Rechtsstand: 1. Juli 2026
Einkommensteuer-Rechner 2026: Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer berechnen
Mit dem Einkommensteuer-Rechner berechnen Sie Ihre Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2026 – inklusive Grundtarif, Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Progressionsvorbehalt.
Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Vermieter, Kapitalanleger und Unternehmer. In Deutschland gilt ein progressiver Einkommensteuertarif: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Deshalb sind Grundfreibetrag, Tarifzone, Splittingtarif, Kinderfreibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Berechnung entscheidend.
Einkommensteuer-Rechner 2005–2026
Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und wählen Sie das gewünschte Steuerjahr. Der Rechner ermittelt die Einkommensteuer nach dem jeweiligen gesetzlichen Tarif. Je nach Eingabe können zusätzlich Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge und Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
Einkommensteuer-Rechner 2005–2026: jetzt Steuerlast berechnen.
Einkommensteuerrechner
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Rentnerinnen und Rentner,
- Selbstständige und Freiberufler,
- Vermieter und Kapitalanleger,
- Ehegatten und Lebenspartner mit Splittingtarif.
- Auslandseinkünften,
- Abfindungen und Fünftelregelung,
- Verlustvortrag oder Verlustrücktrag,
- Gewerbesteuer-Anrechnung,
- Kapitalerträgen mit Günstigerprüfung,
- komplizierten Familien- oder Rentenfällen.
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 32a EStG. Für Ledige gilt der Grundtarif. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif angewendet und das Ergebnis anschließend verdoppelt (Splittingtarif).
Einkommensteuertarif 2026: Grundtarif für Ledige
Der Einkommensteuertarif 2026 ist in fünf Bereiche gegliedert: Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, Proportionalzone mit 42 % und Reichensteuerzone mit 45 %.
| Tarifzone 2026 | Zu versteuerndes Einkommen | Steuer / Formel | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | 0 € | Existenzminimum bleibt steuerfrei. |
| Progressionszone 1 | 12.349 € bis 17.799 € | (914,51 × y + 1.400) × y | Eingangsbereich ab ca. 14 %. |
| Progressionszone 2 | 17.800 € bis 69.878 € | (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 | Anstieg bis 42 %. |
| Spitzensteuersatz | 69.879 € bis 277.825 € | 0,42 × x − 11.135,63 | 42 % auf den oberen Teil des Einkommens. |
| Reichensteuersatz | ab 277.826 € | 0,45 × x − 19.470,38 | 45 % auf sehr hohe Einkommen. |
Tarifwerte 2024 bis 2026 im Überblick
| Wert | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € |
| Progressionszone 1 | 11.785 € – 17.005 € | 12.097 € – 17.443 € | 12.349 € – 17.799 € |
| Progressionszone 2 | 17.006 € – 66.760 € | 17.444 € – 68.480 € | 17.800 € – 69.878 € |
| Spitzensteuersatz 42 % | 66.761 € – 277.825 € | 68.481 € – 277.825 € | 69.879 € – 277.825 € |
| Reichensteuersatz 45 % | ab 277.826 € | ab 277.826 € | ab 277.826 € |
| Soli-Freigrenze, festgesetzte ESt | 18.130 € / 36.260 € | 19.950 € / 39.900 € | 20.350 € / 40.700 € |
Grundfreibetrag 2021 bis 2026
| Jahr | Grundtarif | Splittingwirkung bei Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2021 | 9.744 € | 19.488 € |
| 2022 | 10.347 € | 20.694 € |
| 2023 | 10.908 € | 21.816 € |
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Es entsteht erst nach Abzug der gesetzlich zulässigen Aufwendungen, Pauschbeträge, Freibeträge und Sondertatbestände.
Vereinfachte Übersicht
- Einkünfte aus Lohn, Rente, Selbstständigkeit, Gewerbe, Vermietung, Kapital und sonstigen Einkünften ermitteln.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
- Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und weitere Abzüge prüfen.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
- Kinderfreibeträge und sonstige Abzüge berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
- Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen.
| Abzug / Pauschbetrag | Wert / Regel 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | Automatisch für Arbeitnehmer, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. |
| Entfernungspauschale | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer | Seit 2026 gilt keine 20-km-Staffelung mehr. |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € / 72 € | Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. |
| Kinderbetreuungskosten | 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind | Sonderausgabenabzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % direkter Abzug von der Steuer | Höchstbeträge nach § 35a EStG gesondert prüfen. |
Einkommensteuerbelastung: Grenzsteuersatz, Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz
Ihre Steuerbelastung lässt sich nicht allein am Spitzensteuersatz ablesen. Wichtig sind drei Kennzahlen:
| Kennzahl | Bedeutung | Praxisnutzen |
|---|---|---|
| Grenzsteuersatz | Steuerbelastung auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro. | Wichtig für Gehaltserhöhung, Bonus, Überstunden, Nebeneinkünfte. |
| Durchschnittssteuersatz | Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. | Zeigt die tatsächliche Steuerquote im Schnitt. |
| Spitzensteuersatz | 42 % Tarifzone oberhalb der gesetzlichen Grenze. | Gilt nur für den oberen Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen. |
| Reichensteuersatz | 45 % Tarifzone für sehr hohe Einkommen. | Beginnt 2026 ab 277.826 € im Grundtarif. |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Durch die Freigrenze zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag. 2026 fällt er erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 20.350 € beträgt; bei Zusammenveranlagung gilt 40.700 €.
