber dem Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen erwerben. Leistet der Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers Beiträge zu einer Direktversicherung, stellen diese im Zeitpunkt der Beitragszahlung Arbeitslohn dar.

Wesentliches Merkmal der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch das Alterseinkünftegesetz ist ab 2005 die Einbeziehung der Beiträge zu einer Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bei gleichzeitiger Beschränkung der Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen.

Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist nur dann ausgeschlossen, wenn ausschließlich eine Einmalkapitalzahlung vorgesehen ist. Die Option, statt Rentenleistungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, schließt die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht von vornherein aus. Wird das Kapitalwahlrecht später jedoch ausgenutzt, kommt es zur Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Im Gegenzug wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b EStG) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge) (§ 52 EStG), vgl. Direktversicherung - Pauschalierung.

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 1.800 EUR vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird und in den sechs vorangegangenen Jahren erbracht hat. Jahre vor 2005 sind dabei nicht zu berücksichtigen. Diese Vervielfältigungsregelung ähnelt der bisherigen Vervielfältigung bei der Pauschalierung der Direktversicherung.

Mit dem AltEinkG wird klargestellt, dass nur Beiträge zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung steuerfrei sind (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Ebenfalls wird klargestellt, dass nur Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung begünstigt sind, bei der Leistungen in Form der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Die Steuerbefreiung wird ab 01.01.05 - wie schon die Riester-Förderung durch Zulage nach Abschnitt XI EStG und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG - auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restverrentung vorsehen.

Praxistipp:

Ist ausschließlich eine Einmalkapitalauszahlung vorgesehen, kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Von einer Rente oder einem Auszahlungsplan ist noch auszugehen, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 % des dann zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Entscheidet sich der Arbeitnehmer zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt und die Beitragsleistungen zu besteuern. Bei Auszahlung ist der Einmalkapitalbetrag, soweit er auf steuerfrei geleisteten Beiträgen beruht, gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollständig zu besteuern. Da es sich bei der Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlung nicht um außergewöhnliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG (weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) handelt, kommt eine Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 EStG) auf diese Zahlungen nicht in Betracht.

Die steuerfreie Förderung für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung ist zunächst nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Der steuerfreie Betrag für 2013 beträgt 4 % von 69.600 EUR = 2.784 EUR, für 2012 = 4 % von 67.200 EUR = 2.688 EUR,für 2010 und 2011= 4 % von 66.000 EUR = 2.640 EUR.
Seit 2005 wird dieser steuerfreie Höchstbetrag um einen festen Betrag in Höhe von jährlich 1.800 EUR im Kalenderjahr ergänzt. Die Erhöhung gilt nur für Beiträge, die vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.04 erteilten Versorgungszusage geleistet werden (Neufälle).

Diese Aufstockung ersetzt den Wegfall des § 40b EStG. Deshalb gilt sie auch nur für Beiträge, die vom ArbG aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Sie ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird (§ 52 Abs. 6 Satz 3 EStG; keine Parallelförderung).

Beispiel:

Aus einem ersten Dienstverhältnis wird für einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage in 2013 in eine Direktversicherung eingezahlt, die spätere Versorgungsleistungen als monatliche Rentenzahlung vorsieht. Eine Altförderung besteht nicht. Die Beiträge sind zu 4 % der für 2013 geltenden Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich 1.800 EUR steuerfrei. Das Fördervolumen beträgt somit insgesamt 4.584 EUR.

Hinweis:

Zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vgl. BMF, 31.03.2010 - IV C 3 - S 2222/09/10041 - IV C 5 - S 2333/07/0003.

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