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Inhaltsverzeichnis

Steuerbefreiungen - Krankenhäuser und Altenpflege

§ 4 Nr. 16 UStG

1. Änderungen Jahressteuergesetz 2009

Die bisher unter der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchstabe b) und c) UStG enthaltenen Steuerbefreiungen für Krankenhäuser, Diagnosekliniken und Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung werden unter Anpassung an EU-Recht und die neuere Rechtsprechung jetzt im neuen § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG geregelt.

Daher gilt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG ab 2009 nur noch für folgende Bereiche:

  • Altenheime

  • Altenwohnheime

  • Pflegeheime

  • Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen

  • Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen

2. Allgemeines

Neben den steuerfreien Leistungen der Heilberufler (Steuerbefreiungen - medizinische Leistungen) sind auch die Leistungen der Einrichtungen zur Versorgung Alter und Pflegebedürftiger unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit sollen insbesondere die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Pflegeversicherung von einer zusätzlichen Belastung der Kosten mit Umsatzsteuer verschont bleiben. Die Unternehmer erhalten für ihre steuerfreien Umsätze keinen Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten und Investitionen. Insoweit geht die Umsatzsteuer in die Kosten ein. Unversteuert bleiben die Personalkosten, die einen wesentlichen Block in diesem Bereich ausmachen.

Unter diese Steuerbefreiung fallen die verschiedensten Einrichtungen und Organisationen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten erfüllen oder besondere Voraussetzungen erfüllen.

Im Einzelnen sind folgende Tätigkeiten begünstigt:

  • Betrieb von Altenheimen und Altenwohnheimen,

  • Betrieb von Pflegeheimen und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen,

  • Betrieb von Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen.

3. Eng verbundene Umsätze

Die Steuerbefreiung umfasst in diesem Bereich jeweils alle mit dem Betrieb einer entsprechenden Einrichtung eng verbundenen Umsätze. Das sind Umsätze, die nach der Verkehrsauffassung für diese Einrichtungen typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (BFH, 01.12.1977 - V R 37/75, BStBl II 1978, 173). Dazu gehören u.a. neben den Leistungen zur medizinischen Versorgung einschließlich der Lieferung von Medikamenten auch die mit der Unterbringung und Verpflegung verbundenen Leistungen. Werden im Rahmen einer Heilbehandlung Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel (z.B. Krücken) geliefert, fallen auch diese Leistungen unter die Steuerbefreiung. Eingeschlossen sind auch die Beherbergung und Beköstigung des Personals sowie die Mitbenutzung der Telefonanlage durch Patienten, Heimbewohner, Besucher und Mitarbeiter.

Keine eng verbundenen Umsätze sind z.B. die Lieferungen von Speisen, Getränken oder Medikamenten an Besucher sowie die Leistungen von Zentralwäschereien und -apotheken. Die Veräußerung des gesamten Anlagevermögens und der Vorräte bei Beendigung der Tätigkeit fällt ebenfalls nicht unter die Steuerbefreiung, hier kann allerdings die Steuerbefreiung für Hilfsgeschäfte (Steuerbefreiungen - Hilfsgeschäfte) zum Tragen kommen.

4. Begünstigte Einrichtungen

Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung von Personen, die aus Altersgründen oder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung ständig oder im Bedarfsfall Verpflegung und Betreuung benötigen. Solche Heime bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständigen Landesbehörden, soweit sie nicht durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kirchen, Bund, Länder, Gemeinden usw.) oder durch Verbände der freien Wohlfahrtspflege (DRK, Arbeiterwohlfahrt usw.) betrieben werden.

Die Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen können die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen, soweit sie die Versorgung von Personen übernehmen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Darunter fallen insbesondere alle Personen, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

5. Persönliche Voraussetzungen

Alle obigen Einrichtungen können die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn sie die zusätzlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtungen der Fall, die durch juristische Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden, also durch, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Benutzen diese Betreiber eine Gesellschaftsform des Privatrechts, insbesondere Kirchen die Form der GmbH, so gelten für eine solche GmbH die Regelungen für private Einrichtungen auch dann, wenn alle Gesellschafter dem allgemein privilegierten Kreis angehören.

Bei Einrichtungen privater Betreiber müssen im Vorjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt gewesen sein:

  1. a)

    bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen müssen im Vorjahr mindestens 40 % der Leistungen an die in § 61 Abs. 1 SGB XII (kranke und behinderten Menschen) oder in § 53 Nr. 2 AO (Personen, deren Bezüge das Vier- bzw. Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nicht übersteigen und die nicht über Vermögen verfügen, das zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und denen eine Verwendung dazu zugemutet werden kann) genannten Personen erbracht werden.

  2. b)

    bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege müssen im Vorjahr mindestens in 40 % der Fälle die Kosten zum überwiegenden Teil von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen worden sein.

Auch bei den anderen Einrichtungen gilt regelmäßig die Grenze von 40 % im Vorjahr. In diesem Umfang muss die Einrichtung Leistungen an einen begünstigten Personenkreis erbracht haben, um für das Folgejahr die Steuerfreiheit in Anspruchnehmen zu können.

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