| Jahr | Soli-Freigrenze Einzelveranlagung | Soli-Freigrenze Zusammenveranlagung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 2024 | 18.130 € | 36.260 € | Bemessung nach festgesetzter Einkommensteuer. |
| 2025 | 19.950 € | 39.900 € | Milderungszone beachten. |
| 2026 | 20.350 € | 40.700 € | Oberhalb der Freigrenze schrittweiser Einstieg. |
Kirchensteuer
Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg regelmäßig 8 %, in den übrigen Bundesländern regelmäßig 9 % der Einkommensteuer.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
Für Kinder wird das Existenzminimum entweder durch Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge steuerlich freigestellt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, welche Variante günstiger ist.
| Wert | 2025 | 2026 | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Kindergeld | 255 € monatlich | 259 € monatlich | Je Kind. |
| Sächlicher Kinderfreibetrag gesamt | 6.672 € | 6.828 € | Bei zusammenveranlagten Eltern bzw. verdoppelte Elternanteile. |
| BEA-Freibetrag gesamt | 2.928 € | 2.928 € | Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. |
| Kinderfreibeträge gesamt | 9.600 € | 9.756 € | Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag. |
Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Leistungen mit Steuerwirkung
Bestimmte Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Dazu gehören insbesondere Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und bestimmte ausländische Einkünfte.
Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung (§ 34 EStG)
Außerordentliche Einkünfte können nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein. Typische Fälle sind Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder bestimmte Veräußerungsgewinne. Die Fünftelregelung soll Progressionsnachteile abmildern, wenn hohe einmalige Einnahmen in einem Jahr zufließen.
Weitere Rechenbeispiele: Abfindung versteuern und Abfindungsrechner.
Steuerlast senken: wichtige Ansatzpunkte
- Werbungskosten, etwa Fahrten, Homeoffice, Arbeitsmittel und Fortbildung,
- Sonderausgaben, etwa Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden,
- außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten,
- haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- Kinderbetreuungskosten und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- Bruttolohn statt zu versteuerndes Einkommen eingegeben,
- falsches Steuerjahr gewählt,
- alte Tarifwerte 2024/2025 mit 2026 vermischt,
- Kinderfreibeträge mit Kindergeld doppelt gerechnet,
- Progressionsvorbehalt vergessen,
- Soli-Freigrenze mit Einkommen verwechselt.
Checkliste: Einkommensteuer richtig berechnen
- Richtiges Steuerjahr auswählen.
- Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung korrekt angeben.
- Zu versteuerndes Einkommen statt Bruttolohn verwenden.
- Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag prüfen.
- Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuer berücksichtigen.
- Außergewöhnliche Belastungen und Behinderten-Pauschbeträge prüfen.
- Kinderfreibeträge, Kindergeld und Günstigerprüfung beachten.
- Progressionsvorbehalt eintragen, etwa Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
- Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung gesondert prüfen.
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit korrekten Parametern berechnen.
- Rechnerergebnis mit dem Steuerbescheid vergleichen.
FAQ zum Einkommensteuer-Rechner
Was macht der Einkommensteuer-Rechner genau?
Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens und des gewählten Steuerjahrs. Je nach Eingabe berechnet er auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für welche Jahre kann ich die Einkommensteuer berechnen?
Der Rechner ist für die Jahre 2005 bis 2026 ausgelegt. Für jedes Jahr gelten eigene Tarifwerte und Freibeträge.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Es ergibt sich nach Abzug der gesetzlich zulässigen Beträge vom Einkommen.
Warum ist mein Bruttolohn nicht die richtige Eingabe?
Der Bruttolohn enthält noch keine Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen. Deshalb ist das zu versteuernde Einkommen meist niedriger.
Wie funktioniert der Splittingtarif?
Bei Zusammenveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewendet und die Steuer anschließend verdoppelt. Das kann bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einem Vorteil führen.
Was ist der Spitzensteuersatz?
Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %. Er gilt 2026 im Grundtarif ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, aber nur für den oberen Teil des Einkommens.
Wann fällt der Reichensteuersatz an?
Der Reichensteuersatz beträgt 45 % und beginnt 2026 im Grundtarif ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.
Warum kann trotz steuerfreier Leistungen eine Nachzahlung entstehen?
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sind häufig steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Steuerbelastung nicht nur berechnen – aktiv planen
Der Einkommensteuer-Rechner zeigt, wie stark Grundfreibetrag, Progression, Splitting, Soli und Kirchensteuer wirken. Für echte Steueroptimierung müssen aber auch Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge, Kinder, Progressionsvorbehalt und Sondereinkünfte sauber eingeordnet werden.
Je genauer das zu versteuernde Einkommen, desto verlässlicher das Rechnergebnis.
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Quellen und Rechtsstand
- § 2 EStG, Umfang der Besteuerung und Ermittlung des zu versteuernden Einkommens; Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 9 EStG, Werbungskosten und Entfernungspauschale; 2026: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 10 EStG, Sonderausgaben; Kinderbetreuungskosten 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 31 EStG, Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32 Abs. 6 EStG, Kinderfreibetrag 3.414 € je Elternteil und BEA-Freibetrag 1.464 € je Elternteil; zusammen 9.756 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 66 EStG, Kindergeld 259 € monatlich je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026; Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifgrenzen 17.799 €, 69.878 €, 277.825 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt für bestimmte steuerfreie Einkünfte, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte 25 %, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 34 EStG, außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung; Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Rechtsstand: 01.07.2026.
- SolZG 1995, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Freigrenze 2026: 20.350 € / 40.700 € festgesetzte Einkommensteuer, Rechtsstand: 01.07.2026.
- BMF, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026; Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie.
- BMF, Programmablaufpläne und Lohnsteuer-Handbuch 2025/2026; Berücksichtigung der Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren ab 2025 gesondert prüfen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer
EStGEStG § 1 Steuerpflicht
EStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32a Einkommensteuertarif
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 34c
EStG § 34f
EStG § 34g
EStG § 35
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern
EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStG § 35b
KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 104. Blinde
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen