Bewirtungskosten steuerlich absetzen: Vollständiger Leitfaden 2026
Bewirtungskosten gehören zu den häufigsten Prüfungsschwerpunkten bei Betriebsprüfungen. Dieser Leitfaden erklärt alle Regelungen des § 4 Abs. 5 EStG mit BFH-Rechtsprechung, Praxisbeispielen und konkreten Handlungsempfehlungen für Unternehmer und Arbeitnehmer.
📋 Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen: Wann erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten an?
- Gesetzliche Grundlagen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
- Bewirtungskosten als Betriebsausgaben (70% / 100%)
- Nachweis- und Aufzeichnungspflichten
- Berechnung des abziehbaren Anteils
- Buchung: SKR03 / SKR04
- BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen
- Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
- Praxistipps: Typische Fehler vermeiden
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Grundlagen: Wann erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten an?
Wenn Sie Geschäftspartner, Kunden oder potenzielle Auftraggeber zum Essen einladen, können Sie diese Ausgaben häufig steuerlich geltend machen. Die Abziehbarkeit hängt von drei wesentlichen Faktoren ab:
🎯 Veranlassung
Die Bewirtung muss beruflich oder betrieblich veranlasst sein. Private Anlässe sind nicht abziehbar.
👥 Teilnehmerkreis
Entscheidend ist, wer bewirtet wird: Geschäftsfreunde (70%) oder eigene Arbeitnehmer (oft 100%).
📋 Dokumentation
Ohne ordnungsgemäßen Nachweis (Bewirtungsbeleg + Rechnung) erkennt das Finanzamt nichts an.
Bewirtungskosten berechnen
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt die Abzugsbeschränkung. Geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen dürfen nur zu 70% der angemessenen und nachgewiesenen Kosten den Gewinn mindern. Die übrigen 30% gelten als nicht abziehbar.
Quick-Check in 4 Schritten
- Veranlassung: betrieblich/beruflich oder privat?
- Art: geschäftlich (Kunden) oder allgemein betrieblich (Mitarbeiter)?
- Angemessenheit: Höhe und Rahmen plausibel?
- Nachweis: Rechnung + zeitnahe Dokumentation (Anlass/Teilnehmer)?
2. Gesetzliche Grundlagen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
2.1 Begriff der Bewirtung
Bewirtung im Sinne des EStG ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob aus Sicht des Bewirtenden die Beköstigung oder Werbung im Vordergrund steht.
Was gehört zu Bewirtungskosten?
- Speisen, Getränke und Genussmittel
- Zwangsläufige Nebenkosten (Trinkgeld, Garderobe)
- Tischdekoration, Servicepersonal, Mobiliar
Was gehört NICHT dazu?
- Unterhaltung (Bühne, Musik, Show) → bei betrieblicher Veranlassung 100% abziehbar!
- Fahrt- oder Übernachtungskosten
- Geschenke (andere Regelungen)
2.2 Die 70%-Regel
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG:
„Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind."
Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur zu 70% abziehbar. Die restlichen 30% müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden.
Historisch: Die Abzugsbeschränkung betrug früher 80% und wurde 2004 auf 70% abgesenkt. Das BVerfG hat diese Regelung als verfassungsgemäß bestätigt.
2.3 Geschäftlich vs. allgemein betrieblich
| Kriterium | Geschäftlich | Allgemein betrieblich |
|---|---|---|
| Bewirtete Personen | Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten | Eigene Arbeitnehmer |
| Abzugshöhe | 70% | 100% |
| Beispiele | Kundenessen, Vertragsverhandlung | Betriebsfeier, Team-Meeting |
3. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Kernregel: Bewirtung von Geschäftspartnern → 70% abziehbar | Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer → oft 100% abziehbar
3.1 Geschäftlich veranlasste Bewirtung (70%)
Typische Beispiele:
- Kunden: Geschäftsessen bei Vertragsverhandlung
- Lieferanten: Besprechung von Lieferkonditionen
- Berater: Arbeitsessen mit Steuerberater oder Anwalt
- Bewerber: Bewirtung im Vorstellungsgespräch
- Geschäftsanbahnung: Bewirtung potenzieller Neukunden
Vorsicht bei privatem Umfeld!
