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Inhaltsverzeichnis

Spekulationsgeschäft - Verluste

§ 23 EStG

1. Aktuelle Rechtslage

Für Verluste aus Spekulationsgeschäften war bis 1998 lediglich ein Verlustausgleich mit anderen positiven Spekulationseinkünften desselben Kalenderjahres möglich. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften oder der Vor- bzw. Rücktrag von Verlusten aus Spekulationsgeschäften war ausdrücklich ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 EStG alt).

Dies Verlustausgleichsbeschränkung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 ab 1999 zumindest in Teilbereichen aufgeweicht. In Anlehnung an § 10d EStG wird für Verluste i.S.d. § 23 EStG die Möglichkeit geschaffen, im Entstehungsjahr nicht mit anderen Spekulationseinkünften ausgleichsfähige Verluste in das Vorjahr und in künftige Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorzutragen und dort mit positiven Einkünften im Sinne des § 23 EStG zu verrechnen. § 23 Abs. 3 S. 7 u. 8 EStG sieht allerdings ausdrücklich nur einen Ausgleich mit Spekulationseinkünften vor.

Auf Grund der Bezugnahme auf § 10d EStG gelten hinsichtlich der Verlustberücksichtigung die formalen Regelungen des § 10d EStG. D.h., die in den künftigen Veranlagungszeiträumen mit anderen positiven Einkünften i.S.d. § 23 EStG ausgleichsfähigen Verluste müssen zum Ende des Verlustentstehungsjahres gesondert festgestellt werden. In den Bescheiden über die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes muss somit in Fällen des § 23 EStG eine zusätzliche Bestimmung über die lediglich eingeschränkte Ausgleichsfähigkeit dieser Verluste getroffen werden. Insoweit gilt für die Verluste i.S.d. § 23 EStG dieselbe Einschränkung wie bei Verlusten aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG (Sonstige Einkünfte).

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.09.2005 - IX R 21/04 entschieden, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren nach der Vorschrift des § 23 EStG nicht vorgesehen sei. Dies bedeutet, dass über die Berücksichtigung solcher Verluste erst in denjenigen Veranlagungszeiträumen zu entscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige - sei es im Vorjahr des Verlustentstehungsjahrs oder in den Folgejahren - positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erziele. Entsprechend hat der BFH mit Urteil vom 26.04.2006 - IX R 8/04 entschieden. Die Urteile widersprechen der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Tz. 42 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000 Seite 1383), wonach der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2007 das Verlustfeststellungsverfahren in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG rückwirkend normiert. Damit läuft die BFH-Rechtsprechung ins Leere. Dementsprechend hat das BMF das BFH-Urteil vom 22.9.2005 auch mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt (BMF, 14.02.2007 - IV C 3 - S 2256 - 12/07). Bei der Verlustverrechnung findet weiterhin Rz. 42 des BMF-Schreibens vom 05.10.2000 - IV C 3 - S 2256 - 263/00 Anwendung.

2. Ausblick ab 2009

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) wird die Besteuerung der Wertpapierveräußerungs- und Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs.1 Nr. 2 - 4 EStG ab 2009 im § 20 Abs. 2 EStG geregelt. Sie zählen damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Ab dem 1.1.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart abgegolten. Hierdurch realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen, Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz zuzüglich SolZ und KiSt.

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können übergangsweise bis einschließlich VZ 2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Erträgen aus Kapitalanlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG - z.B. Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Fondsbeteiligungen - verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG). Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist dagegen nicht zulässig. Dies ist auch nach dem derzeitigen Recht nicht möglich.

Beispiel:

A hat beim Börsencrash im Jahr 2001 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 20.000 EUR erzielt, die er bisher noch nicht verrechnen konnte. Im Jahr 2010 erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 20.000 EUR. Hierbei entfallen 10.000 EUR auf Zinseinkünfte und Dividendenausschüttungen (Einkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG). Die übrigen Einkünfte von 10.000 Euro stammen aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen (z.B. Umtauschanleihen), aus Termingeschäften sowie aus Veräußerungsgewinnen aus Aktien, die er im Jahr 2009 angeschafft hat (Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG).
A kann lediglich einen Verlust von 10.000 EUR verrechnen, da die Altverluste nicht mit den Gewinnen aus den Zinseinkünften und Dividendenausschüttungen verrechnet werden können. Für A besteht allerdings die Möglichkeit, die Verluste noch in den Jahren 2011 bis 2013 geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige derartige Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in seiner Steuererklärung angegeben hat und sie vom Finanzamt - z.B. durch den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides - berücksichtigt wurden.

Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, die ab dem Jahr 2009 gekauft werden, dürfen nur noch mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen anfallen, verrechnet werden. Diese Verluste dürfen nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften verrechnet werden.

Sinn und Zweck der Einschränkung der Verlustverrechnung ist die Verhinderung von erheblichen Haushaltsrisiken. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, dass Kursstürze an den Aktienmärkten zu einem erheblichen Verlustpotential bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien führen. Denn viele Steuerpflichtige veräußerten während des Börsencrashs 2000-2002 ihre Aktien unter Verlust, sodass allein aus Veräußerungsgeschäften, die innerhalb der - bisher geltenden einkommensteuerrechtlichen - Jahresfrist vorgenommen wurden, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes bis Ende 2002 Verluste in Höhe von bundesweit 11,2 Mrd. Euro festgestellt wurden. Für das gesamte Steueraufkommen hatten diese gravierenden Verluste keine relevante Bedeutung, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also z.B. nicht mit Zins- oder Dividendeneinkünften, verrechnet werden konnten.
Würde man zukünftig jedoch eine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Aktien mit anderen Erträgen aus Kapitaleinkünften, insbesondere Zinsen und Dividenden, zulassen, bestünde die Gefahr, dass bei vergleichbaren Kursstürzen wie in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen könnten.

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