Rechtsstand: 1. Juli 2026

Einkommensteuer-Rechner 2026: Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer berechnen

Einkommensteuer-Rechner 2026: Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer berechnen

Mit dem Einkommensteuer-Rechner berechnen Sie Ihre Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2026 – inklusive Grundtarif, Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Progressionsvorbehalt.

Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Vermieter, Kapitalanleger und Unternehmer. In Deutschland gilt ein progressiver Einkommensteuertarif: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Deshalb sind Grundfreibetrag, Tarifzone, Splittingtarif, Kinderfreibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Berechnung entscheidend.

Grundfreibetrag 2026 12.348 € im Grundtarif; bei Zusammenveranlagung wirkt der Splittingtarif.
Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen im Grundtarif 2026.
Reichensteuersatz 45 % ab 277.826 € im Grundtarif.
Soli-Freigrenze 2026 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer; 40.700 € bei Zusammenveranlagung.

Einkommensteuer-Rechner 2005–2026

Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und wählen Sie das gewünschte Steuerjahr. Der Rechner ermittelt die Einkommensteuer nach dem jeweiligen gesetzlichen Tarif. Je nach Eingabe können zusätzlich Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge und Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.

Einkommensteuer-Rechner 2005–2026: jetzt Steuerlast berechnen.

Einkommensteuerrechner 2026

Berechnen Sie die tarifliche Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf Grundlage Ihres zu versteuernden Einkommens.

Veranlagung
Kirchensteuersatz
Euro
Nicht Bruttoeinkommen oder Umsatz

Hinweis: Der Rechner ermittelt die tarifliche Steuer nach § 32a EStG. Persönliche Abzüge, Freibeträge und Sonderregelungen müssen bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt sein. Das Ergebnis ersetzt keine Steuerberatung.

Achtung: Geben Sie möglichst das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen ein, nicht den Bruttolohn. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge müssen vorher abgezogen werden, sofern der Rechner diese nicht gesondert abfragt.
Der Rechner eignet sich für
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Rentnerinnen und Rentner,
  • Selbstständige und Freiberufler,
  • Vermieter und Kapitalanleger,
  • Ehegatten und Lebenspartner mit Splittingtarif.
Besonders prüfen bei
  • Auslandseinkünften,
  • Abfindungen und Fünftelregelung,
  • Verlustvortrag oder Verlustrücktrag,
  • Gewerbesteuer-Anrechnung,
  • Kapitalerträgen mit Günstigerprüfung,
  • komplizierten Familien- oder Rentenfällen.

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 32a EStG. Für Ledige gilt der Grundtarif. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif angewendet und das Ergebnis anschließend verdoppelt (Splittingtarif).

Vereinfachtes Schema: Summe der Einkünfte − Altersentlastungsbetrag / Entlastungsbetrag / weitere gesetzliche Abzüge = Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte − Sonderausgaben − außergewöhnliche Belastungen − Kinderfreibeträge und weitere Abzugsbeträge = zu versteuerndes Einkommen zu versteuerndes Einkommen → § 32a EStG = tarifliche Einkommensteuer + ggf. Solidaritätszuschlag + ggf. Kirchensteuer = Steuerbelastung
Die Infografik zeigt den Weg von Einkünften zum zu versteuernden Einkommen, zur Einkommensteuer und zu Zuschlagsteuern. Einkünfte Lohn, Rente, Miete Abzüge WK, SA, Freibeträge zvE § 32a EStG Steuer Nicht der Bruttolohn entscheidet, sondern das zu versteuernde Einkommen Der Rechner ist am genauesten, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge bereits berücksichtigt sind.

Einkommensteuertarif 2026: Grundtarif für Ledige

Der Einkommensteuertarif 2026 ist in fünf Bereiche gegliedert: Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, Proportionalzone mit 42 % und Reichensteuerzone mit 45 %.

Tarifzone 2026 Zu versteuerndes Einkommen Steuer / Formel Einordnung
Grundfreibetrag bis 12.348 € 0 € Existenzminimum bleibt steuerfrei.
Progressionszone 1 12.349 € bis 17.799 € (914,51 × y + 1.400) × y Eingangsbereich ab ca. 14 %.
Progressionszone 2 17.800 € bis 69.878 € (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 Anstieg bis 42 %.
Spitzensteuersatz 69.879 € bis 277.825 € 0,42 × x − 11.135,63 42 % auf den oberen Teil des Einkommens.
Reichensteuersatz ab 277.826 € 0,45 × x − 19.470,38 45 % auf sehr hohe Einkommen.
Formel-Hinweis: x ist das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen. y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils. z ist ein Zehntausendstel des 17.799 € übersteigenden Teils.

