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Kinder - Zweitausbildung

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG

Volljährige Kinder werden ab 2012 ohne weitere Einkunftsprüfung berücksichtigt, wenn sie sich z.B. in Berufsausbildung befinden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind ab 2012 aber nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich.

Umkehrschluss:
Im Rahmen einer Erstausbildung oder (so die Auslegung durch die Finanzverwaltung) eines Erststudiums ist es unerheblich, ob das Kind Einkünfte oder Bezüge hat bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (z.B. Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.

Im Rahmen einer Zweitausbildung und/oder eines Zweitstudiums ist es schädlich, wenn das Kind in dieser Phase einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausnahmen:

  • Erwerbstätigkeit bis zu 20 Std./wöchentlich

  • Ausbildungsdienstverhältnis

  • Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner ("schädlichen") Erwerbstätigkeit (s. die oben aufgeführten Ausnahmen) nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt.

Ein Studium stellt (auch) dann ein erstmaliges Studium im obigen Sinne dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt.

Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), ist das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist.

Praxistipp:

Das volljährige Kind kann ab 2012 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus Beteiligungen an einem Gewerbebetrieb in jedem Fall in unbegrenzter Höhe erzielen, ohne die kindbedingten Entlastungen der Eltern zu gefährden. Nur Erwerbstätigkeit kann unter den vorgenannten Umständen zum Ausschluss führen.

Beispiel:

Das Kind ist unter 25 Jahre und hat seinen Schulabschluss in 2010 gemacht. Von 2010 bis 2013 befindet es sich in Berufsausbildung. Es erzielt jährliche Einkünfte von 10.000 EUR.

Lösung:

Für 2011 ist das Kind steuerlich nicht anzuerkennen.
Für 2012 liegt ein Kind im steuerlichen Sinne vor.

Das BMF-Schreiben vom 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01, DStR 2011, 2462, enthält Auslegungsvorschriften zu den gesetzlichen Neuregelungen.

Erstmalige Berufsausbildung:
Diese ist gegeben, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Beispiel:

A wird nach dem Schulabschluss zunächst als Gerüstbauer im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit beschäftigt. Mit 23 Jahren holt er eine Ausbildung als Gerüstbauer nach. Dabei handelt es sich jetzt (noch immer) um eine erstmalige Berufsausbildung.

Erststudium:
Ein solches liegt vor, wenn kein anderes, durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist.

Beispiel:

B macht nach dem Abitur eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Parallel studiert er an der FernUni BWL. Mit Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann handelt es sich bei dem Studium um ein Zweitstudium/Zweitausbildung.

Fachschulbesuch

Da berufliche Erstausbildung vorausgesetzt wird, liegt i.d.R. keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium vor.

Wechsel bzw. Unterbrechung des Studiums

Bei Abbruch des Studiums gilt dieses nicht als Erststudium.

Mehrere Studiengänge

Nach Abschluss des ersten Studiums stellt das weiter fortgesetzte Studium kein Erststudium mehr dar.

FH- Studium

Ein anschließendes Uni-Studium stellt ein Zweitstudium dar.

Bachelor

Ein anschließender Masterstudiengang stellt ein Zweitstudium dar.

Erstes juristisches Staatsexamen

Ein anschließendes Referendariat stellt eine Zweitausbildung dar, aber hier handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis.

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