Bewirtung in der eigenen Wohnung wird als privat mitveranlasst eingestuft. Auch bei privaten Ereignissen (Geburtstag, Jubiläum) unterstellt die Finanzverwaltung häufig eine überwiegende private Veranlassung.
Ausnahme: In Einzelfällen kann auch Bewirtung zu Hause betrieblich sein (z.B. ausländische Geschäftsfreunde wünschen Familienanschluss).
3.2 Angemessenheit der Bewirtungskosten
Nur angemessene Bewirtungskosten sind abziehbar. Unangemessene Teile sind vollständig nicht abziehbar – erst danach gilt die 70%-Regel.
Beurteilungskriterien:
- Größe und wirtschaftliche Verhältnisse des Unternehmens
- Umsatz und Gewinn
- Umfang und Intensität der Geschäftsbeziehung
- Bedeutung für den Geschäftserfolg
- Branchenüblichkeit
Wichtig für Umsatzsteuer: Die Vorsteuer aus angemessenen Bewirtungskosten ist zu 100% abziehbar – auch wenn ertragsteuerlich nur 70% als Betriebsausgabe anerkannt werden (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG).
4. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten
Für die steuerliche Anerkennung sind strenge Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Bei Verstoß kann das Finanzamt den Abzug vollständig versagen.
4.1 Inhaltliche Nachweispflichten
📍 Ort
Name und Anschrift des Restaurants
📅 Datum
Tag der Bewirtung
👥 Teilnehmer
Namen aller Teilnehmer inkl. Bewirtender
🎯 Anlass
Konkreter geschäftlicher Anlass
💰 Höhe
Betrag (aus Rechnung)
Kritisch: Angabe des Bewirtenden
Der Bewirtende muss im Beleg genannt sein. Fehlt diese Angabe, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig (BFH IV R 96/91).
4.2 Konkretisierung des Anlasses
Gute Formulierungen:
- „Vertragsverhandlung Projekt XY mit Fa. Müller"
- „Besprechung Lieferkonditionen 2026"
- „Angebotspräsentation für Auftrag ABC"
Unzureichend:
- „Kundenpflege" ❌
- „Geschäftsessen" ❌
- „Arbeitsessen" ❌
4.3 Getrennte Aufzeichnung (§ 4 Abs. 7 EStG)
§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG: „Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen."
Die getrennte Aufzeichnung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Bei Verstoß: Kompletter Ausschluss!
Getrennte Aufzeichnung bedeutet:
- Besonderes Konto für Bewirtungskosten ODER
- Besondere Spalte in den Aufzeichnungen
- Von Anfang an, fortlaufend und zeitnah
Nicht ausreichend: Buchung auf „Sonstige Betriebsausgaben" oder „Werbekosten"
5. Berechnung des abziehbaren Anteils
Dreistufige Prüfung
- Stufe 1: Betriebsausgaben oder Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG)?
- Stufe 2: Angemessenheit prüfen → unangemessen = voll nicht abziehbar
- Stufe 3: 70%-Regel auf angemessenen Rest anwenden
5.1 Beispiel: Standardfall
Sachverhalt: Unternehmer U (vorsteuerabzugsberechtigt) lädt zwei Geschäftsfreunde ein. Rechnung: 100 € netto + 19 € USt = 119 € brutto. Alles ordnungsgemäß dokumentiert, angemessen.
Schritt 1: Aufteilung
Netto: 100 € | USt: 19 €
Schritt 2: Vorsteuerabzug
19 € Vorsteuer → 100% abziehbar
Schritt 3: 70%-Regel
Abziehbar: 70% von 100 € = 70 €
Nicht abziehbar: 30% von 100 € = 30 € (Hinzurechnung)
Ergebnis:
Vorsteuer: 19 € (100%)
Betriebsausgaben: 70 €
Gesamtsteuerliche Wirkung: 89 €
5.2 Beispiel: Teilweise unangemessen
Sachverhalt: Bewirtungskosten 1.500 € netto, nur 500 € angemessen.
Berechnung:
Unangemessen: 1.000 € → vollständig nicht abziehbar
Angemessen: 500 €
• 70% = 350 € (abziehbar)
• 30% = 150 € (nicht abziehbar)
Gesamt nicht abziehbar: 1.150 €
6. Buchung: SKR03 / SKR04
6.1 Geschäftliche Bewirtung (70% / 30%)
Beispiel: 100 € brutto (84,03 € netto + 15,97 € USt)
SKR 03:
4650 Bewirtungskosten 70% 58,82 €
4654 Nicht abziehbar 30% 25,21 €
1576 Vorsteuer 19% 15,97 €
an 1200 Bank 100,00 €
SKR 04:
6640 Bewirtungskosten 70% 58,82 €
6644 Nicht abziehbar 30% 25,21 €
1406 Vorsteuer 19% 15,97 €
an 1800 Bank 100,00 €
6.2 Allgemein betriebliche Bewirtung (100%)
Beispiel: Mitarbeiteressen 119 € brutto (100 € netto + 19 € USt)
SKR 03:
4630 Bewirtungskosten betrieblich 100,00 €
1576 Vorsteuer 19% 19,00 €
an 1200 Bank 119,00 €
SKR 04:
6620 Bewirtungskosten betrieblich 100,00 €
1406 Vorsteuer 19% 19,00 €
an 1800 Bank 119,00 €
7. BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen
7.1 Nachweis- und Formvorschriften
BFH, Urteil vom 01.10.1992, Az. IV R 96/91
Leitsatz: Der Abzug setzt voraus, dass der Bewirtende in der Rechnung angegeben ist. Fehlt diese Angabe → kompletter Ausschluss.
BFH, Urteil vom 25.03.1988, Az. III R 96/85
Leitsatz: Die Angaben müssen zeitnah eingetragen werden. Ausfüllen nach Ablauf des Geschäftsjahres genügt nicht.
7.2 Private vs. betriebliche Veranlassung
FG Münster, Urteil vom 26.01.1988, Az. IX 4960/84
Bewirtungsaufwendungen eines Arztes bei Praxisjubiläum sind keine Betriebsausgaben, wenn der Anlass überwiegend persönlich geprägt ist (viele Verwandte/Freunde).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.1999, Az. 14 K 90/99
Bewirtung bei Antrittsvorlesung eines Professors: keine Werbungskosten, da persönliche Repräsentation im Vordergrund steht.
8. Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
8.1 Einweihungsfeier einer Zahnärztin
FG München, Urteil vom 16.12.1999, Az. 1 K 1285/98
Sachverhalt: Zahnärztin feiert Einweihungs- und Jubiläumsfeier im Praxisgarten. Gäste: überweisende Ärzte, Apotheker, Labor, Banken, Patienten, Angestellte. Zwei Wochen vorher hatte sie Geburtstag.
Entscheidung: ✓ Betrieblich veranlasst!
- ✓ Zweck: Steigerung Bekanntheitsgrad, Sicherung von Überweisungen
- ✓ Ort (Garten) unschädlich
- ✓ Teilnahme Ehegatten unschädlich
- ✓ Zeitlicher Zusammenhang mit Geburtstag unschädlich
- → 70% abziehbar nach Angemessenheitsprüfung
8.2 Dienstjubiläum Finanzbeamter
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.06.2006, Az. 1 K 11346/02
Sachverhalt: Finanzbeamter feiert Dienstjubiläum im Dienstgebäude, nur Kollegen eingeladen, werktags, angemessener Rahmen.
Entscheidung: 100% Werbungskosten!
