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Mandantenbriefe. Mein Name ist
Michael Schröder und ich bin seit über 10
Jahren selbstständiger Steuerberater in
Berlin. Steuerberatung
sollte eine Investition sein. Die ersparten
Steuern sollten auf Dauer höher als die
Gebühren sein.
Mein Motto lautet daher:
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Einfacheres Steuerrecht und weniger
Bürokratie
Koalitionsausschuss einigt sich auf
Maßnahmen zur
Vereinfachung des Steuerrechts und zur
Reduzierung von Steuerbürokratie. Auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Familien profitieren. Die Steuererklärung wird
um einiges einfacher.
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Aktuelle BFH-Urteile
hre Mandanteninformationen des Monats [September 2011]
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche,
vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und
Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass
bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.
Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Inhalt
|
Privatbereich |
|
1. |
Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig |
|
2. |
Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die
Folgen |
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3. |
Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen |
|
4. |
Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der
Investitionsabsicht erforderlich |
|
5. |
Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Abgrenzung zur
privaten Gartenbewirtschaftung |
|
6. |
Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung
und Rentenversicherungs-Zuschüssen |
|
7. |
Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich
geltend gemacht werden? |
|
8. |
Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar |
|
9. |
Geburtstagsfeiern mit Mitarbeitern/Geschäftspartnern in
der Regel privat veranlasst |
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10. |
Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich
absetzbar |
|
11. |
Schenkweise Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten
ist steuerpflichtig |
|
12. |
Alkohol am Arbeitsplatz: Risiko für Versicherungsschutz
und Hinterbliebenenrente |
|
13. |
Ein Buch als Kündigungsgrund? |
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14. |
Grunderwerbsteuer in NRW und Rheinland-Pfalz steigt von
3,5 % auf 5,0 % |
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15. |
ELENA-Verfahren steht vor dem Aus |
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16. |
Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter
Urlaubsabgeltung |
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17. |
Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus
Familienversicherung ist verfassungsgemäß |
|
18. |
Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung |
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19. |
Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu
prüfen |
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20. |
Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht
schuldbefreiend |
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21. |
Gewinnvortrag und Jahresüberschuss keine nachträglichen
Anschaffungskosten bei Veräußerung eines GmbH-Anteils |
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22. |
Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider |
|
Unternehmer und Freiberufler |
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1. |
"Whistleblowing" kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein |
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2. |
Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz
"Praxisverkauf" |
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3. |
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen |
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4. |
Telekom-Tarifvertrag gilt auch für ehemalige Postler |
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5. |
Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen
Gesellschafter |
|
6. |
Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit
abmelden? |
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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1. |
Gründe für den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers |
|
2. |
E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit bis
1.1.2015 |
-
Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig
Kernaussage
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007
nicht verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers
sollte der Solidaritätszuschlag zur Abdeckung der im
Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstandenen
finanziellen Belastungen dienen. Dieser verfolgte Zweck ist
auch nach der Laufzeit von bis dahin 13 Jahren nicht erreicht.
Erst wenn der Zweck erreicht ist und die Abgabe zur Deckung
einer dauerhaften Finanzierungslücke dient, kann der
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig werden.
Sachverhalt
In den beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten
eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Die
Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass der
Solidaritätszuschlag von Anfang an verfassungswidrig sei,
mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden
ist. Die Finanzgerichte wiesen die Klagen jeweils ab. Auch vor
dem BFH hatten die Klägerinnen keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bund darf den Solidaritätszuschlag als sog.
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
erheben. Die Abgabe höhlt wegen ihrer Höhe (Aufkommen im Jahr
2005 ca. 10,3 Mrd. EUR, im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) nicht
die dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehende Einkommen-
und Körperschaftsteuer aus, sondern steht hierzu in einem
angemessenen Verhältnis. Das Solidaritätszuschlagsgesetz
musste auch nicht von Anfang an befristet werden, die zu
finanzierenden Aufgaben genau bezeichnen oder eine konkrete
Zweckbindung der Einnahmen festlegen. Durch Zeitablauf ist das
Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht
verfassungswidrig geworden, denn an der Finanzierung der
einigungsbedingten Lasten beteiligt sich der Bund bis zum
Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter
sinkenden Beträgen. Der mit der Einführung verfolgte Zweck ist
daher weiterhin einschlägig. Von einer Deckung einer dauernden
Finanzierungslücke ist zumindest bis zum Jahr 2007 nicht
auszugehen.
Konsequenz
Sofern Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 mit
dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die
nunmehr vom BFH entschiedenen Verfahren eingelegt wurden,
dürften diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Urteile verdeutlichen jedoch, dass der
Solidaritätszuschlag zumindest zukünftig verfassungswidrig
werden könnte.
-
Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die
Folgen
Rechtslage
Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt
ist, ist Pflichtmitglied in den gesetzlichen
Sozialversicherungen und damit gesetzlich pflichtversichert.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der
Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in die
Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über die
versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein
eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.
Sachverhalt
Der Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese
in seinem Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein
monatliches Bruttogehalt von 405 EUR (und lag damit mit 5 EUR
im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei einer
Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig
angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder
andere Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt
werde. Darüber hinaus müsse ohne die Mitarbeit der Tochter
eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Die für die
Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse
wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte
die Mitgliedschaft in den gesetzlichen
Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht der Krankenkasse
wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.
Entscheidung
Bereits das geringe Gehalt spreche gegen ein "normales"
Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach
dem Anmeldedatum wegen einer schweren psychischen Krankheit
stationär behandelt worden und längere Zeit arbeitsunfähig
gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem
Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet
worden sei, um die Tochter in den Genuss einer
Krankenversicherung zu bringen. Ein tatsächliches
Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen
nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen
wolle, sei hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten
die Klägerin und ihr Vater nicht führen können.
Konsequenz
Auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die
Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn
der Arbeitsvertrag offensichtlich nur abgeschlossen wird, um
gegen Krankheit abgesichert zu sein.
-
Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen
Kernaussage
Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Flächen), die
einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen
wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach
Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht
steuerfrei.
Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der
Durchschnittssatzbesteuerung. Nach der GAP-Reform stehen ihm
Zahlungsansprüche zu. Diese können grundsätzlich durch Verkauf
oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen
veräußert werden. Der Kläger verkaufte 18,58 Zahlungsansprüche
für insgesamt 6.503 EUR. Der sich hieraus resultierende
Nettobetrag von 5.464 EUR gab der Kläger als steuerbaren und
steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte der
eingereichten Umsatzsteuererklärung. Hiergegen wehrte sich
nunmehr der Kläger und begehrte die Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung; jedenfalls aber sei der Umsatz
nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
steuerfrei. Der Bundesfinanzhof gab schließlich dem Finanzamt
Recht.
Entscheidung
Bereits der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die
Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar
ist. Diese bezieht sich lediglich auf die Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung
landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Veräußerung von
Zahlungsansprüchen fällt nicht hierunter. Auch eine Gewährung
der begehrten Steuerfreiheit nach dem UStG kam nicht in
Betracht, denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die
Veräußerung von Zahlungsansprüchen kein Fall eines
Finanzgeschäftes, so dass die entsprechende
Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar ist.
Zahlungsansprüche erfordern nämlich beihilfefähige Flächen,
die zur Aktivierung der Zahlungsansprüche führen können;
daneben sind weitere Auflagen zu erfüllen. Wegen dieser
zusätzlichen Voraussetzungen konnte die umsatzsteuerliche
Befreiungsvorschrift keine Anwendung finden.
Konsequenz
Da die Veräußerung oder sonstige Übertragung von
Zahlungsansprüchen gemäß der GAP-Reform weder ein Tatbestand
der Durchschnittssatzbesteuerung ist, noch den
Steuerbefreiungsvorschriften unterfällt, sind die erhaltenen
Entgelte inklusive Umsatzsteuer zu werten. Der
Zahlungsempfänger schuldet daher die Umsatzsteuer in Höhe des
Regelsteuersatzes von 19 %.
-
Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der
Investitionsabsicht erforderlich
Kernaussage
Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder
Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des
Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten,
einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen
abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied
nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes
zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.
Sachverhalt
Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu
berücksichtigen war. Der Kläger machte im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb
von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines
Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer
Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der
Einkommensteuererklärung waren entsprechende Angebote über
verschiedene Anlagen beigefügt. Erste Investitionen wurden
fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte Finanzamt
erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man
war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits
verbindliche Bestellungen über die Photovoltaikanlagen
vorliegen müssen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.
Entscheidung
Steuerpflichtige können aufgrund der Neufassung der
einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen,
soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren
beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung
(sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr zwingend eine
verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der
Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher
Durchführung zu unterstützen. Erfolgt im Sinne des
Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die
Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so
dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern
verzinst werden.
Konsequenz
Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts
nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen
des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu
dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der
jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der
voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden
Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend
durch entsprechende Erläuterung im Rahmen der Abgabe der
Einkommensteuererklärung und der dortigen Ausführungen zum
Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt
bleibt die abschließende Entscheidung durch den
Bundesfinanzhof abzuwarten.
-
Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Abgrenzung zur privaten
Gartenbewirtschaftung
Kernaussage
Wenn nach der Einheitswertfeststellung ein
landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Größe der
bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer
privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm)
übersteigt, ist in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von
einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.
