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Geldwäscheanzeige - Verdachtsanzeige

1. Allgemeines

Die Geldwäscheverdachtsanzeigen der Finanzbehörden nach § 31b AO i.V.m. § 261 StGB werden auf bundeseinheitlichem Vordruck erstellt. Er enthält Angaben zu den beteiligten Personen (Personalien) und eine Beschreibung der verdächtigen Transaktionen. Kernpunkt der Anzeige ist die Darstellung der Verdachtsgründe. Eine Weitergabe weiterer steuerlich erheblicher Tatsachen verbietet die Wahrung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO. Dies umfasst insbesondere die Weitergabe von Steuerbescheiden und/oder Außenprüfungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsberichten.

Die Verdachtsanzeige unterliegt dem Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters und wird an das für den Finanzamtsbereich zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung weitergeleitet. Einige Bundesländer haben in diesen Ämtern einen Ansprechpartner für Geldwäsche eingerichtet. Hier wird lediglich die Rechtmäßigkeit der Weitergabe der Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geprüft. Ihnen kommt neben einer Koordinierungsfunktion auch eine Filterfunktion zu - für den Fall, dass gegen die betreffende Person oder den Personenkreis weitere Anzeigen vorliegen. Die Finanzämter für Steuerstrafsachen entscheiden auch, ob eine Verdachtsanzeige an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird oder nicht.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung leitet den gemeldeten Geldwäscheverdachtsfall zum einen an die zuständige Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) und zum anderen in Kopie an das Bundeskriminalamt (BKA) weiter. Beim BKA wurde hierfür eigens eine Zentralstelle für Verdachtsanzeigen als Analyse- und Informationsstelle, die sog. Financial Intelligence Unit – FIU, errichtet.

Die Staatsanwaltschaft leitete die Geldwäscheverdachtsanzeige nach Registrierung des Vorgangs weiter an das zuständige Landeskriminalamt, wo zunächst unter Zuhilfenahme der internen und externen Wirtschafts-, Polizei- und Zolldatenbanken die Verdachtsanzeige ausgewertet wird. Danach wird die Entscheidung getroffen, ob weiter Ermittlungsschritte, wie die Durchführung von operativen Maßnahmen (Überwachungen, Durchsuchungen etc.) eingeleitet werden sollen.

Die zentralen Analyse- und Informationsstelle beim Bundeskriminalamt (FIU) h at die Aufgabe, die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder - nach Sammlung und Auswertung der übermittelten Verdachtsanzeigen sowie dem Abgleich mit EDV-Datenbanken anderer Stellen ihres Zugriffsbereiches über die Landesgrenzen hinaus - über erkennbar gewordene Zusammenhänge zu informieren. In der FIU werden ferner Statistiken erstellt, die die Grundlage für den jährlich veröffentlichten Bericht über den aktuellen Stand der Geldwäschebekämpfung bilden. Der aktuelle Bericht ist auf dem Internetauftritt des BKA unter http://www.bka.de veröffentlicht.

2. Auswirkungen der Verdachtsanzeige auf das Besteuerungsverfahren

Die Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 31b AO i.V.m. § 261 StGB hat auf das Besteuerungsverfahren keine Auswirkungen. Liegt ein anzeigepflichtiger Geldwäscheverdachtsfall vor, so kann neben der Meldung nach § 31b AO der Innendienst die Steuerfestsetzung wie gewohnt weiter führen und auch der Außendienst seine Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung zu Ende führen. Auch die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO bleibt weiterhin möglich. Es sollte jedoch vom jeweiligen Amtsträger frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung aufgenommen werden.

Die Verdachtsanzeige nach § 31b AO setzt keinen Anfangsverdacht i.S.d. § 397 AO i.V.m. §§ 152 Abs. 2, 160 StPO voraus. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung stellen den Informationsverbund zwischen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah unter Beachtung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sicher.

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