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Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Information

1. Allgemein

Ein Franchisenehmer ist ein Selbstständiger, der vom Franchisegeber gegen Entgelt und unter Übernahme von Vertriebspflichten das Recht zur Nutzung bestimmter Marken, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen erhält und die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert.

Nicht nur der Vertrieb der Produkte, sondern auch die Geschäftskonzeption werden durch den Franchisegeber vorgeschrieben. Ziel ist das einheitliche Auftreten aller Franchisenehmer am Markt.

Der Franchise-Vertrag ist nicht gesetzlich geregelt. Er beinhaltet Elemente des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und Pachtvertrages. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich insofern nach dem zwischen ihnen vereinbarten Vertrag sowie der zum Franchiserecht ergangenen Rechtsprechung.

Viele Franchiseanbieter sind Mitglieder im Deutschen Franchiseverband (www.dfv-franchise.de). Dieser arbeitet mit eigenen Aufnahmerichtlinien und versucht, seriöse von weniger seriösen Anbietern zu trennen.

2. Vorüberlegungen

Der Franchisegeber verkauft eine meist erprobte und erfolgreiche Unternehmensstrategie an mehrere Franchisenehmer, die das Konzept als selbstständige Unternehmer unter eigenem Risiko weiterführen. Unterschieden wird zwischen einem Waren-Franchising und einem Dienstleistungs-Franchising. Für das Konzept zahlt der Franchisenehmer eine Einstiegsgebühr und normalerweise eine umsatzabhängige monatliche Gebühr. Wenn für den Geschäftsbetrieb bestimmte Waren nur über den Franchisegeber bezogen werden können, verzichtet dieser häufig auf die Umsatzbeteiligung und verlangt stattdessen einen höheren Materialpreis.

Vor der Entscheidung über ein Franchise-System sollten Sie Kontakt mit (mehreren) anderen Franchisenehmern desselben Franchisegebers aufnehmen und diese um ihre Erfahrungen bitten. Das kann Ihnen bereits im Vorfeld einiges an Ärger ersparen.

Für den Franchisegeber liegt der Vorteil darin, dass er ohne große Kapital- und Personalbindung mit seinem Konzept expandieren kann. Der Franchisenehmer trägt das wirtschaftliche Risiko, ist dafür aber in eine Franchiseorganisation eingebunden, die ihm meist mit Gebietsschutz eine eingeführte Marke überlässt und ihn betriebswirtschaftlich unterstützt, berät und fördert. In der Branche heißt es, dass das Franchising einem Franchisenehmer drei bis vier Jahre Erfahrung als Unternehmer erspart.

Die Vorteile von Franchising für den Franchisenehmer auf einen Blick:

  • Vertrieb eines im Markt eingeführten Produktes,

  • betriebswirtschaftliche und vertriebsorientierte Hilfestellungen werden durch den Franchisegeber sichergestellt,

  • es handelt sich um ein Geschäftskonzept, das sich schon in zahlreichen Fällen am Markt bewährt hat.

Jedoch bietet das Franchising nicht unbedingt eine größere Erfolgsgarantie als eine vollkommene Neugründung. Zudem unterliegt der Franchisenehmer vielfältigen Beschränkungen:

Nicht nur der Vertrieb der Produkte, sondern auch die Geschäftskonzeption werden durch den Franchisegeber vorgeschrieben. Ziel des Konzepts ist das einheitliche Auftreten aller Franchisenehmer am Markt. Dies bedingt, dass der Franchisegeber Kontrollrechte u.a. über das Auftreten des Franchisenehmers am Markt hat.

Der Franchisevertrag besteht häufig aus vielen kleineren Vertragswerken.

Praxistipp:

Bevor Sie in ein Franchisingsystem einsteigen und sich vertraglich binden, sollten Sie die Qualität des Konzeptes überprüfen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Schließen Sie keinen Franchisevertrag ab, ohne das Vertragswerk und die kaufmännischen Unterlagen sorgfältig geprüft zu haben. Dabei sollten Sie auf Qualitätsmerkmale achten und diese genau hinterfragen.

Neben der Tätigkeit als Franchisenehmer bieten viele Firmen eine selbstständige Tätigkeit als "Master-Franchisenehmer" an. Zu dessen Aufgaben gehört es, neue Franchisenehmer zu akquirieren oder das Franchisesystem in einem neuen Land gänzlich aufzubauen.

3. Pflichten der Vertragsparteien

Der Franchisegeber hat gegenüber dem Franchisenehmer u.a. folgende Pflichten:

  • Vorvertragliche Information über das Franchising

  • Ermöglichung des Franchisings durch Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an den gewerblichen Schutzrechten sowie der Übertragung des notwendigen Wissens

  • Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung in das Franchisesystem

  • Betreuung während des laufenden Franchisevertrages z.B. durch Marktbeobachtung, Entwicklung neuer Geschäftsideen

  • Belieferung mit den Franchiseprodukten

Der Franchisenehmer hat gegenüber dem Franchisegeber u.a. folgende Pflichten:

  • Zahlung der Franchisegebühr

  • Förderung des Absatzes des Franchiseprodukts

  • Führung des Betriebs nach den Grundsätzen des jeweiligen Franchisesystems

  • Treuepflicht gegenüber dem Franchisegeber

4. Beendigung des Vertrages

Ist für das Rechtsverhältnis eine bestimmte Dauer vorgesehen, endet der Vertrag mit dem Ablauf der Zeit.

Ist der Vertrag nicht für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, kann er gekündigt werden.

Bei der Kündigung eines Vertrages besteht folgende Rechtslage:

  1. 1.

    Wurde der Franchisevertrag nicht für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen und haben die Vertragspartner eine Kündigung nicht vertraglich geregelt, so kann der Vertrag analog der für die Kündigung von Handelsvertreterverträgen geltenden Kündigungsfristen des § 89 HGB gekündigt werden (BGH 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).

  2. 2.

    In den meisten Fällen wird ein Franchisevertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Mit Ablauf des Zeitraums endet das Franchiseverhältnis bzw. ein neuer Vertrag wird abgeschlossen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages besteht in diesem Fall nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde.

    Aber:
    Aufeinanderfolgende Franchiseverträge der Parteien bildeten Kettenverträge, die als ein einheitliches unbefristetes Vertragsverhältnis anzusehen sind, wenn die befristeten Verträge mehrfach kurz vor oder kurz nach ihrem Ablauf mit den im wesentlichen gleichen Bedingungen verlängert werden, ohne dass diese Verträge jeweils erneut ausgehandelt werden (BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 59/01).

  3. 3.

    Unabhängig davon können beide Parteien den Vertrag immer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGBaußerordentlich (fristlos) kündigen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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