Sachverhalt
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin
Grundstücke, die seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz
waren, auf ihre beiden Töchter. Ausweislich des Grundbuchs
waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der Berufsbezeichnung
"Landwirt" eingetragen. Der Einheitswertakte des Finanzamts
war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land-
und Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer
jeweils das Halten von Vieh, wenn auch im untergeordneten
Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings jemals Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr
nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der
Übertragung der Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme
fest, weil der Grundbesitz insgesamt land- und
forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies
führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen
gerichtete Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.
Entscheidung
Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen
landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme
muss vorweg der Tatbestand des Betriebsvermögens erfüllt sein.
Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber selbstständig und
nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht
handeln. Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien
betrieben werden und erfordert keine Mindestfläche; Ausnahme
hiervon bildet eine lediglich sehr geringe Nutzfläche. Die
Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine
Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine
Intensivnutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch
Beitragszahlungen zur Landwirtschaftskammer sowie zur
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Indizien für das
Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der
Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor
Generationen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten,
reicht aus, um einen (ruhenden) Betrieb anzunehmen. Damit
bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht eine
ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung,
selbst über Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als
aufgegeben zu deklarieren. Hier ist ebenfalls eine
unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich. Demnach
waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen
Flächen zu versteuern.
Konsequenz
Es gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent
vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu
richten. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass ruhende
Betriebe vorliegen können, die bereits durch Vorgenerationen
entstanden sind.
-
Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und
Rentenversicherungs-Zuschüssen
Kernproblem
Eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts ist bei
Kapitalgesellschaften genauso "wenig beliebt", wie die
"normale" Außenprüfung im inhabergeführten Betrieb. Das liegt
daran, dass auch hier den nahestehenden Personen
(Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern) besonders auf die
Finger geschaut wird, denn diese unterliegen als steuerliche
Arbeitnehmer der Lohnsteuer. So erging es auch einer
Aktiengesellschaft (AG) im Zuständigkeitsbereich des
Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, die sich mit einer
Lohnsteuer-Haftungsschuld von über 1,2 Mio. EUR konfrontiert
sah.
Sachverhalt
Die AG sah sich in der Lohnsteuer-Außenprüfung 2 Vorwürfen
ausgesetzt, die nach dem Willen des Finanzamts zu geldwerten
Vorteilen führten. Der Witwe eines ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden wurde eine über 231 qm große Wohnung für
eine Miete von etwa 100 EUR monatlich überlassen. Zu der
Wohnung gehörten auch ein Schwimmbad mit Umkleide-, Sanitär-
und Technikräumen sowie 2 Tiefgaragenstellplätze. Die AG
ermittelte hierfür eine Kostenmiete von etwa 2.450 EUR
monatlich (einschl. TG/Schwimmbad, darin 8 EUR/qm für die
Wohnung) und führte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch.
Ferner gewährte die AG 5 Vorstandsmitgliedern neben einer
Pensionszusage Zuschüsse zu einer Rentenversicherung
(freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die Zuschüsse waren
auf die Höhe der Arbeitgeberanteile bei gesetzlicher
Rentenversicherungspflicht beschränkt. Bei 3 Betroffenen
sollten spätere Rentenzahlungen auf Ruhegehälter der AG
angerechnet werden. Die AG behandelte die Zuschüsse als
steuerfrei. Das Finanzamt wollte die Miete nach der
Mietrichtwerttabelle (ca. 11,50 EUR/qm) ansetzen und sah die
Zuschüsse als steuerpflichtig an. So traf man sich vor dem FG.
Entscheidung
Die AG obsiegte in voller Höhe beim Ansatz der Kostenmiete,
ohne dass das FG hierzu weitere Ausführungen machen musste,
denn man hatte sich in der mündlichen Verhandlung geeinigt. So
bleibt die Erkenntnis, dass eine Kostenmiete zum Ansatz kommen
kann, wenn eine realistische Marktmiete für teure Objekte
nicht erzielbar ist. Hinsichtlich der Zuschüsse zur
Rentenversicherung konnte sich die AG in 3 der 5 Fälle freuen.
Zwar führe die Entrichtung der freiwilligen Beiträge
grundsätzlich zu Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer einen
eigenen Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen
Rentenversicherung erlange. Ein geldwerter Vorteil sei aber
wegen eines eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen, soweit
die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der
Pensionszusage angerechnet würden.
Konsequenz
Die Aussagen zum eigenbetrieblichen Interesse bei Zahlung in
die Rentenkasse unter Anrechnung auf Versorgungsbezüge des
Arbeitgebers liegen im Trend der Rechtsprechung. Bereits 2006
hatte der Bundesfinanzhof bei einem Kirchenbeamten ebenso
geurteilt.
-
Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich
geltend gemacht werden?
Kernproblem
Einnahmen aus sog. nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit
bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR von der
Einkommensteuer befreit. Hierunter fallen nicht nur
Übungsleiter (wie der Name vermuten lässt), sondern auch
Sport- und Musiklehrer, sowie sonstige nebenberufliche
Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder
bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Zudem
ist Voraussetzung, dass die Beträge von einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung gezahlt werden. Wird
der Freibetrag von 2.100 EUR überschritten, können nur mit der
Tätigkeit zusammenhängende Ausgaben abgezogen werden, die den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Damit soll eine
Doppelberücksichtigung von Ausgaben verhindert werden. Über
die Auslegung der Vorschrift gibt es jedoch unterschiedliche
Auffassungen, wenn ein Überschuss der Ausgaben vorliegt,
während die Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. Kann dann
ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden?
Sachverhalt
Der hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellte
Betriebswirt war nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter
tätig und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR.
Dem standen Ausgaben von 2.417 EUR gegenüber, so dass sich
rechnerisch ein Verlust von 1.289 EUR ergab, den der
Übungsleiter zum Abzug bringen wollte. Das Finanzamt lehnte
dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Demnach
sei eine Verrechnung mit Ausgaben nur dann möglich, wenn die
Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR überschritten.
Weil das hier nicht der Fall war, setzte das Finanzamt die
Einkünfte mit 0 EUR an. Zum Glück war der Tänzer auch im
Hauptberuf begnadet und zog vor das Finanzgericht (FG).
Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Übungsleiter Recht. Zwar stelle
der Gesetzeswortlaut klar, dass das Abzugsverbot auf den
Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei, damit kein
doppelter steuerlicher Vorteil eintrete. Bei der Sachlage im
Streitfall sei aber auch zu berücksichtigen, dass durch die
gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung erreicht
werden solle, keinesfalls eine Schlechterstellung. Nur eine
Verlustberücksichtigung werde dem objektiven Nettoprinzip und
der Zielrichtung der Vorschrift gerecht, zumal hierdurch im
Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter das
gleiche Ergebnis erzielt würde.
Konsequenz
Ob der Tänzer hier noch einmal vor dem BFH glänzen muss, steht
noch nicht fest, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer
höchstrichterlichen Klärung bedarf.
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Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar
Rechtslage
Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel
nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des
zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei
Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den
Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter Änderung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung können
Zivilprozesskosten nunmehr unabhängig vom Gegenstand des
Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, wenn die Prozessführung nicht als mutwillig erscheint
und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Sachverhalt
Die Klägerin war im Jahr 2004 arbeitsunfähig erkrankt und
hatte von ihrer Krankenversicherung das vertraglich
vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im Jahr 2005 wurde
festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit der
Klägerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte
daraufhin ihre Zahlungen des Krankengeldes mit der Begründung
ein, dass die Leistungspflicht 3 Monate nach Beginn der
Berufsunfähigkeit ende. Die Klägerin vertrat eine andere
Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des
Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in
Höhe von rund 10.000 EUR machte die Klägerin in ihrer
Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung
geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Kosten
nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme
auf die bisherige Rechtsprechung Recht.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den
Rechtstreit wegen geänderter Rechtsauffassung zurück. Die
Kosten eines Zivilprozesses wurden bislang nicht als
"zwangsläufige größere Aufwendung" im Sinne der
einkommensteuerlichen Vorschrift über außergewöhnliche
Belastungen beurteilt, denn der Streit unterlag grundsätzlich
der Disposition der Parteien. Vor dem Hintergrund des
Rechtsstaatsprinzips rückt die Rechtsprechung nunmehr hiervon
ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem
unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen
Gründen zwangsläufig. Sie sind als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige
nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen
hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das
Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige
Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte.
Konsequenz
Das Regel-Ausnahmeverhältnis wurde durch diese erfreuliche
Rechtsprechungsänderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines
Zivilprozesses ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind
die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nunmehr stets in
der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Dies dürfte
zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung die Regel sein.
-
Geburtstagsfeiern mit Mitarbeitern/Geschäftspartnern in der
Regel privat veranlasst
Kernproblem
Oftmals werden Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit
persönlichen Ereignissen getätigt. Hierbei ist dann für die
Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten
Bereich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer
die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um
Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des
öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um
private Bekannte oder Angehörige handelt. Bei der Bewirtung
von Kollegen im Zusammenhang mit Feiern für Abschied,
Jubiläum, Weihnachten, Jahresabschluss oder Versetzung sieht
der Bundesfinanzhof (BFH) durchaus einen betrieblichen
Charakter. Bei einem runden Geburtstag aber hört die
Feierlaune beim Finanzamt auf.