Tarifwerte 2024 bis 2026 im Überblick

Wert 2024 2025 2026
Grundfreibetrag 11.784 € 12.096 € 12.348 €
Progressionszone 1 11.785 € – 17.005 € 12.097 € – 17.443 € 12.349 € – 17.799 €
Progressionszone 2 17.006 € – 66.760 € 17.444 € – 68.480 € 17.800 € – 69.878 €
Spitzensteuersatz 42 % 66.761 € – 277.825 € 68.481 € – 277.825 € 69.879 € – 277.825 €
Reichensteuersatz 45 % ab 277.826 € ab 277.826 € ab 277.826 €
Soli-Freigrenze, festgesetzte ESt 18.130 € / 36.260 € 19.950 € / 39.900 € 20.350 € / 40.700 €

Grundfreibetrag 2021 bis 2026

Jahr Grundtarif Splittingwirkung bei Zusammenveranlagung
2021 9.744 € 19.488 €
2022 10.347 € 20.694 €
2023 10.908 € 21.816 €
2024 11.784 € 23.568 €
2025 12.096 € 24.192 €
2026 12.348 € 24.696 €

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Es entsteht erst nach Abzug der gesetzlich zulässigen Aufwendungen, Pauschbeträge, Freibeträge und Sondertatbestände.

Vereinfachte Übersicht

  1. Einkünfte aus Lohn, Rente, Selbstständigkeit, Gewerbe, Vermietung, Kapital und sonstigen Einkünften ermitteln.
  2. Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
  3. Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und weitere Abzüge prüfen.
  4. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
  5. Kinderfreibeträge und sonstige Abzüge berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
  6. Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen.
Abzug / Pauschbetrag Wert / Regel 2026 Hinweis
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € Automatisch für Arbeitnehmer, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Entfernungspauschale 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer Seit 2026 gilt keine 20-km-Staffelung mehr.
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 € Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.
Kinderbetreuungskosten 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind Sonderausgabenabzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % direkter Abzug von der Steuer Höchstbeträge nach § 35a EStG gesondert prüfen.
Korrektur zum Alttext: Für 2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 0,38 € ab dem ersten Kilometer. Die frühere Staffelung mit 0,30 € bis zum 20. Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer ist für 2026 überholt.
Schaubild zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Einkommensteuerbelastung: Grenzsteuersatz, Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz

Ihre Steuerbelastung lässt sich nicht allein am Spitzensteuersatz ablesen. Wichtig sind drei Kennzahlen:

Kennzahl Bedeutung Praxisnutzen
Grenzsteuersatz Steuerbelastung auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro. Wichtig für Gehaltserhöhung, Bonus, Überstunden, Nebeneinkünfte.
Durchschnittssteuersatz Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. Zeigt die tatsächliche Steuerquote im Schnitt.
Spitzensteuersatz 42 % Tarifzone oberhalb der gesetzlichen Grenze. Gilt nur für den oberen Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen.
Reichensteuersatz 45 % Tarifzone für sehr hohe Einkommen. Beginnt 2026 ab 277.826 € im Grundtarif.
Praxis-Tipp: Für Steuerplanung ist meist der Grenzsteuersatz entscheidender als der Durchschnittssteuersatz. Er zeigt, wie stark sich ein zusätzlicher Euro Einkommen oder ein zusätzlicher Euro Werbungskosten steuerlich auswirkt.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Durch die Freigrenze zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag. 2026 fällt er erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 20.350 € beträgt; bei Zusammenveranlagung gilt 40.700 €.

Jahr Soli-Freigrenze Einzelveranlagung Soli-Freigrenze Zusammenveranlagung Hinweis
2024 18.130 € 36.260 € Bemessung nach festgesetzter Einkommensteuer.
2025 19.950 € 39.900 € Milderungszone beachten.
2026 20.350 € 40.700 € Oberhalb der Freigrenze schrittweiser Einstieg.

Kirchensteuer

Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg regelmäßig 8 %, in den übrigen Bundesländern regelmäßig 9 % der Einkommensteuer.

Achtung: Kinderfreibeträge können die Maßstabsteuer für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mindern, auch wenn bei der Einkommensteuer das Kindergeld günstiger ist.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung

Für Kinder wird das Existenzminimum entweder durch Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge steuerlich freigestellt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, welche Variante günstiger ist.

Wert 2025 2026 Hinweis
Kindergeld 255 € monatlich 259 € monatlich Je Kind.
Sächlicher Kinderfreibetrag gesamt 6.672 € 6.828 € Bei zusammenveranlagten Eltern bzw. verdoppelte Elternanteile.
BEA-Freibetrag gesamt 2.928 € 2.928 € Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.
Kinderfreibeträge gesamt 9.600 € 9.756 € Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag.
Günstigerprüfung: Ist der Steuervorteil aus den Kinderfreibeträgen höher als das Kindergeld, werden die Freibeträge angesetzt und der Anspruch auf Kindergeld zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Ist das Kindergeld günstiger, bleibt es beim Kindergeld.

Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Leistungen mit Steuerwirkung

Bestimmte Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Dazu gehören insbesondere Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und bestimmte ausländische Einkünfte.

Vereinfachte Logik: steuerpflichtiges zvE + steuerfreie Progressionseinkünfte = fiktive Bemessungsgrundlage Daraus wird ein besonderer Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird nur auf das steuerpflichtige zvE angewendet.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Progressionsvorbehalt besonders in Jahren mit Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld. Trotz Steuerfreiheit kann eine Nachzahlung entstehen.

Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Außerordentliche Einkünfte können nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein. Typische Fälle sind Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder bestimmte Veräußerungsgewinne. Die Fünftelregelung soll Progressionsnachteile abmildern, wenn hohe einmalige Einnahmen in einem Jahr zufließen.

Fünftelregelung vereinfacht: 1. Steuer ohne außerordentliche Einkünfte berechnen. 2. Steuer mit 1/5 der außerordentlichen Einkünfte berechnen. 3. Differenz ermitteln. 4. Differenz × 5 = Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte. 5. Ergebnis zur Steuer auf das übrige Einkommen addieren.
Wichtig seit 2025: Bei Arbeitnehmern wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug regelmäßig nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber angewendet. Die Tarifermäßigung ist daher besonders über die Einkommensteuererklärung zu prüfen.

Weitere Rechenbeispiele: Abfindung versteuern und Abfindungsrechner.

Steuerlast senken: wichtige Ansatzpunkte

Typische Abzüge
  • Werbungskosten, etwa Fahrten, Homeoffice, Arbeitsmittel und Fortbildung,
  • Sonderausgaben, etwa Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden,
  • außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
  • Kinderbetreuungskosten und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Häufige Fehler
  • Bruttolohn statt zu versteuerndes Einkommen eingegeben,
  • falsches Steuerjahr gewählt,
  • alte Tarifwerte 2024/2025 mit 2026 vermischt,
  • Kinderfreibeträge mit Kindergeld doppelt gerechnet,
  • Progressionsvorbehalt vergessen,
  • Soli-Freigrenze mit Einkommen verwechselt.

Checkliste: Einkommensteuer richtig berechnen

  • Richtiges Steuerjahr auswählen.
  • Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung korrekt angeben.
  • Zu versteuerndes Einkommen statt Bruttolohn verwenden.
  • Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag prüfen.
  • Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuer berücksichtigen.
  • Außergewöhnliche Belastungen und Behinderten-Pauschbeträge prüfen.
  • Kinderfreibeträge, Kindergeld und Günstigerprüfung beachten.
  • Progressionsvorbehalt eintragen, etwa Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
  • Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung gesondert prüfen.
  • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit korrekten Parametern berechnen.
  • Rechnerergebnis mit dem Steuerbescheid vergleichen.

FAQ zum Einkommensteuer-Rechner

Was macht der Einkommensteuer-Rechner genau?

Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens und des gewählten Steuerjahrs. Je nach Eingabe berechnet er auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Für welche Jahre kann ich die Einkommensteuer berechnen?

Der Rechner ist für die Jahre 2005 bis 2026 ausgelegt. Für jedes Jahr gelten eigene Tarifwerte und Freibeträge.

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Es ergibt sich nach Abzug der gesetzlich zulässigen Beträge vom Einkommen.

Warum ist mein Bruttolohn nicht die richtige Eingabe?

Der Bruttolohn enthält noch keine Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen. Deshalb ist das zu versteuernde Einkommen meist niedriger.

Wie funktioniert der Splittingtarif?

Bei Zusammenveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewendet und die Steuer anschließend verdoppelt. Das kann bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einem Vorteil führen.

Was ist der Spitzensteuersatz?

Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %. Er gilt 2026 im Grundtarif ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, aber nur für den oberen Teil des Einkommens.

Wann fällt der Reichensteuersatz an?

Der Reichensteuersatz beträgt 45 % und beginnt 2026 im Grundtarif ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.

Warum kann trotz steuerfreier Leistungen eine Nachzahlung entstehen?

Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sind häufig steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.

Steuerbelastung nicht nur berechnen – aktiv planen

Der Einkommensteuer-Rechner zeigt, wie stark Grundfreibetrag, Progression, Splitting, Soli und Kirchensteuer wirken. Für echte Steueroptimierung müssen aber auch Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge, Kinder, Progressionsvorbehalt und Sondereinkünfte sauber eingeordnet werden.

Je genauer das zu versteuernde Einkommen, desto verlässlicher das Rechnergebnis.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 2 EStG, Umfang der Besteuerung und Ermittlung des zu versteuernden Einkommens; Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 9 EStG, Werbungskosten und Entfernungspauschale; 2026: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 10 EStG, Sonderausgaben; Kinderbetreuungskosten 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 31 EStG, Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 32 Abs. 6 EStG, Kinderfreibetrag 3.414 € je Elternteil und BEA-Freibetrag 1.464 € je Elternteil; zusammen 9.756 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 66 EStG, Kindergeld 259 € monatlich je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026; Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifgrenzen 17.799 €, 69.878 €, 277.825 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 32b EStG, Progressionsvorbehalt für bestimmte steuerfreie Einkünfte, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte 25 %, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 34 EStG, außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung; Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • SolZG 1995, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Freigrenze 2026: 20.350 € / 40.700 € festgesetzte Einkommensteuer, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • BMF, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026; Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie.
  • BMF, Programmablaufpläne und Lohnsteuer-Handbuch 2025/2026; Berücksichtigung der Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren ab 2025 gesondert prüfen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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