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GmbH & Co. KG

Autor: Rolf Broichhagen
Information

1. Allgemein

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH als Komplementärin unbeschränkt haftet. Begrifflich könnte hierunter eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft verstanden werden, an der eine GmbH als Gesellschafterin bzw. als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist.

Die GmbH & Co. KG wird oft unter Haftungsgesichtspunkten gegründet. Wenn alle Gesellschafter nicht voll haften wollen, aber zugleich aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Wert darauf legen, das Unternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft zu betreiben, ist die GmbH & Co. KG die gegebene Rechtsform.

2. Erscheinungsformen

Die Erscheinungsformen der GmbH & Co. KG sind vielfältig. Vorherrschend ist die personengleiche GmbH & Co. KG, bei der die gleichen Personen Gesellschafter der GmbH und der KG sind, häufig mit gleichen Beteiligungsrelationen. Die Vertragsgestaltung muss in solchen Fällen die fortdauernde Parallelität der Beteiligungsverhältnisse in GmbH und KG sichern.

Eine Sonderform dieses "Normaltyps" ist die Einmann-GmbH & Co. KG, bei der die gleiche Person einzige Gesellschafterin der GmbH und einzige Kommanditistin ist. Auch diese Gestaltungsform ist grundsätzlich anerkannt (vgl. § 35 Abs.4 GmbHG). Da auf die Geschäfte des Gesellschafters mit seiner GmbH dann § 181 BGB Anwendung findet, ist eine Befreiung von dieser Vorschrift erforderlich (Befreiung vom Verbot der Selbstkontraktion - Insichgeschäft), die ins Handelsregister einzutragen ist (BayObLG, 29.05.1979 - 1 Z 36/79).

Eine davon zu unterscheidende, in der Praxis verbreitete Gestaltungsform ist die Einheits-GmbH & Co. KG. Bei ihr ist die KG Inhaberin der GmbH-Anteile. Auch diese Gestaltungsform ist allgemein anerkannt (BayObLG, 08.04.1974 - 2 Z 67/73, § 172 Abs. 6 HGB). Der Gläubigerschutz gebietet es bei dieser Gestaltungsform, dass Stammkapital und Haftungseinlagen der Kommanditisten nebeneinander aufgebracht werden. Der Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH durch die KG darf also nur aus freiem Vermögen der Kommanditistin erfolgen und nicht auf deren Kommanditeinlagen angerechnet werden (§ 172 Abs. 6 S. 2 HGB). Wenn die KG die GmbH gründet, darf sie die Stammeinlage nur aus freiem Vermögen (das die Hafteinlage der Kommanditisten überschreitet) einzahlen. Erwirbt sie teileingezahlte Geschäftsanteile, so haften die Kommanditisten der GmbH für die Resteinzahlung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch neben der KG (LG Berlin, 26.08.1986 - 98 T 24/86, rkr.).

Bei der doppelstöckigen GmbH & Co. KG ist Komplementärin der KG eine weitere GmbH & Co. KG. Rechtsprechung und Literatur halten diese Rechtsform für zulässig (OLG Hamburg, 05.12.1968 - 2 W 34/68). Bei dieser Gesellschaftsform ergibt sich folgendes Bild: Erste Stufe: GmbH. Sie ist Komplementärin der zweiten Stufe, der "kleinen" GmbH & Co. KG. Diese wird dann Komplementärin der dritten Stufe, der "großen" GmbH & Co. KG. Sie ist die Betriebsgesellschaft.

3. Rechtsgrundlage

Die GmbH & Co KG an sich ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. In einzelnen Gesetzen finden sich jedoch Regelungen, die anzuwenden sind.

Für die KG ist dies das Recht der Kommanditgesellschaft, für die GmbH das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

4. Gründung

Die Gründung einer GmbH & Co KG erfordert zunächst das Bestehen einer GmbH, die dann Gesellschafterin einer (bestehenden oder zu gründenden) KG wird.

Sowohl die KG als auch die GmbH werden nach dem Recht der jeweiligen Gesellschaftsform gegründet.

Insgesamt können zur Gründung einer GmbH & Co KG vier Sachlagen gegeben sein:

  1. a)

    Er werden sowohl die GmbH als auch die KG neu gegründet.

  2. b)

    Beide Gesellschaften bestehen bereits.

  3. c)

    Die GmbH besteht bereits, nur die KG muss neu gegründet werden.

  4. d)

    Die KG besteht, die GmbH muss neu gegründet werden.

In diesem (letzten) Fall kann die Firma (Firmenbildungsrecht) der KG - trotz Umwandlung in eine GmbH & Co KG - gemäß § 24 HGB unverändert fortgeführt werden. Allerdings ist zu beachten, dass in diesem Fall die Firma einen Zusatz erhalten muss, der die Haftungsbeschränkung in der GmbH & Co bezeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Der Grundsatz der Firmenkontinuität (§ 24 Abs. 1 HGB) wird insoweit im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eingeschränkt. Lautete z.B. die einzelkaufmännische Firma "Holzhandlung Gustav Meier", so muss sie nach der Umwandlung "Holzhandlung Gustav Meier GmbH & Co KG" heißen, sofern die Befugnis des § 24 Abs. 1 HGB zugrunde liegen soll. Ebenso ist es möglich, nach Aufnahme der GmbH die Firma der weitergeführten Personengesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf den Namen der GmbH umzustellen (Firmenbildungsrecht).

Beim Vertragswerk der GmbH & Co. KG existieren zwei Gesellschaftsverträge, einmal der Gesellschaftsvertrag der GmbH und zum anderen der Vertrag der Kommanditgesellschaft. Beide Verträge können einander angeglichen und aufeinander abgestimmt werden. Die Abstimmung kann sich nur auf das gesetzlich notwendige Maß beschränken, aber auch so weit gehen, dass die Gesellschaftsverträge wirtschaftlich und juristisch als Einheit erscheinen.

Bestimmte Einzelvorschriften, z.B. für den Beginn, die Auflösung oder den Gesellschafterwechsel können derart miteinander verzahnt werden, dass die Auflösung der GmbH automatisch oder fakultativ auch die Auflösung der KG zur Folge haben soll oder der Austritt aus der einen Gesellschaft nur wirksam erklärt werden kann, wenn der austrittswillige Gesellschafter zugleich auch die Mitgliedschaft in der anderen Gesellschaft aufgibt.

5. Vertretung, Geschäftsführung, Haftung

Die Geschäftsführung und Vertretung wird von den Komplementären, d.h. der GmbH, wahrgenommen.

Die Haftung ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt.

6. Vorteile

  • Integration von anderen Unternehmen ohne erhöhtes Haftungsrisiko (Beherrschungsabkommen).

7. Nachteile

  • die Konstruktion führt zu einem Imageverlust

  • verminderte Kreditwürdigkeit

  • GmbH-Mindestkapital erforderlich,

  • aufwendiges Gründungsverfahren.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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