Sachverhalt
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ingenieurgesellschaft
wurde 60 Jahre alt und ließ sich nicht lumpen. So lud er mit
einem netten Vers die Mitarbeiter des Unternehmens in ein
Burghotel zu einer Feier ein: "Wird Mann wird Frau bald 60
Jahre - es gilt für alle Jubilare: den Runden feiert man ganz
groß, denn Kneifen ist charakterlos. Und dazu ist es
angeraten, recht viele Gäste einzuladen. So ist es gute alte
Sitte, der schöne Ruf sonst etwas litte". Zuletzt bat er die
Kollegen im Schreiben auf dem Briefkopf des Unternehmens
darum, ihn bei "diesem schweren Schritt" zu unterstützen. Dem
Aufruf folgten 117 Personen, davon 18 Geschäftspartner und
lediglich 6 Verwandte. Die große Beliebtheit des
Geschäftsführers färbte jedoch nicht auf das Finanzamt ab,
denn dieses wollte die Rechnung von über 6.000 EUR nicht als
Werbungskosten anerkennen. So ging es zum Finanzgericht. Ob es
dort weiterhalf, dass im gleichen Jahr seine 35jährige
Betriebszugehörigkeit dazukam?
Entscheidung
Das FG Münster nimmt u. a. den Einladungstext zum Anlass, eine
private Veranlassung der Feier zu unterstellen. Denn hier
fehlten ebenso Aussagen zur Betriebszugehörigkeit, wie auf der
Gästeliste. Zudem wurde dem 60jährigen vorgehalten, in dem
Einladungsschreiben persönlich (und nicht als
Unternehmensvertreter) aufgetreten zu sein, Gästeliste und
Inhalt der Einladung nicht mit den beiden anderen
Geschäftsführern abgestimmt zu haben und die Veranstaltung
nicht auf dem Betriebsgelände, sondern auf einer Burg (und
dann noch mit überdurchschnittlich 55,43 EUR je Person)
durchgeführt zu haben. Der Tatsache, dass außer 6 Verwandten
nur Betriebsangehörige und Geschäftspartner an der
Veranstaltung teilnahmen, wollte das FG nicht die gewünschte
Bedeutung beimessen.
Konsequenz
Ob das Urteil angesichts des mittlerweile aufgeweichten
Aufteilungsverbots noch stimmig ist, erscheint fragwürdig.
Will man Streit vermeiden, bietet der Einladungstext erste
Möglichkeiten für einen günstigeren Ausgang.
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Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich
absetzbar
Kernproblem
Um die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen
Arbeitszimmers hat es bereits in der Vergangenheit häufig
Streit gegeben. Das gilt erst recht, wenn das Arbeitszimmer
nicht eindeutig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
oder beruflichen Betätigung bildet. Seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch in diesen Fällen ein
steuerlicher Abzug bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 EUR
möglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) muss das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich
beruflich genutzt sein. Kritisch wurde es in der Vergangenheit
immer dann, wenn das Arbeitszimmer räumlich nicht ausreichend
von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war. So
konnten ein Fernseher oder eine Schlafcouch im Arbeitszimmer
durchaus das Ende des steuerlichen Abzugs bedeuten. Schuld
daran war das streng ausgelegte Aufteilungsverbot von gemischt
veranlassten Aufwendungen. Dass hieran noch festgehalten
werden kann, bezweifelt jetzt das Finanzgericht (FG) Köln.
Sachverhalt
Der Betreiber einer Werkstatt nutzte einen Teil seines
angemieteten Einfamilienhauses für Bürotätigkeiten und
Kundenempfänge. Die betriebliche Nutzung beschränkte sich auf
das Erdgeschoß, in dem er die Ecke eines Raums mit
Schreibtisch und Büroregalen ausstattete. Der Raum war durch
ein Regal von einem Bereich getrennt, in dem sich Sofa, Couch-
und Esstisch, Stühle und Fernseher befanden. Daran grenzte die
Küche, so dass anzunehmen war, es handele sich hierbei um das
Wohnzimmer, zumal sich in den anderen Räumen des Hauses nur
Schlafzimmer befanden. Das Finanzamt wollte daher den Abzug
der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht anerkennen und
befand sich auch im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung, obwohl die betriebliche (Mit-)Benutzung
unstreitig war.
Entscheidung
Das FG Köln nimmt die Änderung der Rechtsprechung des BFH im
Zusammenhang mit dem Abzug von gemischt veranlassten
Reisekosten zum Anlass, auch im Streitfall einen Teilabzug der
Kosten des Arbeitszimmers auszusprechen. So habe der BFH in
seiner jüngsten Rechtsprechung den Grundsatz einer Aufteilung
der Kosten geprägt und sich damit weg vom Aufteilungsverbot
bewegt. Der abzugsfähige Anteil der Kosten sei ggf. zu
schätzen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Reisekosten
hatte der BFH keine Bedenken geäußert, von einem hälftigen
Abzug sämtlicher Kosten auszugehen, wenn kein anderer
Aufteilungsmaßstab erkennbar sei. Dieser Aufteilung folgten
die Finanzrichter jetzt auch im Fall des Arbeitszimmers.
Konsequenz
Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen (und ist bereits eingelegt), zumal
das FG Baden-Württemberg vor kurzem eine Aufteilung
rechtskräftig abgelehnt hatte. Die Tendenz der Rechtsprechung
bleibt aber erfreulich, denn die Abkehr vom Aufteilungsverbot
setzt sich fort.
-
Schenkweise Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten
ist steuerpflichtig
Kernfrage
Das private Familienwohnheim kann wegen einer sachlichen
Steuerbefreiung zu Lebzeiten jederzeit schenkungsteuerfrei von
einem Ehegatten auf den anderen schenkweise übertragen werden.
Grund für diese Steuerbefreiung ist die Privilegierung des
Familienwohnheims als Mittelpunkt des familiären
Zusammenlebens. Das Finanzgericht Münster hatte aktuell
darüber zu befinden, ob die Steuerbefreiung für
Familienwohnheime auch auf Ferienhäuser Anwendung finden kann.
Sachverhalt
Der Kläger hatte seiner Ehefrau ein Ferienhaus geschenkt, das
von der Familie während der Ferienaufenthalte regelmäßig
genutzt wurde; Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das beklagte
Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wogegen sich der Kläger
mit der Begründung wandte, auch für die Übertragung des
(Familien)Ferienhauses sei die Steuerbefreiung für
Familienwohnheime zu gewähren. Das Ferienhaus werde, wie das
Familienheim auch, wegen eines bestehenden Hausmeisterdienstes
ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei für die
Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Weitere
Anforderungen an den Begriff des "Familienwohnheims" stelle
das Gesetz nicht.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, ließ aber aus
Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zu. Das Gericht
folgte den Verwaltungsanweisungen, wonach ein Familienwohnheim
nur dann vorliegt, wenn der geschenkte Grundbesitz neben der
ausschließlichen Nutzung zu familiären Wohnzwecken den
Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als
Feriendomizil genutzt wird. Der im Gesetz enthaltene Begriff
des "Familienwohnheims" sei entsprechend ergänzend auszulegen.
Vor diesem Hintergrund sei das Ferienhaus nicht als der
Mittelpunkt familiären Lebens, sondern als reines, nicht
begünstigtes Feriendomizil einzustufen.
Konsequenz
Ungeachtet der Tatsache, dass die Revision zugelassen worden
ist, dürfte die Entscheidung Bestand haben. Sie entspricht
nicht nur den Verwaltungsanweisungen sondern auch der
herrschenden Meinung. Ungeachtet dessen sollten betroffene
Veranlagungsfälle offen gehalten werden bis der
Bundesfinanzhof entschieden hat.
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Alkohol am Arbeitsplatz: Risiko für Versicherungsschutz und
Hinterbliebenenrente
Kernfrage/Rechtslage
Arbeitsunfälle, einschließlich Unfällen auf dem Weg zur und
von der Arbeit, sind über die gesetzliche Unfallversicherung
versichert. Das Landessozialgericht Darmstadt hatte in einem
besonders schwerwiegenden Fall des Alkoholkonsums während der
Arbeit darüber zu befinden, ob der Versicherungsschutz
insgesamt verweigert werden kann, wenn den Arbeitnehmer die
alleinige Schuld am Unfall trifft.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt seines tödlichen Unfalls
auf der Heimfahrt von der Arbeit 2,2 Promille Alkohol im Blut,
war also absolut fahruntüchtig. Beim Arbeitgeber galt ein
Alkoholverbot. Die Ermittlungen ergaben, dass allein die
absolute Fahruntüchtigkeit Unfallursache gewesen war. Aufgrund
dieser Tatsache wurden der Familie die Leistungen aus der
gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung (Unfallversicherung)
versagt. Hiergegen wandte sich die Ehefrau, insbesondere mit
der Begründung, dass es im Betrieb üblich gewesen sei, Alkohol
zu trinken.
Entscheidung
Das Landessozialgericht Darmstadt wies die Klage ab, ließ
allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu. Es sei
zulässig, die Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung insgesamt zu versagen, wenn ein
Alleinverschulden des Arbeitnehmers an dem Unfall vorliege.
