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Spekulationsgeschäft - Entnahmen

§ 23 EStG

Der Rechtsprechung des BFH, 23.04.1965 - VI U 34/62, BStBl III 1965, 477 folgend, ging die Finanzverwaltung bis 1998 davon aus, dass die Überführung eines Wirtschaftsgutes vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keinen Anschaffungsvorgang darstellt. Die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes in einem Zeitrahmen innerhalb der Spekulationsfristen nach der Entnahme führte damit regelmäßig nicht zu Spekulationseinkünften.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG greift diese Problem auf und setzt die Entnahme eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen einem Anschaffungsgeschäft gleich. Wird das Wirtschaftsgut somit innerhalb der folgenden Fristen veräußert, liegt ein Spekulationsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor.

Die Spekulationsfrist beträgt bei Entnahmetatbeständen ab dem Zeitpunkt, in dem die Entnahme getätigt worden ist:

10 Jahre
bei Immobilien (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Teileigentum, Erbbaurechte, Mineralgewinnungsrechte)

1 Jahr
bei anderen Wirtschaftsgütern (z.B. bewegliche Wirtschaftsgüter; bei Wertpapieren nur, soweit diese vor dem 01.01.2009 erworben wurden, s. auch Abgeltungsteuer 2009).

Dies führt z.B. dazu, dass sowohl die Finanzverwaltung als auch die Steuerberatung grundsätzlich nicht umhin kommen, z.B. bei der Entnahme von Pkw zu überwachen, wann und zu welchem Preis eine Veräußerung dieser nunmehr im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter erfolgt ist.

Steuerlich relevant sind auch Fälle, in denen der Veräußerungserlös unter den Veräußerungskosten und dem als Anschaffungskosten maßgebenden Wert liegt, wodurch ein Spekulationsverlust entstehen würde. Wegen der Möglichkeit, Spekulationsverluste zurück oder in künftige Jahre zur Verrechnung mit positiven Spekulationseinkünften vorzutragen (Spekulationsgeschäft - Verluste), müssen auch diese Ermittlungen angestellt werden, um nicht Steuervorteile zu verlieren.

Praxistipp:

Ausgangspunkt für die Ermittlung der Spekulationseinkünfte ist der Entnahmewert. Dieser tritt an die Stelle der historischen Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 EStG).

Problematisch ist in Entnahmefällen häufig die Bestimmung des exakten Entnahmezeitpunkts und damit des für die Berechnung der Spekulationsfrist maßgebenden Anschaffungszeitpunkts. Bei Entnahmen aufgrund einer tatsächlichen Handlung, z.B. Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken dürfte der Zeitpunkt der Nutzungsänderung maßgebend sein. Bei der Entnahme von bisher gewillkürtem Betriebsvermögen durch reine Willensentscheidung zu Gunsten von Privatvermögen ist jedoch unklar, ob

  • der Bilanzstichtag,

  • der Tag der Feststellung des Jahresabschlusses oder

  • der (praktisch kaum bestimmbare Zeitpunkt) der Willensentscheidung

maßgebend ist.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ist nicht auf Grundstücksentnahmen vor dem 01.01.1999 anzuwenden. Das BMF hat klargestellt, dass als Anschaffung die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt, wenn das Grundstück nach dem 31.12.1998 in das Privatvermögen überführt wurde (BMF, 07.02.2007 - IV C 3 - S 2256 - 11/07).

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