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Leistungsaustausch - Arbeitnehmer

Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 UStAE

Bei der Gewährung betrieblicher Sachzuwendungen liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn diese Sachzuwendungen Vergütung für geleistete Dienste sind. Das ist der Fall, wenn sich die Bar- und Sachleistungen des Arbeitgebers und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung als gegenseitige Verpflichtungen gegenüber stehen. Beispielsweise ist es nach allgemeiner Erfahrung im Wirtschaftsleben üblich, leitenden Angestellten firmeneigene Pkws in nicht unerheblichem Umfang zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese Zurverfügungstellung ist deshalb neben dem ausdrücklich vereinbarten Barlohn als Bestandteil der Entlohnung anzusehen.

Für die Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Entgelt gesondert an den Unternehmer entrichtet oder ob der Unternehmer den entsprechenden Betrag vom Barlohn einbehält.

In der Regel ist die im Leistungsaustausch erbrachte Sachleistung auch lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass jede lohnsteuerpflichtige Sachleistung auch der Umsatzsteuer unterliegt.

Ein Leistungsaustausch liegt normalerweise nicht vor, wenn die Sachzuwendung der gesamten Arbeitnehmerschaft oder zumindest einer überwiegenden Anzahl von Arbeitnehmern angeboten wird und diese die Sachzuwendung in unterschiedlicher Weise in Anspruch genommen wird.

Werden Sachzuwendungen nicht im Leistungsaustausch erbracht, kann eine Versteuerung als unentgeltliche Leistung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Betracht kommen. Hierdurch sollen alle Leistungen erfasst werden, die für Zwecke des Arbeitnehmers erfolgen.
Werden unentgeltliche Leistungen für Zwecke des Unternehmens erbracht, liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Beispielsweise erbringt ein Arbeitgeber keinen steuerbaren Umsatz, wenn er seinen Arbeitnehmern für Arbeiten an weit von deren Heimatorten entfernten Tätigkeitsstätten unberechnet Übernachtungen in gemieteten Zimmern ermöglicht (BFH, 21.07.1994 - V R 21/92, BStBl II 1994, 881).

Sammelbeförderung

Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu nutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.
Eine Beförderungsverpflichtung auf Grund eines Tarifvertrages (z.B. im Baugewerbe üblich) ist ein Indiz dafür, dass die Beförderung unternehmerischen Zwecken dient. Die Verpflichtung kann die Deckung von privaten Bedürfnissen der Arbeitnehmer überlagern und somit zu nicht steuerbaren Beförderungsleistungen an den Arbeitnehmer führen (EuGH, 10.07.1997 - Rs C - 248/95 und BFH, 12.03.1998 - V R 127/92).

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