Begründung: Berufsbezogene (nicht geschäftliche) Bewirtung von Kollegen → keine 70%-Regel
8.3 Firmenfest mit Show-Elementen
FG München, Urteil vom 09.03.2021, Az. 6 K 2915/17
Wichtige Abgrenzung:
- Speisen/Getränke → Bewirtungskosten (70%-Regel)
- Musik, Bühne, Licht, Show → KEINE Bewirtungskosten → bei betrieblicher Veranlassung 100% abziehbar!
9. Praxistipps: Typische Fehler vermeiden
✍️ Sofort dokumentieren
Beleg am selben Tag ausfüllen. Nachträgliche Ergänzungen nach Monaten werden oft nicht akzeptiert.
👥 Vollständig
Alle Teilnehmer namentlich nennen, inkl. Gastgeber. Keine Abkürzungen!
🎯 Konkret
„Vertragsverhandlung Projekt XY" statt „Kundenpflege"
📋 Rechnung prüfen
Alle Pflichtangaben für Vorsteuerabzug vorhanden?
💼 Getrennt buchen
Separates Konto! Buchung auf „Sonstiges" → kompletter Ausschluss
🏠 Neutral bleiben
Bewirtung in eigener Wohnung vermeiden – nutzen Sie neutrale Räumlichkeiten
💰 Angemessen
Prüfen Sie, ob Höhe zur Bedeutung der Geschäftsbeziehung passt
📝 Bewirtender
Name des Gastgebers muss auf Rechnung/Beleg stehen – sonst nichts abziehbar!
Der häufigste Fehler: Zu pauschale Angaben zum Anlass! „Kundenpflege" oder „Geschäftsessen" reichen nicht. Das Finanzamt will wissen: Welcher konkrete geschäftliche Zweck?
10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
❓ Wie viel Prozent sind absetzbar?
Geschäftlich: 70% | Allgemein betrieblich (eigene Mitarbeiter): oft 100%
❓ Was muss auf dem Beleg stehen?
Ort, Datum, Teilnehmer (inkl. Bewirtender!), konkreter Anlass, Höhe – alles zeitnah dokumentiert!
❓ Kann ich die Vorsteuer abziehen?
Ja, zu 100% bei angemessenen Kosten – auch wenn ertragsteuerlich nur 70% als Betriebsausgabe gelten.
❓ Was passiert bei fehlender getrennter Aufzeichnung?
Kompletter Ausschluss! Auch wenn betriebliche Veranlassung unstreitig ist.
❓ Sind Bewirtungen zu Hause abziehbar?
Regelmäßig nein (private Mitveranlassung). Nur in Ausnahmefällen (z.B. Wunsch ausländischer Gäste nach Familienanschluss).
❓ Gelten auch Trinkgelder als Bewirtungskosten?
Ja, wenn im Zusammenhang mit der Bewirtung. Auch 70%-Regel. Auf Beleg vermerken!
❓ Was ist mit Kaffee/Gebäck bei Besprechungen?
Aufmerksamkeiten in geringem Umfang unterliegen nicht der 70%-Regel → 100% abziehbar
❓ Auch bei Kleinbeträgen Beleg ausfüllen?
Ja, Nachweispflichten gelten unabhängig von der Höhe. Ausnahme nur bei „Aufmerksamkeiten".
📌 Zusammenfassung
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- ✓ Geschäftliche Bewirtung: 70% abziehbar nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
- ✓ Allgemein betriebliche Bewirtung (eigene Mitarbeiter): oft 100% abziehbar
- ✓ Vorsteuer: immer 100% bei angemessenen Kosten
- ✓ Nachweis: Ort, Datum, Teilnehmer, konkreter Anlass, Höhe
- ✓ Getrennte Aufzeichnung (§ 4 Abs. 7 EStG) ist Pflicht
- ✓ Bewirtender muss auf Rechnung stehen
- ✓ Zeitnahe Dokumentation – nicht erst zum Jahresende!
- ✓ Angemessenheitsprüfung nach Verkehrsauffassung
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