Auch der Arbeitgeber könne nicht mit zur Verantwortung gezogen
werden, da der Genuss von Alkohol stets eine private
Entscheidung des eigenverantwortlich handelnden Versicherten
sei und der Alkoholkonsum nicht zu einer betrieblichen
Tätigkeit gehöre. Im Übrigen seien im Betrieb auch nur
alkoholfreie Getränke angeboten worden. Eine Pflicht des
Arbeitgebers zum Unterbinden von Alkoholkonsum bestehe nicht.
Konsequenz
Die Revision bleibt abzuwarten. Nicht ausgeurteilt, aber wohl
anders zu entscheiden, ist der Fall, wenn es sich um einen
alkoholkranken Arbeitnehmer handelt. Inwieweit und in welchem
Grad hier eine Mitverursachung durch Dritte anzunehmen wäre,
die dann jedenfalls nicht zum vollen Verlust der Ansprüche
gegen die gesetzliche Unfallversicherung führen würde, bleibt
ebenfalls abzuwarten. Einstweilen verbleibt es dabei, dass die
Alleinverantwortung für einen Unfall zum vollständigen Verlust
der gesetzlichen Versicherungsansprüche führen kann.
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Ein Buch als Kündigungsgrund?
Rechtslage
Wenn Arbeitnehmer Bücher schreiben und diese einen engen Bezug
zum Arbeitsplatz aufweisen, besteht die Gefahr, dass das
Arbeitsverhältnis empfindlich gestört wird. Die
(vermeintliche) Kunstfreiheit steht dann im direkten Gegensatz
zum Betriebsfrieden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in
einer solchen Konstellation zu dem Buch "Wer die Hölle
fürchtet, kennt das Büro nicht" zu entscheiden.
Sachverhalt
Ein seit langem beschäftigter Arbeitnehmer, und Mitglied des
Betriebsrats des Unternehmens, hatte einen Roman über den
Arbeitsalltag geschrieben. Dabei hatte er unter anderem einem
"fiktiven" Kollegen Rauschmittelkonsum vorgeworfen, den
"fiktiven" Juniorchef als entscheidungsunwilligen Feigling
tituliert und der "fiktiven" Chefin die intellektuelle
Kapazität abgesprochen. Sein Buch bot er Kollegen während der
Arbeitszeit zum Kauf an. Nachdem der Arbeitgeber hiervon und
vom Inhalt des Buches Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das
Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos.
Zur Begründung verwies er darauf, dass der Roman beleidigende,
sexistische und ausländerfeindliche Inhalte habe, die
Romanfiguren tatsächlichen Personen nachempfunden gewesen
seien und durch das Buch der Betriebsfrieden unwiederbringlich
zerstört worden sei. Allerdings musste der Arbeitgeber
einräumen, dass die im Roman überspitzt dargestellten
Verhältnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprachen. Der Arbeitnehmer berief sich auf die
Kunstfreiheit und erhob Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht, ließ jedoch angesichts
des Spannungsfeldes zwischen Betriebsfrieden einerseits und
Kunstfreiheit andererseits ausdrücklich die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zu. In seiner Begründung stellte das
Gericht darauf ab, dass es sich um einen fiktiven Roman
handele und selbst der Arbeitgeber eingestehen müsse, dass die
Verhältnisse überspitzt gezeichnet seien. Die Kunstfreiheit
überwiege, zumal erst dann nicht mehr von einem fiktiven Roman
ausgegangen werden könne, wenn alle Eigenschaften einer
Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen.
Konsequenz
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird mit Spannung
abzuwarten sein. Insbesondere die Tatsache, dass der
Betriebsrat seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung
gegenüber einem seiner Mitglieder erteilt hatte, dürfte den
Schluss zulassen, dass wenigstens betriebsintern jeder wusste,
wer gemeint war. Auch wenn die Kunstfreiheit durch das
Grundgesetz garantiert ist, wird man sich fragen müssen, ob
guter Geschmack und Umgang im Arbeitsverhältnis nicht doch
Berücksichtigung finden sollten.
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Grunderwerbsteuer in NRW und Rheinland-Pfalz steigt von 3,5
% auf 5,0 %
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuer wird von den einzelnen Bundesländern
erhoben. Sie besteuert Rechtsvorgänge über inländische
Grundstücke, soweit diese Rechtsgeschäfte darauf gerichtet
sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche
Stellung zu erlangen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen
Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch
auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen.
Solche sonstigen Rechtsgeschäfte sind z. B. das Meistgebot im
Zwangsversteigerungsverfahren oder die Änderung des
Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft durch
Übergang von mindestens 95 % der Anteile auf neue
Gesellschafter. Steuerschuldner sind die am Erwerbsvorgang
beteiligten Personen; meist wir in der Praxis die alleinige
Entrichtung der Grunderwerbsteuer durch den Erwerber
vereinbart. Der Notar muss die von ihm beurkundeten
Grundstückskaufverträge dem Finanzamt anzeigen, das sodann die
Grunderwerbsteuer festsetzt. Die Länder NRW und
Rheinland-Pfalz verbuchen jährlich jeweils rd. 200 Mio. EUR an
Einnahmen durch diese Steuer.
Erhöhung der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz derzeit noch 3,5 % von der Gegenleistung
(Kaufpreis). In beiden Landtagen wird allerdings aktuell über
eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer diskutiert. Ein
Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen in NRW sieht für alle
ab dem 1.10.2011 verwirklichten Erwerbsvorgänge eine Erhöhung
von 3,5 % auf 5,0 % vor. In Rheinland-Pfalz soll die
Grunderwerbsteuer erst zum 1.3.2012 um eineinhalb Prozent auf
dann 5,0 % steigen. Es gilt als überwiegend wahrscheinlich,
dass die Gesetzesvorhaben zeitnah umgesetzt werden.
Ausblick
Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer dient in erster Linie dem
Ausgleich der angespannten Haushaltslagen in den beiden
Bundesländern. Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz erklärte,
bewusst nicht den Jahresbeginn als Stichtag für die Erhöhung
gewählt zu haben, um dem Steuerbürger entsprechend Zeit zu
geben, sich auf die veränderten Umstände einzustellen. So viel
Zeit wird den Steuerpflichtigen in NRW nicht bleiben. Hier
gilt es, geplante Grundstücksverkäufe, Anteilsübertragungen
oder Umstrukturierungsvorgänge unter Einbeziehung von
grundstücksbesitzenden Gesellschaften zeitlich vorzuziehen und
vor dem 1.10.2011 umzusetzen.
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ELENA-Verfahren steht vor dem Aus
Hintergrund
Mit dem elektronischen Entgeltnachweisverfahren (ELENA) wurden
seit 2009 bisher alle Arbeitnehmer jeden Monat verpflichtet,
neben den Meldungen für die Lohnsteuer und zu den
Sozialversicherungsträgern, eine große Anzahl weiterer, auch
persönlicher Daten, elektronisch mitzuteilen. Dabei war ohne
Bedeutung, ob die mitgeteilten Daten überhaupt einmal benötigt
würden. Zweck des Verfahrens war der Aufbau einer der größten
Datenspeicher Deutschlands. Bis zuletzt bestanden erhebliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens; das
Bundesverfassungsgericht musste sich mit einer Vielzahl von
Verfassungsbeschwerden gegen ELENA befassen.
ELENA-Verfahren wird eingestellt
Die Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für
Arbeit und Soziales haben sich im Juli 2011 geeinigt, das
ELENA-Verfahren schnellstmöglich endgültig einzustellen.
Begründet wird dies in erster Linie mit der fehlenden
Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Es
hatte sich herausgestellt, dass dieser für das ELENA-Verfahren
datenschutzrechtlich gebotene Sicherheitsstandard in
absehbarer Zeit nicht flächendeckend hätte verbreitet werden
können. Dies wäre aber entscheidend für den Erfolg des
Verfahrens gewesen.
Ausblick
Die Bundesregierung wird nunmehr dafür sorgen müssen, dass die
bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die
Arbeitgeber von den bisher bestehenden Meldepflichten
entlastet werden. Dazu muss zunächst ein entsprechender
Gesetzesentwurf vorgelegt werden, was in Kürze geschehen soll.
Denn das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die
gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht, wenn es dafür
eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt. Trotzdem soll
die Datenerhebung nicht umsonst gewesen sein: das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigte an, ein
Konzept zu entwickeln, um die bereits bestehende Infrastruktur
von ELENA und das erworbene Know-how für ein einfacheres und
unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung zu
nutzen.
-
Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung
Kernfrage
Urlaubsansprüche, jedenfalls die gesetzlichen
Mindestansprüche, die ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht
geltend machen kann, bleiben erhalten und sind abzugelten; so
der Europäische Gerichtshof (EuGH). Darüber hinaus entsteht
der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer
krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, so das
Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit werden Urlaubsansprüche von
langzeiterkrankten Arbeitnehmern zu einem erheblichen
wirtschaftlichen Risiko für die Arbeitgeber. Beim Europäischen
Gerichtshof ist jetzt ein Verfahren anhängig, in dem zu klären
ist, ob diese sich perpetuierende Kette von wachsenden und im
Zweifel abzugeltenden Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten
begrenzt werden kann. Die Generalanwältin beim EuGH hat sich
dafür ausgesprochen.
