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Reiseleistungen - Reisevorleistungen

§ 25 UStG

Die Inanspruchnahme von Reisevorleistungen ist Voraussetzung für die Anwendung der Besteuerung nach § 25 UStG. Soweit für die Erbringung von Reiseleistungen keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden, erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG). Das bedeutet, dass Reiseleistungen direkt an die Reisenden erbracht werden, die Leistungsbeziehung jedoch zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Reiseveranstalter / Reisebüro besteht.
Als Reisevorleistungen können grundsätzlich alle Leistungen in Betracht kommen, die bei einer Pauschalreise üblicherweise zu einem Reisepaket zusammengefasst werden. Das sind hauptsächlich Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Aber auch im Reisepaket enthaltene Freizeitveranstaltungen wie Tauchkurs / Surfkurs können als Reisevorleistung angesehen werden.

Für die Unterscheidung zwischen Eigenleistung und Reisevorleistung sind die tatsächlichen Verhältnisse der Leistungsausführung gegenüber den Reisenden von Bedeutung. Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Beurteilung sind nicht entscheidend.

Die Festanmietung eines bestimmten Bettenkontingents in einem Hotel oder die Buchung einer bestimmen Anzahl von Plätzen in einem Flugzeug ohne Rücksicht auf die tatsächliche Auslastung durch den Reiseveranstalter führt nach BMF, 07.04.1998 - IV C 3 - S 7419 - 9/98, BStBl I 1998, 380 grundsätzlich zur Annahme von Reisevorleistungen.

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