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Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Partnerschaftsgesellschaft

1. Allgemein

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine seit 1995 mögliche, vom Gesetzgeber neu geschaffene Gesellschaftsform (Wahl der Rechtsform) für die Angehörigen der freien Berufe.

Hintergrund ist, dass die Angehörigen der freien Berufe kein Gewerbe ausüben und ihnen daher die Gründung der meisten Gesellschaftsformen verwehrt ist.

Eine Partnerschaft im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist ein Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe zum Zwecke der Berufsausübung.

Rechtsgrundlage ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, ergänzend finden die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts Anwendung.

Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus.

Ihre Struktur ähnelt der OHG.

2. Freie Berufe

Als freie Berufe werden bestimmte selbstständige Tätigkeiten bezeichnet.

Im Einzelnen sind die wesentlichen freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes aufgezählt.
Es sind u.a. niedergelassene Ärzte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Architekten, Zahnärzte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen oder Hebammen.

3. Gründung der Partnerschaft

Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft können nur natürliche Personen sein, die einen freien Beruf ausüben.

Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Notweniger Mindestinhalt ist

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,

  • vollständiger Name, Beruf und Wohnort eines jeden Partners,

  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Der Name der Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Gesellschafters, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaftsgesellschaft" sowie die Berufsbezeichnung der Gesellschafter enthalten.

Die Partnerschaft wird in das beim Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister eingetragen.

Mit der Eintragung wird die Partnerschaft im Verhältnis zu Dritten wirksam.

4. Verlauf der Partnerschaft

Das Rechtsverhältnis der Partner untereinander richtet sich nach dem Partnerschaftsvertrag. Wenn dieser keine Bestimmungen enthält, gelten die §§ 110 - 116 Abs. 2 HGB sowie §§ 117 - 119 HGB.

Untereinander erbringen die Partner ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind die §§ 131 - 144 HGB entsprechend anzuwenden. In diesen Vorschriften sind die Auflösungsgründe für die Offene Handelsgesellschaft geregelt und die Modalitäten, unter denen ein Gesellschafter kündigen kann.

Den Zusatz Partnerschaft oder Partner dürfen nur Partnerschaften führen, die den Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes entsprechen.

5. Vertretung und Geschäftsführung

Grundsätzlich gilt das Einzelvertretungsprinzip, d.h. jeder Partner kann allein die Gesellschaft vertreten.

Zur Geschäftsführung sind alle Partner berechtigt und verpflichtet.

Im Gesellschaftsvertrag können hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.

6. Haftung

Gläubigern der Gesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Partner, die als Gesamtschuldner haften.

Diese gesetzliche Regelung kann durch eine vertragliche Vereinbarung abgeändert werden.

Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung haften zwar alle Schuldner nur in Höhe ihrer anteiligen Quote, der Gläubiger kann die gesamte Summe aber von einem Schuldner fordern. Dieser Gesamtschuldner kann dann das nicht seiner Quote entsprechende Geldsumme von den Partnern einfordern.

Eine Ausnahme der gesamtschuldnerischen Haftung ist in § 8 Abs. 2 PartGG geregelt:
Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften neben dem Gesellschaftsvermögen nur diese Partner.

Daneben kann für einzelne Berufsgruppen die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung per Gesetz auf eine Höchstsumme beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht begründet wird.

7. Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung bei Freiberuflern erfolgt über eine Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Im Prinzip fällt auch bei einer freiberuflichen Tätigkeit die gesetzlich geltende Umsatzsteuer an, die dann ans Finanzamt abzuführen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch einen Umsatzsteuerbefreiung infrage kommen, was im § 4 UStG näher geregelt ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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