Sachverhalt
Der Kläger des deutschen Ursprungsverfahrens war 2002 nach
einem Infarkt arbeitsunfähig erkrankt; allerdings einigten
sich die Parteien erst 2008 auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Eingeklagt hatte er die Abgeltung der
Urlaubsansprüche für die Jahre 2002 bis 2008. Das zuständige
Landesarbeitsgericht legte nun dem Europäischen Gerichtshof
die Fragen zur Entscheidung vor, ob das Europäische Recht eine
Ansammlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen über mehrere Jahre
hinweg gebiete und ob es den Mitgliedstaaten gestattet sei,
eine zeitliche Begrenzung für diese Ansprüche von 18 Monaten
vorzusehen.
Die Auffassung der Generalanwaltschaft
Zwar lehnt es die Generalanwaltschaft (wie der Europäische
Gerichtshof auch) ab, dass Urlaubsabgeltungsansprüche
langzeiterkrankter Arbeitnehmer insgesamt verfallen können.
Sie hält aber eine zeitliche Begrenzung des Anwachsens solcher
Ansprüche auf 18 Monate für zulässig. Eine entsprechende
zeitliche Begrenzung stehe im Einklang mit Unionsrecht und
schütze den Arbeitnehmer ausreichend. In Ermangelung einer
europäischen Regelung sei es daher den Mitgliedstaaten
möglich, entsprechende Begrenzungsregelungen vorzusehen.
Hintergrund
Die Auffassung der Generalanwältin ist zu begrüßen; ob der
Europäische Gerichtshof ihr folgt, bleibt abzuwarten. Denn in
seiner Entscheidung wird sich das Gericht mit der deutschen
Urlaubssystematik beschäftigen müssen. Insbesondere wird er
sich wohl zu Fragen der Abgrenzung von Erholungs- und
Krankheitsurlaub sowie zu Fragen der Grenzen für die Abgeltung
gesetzlicher Urlaubsansprüche im Fall der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen äußern müssen.
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Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus
Familienversicherung ist verfassungsgemäß
Kernaussage
Kinder miteinander verheirateter Eltern von sind von Gesetzes
wegen von der beitragsfreien Familienversicherung
ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der
nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, höher ist
als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte
Einkommensgrenzen übersteigt. Durch die Regelung werden
verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen
Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen
schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht
erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 entschieden,
dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Diese Rechtsprechung wurde nun bestätigt.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem
selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die 4
gemeinsamen Kinder (die weiteren Beschwerdeführer)
privatversichert ist. Die Beschwerdeführer begehrten die
Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung
beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre
Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der
Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten
erfolglos. Auch die Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht war unbegründet.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgerichts hält an seiner Rechtsprechung
fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile
gegenüber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die
Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem
Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstößt.
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt durch die Befugnis
des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen
zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher
Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, wäre für die
Krankenkasse nicht handhabbar. Es würde eine faktisch nicht zu
leistende Aufgabe darstellen, turnusmäßig zu prüfen, ob eine
solche Lebensgemeinschaft - noch oder wieder - besteht. Diese
Prüfung entfällt bei der Ehe, die ein rechtlich klar
definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand ist. Die
gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile
durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung ist
hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der
gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als
Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Während nämlich
der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der dies
nicht ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, kommt diese
Möglichkeit den Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
nicht zugute.
Konsequenz
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer
früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von
Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder. Diese verlangt die
einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der
Krankenversicherungsbeiträge für die ca. 10 % privat
versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder
auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung
beitragsfrei versichert werden müssen, wenn ein Elternteil mit
einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der
das Einkommen des pflichtversicherten Ehegatten überschreitet,
nicht pflichtversichert ist.
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Zur Steuerbefreiung bei Vermögensauseinandersetzung
Kernaussage
Häufig treffen Eheleute für den Fall einer Scheidung
Vereinbarungen über das gemeinsame Vermögen. Bei einer solchen
Vereinbarung die ein Wohnhaus betrifft, an dem beide
Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der geregelt
ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht
für den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb
dieses Ankaufsrechts grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 5 GrEStG).
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies nicht für
den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des
geschiedenen Ehegatten gilt.
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je 1/2
Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im
Jahre 1991 erwarb die Klägerin aufgrund eines vorher
geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein Ankaufsrecht
über den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis
vereinbart war die Hälfte des Verkehrswertes, berechnet auf
den Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts. Der 2003
verstorbene Ehemann wurde von seiner neuen Ehefrau beerbt.
Diese einigte sich mit der Klägerin über den Erwerb des noch
bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte
für den Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das
Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH
hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht an, zu prüfen,
ob die Klägerin ihr Ankaufsrecht gegenüber dem Ex-Gatten oder
dessen Erbin ausgeübt hatte.
Entscheidung
Es kommt entscheidend darauf an, gegenüber wem die Klägerin
einen Übereignungsanspruch hinsichtlich des
Miteigentumsanteils begründet hat. Sofern bereits mit
Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem ehemaligen
Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden wäre, entfiele die
nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen
könnte dem die unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei
es allerdings für die wirksame Ausübung eines Ankaufsrechts
ausreicht, wenn der Kaufpreis nur bestimmbar ist. War die
Ausübung jedoch nicht gegenüber dem Ex-Gatten, sondern erst
gegenüber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so wäre die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtmäßig. Denn durch die
Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom
Gesamtrechtsnachfolger begünstigt. Auch eine analoge Anwendung
scheidet aus; geregelt werden soll eine Steuerbefreiung für
die Vermögensauseinandersetzungen nach der Scheidung. Mit
Ableben eines Ehepartners ist der Grund für die
Steuerbefreiung erloschen.
Konsequenz
Eine Steuerbefreiung für den Erwerb von Ankaufsrechten im
Falle einer Scheidung gilt nur zwischen den Ehepartnern und
ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge ausdehnbar.
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Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu
prüfen
Kernaussage
Steuerhinterziehung wird bestraft mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen
reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren;
Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Ein besonders
schwerer Fall liegt vor, wenn gesetzlich normierte
Regelbeispiele verwirklicht sind, d. h. z. B. Steuern in
großem Ausmaß oder unter Verwendung falscher Belege
hinterzogen werden (§ 370 Abs. 3 AO). Der Bundesgerichtshof
(BGH) hatte in 2008 das Merkmal "großes Ausmaß" ausgelegt und
dafür 2 Betragsgrenzen bestimmt: hat der Täter lediglich das
Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
gelassen und dadurch den staatlichen Steueranspruch gefährdet,
ist das Merkmal bei einer Hinterziehung von 100.000 EUR
erfüllt. Erlangt der Täter ungerechtfertigt Zahlungen vom
Finanzamt, liegt die Betragsgrenze bei 50.000 EUR. Dazu
entschied der BGH nun, dass die Urteilsbegründung bei einer
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergeben muss, ob
Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden und weshalb trotz
Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall
verneint wird.
Sachverhalt
Der angeklagte Unternehmer tätigte in 2007 und 2008 durch
Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzein- und verkäufe von
Telefonkarten. Hierbei hinterzog er Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt 2,2 Mio. EUR. Bei einigen Taten reichten die
Hinterziehungsbeträge von 19.000 EUR bis 204.000 EUR; bei
weiteren Taten lag der Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR.
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. In den
Entscheidungsgründen des Urteils war nicht erörtert worden, ob
der Angeklagte Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt hatte. Die
Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Statt
dessen entschieden die Richter, dass der Strafrahmen zugunsten
des Angeklagten rechtsfehlerhaft war.
Entscheidung
Das Landgericht hatte nicht geprüft, ob bei den
Hinterziehungsbeträgen ab 100.000 EUR das gesetzliche Merkmal
"in großem Ausmaß" gegeben war. Darüber hinaus hätte bei
Bejahung dieses Regelbeispiels auch das Vorliegen eines
besonders schweren Falles angenommen werden müssen. Die
Umstände, die das Regelbeispiel begründen, dürfen nicht
unberücksichtigt bleiben, sondern müssen im Vordergrund der
Abwägung stehen. Weil das Landgericht das Regelbeispiel gar
nicht erst geprüft hat, konnte es auch nicht erörtern, ob die
deswegen gebotene Anwendung des erschwerten Strafrahmens durch
Milderungsgründe kompensiert wurde.
Konsequenz
Das Urteil zeigt einmal mehr die harte Vorgehensweise gegen
Steuersünder. Anlässlich der Zurechtweisung des Landgerichts
für die unzureichende Prüfung des Straftatbestandes und des
einschlägigen Merkmals des "großen Ausmaßes" wies der BGH noch
auf Folgendes hin: die Bezahlung der geschuldeten Steuer
ändert nichts an der Indizwirkung der Überschreitung der
100.000 EUR-Grenze für besonders schwere Fälle. Hierbei sei
bereits berücksichtigt, dass es lediglich zu einer Gefährdung
des Steueranspruchs komme.
-
Steuererstattung auf falsches Konto wirkt nicht
schuldbefreiend
Kernaussage
Haben Ehegatten vor ihrer Trennung in einer gemeinsamen
Steuererklärung die Auszahlung etwaiger
Steuererstattungsbeträge auf ein dem Ehemann zuzurechnendes
Bankkonto beantragt, hat die Zahlung des gesamten
Erstattungsbetrages auf ein der Ehefrau zuzurechnendes Konto
in Höhe des hälftigen Anteils keine schuldbefreiende Wirkung.
