Reiseleistungen - Umfang
§ 25 Abs. 1 Satz 3 UStG
Inhaltsübersicht
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1. Reiserücktrittskostenversicherungen
Nach dem Urteil des BFH vom 13.07.2006 - V R 24/02- kann eine im Reisepreis enthaltene Reiserücktrittskostenversicherung nicht Bestandteil der einheitlichen Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG sein und stellt in der Regel eine selbstständige Leistung dar.
Wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt und erfolgt die Berechnung der Versicherungsprämie neben dem Reisepreis gesondert, liegt hinsichtlich des Abschlusses der Versicherung auch umsatzsteuerrechtlich eine gesondert zu beurteilende Leistung vor Abschnitt 25.1 Abs. 13 UStAE . Diese unterliegt nicht der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Diese Leistung kann dann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
2. Stornogebühren
Nach § 651i BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert im Falle dieses Rücktritts den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Regelmäßig wird die Entschädigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen vorab und vorsorglich mit dem Reisevertrag pauschaliert vereinbart (Stornogebühren).
Der Reiseveranstalter hat bis zum Rücktrittszeitpunkt nur Vorbereitungen für die von ihm zugesagten Reiseleistungen getroffen, ohne dass bereits eine verbrauchsfähige Leistung in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen ist.
Die Stornogebühren sind echter Schadensersatz und kein Entgelt für Leistungen, weil deren Ausführung erst mit dem Reiseantritt beginnt. Sie sind damit umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung.
Die Stornierung einer Reise durch den Kunden kann bewirken, dass der Veranstalter selbst eine bereits bestellte Reisevorleistung (z.B. Hotelzimmer) stornieren muss und dafür ebenfalls Stornogebühren zahlt. Diese Zahlung ist unter der Voraussetzung, dass zivilrechtlich ein Rücktrittsrecht besteht, ebenfalls als Schadensersatz und nicht als Reisevorleistung anzusehen.
3. Umbuchungs- und Änderungsgebühren
Bei Änderung des Reisevertrags (z.B. bei Umbuchung wegen Änderung des Reiseziels) zahlt der Reisende in der Regel Umbuchungs- oder Änderungsgebühren. Diese Zahlungen stellen eine Gegenleistung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar. Sie erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen deren Schicksal.