Abfindungs- und Entschädigungsleistungen

Abfindungs- und Entschädigungsleistungen des Arbeitgebers richtig versteuern

Mussten oder müssen Sie auf Veranlassung Ihres Arbeitgebers vorzeitig aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden? Wenn ja, dann erwarten Sie sicherlich in nächster Zeit eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. eine solche wurde Ihnen vielleicht bereits ausgezahlt.


Abfindungsrechner mit Fünftelregelung

Abfindungsbetrag

Abfindungsjahr

Steuertabelle

zu versteuerndes Einkommen
(ohne Abfindung)

Diese Entschädigungsleistung müssen Sie leider mit dem Fiskus teilen, und zwar getreu des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips im Jahr der Auszahlung. Handelt es sich dabei um eine höhere Summe, sollten Sie einen versierten Berater konsultieren. Für die Höhe der Steuer kommt es nämlich ganz entscheidend darauf an, ob die Einmalzuwendung als Ausgleich für Einnahmeverluste bzw. den Verlust Ihrer Einnahmemöglichkeit behandelt werden kann. Denn dann profitieren Sie von einer günstigeren Besteuerungsregelung, der sog. "Fünftelregelung". (Die Freibeträge für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurden abgeschafft.)


Genaue Abgrenzung erfordert hohes Beratungs-Know-how

Für die Abgrenzung zwischen steuerbegünstigter Entschädigung und normal zu versteuernden Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis ist der vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Wichtig ist auch, dass der Entschädigungsanspruch als Folge einer vorzeitigen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses entsteht bzw. entstanden ist. Dies gilt auch, wenn der Entschädigungsanspruch bereits früher vereinbart worden ist. Ist es noch nicht zur Kündigung bzw. Auszahlung der Abfindung gekommen, berate ich Sie gerne und geben Ihnen in Einvernahme mit Ihrem Arbeitgeber entsprechende Gestaltungsempfehlungen zur Hand.

⇒ siehe auch Entschädigung im Steuerlexikon


Keine steuerbegünstigte Entschädigung stellen hingegen Einnahmen dar, die Ihr Arbeitgeber in Erfüllung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zahlt bzw. es sich bereits um bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Vergütungen handelt. Weitere Voraussetzung für die Nutzung der Fünftelregelung ist, dass Ihnen mit der Zuwendung steuerpflichtige Einnahmen weggefallen sind. Abstrakt formuliert: Es muss stets gegen den Willen des Steuerpflichtigen ein Schaden eingetreten sein und das Schaden stiftende Ereignis darf durch den Steuerpflichtigen nicht selbst herbeigeführt worden sein. Das Entlassungsgeld ist keine Entschädigung, ist aber steuerfrei.


Erfordernis der "Zusammenballung"

Wichtig für die Inanspruchnahme der Tarifermäßigung ist, dass die Entlassungsentschädigung auch tatsächlich in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) als Einmalbetrag ausbezahlt wird bzw. vollständig in mehreren Teilbeträgen innerhalb des Jahres zufließt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen grundsätzlich schädlich.


Das Finanzgericht Niedersachsen sah in einem jüngst ergangenen Urteil das Erfordernis der Zusammenballung in jenem Fall nicht erfüllt, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans Zahlungen über mehrere Jahre erhielt. Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen. Von dem Erfordernis der "Zusammenballung" rücken die Finanzämter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen wiederum ab, wenn Sie u. a. die Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre erhalten, obwohl die Vereinbarung eindeutig auf einen Einmalzufluss gerichtet war. Die Finanzämter lassen z. B. dann die günstigere Besteuerung gelten, wenn die Einmalauszahlung versehentlich, z. B. aufgrund eines Rechenfehlers zu niedrig erfolgte oder Nachzahlungen nach einem Rechtsstreit gewährt werden. Voraussetzung für die Erlangung der Tarifermäßigung im Billigkeitsweg ist allerdings eine form- und fristgerechte Antragstellung. Diese übernehme ich gerne für Sie.


Haben Sie Leistungen in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre (Veranlagungszeiträume) erhalten, sprechen Sie mich in jedem Fall an!


Daneben müssen durch die Entschädigung die bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen überschritten werden, die Sie sonst bekommen hätten. Übersteigt also die von Ihnen erhaltene Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums voraussichtlich noch erzielten Einnahmen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht und beziehen Sie auch keine weiteren Einnahmen, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erhalten hätten, liegt ebenfalls keine Zusammenballung vor. Sie müssen die Zuwendung dann der Regelbesteuerung unterwerfen.


Bei Berechnung der Einkünfte, die bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen worden wären, stellt die Finanzverwaltung grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres ab, es sei denn, es sind außergewöhnliche Ereignisse aufgetreten. Welche außergewöhnlichen Ereignisse das sein können, erläutere ich Ihnen gerne.


Entschädigungszusatzleistungen

Wurden Ihnen Entschädigungszusatzleistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge zusätzlich gezahlt, gefährden diese – späteren – Zahlungen die Steuervergünstigung Ihrer Abfindung selbst unter bestimmten Voraussetzungen nicht (siehe Checkliste). Voraussetzung ist u. a., dass die Zusatzleistungen tatsächlich nur ergänzenden Charakter haben und nicht die Entlassungsentschädigung selbst betragsmäßig erreicht oder sogar übersteigt. Vorsicht ist auch bei ganzen Leistungs- und Versorgungspaketen geboten, die z. B. die GmbH ihrem Geschäftsführer zahlt. Ich ermittle für Sie gerne die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze, führen einen umfassenden Einnahmenvergleich durch und berate Sie hinsichtlich steuerschädlicher Zusatzleistungen. Gerne offenbare ich Ihnen auch Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. mittels steueroptimaler Verteilung geplanter Abfindungen und Zusatzleistungen.


Investition in Ihre eigene private Vorsorge

Steuern auf Entschädigungsleistungen können Sie neben der günstigeren Fünftelregelung noch zusätzlich optimieren, indem Sie einen Teil der Zuwendung in die steuerlich geförderten Wege der privaten Altersvorsorge investieren, z. B. in eine Rürup-Rente. Bis zu maximal 22.172 EUR bzw. 44.344 EUR bei Zusammenveranlagung (davon 86 %) können Sie im Jahr 2018 steuerbegünstigt in eine Rürup-Rente investieren. Die Beiträge mache ich für Sie als Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zur Gänze geltend. Dabei schöpfe ich für Sie den seit geltenden Erhöhungsbetrag für Beiträge zur Rürup-Rente voll aus.


Für Abfindungs- und Entschädigungsleistungen können also durchaus nennenswerte Steuervorteile erreicht werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen kompetent geprüft und in der Steuererklärung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die Beurteilung einer Steuerpflicht von Entschädigungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Entlassungsentschädigung

EStH 10.11 34.3
GewStH 3.11

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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