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Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Information

1. Allgemein

Ein Arbeitsverhältnis kann auf folgenden Wegen beendet werden:

  • Ordentliche Kündigung

  • Außerordentliche (fristlose) Kündigung

  • Anfechtung

  • Aufhebungsvertrag

  • Ablauf eines befristeten Vertrages

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde. Der Aufhebungsvertrag erfordert die Zustimmung beider Parteien des Arbeitsverhältnisses, ein Arbeitnehmer kann nicht zu dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages gezwungen werden, wenn auch der Arbeitnehmer mit der oftmals angebotenen Abfindung einen Anreiz zum Abschluss des Aufhebungsvertrages erhält. Haben die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt bzw. dem Erreichen des festgelegten Zwecks (z.B. der Abschluss eines Projekts). Der Ausspruch einer darüber hinausgehenden Kündigung o.Ä. ist nicht erforderlich.

2. Ordentliche Kündigung

Die Ausführungen sind in dem gesonderten Fachbeitrag Kündigung von Arbeitnehmern aufgeführt.

3. Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Mit der außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis unverzüglich beendet werden (dann liegt die sogenannte fristlose Kündigung vor), aber auch zu einem von der kündigenden Partei gewählten späteren Zeitpunkt.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sind, dass

  1. ein wichtiger Grund vorliegt, der

  2. es dem Kündigenden unzumutbar macht, auch bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt durchzuhalten und

  3. die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgesprochen wurde.

Die Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem zur Kündigung führenden Ereignis bzw. dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält, ausgesprochen werden.

4. Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann, wenn beide Parteien zustimmen, jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedarf der Schriftform. Die nur mündlich vereinbarte Aufhebung des Arbeitsvertrages ist nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin.

Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag die sicherste Form der Beendigung des Arbeitsverhältniises. Mit dem Vertragsschluss wird das Arbeitsverhältnis unmittelbar bzw. zu dem von den Parteien gemeinsam vereinbarten Termin beendet. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist ausgeschlossen - sofern der Arbeitgeber die rechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Der Arbeitnehmer kann die Aufhebungsvereinbarung anfechten, wenn der Arbeitgeber mit einer ansonsten auszusprechenden Kündigung gedroht hat bzw. den Arbeitnehmer in sonstiger Weise zur Unterschrift gedrängt hat. Zulässig ist es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Zeitdruck gesetzt hat (da der Arbeitnehmer sich diesem Druck ja nicht beugen muss und eine längere Bedenkzeit einfordern kann).

Möglicher Inhalt des Vertrages kann eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitraum sein, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes, die Zahlung einer Abfindung oder die Höhe des noch zu gewährenden Urlaubs. Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt.

Die Zahlung einer Abfindung unterliegt nach dem Abzug des Freibetrages der Lohnsteuerpflicht (es gibt aber Vergünstigungen) und sie kann Auswirkungen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe haben.

5. Abwicklungsvertrag

Mit einem Abwicklungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht beendet. Als Abwicklungsverträge werden die Verträge bezeichnet, in denen die Vertragsparteien die Formalitäten einer Kündigung regeln, d.h. beispielsweise die Fälligkeit und die Höhe einer möglichen Abfindung, eine Freistellung. etc.

6. Befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf der Zeit bzw. Erreichen des Zwecks. Ausführungen zu befristeten Verträgen sind in dem Stichwort Befristeter Arbeitsvertrag aufgeführt.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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