Lebensversicherungen
§ 10 EStG
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
Inhaltsübersicht
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1. Sonderausgabenabzug ab 2005
1.1 Allgemeines
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen gegen Kapitalwahlrecht können auch ab 2005 weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum 31.12.2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. Diese Übergangsregelung gilt damit nicht für Kapitallebensversicherungsverträge die erst im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen werden und bei denen die Laufzeit rückwirkend bereits vor dem 01.01.2005 beginnt, da in diesen Fällen der erste Versicherungsbeitrag erst im Jahr 2005 geleistet wird.
Die Beiträge zu alten Kapitalversicherungen und zu alten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht bleiben innerhalb der Grenzen von 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR als Sonderausgaben in dem Umfang abziehbar, wie dies nach dem Haushaltbegleitgesetz 2004 geregelt worden ist, d.h. zu 88 % der geleisteten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 EStG). Beiträge zu alten Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht bleiben in vollem Umfang berücksichtigungsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) EStG i.d.F. des HBeglG 2004). Gleiches gilt für Beiträge zu reinen Risikolebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.d.F. des AltEinkG). Steuerlich wirksam werden die Beiträge dann nicht, wenn der Steuerpflichtige sein Kontingent von 1.500 EUR bzw. 2.400 EUR bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Krankenversicherung bereits ausgeschöpft hat. Ab 2010 erhöhen sich die Höchstbeträge auf 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR. Steuerlich werden sich die Beiträge aber als Sonderausgaben auch weiterhin im Rahmen der Höchstbeträge kaum auswirken, da die Abzugsmöglichkeiten zumeist bereits mit den Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.
1.2 Besteuerung der Auszahlung
Für Neuverträge mit Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004 erfolgt die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Kapitallebensversicherungen und die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge bei Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Beides gilt für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden (Neuverträge). Die Steuerpflicht ist auf reine Kapitalauszahlungsfälle beschränkt. Erträge aus reinen Risikoversicherungen bleiben steuerfrei.
Zur Abmilderung des Progressionseffekts werden die Erträge von Neuverträgen nur zur Hälfte besteuert, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Wählt der Steuerpflichtige bei einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht die Rente, dann fällt - außer auf den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG- keine Steuer an.
Das BMF hat mit Schreiben vom 06.03.2012 - IV C 3 - S 2220/11/10002 - zu den steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr ab dem Jahr 2012 sowie zu den steuerlichen Auswirkungen einer Laufzeitanpassung von Lebensversicherungsverträgen an die Anhebung des Renteneintrittsalters Stellung genommen.
Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (steuerfreie Kapitalauszahlung) in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen.
Im Abschluss sog. Vorratsverträge sieht die Finanzverwaltung regelmäßig einen steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen wurden, bei denen der Versicherungsbeginn aber erst nach dem 31.03.2005 vereinbart wurde, kommt steuerlich der Vertragsabschluss erst zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Versicherung beginnt. In diesem Fall sind die späteren Auszahlungen steuerpflichtig.
Ob bei bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragsanpassungen in vollem Umfange ein Altvertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die vereinbarten Beitragsanpassungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen sind. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr 20 v.H. % des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Beitragserhöhung durch Anwendung eines Vomhundertsatzes oder eines vergleichbaren Dynamisierungsfaktors, bezifferter Mehrbeträge oder durch im Voraus festgelegte feste Beiträge ausgedrückt wird. Im Falle einer Beitragserhöhung pro Jahr um mehr als 20 % des bisherigen Beitrags handelt es sich nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten,
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wenn die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 EUR beträgt oder
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wenn der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 EUR angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrages ausmacht oder
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wenn der erhöhte Beitrag nicht höher ist, als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.
Ist die Erhöhung der Beitragsleistung als missbräuchlich einzustufen, sind die insgesamt auf die Beitragserhöhung entfallenden Vertragsbestandteile steuerlich als gesonderter "neuer Vertrag" zu behandeln. Der "neue Vertrag" gilt in dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Versicherungsbeginn erfolgt.
Für das Vorliegen einer kapitalbildenden Lebensversicherung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005 ist abweichend vom bisherigen Recht weder ein Mindesttodesfallschutz noch eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderlich, sofern es sich um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt. Bei Verträgen, bei denen es sich nicht um eine Lebensversicherung im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts handelt, richtet sich die Besteuerung des Kapitalertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Satz 4 EStG (= steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen).
Sind bei der kapitalbildenden Lebensversicherung neben dem Todesfallrisiko noch zusätzlich andere Risiken (z.B. Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) abgesichert worden, sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht die gesamten Beiträge von der Versicherungsleistung oder dem Rückkaufspreis abzuziehen. Vielmehr sind die Beitragsanteile außer Betracht zu lassen, die das Versicherungsunternehmen diesen Risiken auf Grund individueller oder pauschaler Kalkulation zugeordnet hat. Bei der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung zählt das Unfallrisiko wie das Todesfallrisiko der kapitalbildenden Lebensversicherung nicht zu den zusätzlichen Risiken, deren Beitragsbestandteile außer Betracht zu lassen sind.
Ausführliche Hinweise zur Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz enthält das BMF-Schreiben vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05.
1.3 Auswirkung der Einführung der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer als Teil der Unternehmensteuerreform (Bundesgesetzblatt/BGBl I 2007, Seite 1912) tritt - entgegen der meisten anderen Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes - erst am 01.01.2009 in Kraft. Betroffen von der Abgeltungsteuer sind alle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) haben. Dazu gehören neben den "klassischen" Sparern und Geldanlegern beispielsweise aber auch GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre. Ab dem 1.1.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der "Quelle", also beispielsweise direkt bei der Bank oder Sparkasse, einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Ziel ist es, mit der Abgeltungsteuer das Interesse privater Anleger, Kapital allein aus steuerlichen Gründen ins Ausland zu verlagern, zumindest zu mindern.
Wer bis Ende 2004 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, für den ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts. Die Einnahmen aus solchen Policen unterliegen auch dann nicht der Abgeltungsteuer, wenn die Versicherung (steuer-)schädlich verwendet wird.
Neuverträge (ab 2005) dagegen unterliegen bei Fälligkeit oder vorzeitiger Kündigung der Abgeltungsteuer, wenn die Laufzeit nicht mindestens zwölf Jahre betragen hat und die Fälligkeit erst ab dem 60. Lebensjahr liegt.
Wird ab 2009 eine Kapitallebensversicherung mit Gewinn verkauft, muss eine 25 %-ige Einkommensteuer bezahlt werden. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
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Die Versicherung wurde bis 31.12.2004 abgeschlossen. Ein Verkaufsgewinn ab 2009 unterliegt in diesem Fall nur dann der 25 %-igen Einkommensteuer, wenn die 12-jährige Mindestvertragsdauer nicht eingehalten wurde oder wenn der Vertrag zwischendurch steuerschädlich verwendet wurde.
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Die Versicherung wurde ab dem 1.1.2005 abgeschlossen. Dann muss auf jeden Fall auf einen Verkaufsgewinn ab 2009 eine 25 %-ige Einkommensteuer bezahlt werden.
2. Arbeitgeberbeteiligung
Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung seines Arbeitnehmers gilt Folgendes:
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Die Aufwendungen für eine befreiende Lebensversicherung (an Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung) sind für Personen, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.62 LStR ). Steuerfrei ist der Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre. (Befreiende Lebensversicherung)
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Zur möglichen Pauschalierung der Lohnsteuer für eine Direktversicherung siehe § 40b EStG in Verbindung mit R 40b.1 LStR.
3. Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen
Vielfach Unsicherheit besteht, inwieweit Verluste bei vorzeitiger Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.
In solchen Fällen kann der Rückkaufswert geringer sein als die entrichteten Beiträge; dies ist insbesondere auf Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren der Versicherung zurückzuführen.
