KI-Zusammenfassung

Einkommensteuer-Rechner

Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer für Privatpersonen in Deutschland. Sie wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben – also auf alle Einkünfte aus Arbeit, Gewerbe, Vermietung, Kapital oder Rente, abzüglich bestimmter Freibeträge und Abzüge.

Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem jährlichen Einkommen und dem progressiven Steuertarif: Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern.

Einkommensteuerrechner Schnell erklärt:
  • Steuersätze 0–45 % (progressiv)
  • Grundfreibetrag 2025: 12.096 €
  • Kindergeld 2025: 255 €/Monat
  • Kinderfreibetrag 2025: 6.672 €/Jahr
  • Solidaritätszuschlag: meist 0 €, nur bei hohen Einkommen

Mit dem folgenden Einkommensteuer-Rechner ermitteln Sie Ihre Steuer für alle Jahre von 2005 bis 2025 – inklusive Splittingtabelle, Soli und Kirchensteuer.

Einkommensteuer-Rechner 2005–2025: jetzt Steuerlast exakt berechnen.

Einkommensteuerrechner

 

Jahr:

Veranlagung:

Kichensteuer:

zu versteuerndes Einkommen in Euro:
Euro




Unter „Steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt“ können Sie zusätzlich Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld) sowie ausländische Einkünfte erfassen, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Inland zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen.

Außerdem kann die Anzahl der Kinder- und Betreuungsfreibeträge eingegeben werden. Dies dient ausschließlich der korrekten Ermittlung der sogenannten Maßstabsteuer, die Grundlage für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist.

Wichtig: Die Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden nicht automatisch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen nur, wenn die Freibeträge für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Die Prüfung („Günstigerprüfung“) erfolgt erst im Rahmen der eigentlichen Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.

Nach der Eingabe Ihrer Daten klicken Sie auf die Schaltfläche „Berechnen“, um die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zu ermitteln.

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen und dem jeweils geltenden Einkommensteuertarif. In Deutschland gilt ein progressiver Steuertarif: Mit steigenden Einkünften steigt der Steuersatz. Neben der Einkommensteuer fallen ggf. der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer, oberhalb bestimmter Freigrenzen) sowie Kirchensteuer an, die je nach Bundesland 8 % oder 9 % der Einkommensteuer beträgt. Siehe auch Einkommensteuertarif + Formel.

Ihr Einkommen müssen Sie in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt erklären. Auf Basis Ihrer Angaben ermittelt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen und setzt die Steuer mit einem Steuerbescheid fest. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, wenn Sie der Auffassung sind, dass er fehlerhaft ist. Siehe auch Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.


Wichtige steuerliche Änderungen 2024 / 2025

Zum 1. Januar 2025 werden in Deutschland insbesondere der Einkommensteuertarif und verschiedene Freibeträge angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Werte:

Grundfreibetrag 2025: Der Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei und stellt das steuerliche Existenzminimum sicher.

Einkommensteuertarif 2025 (Ledige):

  • bis 12.096 €: 0 % (Grundfreibetrag)
  • 12.097 € – 17.430 €: ca. 14 % – 24 %
  • 17.431 € – 68.430 €: ca. 24 % – 42 %
  • 68.431 € – 277.825 €: 42 % (Spitzensteuersatz)
  • über 277.825 €: 45 % (Reichensteuersatz)

Für zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge.

Kinderfreibetrag und Kindergeld 2025:

  • Kinderfreibetrag: 3.336 Euro je Elternteil, also 6.672 Euro pro Kind insgesamt.
  • Kindergeld: Erhöhung auf 255 Euro pro Kind und Monat.

Solidaritätszuschlag: Die Freigrenzen werden ebenfalls angehoben. Für Einzelveranlagte liegt die Freigrenze ab 2025 bei 19.450 Euro, für Zusammenveranlagte bei 39.900 Euro festgesetzter Einkommensteuer. Liegt Ihre Einkommensteuer darunter, fällt kein Solidaritätszuschlag an.

Diese Anpassungen tragen dazu bei, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen und die kalte Progression abzumildern.

