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Inhaltsverzeichnis

Ermäßigter Umsatzsteuersatz - Urheberrechte

§ 12 Nr 7c UStG

1. Allgemeines

Umsatzsteuerlich werden die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert (§ 12 Nr 7c UStG). Nach § 2 UrhG unterliegen insbesondere folgende Werke dem Urheberrecht:

  • Schriftwerke, Reden

  • Comuterprogramme

  • Sprachwerke

  • Musikwerke

  • Pantomimische Werke sowie Tanzkunstwerke

  • Werke der bildenden Kunst

  • Lichtbildwerke und ähnliche Werke

  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen)

Voraussetzung bei allen Werken ist, dass sie durch eine persönliche geistige Leistung entstanden sind.

Nicht unter die Steuerermäßigung fallen beispielsweise Marken- oder Patentrechte, da diese nicht dem Urheberrecht unterliegen. Diese Rechte werden nach eigenen gesetzlichen Regelungen geschützt.

Nach dem Urheberrecht entstehen aus der Schaffung eines Werkes die verschiedensten Rechte, wobei jedes Recht für sich Gegenstand der Steuerermäßigung sein kann:

  • Vervielfältigungsrecht,

  • Verbreitungsrecht,

  • Ausstellungsrecht,

  • Rechte der öffentlichen Wiedergabe, das sind

    • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht,

    • Senderecht,

    • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger,

    • Recht der Wiedergabe von Funksendungen.

Bei der Beurteilung der Steuerermäßigung ist auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Zu beachten ist, dass u. U. nicht die Übertragung von Rechten Gegenstand der Leistung ist und deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Beispiel:

Die Firma Soft-House verkauft an einen Unternehmer Software (Standard Office-Paket). Das Produkt wurde nicht vom Verkäufer hergestellt, sondern beim Softwarehersteller eingekauft.

Die Firma Soft-House überträgt keinerlei Rechte, die dem Urheberrecht unterliegen. Diese Leistung unterliegt deshalb dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 %.

2. Schriftsteller

Unter die Steuerermäßigung fallen alle Erlöse aus der Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken. Das sind insbesondere Romane, Gedichte, Märchen aber auch wissenschaftliche Bücher, Kommentare oder Forschungsberichte. Auch andere Werke wie Liedtexte oder Bühnenwerke können Gegenstand der ermäßigten Besteuerung sein.

Zu beachten ist, dass durch das Halten einer Rede oder eines Vortrags keinem anderen urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden. Wird eine Vergütung für das Recht der Nutzung eines Vortragsskriptes gezahlt, unterliegt diese jedoch der Steuermäßigung.

Die Vergütungen für Autorenlesungen, Autogrammstunden etc. sind mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern, da diese Leistungen nicht dem Urheberrecht unterliegen.

Wird das Original eines geschaffenen Werkes veräußert, wird im Zweifel kein Nutzungsrecht eingeräumt. Daher ist in diesen Fällen der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

3. Journalisten

Bei den Journalisten ist die Abgrenzung der begünstigten Leistungen von den nicht begünstigten Leistungen äußerst schwierig. Die Finanzverwaltung hat deshalb zugelassen, dass Journalisten den ermäßigten Steuersatz auf alle Leistungen anwenden.

Eine Ausnahme bilden diejenigen Journalisten, die lediglich Daten sammeln und unkommentiert bzw. ohne redaktionelle Bearbeitung weitergeben (z.B. Wettervorhersagen, Börsenkurse oder Sportergebnisse).

4. Übersetzer

Die Leistungen von Übersetzern aus einer fremden Sprache unterliegen nur dann der Steuerermäßigung, wenn das übersetzte Werk veröffentlicht oder aufgeführt wird.

Nach den gleichen Grundsätzen sind die Leistungen von Autoren mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn sie vorhandene Werke bearbeiten oder umschreiben und die geänderte Fassung Gegenstand einer Veröffentlichung bzw. Aufführung sind.

5. Grafiker

Überträgt der Grafiker das Recht des Drucks bzw. der Vervielfältigung bei den von ihm entworfenen Grafiken auf einen Verleger oder Galeristen, unterliegen die Erlöse hieraus dem ermäßigten Steuersatz.

Bei Grafik-Designern kommt der ermäßigte Steuersatz nur dann zur Anwendung, wenn die Leistung in der Einräumung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht. Voraussetzung ist, dass diese Rechte an Werken der angewandten Kunst oder Entwürfen zu solchen Werken bestehen. Daher muß es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, eine bloße Zusammenstellung oder technische Aufbereitung vorhandener grafischer Elemente genügt nicht.

Eine persönliche geistige Leistung liegt nicht vor, wenn der Inhalt des Bildwerks weitgehend vorgegeben ist (z.B. Säulen- oder Kreisdiagramme nach statistischen Daten) und nicht die individuelle Leistung sichtbar wird (z.B. Gestaltung eines Emblems). Der ermäßigte Steuersatz ist demnach nicht anzuwenden, wenn der Grafik-Designer auf Grund eines Werkvertrags zur Erstellung von graphischen Darstellungen verpflichtet ist, auch wenn mit dieser Verpflichtung ausdrücklich oder konkludent die Überlassung der Verwertungsrechte verbunden ist.

Nebenleistungen der Einräumung und Übertragung der Urheberrechte ist in jedem Fall die Lieferung des Entwurfs, da ohne ihn die Ausübung der Rechte nicht möglich wäre. Ob darüber hinaus gelieferte Gegenstände ebenfalls als Nebenleistungen angesehen werden, richtet sich vor allem danach, ob solche Lieferungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Urheberrechte üblich sind. Überlässt der Designer etwa ein von ihm entworfenes Emblem zur Ausgestaltung von Geschäftsunterlagen, kann die Lieferung einer geringen Zahl von Mustern (Briefbögen, Geschäftskarten, Mappen usw.) noch als Nebenleistungen angesehen werden.

6. Sonstige Berufsgruppen

Neben den o.a. Berufsgruppen können u.a. noch bei folgenden Berufsgruppen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ermäßigt zu besteuernde Leistungen vorliegen:

  • Karikaturisten,

  • Carttonisten,

  • Pressezeichner,

  • Bildjournalisten,

  • ausübende Künstler wie z.B.

    • Schauspieler,

    • Sänger,

    • Musiker,

    • Tänzer,

    • Dirigenten,

    • Regisseure,

    • Bühnenbildner,

    • Kostümbildner,

    • Tonmeister.

7. Computerprogramme

Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben, können auch an Software eingeräumt oder übertragen werden. Das UrhG schützt denjenigen, der ein Computerprogramm durch eigenschöpferische Leistung geschaffen hat.

Der Urheber eines Computerprogramms kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen. Ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers darf die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms vornehmen. In diesem Rahmen dürfen Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien angefertigt und das Funktionieren des Programms getestet werden

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms, das für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, setzt voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gemäß den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung) einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung (Entwicklung und Überlassung des Programms zur Benutzung und Verbreitung) sein.

Die Überlassung von geschützten Computerprogrammen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt (BFH, 16.08.2001 - V R 42/99, BFH/NV 2002, 291).

Die bloße zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung des urheberrechtlich gegen unbefugte Verbreitung geschützten Computerprogramms ist nicht begünstigt. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verwertung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem allgemeinen Steuersatz (BFH, 13.03.1997 - V R 13/96, BStBl II 1997, 372 und BFH, 27.09.2001 - V R 14/01, BStBl II 2002, 114).

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