3.1 Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden
In der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist in der Regel nicht gegeben; ein steuerlicher Verlust kann somit grds. nicht entstehen:
Der Versicherungsnehmer ist nicht (zivilrechtlicher) Schuldner der Verwaltungskosten und Vermittlungsgebühren, die vom Versicherungsunternehmen gezahlt werden; diese mindern letztendlich nur die Höhe der außerrechnungsmäßigen Zinsen. Ein möglicher Verlust aus Rückkaufswert und gezahlten Beiträgen ist als Vorgang auf der Vermögensebene nicht abzugsfähig.
Vermittlungsgebühren, die vom Steuerpflichtigen direkt gezahlt wurden, sind nicht abzugsfähige Anschaffungsnebenkosten (BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223).
3.2 Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuell geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
Versicherungsleistung (z.B. auch Rückkaufswert) |
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Summe der hierauf entrichteten Beiträge |
= |
Unterschiedsbetrag |
Entstandene Kosten mindern dabei den Unterschiedsbetrag (Rz. 56,60 des BMF-Schreibens vom 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 337/05 , BStBl I 2006, 92):
Zu den vom Steuerpflichtigen entrichteten Beiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungsteuer; diese sind in der Regel bereits in der Versicherungsleistung berücksichtigt.
Eine Vermittlungsprovision, die vom Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Versicherungsvermittler erbracht wird, ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags (zusätzlich) ertragsmindernd anzusetzen.
Insbesondere in den Fällen eines frühzeitigen Rückkaufs des Versicherungsvertrags kann es dann zu einem negativen Unterschiedsbetrag (=Verlust) kommen.
4. Sonderausgabenabzug bis 2004
Lebensversicherungsbeiträge, die der Versicherungsnehmer erbringt, kann er als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) steuerlich geltend machen, vgl. auch Höchstbetragsberechnung).
Formen der absetzbaren Lebensversicherung
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Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen:
Es handelt sich um reine Absicherungen für Todesfälle, die an keine weiteren Modalitäten gebunden sind, z.B eine Reiseversicherung, Todesfallrisikoversicherung im Zusammenhang mit Baudarlehn. -
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht:
Es handelt sich um die Auszahlung einer Rente bei Erfüllung des Vertrages im Erlebens- und Todesfall. -
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen mit einer Bindungswirkung von 12 Jahren:
Im Versicherungsfall besteht ein Wahlrecht zwischen Einmalzahlung und Rentenzahlung. -
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil mit einer Bindungswirkung von 12 Jahren:
Diese Verträge dienen sowohl der Risikovorsorge als auch der Aussteuerversicherung.
Form der |
Todesfall / Todesfall- |
Rentenver- |
Rentenver- |
Kapitalver- |
Kapitalver- |
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Einmalzahlung |
ja |
ja (1) |
nein |
nein |
Nein |
laufende Beiträge |
ja |
ja |
ja (2) |
ja (3) |
nein |
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören jedoch nicht steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers (z.B. nach § 3 Nr. 62 EStG) und Arbeitgeberleistungen, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen worden ist (H 10.1 EStH "Zukunftssicherungsleistungen"). Beim Lohnsteuerabzug werden diese Aufwendungen durch die eingearbeitete Vorsorgepauschale abgegolten.
Hinweis:
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend zu machen, eingeschränkt. Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen können ab 2004 jährlich nur noch in Höhe von 88 % als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
5. Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung
Setzt ein Steuerpflichtiger nach dem 31.12.2004 Ansprüche aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchstaben bb, cc und dd EStG (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) während der Dauer der Versicherung im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen ein, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, gehören die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung i. V. m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG). In diesen Fällen muss das Versicherungsunternehmen bei Verrechnung oder Auszahlung von Zinsen (z. B. bei Fälligkeit der Versicherung) Kapitalertragsteuer einbehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Nach § 29 EStDV haben der Sicherungsnehmer, das Versicherungsunternehmen und der Versicherungsnehmer dem zuständigen Finanzamt unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden. Das BMF-Schreiben vom 16.07.2012 - IV A 3 - S 0361/12/10001 enthält Einzelheiten.
Anmerkung 1:
Sperrfrist
Anmerkung 2:
Ausübung Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf des 12-Jahres-Zeitraums
Anmerkung 3:
Mindestdauer 12 Jahre