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Sonstige Bezüge - Pauschalierung

§ 38 Abs. 3a EStG

§ 39c Abs. 5 EStG

Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers (§ 38 Abs. 3a Satz 1 EStG).

In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig vom eigentlichen Lohnsteuerabzugsverfahren ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 EStG zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 EUR nicht übersteigt; bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen (§ 39c Abs. 5 EStG).

Ab 2004 kann auch ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein, der Arbeitnehmern eines anderen Arbeitgebers Arbeitslohn zahlt. Dies soll jedoch nur gelten, soweit der Dritte sich gegen ihn richtende tarifvertragliche Geldansprüche der Arbeitnehmer erfüllt. Ein Dritter, der Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber Sachbezüge gewährt, ist selbst dann nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer tarifvertraglich festgelegt sind. Durch die Gesetzesänderung will der Fiskus die Folgerungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH, 21.02.2003 - VI R 74/00, BStBl II 2003, 496) ziehen, wonach bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) für verfallene Urlaubsansprüche nach geltendem Recht kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist.

Die Vorschrift ermöglicht es, dem nach § 38 Abs. 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Dritten, innerhalb einer Jahresarbeitslohngrenze von 10.000 EUR die Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz von 20 % und unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu erheben. Der Dritte erspart sich damit die Lohnsteuerberechnung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer. Die Änderung sorgt insbesondere dafür, dass der Aufwand, der den Sozialkassen des Baugewerbes durch die in § 38 Abs. 3a EStG neu eingeführte Lohnsteuerabzugsverpflichtung entsteht, in vertretbarem Rahmen bleibt. Schuldner der so erhobenen Lohnsteuer bleibt im Gegensatz zur Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 40ff. EStG der Arbeitnehmer. Der versteuerte Lohn ist deshalb bei der ESt-Erklärung zu erfassen und die pauschale Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. Deshalb hat der Dritte dem Arbeitnehmer eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung auszustellen und dort den Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer nach § 41b EStG anzugeben. Die LSt-Pauschalierung gilt insofern als vertretbar, als in Steuerklasse VI bis ungefähr 10.000 EUR Jahreslohn die Steuererhebung mit dem Eingangssteuersatz vorgesehen ist. Auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bzw. einer Ersatzbescheinigung kann verzichtet werden, weil sich selbst bei Steuerklasse VI, die anzuwenden wäre, keine höhere Lohnsteuer ergeben würde.

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