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Steuerbefreiungen - Vermittlungsumsätze

§ 4 Nr. 5 UStG

Um eine einheitliche Behandlung verschiedener zusammen-hängender Leistungen zu erreichen, wurden die Vermittlungsleistungen, die mit anderen steuerbefreiten Umsätzen in engem Zusammenhang stehen und in der Praxis häufig gegenüber dem gleichen Leistungsempfänger erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet z.B. für ausländische Empfänger steuerfreier Lieferungen eine wesentliche Vereinfachung, da sie mit der deutschen Umsatzsteuer im Rahmen eines Geschäfts regelmäßig nicht in Berührung kommen.

Die Annahme von Vermittlungsleistungen setzt ein Handeln des Vermittlers in fremdem Namen und für fremde Rechnung voraus. Es muss für die Beteiligten klar sein, dass der Vermittler nur unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei anderen, dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer, herstellen will.

Der selbstständige Vermittler von Geschäften im Auftrag eines anderen Unternehmers ist Handelsvertreter nach § 84 HGB. Darüber hinaus werden regelmäßig auch Vermittlungsleistungen von folgenden Unternehmern erbracht:

  • Tankstellenpächter

  • Reisebüros

  • Auktionatoren

Die Steuerbefreiung steht aber auch jedem anderen Unternehmer zu, der entsprechende Leistungen erbringt.

Vermittlungsleistungen sind immer sonstige Leistungen. Sie werden für den Leistenden oder den Abnehmer erbracht, je nach dem, wer den Auftrag erteilt hat.

Folgende Vermittlungsleistungen sind steuerbefreit:

Vermittlung von

  • Ausfuhren und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr,

  • Umsätzen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,

  • grenzüberschreitenden Beförderungen,

  • Goldlieferungen an Zentralbanken,

  • Umsätzen im Drittlandsgebiet.

Nicht steuerbefreit sind Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und Umsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Außerdem ist die Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen durch Reisebüros für Reisende ausgenommen.

Steuerfrei sind insbesondere die Vermittlungen von Ausfuhrlieferungen, die durch in- oder ausländische Personen vermittelt werden, die Steuerbefreiung greift nicht, wenn die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist. Unter die Vergünstigung fallen somit nur Vermittler von Lieferungen in Drittlandsgebiete.

Beispiel:

Ein Handelsvertreter in der Schweiz vermittelt einem deutschen Reifenhersteller eine Lieferung von Reifen an einen schweizer Abnehmer. Er erhält seine Provision von dem deutschen Lieferanten.

Die Leistung des Handelsverteters wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Lieferung erbracht wird, das ist im Inland. Da die Reifenlieferung grundsätzlich steuerfrei ist, kann auch für die Vermittlungsleistung die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Besonderheiten ergeben sich bei der Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen, diese sind grundsätzlich nicht steuerbefreit, sondern unterliegen in einem Mitgliedsstaat der Umsatzsteuer (Vermittlungsleistungen/EG).

Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sind in § 8 UStG ausführlich erläutert. Soweit hier Vermittler für diese steuerfreien Leistungen auftreten, sind auch ihre Leistungen steuerbefreit.

Die Steuerbefreiung für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen ist sowohl für die Vermittlung der Beförderung als selbstständige Leistung, als auch für die Vermittlung einer Nebenleistung z.B. der eigentlichen Lieferung anzuwenden.

Die Vermittlung von Goldlieferungen an Zentralbanken umfasst alle Lieferungen an die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Zentralbanken anderer Länder. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass das gelieferte Gold in das Ausland gelangt oder der Empfänger der Vermittlungsleistung im Ausland ansässig ist.

Reisebüros erbringen in erheblichem Umfang steuerfreie Leistungen, in dem sie als Vermittler für die Leistungsträger, z.B. die Luftfahrtgesellschaften oder Schifffahrts-gesellschaften tätig werden. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn sie auf der Grundlage international geltender Abkommen tätig werden. Darunter fällt insbesondere der IATA-Agenturvertrag für den Linienflugverkehr.
Wesentlich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass das Reisebüro seine Provision vom Leistungserbringer erhält. Wird in Ausnahmefällen vom Reisenden ein Entgelt für die Vermittlung erhoben, weil der Leistungsträger die Provisionszahlung ausgeschlossen hat oder der Reisende besondere Leistungen vom Reisebüro erhalten hat (z.B. Visabeschaffung), scheidet die Steuerbefreiung aus.

Zulässig ist es dagegen, den vom Reisenden erhaltenen Preis nach Kürzung um die zustehende Provision an den Reiseunternehmer weiterzuleiten.

Wird eine Leistung über einen weiteren zwischengeschalteten Unternehmer beschafft, weil das Reisebüro keine eigene Verbindung mit dem Leistungserbringer hat, ist nur die Leistung des zwischengeschalteten Unternehmers, der direkt gegenüber dem Leistungserbringer tätig wird, steuerfrei. Die Leistung des die Reise an den Kunden vermittelnden Reisebüros ist steuerpflichtig. Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn der Leistungserbringer über die Einschaltung eines weiteren Reisebüros informiert ist, da es sich ansonsten um keine echte Vermittlungsleistung handelt.

Die Vermittlung von Leistungen im Ausland, z.B. Unterbringung und Verpflegung wird dort erbracht, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird, somit im Ausland. Diese Vermittlungsleistungen unterliegen als nicht steuerbare Leistungen folglich nicht der Umsatzsteuer.

Die Vermittlung von Pauschalreisen, die durch Reiseveranstalter nach den Regeln des § 25 UStG versteuert werden (sog. Margenbesteuerung) fällt grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung.

Praxistipp:

Da die Vermittlung einer Reise regelmäßig vor Beginn der Reise erfolgt ist, kann häufig nicht ohne weiteres festgestellt werden, ob die Vermittlungsleistung steuerfrei, nicht steuerbar oder steuerpflichtig ist. Dadurch ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Abrechnung zwischen Reisebüro und Veranstalter, die im Regelfall per Gutschrift erfolgt. Grundsätzlich wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten einvernehmlich die Leistungen steuerpflichtig behandeln. Dem Reiseveranstalter steht dann auch bei steuerfreien oder nicht steuerbaren Vermittlungsleistungen der Vorsteuerabzug zu.

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