Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#631193

Inhaltsverzeichnis

Spekulationsgeschäft - Fristen

§ 23 EStG

1. Allgemeines

Die für eine Besteuerung maßgebenden Fristen betragen:

10 Jahre
für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurechte, Mineralgewinnungsrechte)

1 Jahr
für andere Wirtschaftsgüter (bewegliche Wirtschaftsgüter; bei Wertpapieren, soweit diese vor dem 01.01.2009 erworben wurden)

Für die Berechnung der Fristen ist der Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts (= Abschluss des Kaufvertrags) maßgebend und nicht der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Wenn das veräußerte Wirtschaftsgut vor der Veräußerung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsvorgängers entnommen worden ist, fällt dieser Tatbestand ebenfalls unter § 23 EStG , (Spekulationsgeschäft - Entnahmen).

Ein Spekulationsgeschäft liegt im Anschluss an die Entnahme aus dem Betriebsvermögen vor, wenn zwischen Entnahme und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als 10 Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern (bewegliche Wirtschaftsgüter) nicht mehr als 1 Jahr liegt.

Ab 2009 ist die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte neu geregelt worden. Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile und Aktien) werden nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, für die grundsätzlich die sog. Abgeltungsteuer von 25 % eingeführt worden ist. Dadurch wird auch der Wegfall der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr erreicht. Die Neuregelung gilt aber erst für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind. Gleiches gilt auch für Optionsgeschäfte und andere Termingeschäfte. Die Spekulationsfrist von zehn Jahren bei Grundstücken und deren Zuordnung zu den Spekulationsgeschäften bleibt bestehen, ebenso die einjährige Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter (s.o.).

2. Verfassungsmäßigkeit der Fristverlängerung

Das BVerfG hat entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre teilweise verfassungswidrig war (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31.03.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG a.F. galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.

Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war, so das Gericht, bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wurde. Soweit die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung auf zehn Jahre demgegenüber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der steuerliche Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Zwar kann die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position.

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.12.2010 - IV C 1 - S 2256/07/10001:006 - zur praktischen Umsetzung des BVerfG-Beschlusses Stellung genommen und erläutert u. a., wie in den betroffenen Fällen der nach dem 31.03.1999 bis zur Veräußerung entstandene Wertzuwachs zu ermitteln ist.

Hinweis:

Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es verstoße ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarif nach § 34 EStG unterliegen. Außerdem sei es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts sowie aus währungspolitischen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das BVerfG bereits entschieden habe, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns also die zwischenzeitliche Geldentwertung unberücksichtigt bleibt.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin