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Geldwäscheanzeige - Allgemeines

§ 31b AO

Mit Einführung des § 31b AO im Kalenderjahr 2002 sind die Finanzbehörden neben verschiedenen weiteren Institutionen, Einrichtungen und Personenkreisen verpflichtet worden, beim Verdacht auf eine Straftat i.S.d. § 261 StGB die eigentlich durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen den Strafverfolgungsbehörden zu offenbaren. Unter § 261 StGB fällt der Tatbestand der Geldwäsche bzw. der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.

In der heutigen Zeit bedrohen Terrorismus und organisierte Kriminalität nicht nur die Gesellschaft an sich sondern fügen ihr mit unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten großen volkswirtschaftlichen Schaden zu. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geht man für das Kalenderjahr 2003 von illegal erworbenen und gewaschenen Geldern in einer Größenordnung von 370 Mrd. EUR aus.

Die betreffenden Gruppierungen operieren zumeist grenzüberschreitend und nutzen die Ländergrenzen mit ihren unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und Überwachungskriterien zur Verschleierung der illegalen Herkunft dieser Gelder. Für die Funktionsfähigkeit dieser Zellen und deren existenziellem Überleben ist es von immenser Bedeutung nach der Verschleierung das Geld wieder in den in den legalen Finanzkreislauf zurückzuführen.

Der wunde Punkt der Verbrecherorganisationen liegt bei der Schnittstelle der Rückführung der illegalen Gelder in den legalen Finanzkreislauf. Aus diesem Grunde stellt die Bekämpfung der Geldwäsche ein äußerst wirkungsvolles Mittel im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus dar. Die Finanzverwaltung wird durch den Gesetzgeber in die Bekämpfung der Geldwäsche mit Einführung des § 31b AO durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz zur effektiveren Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und schwerer Kriminalität vom 21.06.2002 (BGBl I 2002 Nr. 39 vom 26. Juni 2002) eingebunden. Das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz ist am 01. Juli 2002 in Kraft getreten.

§ 31b AO lässt die Offenbarung von Verhältnissen eines Steuerpflichtigen, die den Finanzbehörden im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren sowie im Steuerstrafverfahren bekannt geworden sind, zu. Die Finanzbehörden schicken ihre Verdachtsanzeige für eine Straftat i.S.d. § 261 StGB an die entsprechenden Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft). Diese wiederum übernimmt die Verdachtsprüfung und beauftragt die zuständigen Ermittlungsbehörden (Landeskriminalamt bzw. Bundeskriminalamt) mit eventuell durchzuführenden Ermittlungen. Hierdurch sollen der organisierten Kriminalität sowie dem Terrorismus die Geldmittel entzogen werden.

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