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Inhaltsverzeichnis

Kontenabruf

§ 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO

§ 93b EStG

Die Finanzbehörden durften immer schon Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte oder keinen Erfolg versprach. Im Einzelfall war ein Auskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut auch bisher schon zulässig (§ 30a Abs. 5 i.V.m. § 93 AO). Entscheidend für ein solches Vorgehen ist aber, dass die Finanzbehörde überhaupt weiß, dass der Steuerpflichtige, um dessen Besteuerung es geht, ein Konto oder Depot bei dem Kreditinstitut hat, das die Finanzbehörde um Auskunft bittet. Hier stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten an ihre Grenzen.

In Deutschland gibt es 60 Millionen Bankkunden. Sie besitzen etwa 500 Millionen Konten und Depots.

Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden zum 01.04.2005 in die Lage versetzt, die Angaben der Steuerpflichtigen zielgerichteter prüfen zu können. Die Einführung hat allerdings zu zahlreichen Protesten geführt.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.3.2005 (BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) einen ersten Eilantrag gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und Abs. 8 AO und des § 93b EStG abgewiesen. Damit kann die Finanzverwaltung seit dem 01.04.2005 auf Kontenstammdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum auch ohne konkreten Verdacht zugreifen.

Praxistipp:

Das BVerfG weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Ausgang der eigentlichen Verfassungsbeschwerde offen ist. Im Eilverfahren wurde lediglich festgestellt, dass die Nachteile für die betroffenen Banken und die Steuerpflichtigen bei Ausführung des Gesetzes nicht so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen.

Nach § 93 Abs. 7 AO kann die Finanzbehörde ab 01.04.2005 bei den Kreditinstituten auf dem "Umweg" über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 von den Banken zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Das Bundeszentralamt für Steuern wiederum erhält die Informationen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 AO zu führenden Dateien abrufen. Diese sollen dann der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitgeteilt werden. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist, dass in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 8 AO).

Die Finanzbehörde kann nach § 93 Abs. 7 AO ab 01.04.2005 im Einzelfall bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen folgende Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen abrufen:

  1. die Nummer eines Kontos oder eines Depots,

  2. den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,

  3. den Namen - sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt - des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie

  4. den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Praxistipp:

Kontenbewegungen und Kontenstände können auf diesem Weg nicht ermittelt werden. Diese müssten im zweiten Schritt beim Steuerpflichtigen oder Institut selbst ermittelt werden.

Die Verpflichtung der Kreditinstitute, Daten für einen Kontenabruf durch das Bundeszentralamt für Steuern bereitzuhalten, ergibt sich aus § 93b AO i.V.m. § 24c Kreditwesengesetz.

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist im gesamten Besteuerungsverfahren nach der AO, d.h. auch im Haftungsverfahren, Erhebungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren oder Vollstreckungsverfahren, möglich. Für strafrechtliche Zwecke kann ein Kontenabruf nur nach § 24c Kreditwesengesetz erfolgen.

Ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO ist aber nur subsidiär. Er kann im Einzelfall erst erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 7 i.V.m. § 93b). Ein Kontenabruf steht im Ermessen der Finanzbehörde und kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Bei der Ausübung des Ermessens sind vom Finanzamt die Grundsätze der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Zumutbarkeit, der Billigkeit und die Grundsätze von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot zu beachten.

Die Erforderlichkeit, die von der Finanzbehörde im Einzelfall im Wege einer Prognose zu beurteilen ist, setzt keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen. Es genügt nach Veraltungsauffassung vielmehr, wenn auf Grund konkreter Momente oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist.

Hinweis:

Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die ersuchende Finanzbehörde (§ 93b Abs. 3). Das Bundeszentralamt für Steuern darf lediglich prüfen, ob das Ersuchen plausibel ist.

Der Bürger ist dem neuen Abfrageverfahren aber nicht von vornherein ausgeliefert. Die Finanzbehörde soll zunächst dem Beteiligten Gelegenheit geben, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und ggf. entsprechende Unterlagen (z.B. Konto oder Depotauszüge, Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG) vorzulegen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet. Hierbei soll auch bereits darauf hingewiesen werden, dass die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 7 AO einen Kontenabruf durchführen lassen kann, wenn die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel führt. Abfragen erfolgen also erst dann, wenn der Steuerpflichtige etwaige Zweifel des Finanzamts an seinen Angaben in der Erklärung nicht ausräumen konnte.

Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde das betroffene Kreditinstitut um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt werden.

Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen Kontenabruf bestätigt, wird der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Kontenabrufs vom Finanzamt informiert, z.B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid: "Es wurde ein Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO durchgeführt." Eine gesetzliche Unterrichtungsverpflichtung besteht in diesem Fall jedoch nicht.

Praxistipp:

Der Steuerbürger ist nicht schutzlos. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO kann vom Finanzgericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden.

Die Information über die Durchführung des Kontenabrufs an das Kreditinstitut selbst ist aus zwei Gründen ausdrücklich ausgeschlossen: Das Institut würde sonst erfahren, dass das Finanzamt Zweifel an den erklärten Besteuerungsgrundlagen hat. Außerdem lässt die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) eine solche Mitteilung an das Institut ebenfalls nicht zu.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. BMF, 31.03.2005 - IV A 4 - S 0062 - 1/05.

1. Änderung ab 2009

Kaum eingeführt, wird mit der Einführung der sog. Abgeltungsteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kontenabruf nach § 93 AO in seiner heutigen Form schon wieder der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 - außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind - nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger

  1. beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,

  2. steuerliche Vergünstigungen ( z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,

  3. Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,

  4. festgesetzte Steuern nicht zahlt,

  5. einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder

  6. bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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