Sachverhalt
Der Kläger und seine Ehefrau wurden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. In einer gemeinsamen
Steuererklärung gaben sie an, dass Erstattungsbeträge auf ein
dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto überwiesen werden sollen.
Davon abweichend teilte die Ehefrau dem beklagten Finanzamt
mit, dass die Bankverbindung unzutreffend sei und reichte eine
auf sie lautende Kontoverbindung ein. Diese Erklärung trug
eine weitere Unterschrift, die jedoch mit dem Schriftzug des
Klägers nicht identisch war. Das Finanzamt überwies daraufhin
den festgesetzten Erstattungsbetrag insgesamt auf das Konto
der Ehefrau. Nach Trennung der Ehegatten bat der Kläger um
Überweisung des Erstattungsbetrages auf sein Konto. Das
beklagte Finanzamt stellte durch Abrechnungsbescheid fest,
dass der Erstattungsanspruch durch Überweisung auf das Konto
der Ehefrau erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe des hälftigen
Erstattungsbetrages statt. Nach den Vorschriften der
Abgabenordnung (hier: § 37 Abs. 2 AO) ist derjenige
erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt
worden ist. Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für
eine bestimmte Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen,
ist bei bestehender Ehe davon auszugehen, dass die Zahlung für
Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner erfolgte. Ebenso
sind beide Ehegatten bei Überzahlung sodann
erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist nach Köpfen
aufzuteilen. Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung in der
gemeinsamen Einkommensteuererklärung zur Zahlung auf das Konto
des Ehemannes, durfte das Finanzamt den hälftigen
Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto überweisen. Die
schuldbefreiende Wirkung konnte mit dieser Überweisung nicht
eintreten.
Konsequenz
Bei zusammen veranlagten Ehegatten erfolgt die Zahlung während
einer intakten Ehe grundsätzlich auf die Einkommensteuerschuld
beider Ehegatten. Zahlungen während und nach der Trennung
und/oder Scheidung erfolgen demgegenüber in der Regel auf die
Einkommensteuerschuld des Zahlenden. In Zweifelsfällen sollte
eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen werden.
-
Gewinnvortrag und Jahresüberschuss keine nachträglichen
Anschaffungskosten bei Veräußerung eines GmbH-Anteils
Kernaussage
Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung (>
1 %) an einer GmbH unterliegen zu 50 % (in 2004) der
Steuerpflicht; Verluste ebenso. Ein Gewinn bzw. Verlust
ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der
Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun,
dass der Gewinnanteil des Veräußerers einer solchen relevanten
GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des veräußerten
Anteils ist und etwaige Gewinnvorträge und Jahresüberschüsse
den Veräußerungsgewinn nicht mindern.
Sachverhalt
Die Parteien vereinbarten als Kaufpreis für einen zu
übertragenden GmbH-Anteil den Betrag des darauf eingezahlten
Stammkapitals und einer übernommenen Darlehensverbindlichkeit.
Die GmbH hatte in der Vergangenheit Gewinne erwirtschaftet und
diese auf neue Rechnung vorgetragen. Der klagende Verkäufer
vertrat die Ansicht, dieser Bilanzgewinn stelle anteilig
nachträgliche Anschaffungskosten für seinen GmbH-Anteil dar
und beantragte, einen Verlust aus der Veräußerung seines
Anteils zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt ermittelte
einen Veräußerungsgewinn. Die hiergegen gerichtete Klage blieb
vor dem BFH erfolglos.
Entscheidung
Der BFH orientiert sich in seiner Entscheidung am
handelsrechtlichen Begriff der Anschaffungskosten. Er führt
aus, dass das Mitgliedschaftsrecht an einem GmbH-Anteil
insbesondere den Gewinnvortrag und den erzielten
Jahresüberschuss, über dessen Verwendung noch nicht
beschlossen wurde, umfasst. Die streitigen Bestandteile
Gewinnanteil und -vortrag stellen in diesem Fall deshalb keine
besonderen nachträglichen Anschaffungskosten dar, sondern
unselbstständige, preisbildende Bestandteile des veräußerten
GmbH-Anteils. Der Erwerber der Anteile hat den Kaufpreis
gerade auch dafür bezahlt, dass mit dem erworbenen Anteil der
streitbefangene anteilige Gewinnvortrag und Jahresüberschuss
mit übergeht.
Konsequenz
Mit diesem Urteil hat der BFH den Anschaffungskostenbegriff in
Bezug auf vorgetragene Gewinne bei der Veräußerung eines
GmbH-Anteils klar definiert. Vor einer Anteilsveräußerung
sollten Überlegungen im Hinblick auf die thesaurierten Gewinne
angestellt werden und diese ggf. durch Ausschüttungsbeschlüsse
oder im Rahmen der Kaufpreisbemessung genutzt werden.
-
Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider
Kernaussage
Vorauszahlungen sind mit der gegen beide Ehegatten
festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen. Ein verbleibender
Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten.
Sachverhalt
Der Kläger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten
gerichteten Vorauszahlungsbescheides für die Einkommensteuer
2001 Vorauszahlungen in Höhe von rund 23.000 EUR. Bis Anfang
2002 lebte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen,
später wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau beantragte 2003
die getrennte Veranlagung für das Jahr 2001. Der gegen den
Kläger ergangene Einkommensteuerbescheid enthielt keine
Anrechnung auf die Vorauszahlungen. Die festgesetzte Zahllast
wurde vom Konto des Klägers abgebucht. In Folge erhielt der
Kläger eine Erstattung des vollen Betrages der
Vorauszahlungen. Das Finanzamt forderte nunmehr vom Kläger die
Hälfte des ihm erstatteten Betrages zurück, da diese
Vorauszahlungen der Ehefrau zuzurechnen wären. Hiergegen
richtet sich die Klage.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger überwiegend Recht. Der
Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO steht demjenigen
Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden
ist. Solange im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Ehe besteht
und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, kann das
Finanzamt davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame
Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die Steuerschuld des
anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen
will. Bei Überzahlung sind beide Ehegatten somit jeweils zur
Hälfte erstattungsberechtigt. Sind die Vorauszahlungen nicht
bestimmungsgemäß auf die festgesetzten Steuern angerechnet
worden, so ist die Vorauszahlung zunächst in Höhe des
festgesetzten Betrages dem Ehegatten zu erstatten, auf dessen
Schuld sie sonst anzurechnen gewesen wäre. Verbleibt nach
Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von
den Vorauszahlungen noch ein Rest, ist dieser den Ehegatten
anteilig zu erstatten.
Konsequenz
Sofern einer der Ehegatten nur für sich selbst die
Vorauszahlungen leisten will, ist eine genaue
Leistungsbestimmung unerlässlich. Anderenfalls werden diese
Vorauszahlungen der Ehegattengemeinschaft zu gleichen Teilen
zugerechnet.
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Unternehmer und Freiberufler |
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"Whistleblowing" kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein
Kernfrage
Als Whistleblowing im Arbeitsrecht bezeichnet man die
Information über Missstände beim oder über den Arbeitgeber.
(Anonymes) Whistleblowing kann beim Arbeitgeber im Rahmen
interner Compliance gewollt sein; oftmals informieren
Arbeitnehmer aber externe Dritte (zum Beispiel Behörden)
unmittelbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hatte in einem Whistleblowing-Fall, über die Zulässigkeit
einer deswegen ausgesprochenen Kündigung zu befinden, nachdem
die deutschen Arbeitsgerichte und das Verfassungsgericht die
Kündigung für rechtmäßig gehalten hatten.
Sachverhalt
Die Klägerin war mittelbar beim Land Berlin als Altenpflegerin
beschäftigt und hatte bereits mehrfach über Missstände in der
Qualität der Pflege (zu wenig Personal, unzureichende
Betreuung) informiert, die auch durch eine Medizinische
Begutachtung der Einrichtung bestätigt wurden. Nachdem die
Missstände nicht abgestellt wurden, erstattete sie Ende 2004
Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Er täusche
eine qualitativ hochwertige Versorgung vor und lasse sich
diese bezahlen, erbringe diese Leistung aber tatsächlich
nicht. Darauf kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Entscheidung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte - gegen
die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die er aufgrund
fehlender Kompetenz aber nicht aufheben kann - einen Verstoß
gegen die Freiheit der Meinungsäußerung fest und verurteilte
den deutschen Staat zur Zahlung einer Entschädigung. Die
Kündigung, die einen Eingriff in dieses Grundrecht darstelle,
sei nicht gerechtfertigt. Zwar hätten die Vorwürfe
rufschädigenden Charakter; es überwiege aber das öffentliche
Interesse an der Offenlegung der Missstände, insbesondere im
Bereich der institutionellen Altenpflege. Erschwerend für den
Arbeitgeber komme im Falle der Klägerin hinzu, dass diese im
Vorfeld bereits erfolglos informiert habe und nicht
leichtfertig falsche Tatsachen behauptet habe.
Konsequenz
Zwar hat die Entscheidung keine Auswirkungen mehr auf das
deutsche Rechtsverfahren; sie dürfte aber Signalwirkung für
das deutsche wie europäische Arbeitsrecht haben. In Zukunft
wird man das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers in Fällen
des Whistleblowings regelmäßig an der Meinungsfreiheit des
Arbeitnehmers sowie dem Grad der offen gelegten Missstände und
den davon ausgehenden Gefahren zu messen haben.
