Abgabefrist - Steuererklärungen
§ 149 Abs. 2 AO
Für das Kalenderjahr 2017 sind die (Pflicht-)Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2017/2018 folgt. Für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2017 - 30.06.2018 endete damit die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2017 am 30.11.2018.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 StBerG oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG oder durch Lohnsteuerhilfevereine angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO ohne besonderen Antrag bis zum 31.12.2018 verlängert.
Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2014.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann in Ausnahmefällen die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen auf Antrag (nicht im vereinfachten Verfahren) bis zum 28.02.2014 verlängert werden. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, kann eine Fristverlängerung bis zum 31.07.2014 gewährt werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Nähere Einzelheiten sind den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 zu entnehmen.
Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die eigenen Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00, BStBl II 2003, 550).
Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der verlängerten Frist anzufordern.
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