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Inhaltsverzeichnis

Reiseleistungen - Überblick

§ 25 UStG

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

1. Allgemeines

Für die Besteuerung von Reiseleistungen wurde mit der Vorschrift des § 25 UStG ein besonderes Besteuerungsverfahren eingeführt. Dieses hat seinen Ursprung in den Vorgaben des Art. 26 der 6. EG-Richtlinie (ersetzt durch RL 2006/112), welche mit dem UStG 1980 umgesetzt worden sind.

Durch dieses Besteuerungsverfahren wird die Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Reiseleistungen vereinfacht, denn ansonsten müssten Reiseveranstalter u.U. in allen EU-Mitgliedstaaten Umsätze versteuern und Vorsteuern gelten machen.
§ 25 UStG geht als Spezialvorschrift den allgemeinen Vorschriften des UStG vor.

2. Geltungsbereich

Die Vorschrift gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG erbringen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Leistungen zum eigentlichen Gegenstand des Unternehmens gehören; auch die gelegentliche Erbringung von solchen Leistungen ist nach § 25 UStG zu besteuern.

Beispiel:

Der Bauunternehmer Stein gewährt einmal im Jahr seinen besten Arbeitnehmern eine verbilligte Urlaubsreise, die er beim örtlichen Reisebüro eingekauft hat.

Lösung:

Die Umsatzversteuerung dieser Urlaubsreisen ist nach § 25 UStG vorzunehmen.

3. Begriff

Als Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG sind insbesondere die folgenden Leistungen anzusehen:

  • Beförderung

  • Transfer

  • Unterbringung

  • Verpflegung

  • Betreuung

  • Reiseleitung

  • Veranstaltungen

Die Leistungen können sowohl zusammengefasst als Pauschalreisen wie auch als Einzelleistungen (z.B. nur die Vermietung eines Ferienhauses ohne weitere sonstige Leistungen) erbracht werden.
Reine Vermittlungsleistungen sind nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (Reiseleistungen - Vermittlung). Hier greift § 25 UStG nicht.

4. Voraussetzungen

Die Versteuerung der Reiseleistungen kann nur dann nach § 25 UStG erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Unternehmer muss im eigenen Namen gegenüber dem Leistungsempfänger auftreten, siehe auch Reiseleistungen - Vermittlung. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen für fremde Rechnung erbracht werden

  • der Unternehmer muss Reisevorleistungen in Anspruch nehmen, Reiseleistungen - Reisevorleistungen,

  • die Leistungen müssen für die private Sphäre des Leistungsempfängers bestimmt sein.

5. Folgen

  • Alle Reiseleistungen werden als eine einheitliche Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger erbracht (§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG).

  • Die Reiseleistung ist am Sitzort des erbringenden Unternehmers zu versteuern (§ 3a Abs. 1 UStG).

  • Aus den in Anspruch genommenen Reiseleistungen darf keine Vorsteuer abgezogen werden (§ 25 Abs. 4 UStG).

  • Versteuert wird die so genannte Marge der erbrachten Reiseleistungen (= Entgelt des Leistungsempfängers abzüglich aufgewendeter Reisevorleistungen ), vgl. § 25 Abs. 3 UStG, siehe Reiseleistungen - Bemessungsgrundlage.

  • Reiseleistungen sind insoweit steuerfrei wie entsprechende Reisevorleistungen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt sind, in Anspruch genommen werden (§ 25 Abs. 2 UStG) siehe Steuerbefreiungen - Reiseleistungen.

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