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Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz
"Praxisverkauf"
Kernproblem
Veräußert ein Unternehmer seinen Betrieb, wird ein daraus
entstehende Gewinn tarifbegünstigt besteuert, wenn alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang
auf einen Erwerber übertragen werden und damit die gewerbliche
oder freiberufliche Betätigung des Veräußerers endet.
Sachverhalt
Der Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer
angemieteten Praxisklinik mit voll ausgestatteten
Operationsräumen. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die
Durchführung von Kniegelenksoperationen. Er veräußerte die
Praxis ohne das Inventar sowie seine Patientenkartei an einen
Berufskollegen. Der Erwerber sollte auch in den bestehenden
Mietvertrag für die Räume eintreten, was dieser aber ablehnte.
Der Kläger eröffnete in der Nähe eine neue Privatpraxis, in
der er sich schwerpunktmäßig der klassischen Orthopädie
zuwandte. Operative Eingriffe in vermindertem Umfang führte
der Kläger weiter in seinen alten Praxisräumen, deren
Mietvertrag noch bestand, durch, da die neue Praxis selbst
über keine Operationssäle verfügte. Das beklagte Finanzamt
behandelte den Gewinn aus dem "Praxisverkauf" als laufenden
Gewinn mit der Begründung, der Kläger gehe weiterhin der
gleichen freiberuflichen Tätigkeit nach und habe diese nicht
in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Hamburg folgte der Ansicht des
Finanzamtes. Die begünstigte Veräußerung einer Praxis setzt
voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen auf
den Erwerber übertragen werden. Hierzu zählen in erster Linie
die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen
Patienten. Eine Übertragung ist nur dann gewährleistet, wenn
der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen
Wirkungsfeld wenigstens für eine gewisse Zeit aufgibt und
somit nicht in Konkurrenz zu der übertragenen Praxis tritt.
Der Kläger hingegen eröffnete seine neue Praxis in
unmittelbarer Nähe zur bisherigen Tätigkeitsstätte. Zudem
veränderte er sein bisheriges Tätigkeitsfeld nicht
grundlegend. Nach Auffassung des FG stellt der Wechsel von der
operativen hin zur klassischen Orthopädie jedenfalls keine
wesensmäßig veränderte Tätigkeit dar. Dass der Kläger seine
Patientenkartei veräußert hat, reicht für die Annahme einer
tarifbegünstigten Besteuerung des Gewinns nicht aus.
Konsequenz
Eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung setzt nicht voraus,
dass der Veräußerer im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich
jedwede unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit
einstellt. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss diese aber
von der bisherigen wesensverschieden sein. Die Rechtsprechung
hat wesensverschiedene Tätigkeiten bei Ärzten z. B. nicht
angenommen in Fällen eines Wechsels von einer
allgemeinmedizinischen Praxis in eine Praxis für
Naturheilkunde oder von einer Tätigkeit als Zahnarzt in den
Bereich der Kieferchirurgie.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen
Kernaussage
Gewinne sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu
berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert
sind. Danach sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
u. a. dann auszuweisen, wenn die für die Entstehung
wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen
Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der
künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen
kann.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Versicherungsmakler, ermittelte seinen Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich. Mit einer
Versicherungsgesellschaft hatte er einen Vertrag über
Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf abgeschlossen.
Danach stand ihm für die von ihm vermittelten
Kraftfahrzeug-Versicherungen ein Anspruch auf eine Prämie zu,
wenn die Gesamtschadensquote 50 % nicht überschritt. Die
Abrechnung und Auszahlung erfolgten jeweils im Folgejahr. Für
das Streitjahr 2001 ergab sich eine Schadensquote von 43 %.
Die Rückprämie wollte der Kläger erst im Folgejahr als
Einnahme erfassen. Das beklagte Finanzamt aktivierte die
Forderung aber bereits zum Stichtag des abgelaufenen Jahres.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht
erfolglos; der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Auffassung
der Vorinstanz.
Entscheidung
Der BFH führt aus, dass es für die Gewinnrealisierung ohne
Bedeutung ist, ob am Bilanzstichtag bereits eine Rechnung
erteilt worden ist oder ob die geltend gemachten Ansprüche
erst noch abgerechnet werden. Im Streitfall war die
wesentliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des
Anspruchs des Klägers auf Rückprämie darin zu sehen, dass die
Gesamtschadensquote von 50 % nicht überschritten wurde. Dass
diese Bedingung eingetreten ist, steht objektiv zum Ablauf des
Bilanzstichtages fest. In seinem Entschluss stützt sich der
BFH auf ein bereits von ihm entschiedenes Urteil, in dem die
Ansprüche der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA
bereits in demjenigen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, in
dem die Aufführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
stattfindet.
Konsequenz
Die vertraglichen Regelungen geben im Streitfall bereits einen
Hinweis auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen am
Bilanzstichtag und auf die Entstehung einer Forderung vor. Die
Abrechnung im Folgejahr stellt lediglich eine subjektive
Aufhellung dar.
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Telekom-Tarifvertrag gilt auch für ehemalige Postler
Kernfrage
Verweisen Arbeitsverträge auf Tarifverträge und kommt es
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dazu, dass dieses
vom ursprünglichen Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber
übergeht, stellt sich regelmäßig die Frage, wie die
ursprüngliche Verweisnorm zu verstehen ist. Möglich sind
einfache Bezugnahmen, die in der Regel dazu führen, dass alte
Tarifverträge erhalten bleiben, weil der neue Arbeitgeber
Tarifnachfolger wird. Denkbar sind aber auch Wechsel im
anwendbaren Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte
nunmehr zur Auslegung solcher Bezugnahmeklauseln in einem Fall
zu entscheiden, in dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag 27
Jahre zuvor geschlossen worden war.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 1980 bei der Deutschen Bundespost und
später nach deren Privatisierung im Jahre 1995 bei der Telekom
beschäftigt. Aufgrund einer Verweisung in seinem
ursprünglichen Arbeitsvertrag fanden die Tarifverträge der
Bundespost Anwendung, später wurden die Tarifverträge der
Telekom auf das Arbeitsverhältnis angewendet. Schließlich ging
das Arbeitsverhältnis des Klägers 2007 im Rahmen eines
Teilbetriebsübergangs auf eine Tochtergesellschaft der Telekom
über, die lediglich ihren Haustarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis anwandte. Mit seiner Klage begehrte der
Kläger die Feststellung, dass der Tarifvertrag der Telekom im
Zeitpunkt des Teilbetriebsübergangs auf ihn anzuwenden sei und
bekam Recht.
Entscheidung
Nach Ansicht der Richter ergibt sich die Tatsache, dass die
Tarifverträge der Telekom und nicht der (schlechtere)
Haustarifvertrag der Tochtergesellschaft auf den Kläger
anzuwenden sind, aus der Verweisklausel seines ursprünglichen
Arbeitsvertrags mit der Bundespost. Diese erfasse im Wege der
Vertragsauslegung auch die Tarifverträge der Telekom, weil sie
im Rahmen der Privatisierung Tarifnachfolger der Bundespost
geworden sei. Nicht mehr möglich sei es aber, die
ursprüngliche Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass
auch Tarifverträge von Tochtergesellschaften zur Anwendung
gelangten. Dies sei bei der Privatisierung gar nicht
abzuschätzen gewesen. Im Übrigen sei es nicht möglich, die
reine Verweisklausel in eine Tarifwechselklausel umzudeuten.
Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von Verweisklauseln in
Arbeitsverträgen. Die Problematik ist offensichtlich nicht nur
auf ehemalige Staatsbetriebe beschränkt. Vergleichbare
Situationen der Tarifnachfolge können auch eintreten, wenn
Unternehmen umgewandelt werden.
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Verjährung von Ansprüchen einer GbR gegen ausgeschiedenen
Gesellschafter
Kernaussage
Der Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen
Gesellschafter im Rahmen der Verlustausgleichshaftung (§ 739
BGB) verjährt innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Sachverhalt
Die Parteien waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR), deren Zweck die Führung einer Gaststätte war, je zur
Hälfte beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah unter anderem
für den Fall der Kündigung durch einen Gesellschafter vor,
dass das Gesellschaftsvermögen dem anderen Gesellschafter
anwachsen solle. Zum 31.12.1994 betrachteten die Parteien ihr
Gesellschaftsverhältnis als beendet, nachdem der Beklagte
nicht mehr in der Gaststätte erschien. Die von den Parteien
gemeinsam festgestellte Bilanz der GbR zum 31.12.1994 wies auf
der Passivseite einen Betrag von rund 132.000 DM aus. Das
negative Kapitalkonto des Beklagten betrug rund 40.000 EUR.
Der Kläger führte bis zur Beendigung des Mietvertrages die
Gaststätte als Einzelkaufmann weiter. Die Klage auf Ausgleich
des negativen Kapitalkontos des Beklagten erhob der Kläger im
Juli 2004. Das Landgericht gab der Klage statt. Das
Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der geltend gemachte
Nachschussanspruch nach den Vorschriften des HGB (§ 159)
innerhalb von 5 Jahren seit der Auflösung der GbR verjährt
sei.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab wieder dem Kläger Recht.
Gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des
Fehlbetrages griff die vom Beklagten erhobene Einrede der
Verjährung nicht durch. Der Beklagte war durch konkludente
Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit war das
Gesellschaftsvermögen dem Kläger satzungsgemäß angewachsen. Im
Fall einer Fortsetzungsklausel kann das Ausscheiden eines
Gesellschafters zu einer Fehlbetragshaftung (§ 739 BGB)
führen. Eine entsprechende Anwendung der Außenhaftung des
ausscheidenden Gesellschafters bzw. der 5-jährigen
Anspruchsverjährung (§§ 159, 160 HGB) kommt hingegen nicht in
Betracht. Ein zeitlicher Gleichlauf von Innen- und
Außenhaftung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wegen der
Unterschiedlichkeit auch nicht geboten. Für den geltend
gemachten Anspruch ist daher die 3-jährige Verjährungsfrist
nach dem BGB einschlägig (§ 195 BGB i. d. F. des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 1.1.2002; Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Konsequenz
Der BGH bestätigte seine Meinung und erteilte den Kritikern
eine eindeutige Absage für die Annahme einer 5-jährigen
Verjährungsfrist bei der Verlustausgleichshaftung. Ansprüche
auf Ausgleich etwaiger Fehlbeträgen gegenüber dem
ausscheidenden Gesellschafter sind daher frühzeitig geltend zu
machen.
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Müssen sich Betriebsratsmitglieder für jede Tätigkeit
abmelden?
Kernaussage
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während
seiner üblichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt,
ist in der Regel verpflichtet, sich zuvor bei seinem
Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der
Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck dieser Meldepflicht
ist es, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den Arbeitsausfall
anderweitig aufzufangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)
entschied nun, dass eine vorherige Abmeldepflicht dann nicht
besteht, wenn eine vorübergehende und anderweitige
Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dies
hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sachverhalt
Bei der Arbeitgeberin, einem Marktforschungsunternehmen der
Automobilbranche mit ca. 220 Arbeitnehmern, war ein aus 9
Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet worden. Dieser
war, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, der Ansicht,
seine Mitglieder treffe generell keine Pflicht, sich vor jeder
Betriebsratstätigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten abzumelden.
Der Betriebsrat begehrte die diesbezügliche gerichtliche
Feststellung mit der Begründung, das einzelne Mitglied müsse
selbst entscheiden können, ob die ausgefallene Arbeit
nachgeholt werden könne. Bei lediglich kurzen
Arbeitsunterbrechungen sei eine Abmeldung überhaupt nicht
geboten. Der Betriebsrat unterlag mit dem Feststellungsantrag
in allen Instanzen.
Entscheidung
Das BAG wies den im Übrigen zu weit gefassten Antrag mit dem
Hinweis ab, die umstrittene Abmeldepflicht eines
Betriebsratsmitglieds könne weder generell verneint noch
bejaht werden. Hier hänge es immer von den Umständen des
konkreten Einzelfalles ab. Die Meldepflicht des
Betriebsratsmitglieds diene gerade dazu, dem Arbeitgeber die
Organisation des Betriebsablaufs zu ermöglichen und den
Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. In diesem Zusammenhang
seien insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des
Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunterbrechung von Relevanz. Komme daher eine
vorübergehende Umorganisation der Arbeit nicht in Betracht,
entfalle auch die Meldepflicht. Das BAG wies ferner darauf
hin, dass ein Betriebsratsmitglied bei unterlassener Abmeldung
verpflichtet ist, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen
nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum
geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Konsequenz
Generelle Klarheit bringt das Urteil wegen der
Erforderlichkeit einer jeweiligen Einzelprüfung nicht. In
Zweifelsfällen sollte daher möglichst vor der
Betriebsratstätigkeit eine Abmeldung beim Vorgesetzen
erfolgen.
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GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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Gründe für den Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers
Rechtslage
Bei der Bestellung einer natürlichen Person zum
Geschäftsführer einer GmbH hat diese in der Anmeldung zum
Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände vorliegen,
die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Als
Geschäftsführer ist generell ungeeignet, wer wegen einer oder
mehrerer vorsätzlich begangener Katalog- Straftaten (z. B.
Insolvenzstraftaten) in den letzten 5 Jahren rechtskräftig
verurteilt wurde. Zur Bestimmung dieser 5-Jahresfrist ist die
Rechtskraft des Urteils maßgeblich. Jede Bestellung zum
Geschäftsführer in diesem Zeitraum ist unheilbar wirkungslos.
Jede nach Bestellung zum Geschäftsführer eintretende
Amtsunfähigkeit führt zum sofortigen Amtsverlust.
Sachverhalt
Eine GmbH meldete die Bestellung eines weiteren
Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister an. Dieser
versicherte in der notariell beurkundeten Anmeldung, dass
keine Umstände vorlägen, aufgrund derer er nach den
Bestimmungen des GmbH-Gesetzes von dem Amt als Geschäftsführer
ausgeschlossen wäre. In der Anmeldung hieß es wörtlich:
"Während der letzten 5 Jahre erfolgte im Inland (bzw. im
Ausland wegen mit nachstehenden Taten vergleichbaren
Straftaten) keine Verurteilung wegen einer oder mehrerer
vorsätzlich begangener Straftaten….". Das Registergericht
verweigerte die Eintragung, weil die Versicherung nicht auf
den später liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft
einer erfolgten Verurteilung abstellte. Die hiergegen
gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Rechtsbeschwerde zurück.
Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer
im GmbH-Gesetz genannten Straftaten verurteilt worden ist.
Dieser Ausschluss von 5 Jahren gilt seit Rechtskraft des
Urteils. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der
Regelung, dem damit verbundenen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Berufswahl und Berufsausübung sowie aus
verfassungsrechtlichen Gründen der Unschuldsvermutung. In der
Formulierung der Versicherung muss sich niederschlagen, dass
das Bestellungshindernis zeitlich an die Rechtskraft der
Verurteilung anknüpft.
Konsequenz
In der Formulierung der Versicherung des Geschäftsführers
sollte stets aufgenommen werden, dass keine "rechtskräftige"
Verurteilung erfolgte oder der Geschäftsführer "noch nie"
wegen der genannten Straftaten verurteilt wurde.
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E-Bilanz: Pilotphase beendet, maximale Übergangszeit bis
1.1.2015
Grundlage der E-Bilanz
Das Steuerbürokratieabbaugesetz sieht die elektronische
Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
für Wirtschaftsjahre ab 2011 vor. Hierfür wurde eine Taxonomie
entwickelt, die ein amtliches Datenschema für
Jahresabschlussdaten darstellt. Von Februar bis April 2011
wurde eine Pilotphase durchgeführt, deren Ergebnisse am
16.8.2011 vorgestellt werden sollen.
Problem
Der Anwendungszeitpunkt wurde bereits aufgrund von
organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine
Einführung der E-Bilanz ab 2011 sprachen, um ein Jahr
verschoben. Am 1.7.2011 wurde ein überarbeiteter Entwurf des
Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht, der neue
zeitliche Regelungen enthält.
Zeitliche Anwendung
Die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
sind grundsätzlich erstmals für das Kalenderjahr 2012
(Erstjahr) sowie bei einem vom Kalender abweichendem
Wirtschaftsjahr für das Wirtschaftsjahr 2012/2013 (Erstjahr)
durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Im Erstjahr wird es
von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz
und die Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform
abgegeben werden. Die Entwurfsfassung enthält darüber hinaus
eine Härtefallregelung, die eine elektronische Übermittlung
erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen,
vorsieht. Diese gilt allerdings nur für inländische
Unternehmen, die ausländische Betriebsstätten haben, für
ausländische Unternehmen, die inländische Betriebsstätten
haben sowie für steuerbegünstigte Körperschaften (z. B.
Vereine) und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Betrieben gewerblicher Art. Für die Übergangszeit sind deren
Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen in Papierform
abzugeben.
Konsequenz
Die Vorbereitungen für die Einführung der E-Bilanz sollten
trotz eines weiteren Verschonungsjahres (bzw. 3 Jahre für o.
g. Unternehmen) nicht zu weit hinausgeschoben werden. Nach der
Präsentation der Ergebnisse der Pilotphase am 16.8.2011 könnte
die Verabschiedung der Entwurfsfassung des
Anwendungsschreibens zur E-Bilanz erfolgen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schröder
Steuerberater
Steuernews 2011
Mandanteninformationen 3. Quartal 2011
Mandanteninformationen 2. Quartal 2011
Mandanteninformationen 1. Quartal 2011
Steuernews 2010
Mandanteninformationen 4. Quartal 2010
Mandanteninformationen 3. Quartal 2010
Mandanteninformationen 2. Quartal 2010
Mandanteninformationen 1. Quartal 2010
Steuernews 2009
Mandanteninformationen 4. Quartal 2009
Mandanteninformationen 3. Quartal 2009
Mandanteninformationen 2. Quartal 2009
Mandanteninformationen 1. Quartal 2009
Steuernews 2008
Mandanteninformationen 4. Quartal 2008
Mandanteninformationen 3. Quartal 2008
Mandanteninformationen 2. Quartal 2008
Mandanteninformationen 1. Quartal 2008
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerberater-Berlin@SteuerSchroeder.de
www.steuerschroeder.de
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