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Geldwäsche - Einbindung der Finanzbehörden

§ 31b AO

Nachdem bereits 1989 international der Grundstein zur Bekämpfung der Geldwäsche gelegt worden ist, folgte 1992 die Bundesrepublik Deutschland zunächst in kleinen Schritten. Danach folgten weiterreichende Maßnahmen zur Umsetzung der internationalen Vorgaben in nationales Recht. Auf nationaler Ebene wurden im Jahre 2002 durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz den Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler die Identifikations- und Meldepflicht bei Verdachtsmomenten der Geldwäsche auferlegt. Die Einbeziehung einer wesentlichen Schnittstelle auf dem nationalen Finanzmarkt, nämlich die Finanzverwaltung, fehlte in diesem Zusammenhang.

Das Geldwäschegesetz (GWG) aus dem Jahre 1993 verpflichtet unter anderem die Banken und Kreditinstitute zur Weiterleitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen an die Strafverfolgungsbehörden, welche in der Regel zunächst auch ein Strafverfahren einleiten. Gem. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 GWG kommt den örtlich zuständigen Finanzbehörden seit 1998 eine Kopie der Anzeige zur Verwendung im Besteuerungsverfahren zu. Diese überprüfen in der Regel, ob der geschilderte Lebenssachverhalt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung in der Steuererklärung des betreffenden Veranlagungszeitraumes erklärt worden ist und führen das Besteuerungsverfahren unter straf- und bußgeldrechtlicher Würdigung des Lebenssachverhaltes durch. Da die "normale" Steuerhinterziehung jedoch nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, stellt sie kein Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar und fällt somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, welcher als rechtswidrige (Vor-)Tat das Verbrechen nennt.

Zwar wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 § 370a AO zur Ahndung der gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung eingefügt. Eine Steuerhinterziehung gem. § 370a AO gilt dabei als schwere rechtswidrige "Vortat" i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird und somit als Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB gilt. Dies definiert jedoch die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als sog. Vortat für die Anwendung des § 261 StGB und bindet die Finanzverwaltung in die Bekämpfung der Geldwäsche nur bedingt ein.

Erst mit Einführung des § 31b AO in die Abgabenordnung im Rahmen der Umsetzung der zweiten EU - Geldwäscherichtlinie in nationales Recht durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.06.2002 wurde die Finanzverwaltung in die Bekämpfung der Geldwäsche ausdrücklich eingebunden.

In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Neuorientierung durch die Einführung von Instrumenten, wie z.B.

  • die Neuaufnahmestelle mit der Betreuung der Existenzgründer,

  • der Liquiditätsprüfung mit der Begleitung des Vollstreckungsverfahrens,

  • der Umsatzsteuer-Nachschau mit dem zeitnahen Einblick in die steuerliche Unternehmensstruktur

noch tiefere Einblicke in die Unternehmen, deren wirtschaftliche Kreisläufe und Geldbewegungen, als es bisher schon insbesondere durch die Außenprüfungsdienste (z.B. Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung) möglich war, gewonnen. Somit war es nur ein Frage der Zeit und eine logische Konsequenz, dass auch die Finanzbehörden an der Schnittstelle der Rückführung der illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf mit in die Geldwäschebekämpfung einbezogen werden. Auch sie stehen nunmehr in der Pflicht, bei Vorliegen von Geldwäscheverdachtsmomenten ihrerseits den Strafverfolgungsbehörden verdächtige Sachverhalte mitzuteilen.

Der neu geschaffene § 31b AO ist ein Abbild des § 13 GWG. Diese Vorschrift verpflichtet die Finanzmarktaufsichtsbehörden zur Anzeige von Geldwäscheverdachtsfällen.

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