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Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Filmvorführungen

§ 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG

1. Allgemeines

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG werden die folgenden Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert:

  • die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung

  • Filmvorführungen, soweit es sich um nicht jugendgefährdende Filme handelt

Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt gleichzeitig auch unter die Begünstigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr 7c, da sich diese Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (vgl. Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Urheberrechte).

2. Überlassung von Filmen

Wesentliches Kennzeichen eines Films ist die Darstellung von Bewegungsabläufen. Deshalb sind Tonbildschauen, die aus einer Aneinanderreihung von Standbildern bestehen, kein Film im Sinne der Begünstigungsvorschrift. Der ermäßigte Steuersatz kommt daher z.B. für Dia-Multivisionsvorführungen nicht in Betracht. Ebenfalls nicht von der Begünstigung erfasst werden Lieferungen von Filmen, ohne dass Rechte zur Vorführung oder Vervielfältigung übertragen werden.

Video-Kassetten sind ebenfalls als Filme anzusehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Vermietung von Video-Kassetten zur Benutzung im privaten Bereich unter vertraglichem Ausschluß der öffentlichen Vorführung oder anderweitiger gewerblicher Verwendung nicht gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 b und c UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Bei der den Mietern erlaubten Vorführung handelt es sich nicht um eine Übertragung von Rechten im Sinne des UrhG, sondern lediglich um die Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, die Videokassette abspielen zu können.

3. Filmvorführungen

Der Begriff Vorführung ist so auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 4 UrhG handeln muss. Vorführungen für private Zwecke sind nicht begünstigt. Hauptanwendungsgebiet sind die Filmvorführungen durch Kinos und Lichtspieltheater. Die Vorführung von Werbefilmen unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz, da hier eine Werbeleistung erbracht wird, die mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern ist.

4. Nebenleistungen

Die im Zusammenhang mit der begünstigten Filmvorführung erbrachten Nebenleistungen (s. Leistungen) können u. U. auch dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Eine das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilende Nebenleistung ist gegeben, wenn die Leistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit dieser in engem Zusammenhang steht, indem sie diese ermöglicht, abrundet, ergänzt oder verbessert und üblicherweise vorkommt.

Beispielweise ist die Aufbewahrung der Garderobe oder der Verkauf von Programmen als unselbstständige Nebenleistung ebenfalls ermäßigt zu besteuern.

Der Verkauf von Getränken in einem Verzehrkino stellt keine unselbstständige Nebenleistung zur Filmvorführung dar. Der Begriff der Nebenleistung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Getränke in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Filmvorführung ausschließlich an Kinobesucher zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Gegen eine unselbstständige Nebenleistung spricht, dass durch die Einrichtung des Zuschauerraums mit beleuchtbaren Tischchen, die mit einer Rufanlage für Bedienung versehen sind, die Lieferung von Getränken gegenüber der Filmvorführung eigenständigen Charakter hat (BFH, 07.03.1995 - XI R 46/93, BStBl II 1995, 429). Die beiden Leistungen sind auch der Sache nach nicht dergestalt miteinander verbunden, daß die Getränkelieferung die Filmvorführung als solche inhaltlich oder wirtschaftlich ergänzt.

Die Koppelung einer Pornofilmvorführung mit einer Schallplattenlieferung führt weder nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung noch dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung zur Annahme einer verbundenen Leistung, auf die insgesamt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG anzuwenden ist (BFH, 03.03.1988 - V R 183/83, BStBl II 1989, 205). Durch bloße rechtsgeschäftliche Verbindung läßt sich eine umsatzsteuerrechtliche Einheitlichkeit (an Stelle der umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilenden Leistungen) grundsätzlich nicht herstellen.

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