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Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Bürgschaft

Autorin: Gabriele Thombansen
Information

1. Einführung

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich der Bürge verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zu erfüllen, sofern der Schuldner sie nicht selbst erfüllt.

Die Bürgschaft ist eine der Schuldsicherungsarten aus Vertrag. Insbesondere Banken verlangen bei der Vergabe von Krediten in den meisten Fällen die Übernahme einer Bürgschaft durch den Ehepartner des Firmeninhabers. Diese stoßen jedoch bei der Rückzahlung der Kredite leicht an ihre finanziellen Grenzen. Zum Schutz der Ehepartner hat die Rechtsprechung daher viele Bürgschaftsverpflichtungen für sittenwidrig und damit nichtig erklärt (siehe unten).

Die Übernahme einer Bürgschaft durch den finanziell nicht abgesicherten Ehe- bzw. Lebenspartner sollte dennoch soweit möglich grundsätzlich abgelehnt werden. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass auch im Falle einer Scheidung die Verpflichtung zur Leistung der Bürgschaft bestehen bleibt.

2. Bürgschaftsvertrag

Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Nur ein Kaufmann kann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt (d.h. zu seinem Geschäftsbetrieb gehört), die Bürgschaftserklärung formlos abgeben.

3. Sittenwidrigkeit

Der zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der Vertragsschluss. Die finanziellen Verhältnisse des Bürgen bei der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit bleiben außer Betracht.

Ein reines Missverhältnis zwischen Vermögen des Bürgen und der Bürgschaftssumme ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos (im Verhältnis zur Bürgschaftssumme) gewesen sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen folgende Grundsätze für die Sittenwidrigkeit aufgrund der finanziellen Überforderung des Bürgen:

  • Der Bürge hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensgewährung;

  • Es wird daher (widerlegbar) vermutet, dass er die Bürgschaftsvereinbarung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner eingegangen ist,

  • dies von dem Darlehensgeber in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt wurde,

    und

  • für den Bürgen ein außerordentlich hohes Haftungsrisiko bestand.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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