Steuersätze 2024 (Überblick)

Für das Jahr 2024 gilt ein eigener Einkommensteuertarif. Die Eckwerte für Ledige lauten:

  1. Grundfreibetrag: bis 11.604 € steuerfrei
  2. Progressionszone: von 11.605 € bis 62.810 € – der Steuersatz steigt von 14 % auf 42 %
  3. Spitzensteuersatz: von 62.811 € bis 277.825 € – 42 %
  4. Reichensteuersatz: ab 277.826 € – 45 %
  • Grundfreibetrag 2024: 11.604 Euro (Ledige), 23.208 Euro (Zusammenveranlagte)
  • Kindergeld: einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat
  • Kinderfreibetrag: 6.612 Euro pro Kind (beide Eltern zusammen)
  • Minijob-Grenze: 538 Euro monatlich
  • Umzugskostenpauschale: 964 Euro (Ledige), 1.607 Euro (Verheiratete)
  • Einkommensgrenze für Arbeitnehmersparzulage: 40.000 Euro (Ledige), 80.000 Euro (Verheiratete)

Top: Einkommensteuer-Rechner


Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Die Einkommensteuer berechnet sich, indem das zu versteuernde Einkommen (zvE) in den gesetzlichen Steuertarif eingesetzt wird (§ 32a EStG). Der Tarif besteht aus fünf Zonen:

Zone (2025)zvESteuersatz
Grundfreibetragbis 12.096 €0 %
Progressionszone 112.097–17.430 €14–24 %
Progressionszone 217.431–68.430 €24–42 %
Spitzensteuersatz68.431–277.825 €42 %
Reichensteuerab 277.826 €45 %

Berechnung: Schritt für Schritt

  1. Alle Einkünfte ermitteln (Arbeit, Vermietung, Rente usw.)
  2. Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge abziehen
  3. → Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen (zvE)
  4. zvE in Tarifformel einsetzen → Einkommensteuer
  5. Soli + Kirchensteuer (falls zutreffend) berechnen

Grundfreibetrag 2021–2025 im Überblick

Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an:

  • 2021: 9.744 € / 19.488 € (Ledige / Zusammenveranlagte)
  • 2022: 9.984 € / 19.968 € (Ledige / Zusammenveranlagte)
  • 2023: 10.908 € / 21.816 € (Ledige / Zusammenveranlagte)
  • 2024: 11.604 € / 23.208 € (Ledige / Zusammenveranlagte)
  • 2025: 11.784 € / 23.568 € (Ledige / Zusammenveranlagte)

Für den Einkommensteuerrechner geben Sie daher idealerweise bereits das z.v.E. nach Abzug aller Freibeträge ein. Details zur Ermittlung finden Sie unter Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

ESt D Tarifhistorie 1990–2014 – Beispiel


Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Einkünfte mit Einfluss auf den Steuersatz

Einkommens- bzw. Lohnersatzleistungen (z.B. Altersteilzeitvergütung, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld) unterliegen dem sog. Progressionsvorbehalt.

Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen. Technisch wird hierfür zunächst ein fiktives Gesamteinkommen (steuerpflichtiges Einkommen + Lohnersatzleistungen) gebildet, darauf der Steuersatz ermittelt und dieser höhere Steuersatz anschließend nur auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet.


Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Außerordentliche Einkünfte werden steuerlich begünstigt und sind in § 34 EStG geregelt. Typische Beispiele sind Abfindungen , Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Gewinne aus einer Betriebsveräußerung.

Abfindungen werden in der Regel mit der sog. Fünftelregelung besteuert und unterliegen meistens nicht der Sozialversicherungspflicht. Weitere Rechenbeispiele finden Sie im Abfindungsrechner .

Bei gleichzeitigem Vorliegen von außerordentlichen Einkünften und Lohnersatzleistungen (Progressionsvorbehalt) rechnet der Einkommensteuerrechner vereinfacht wie folgt:

  1. Einkommensteuerberechnung für die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Progressionsvorbehalt.
  2. Erneute Steuerberechnung für alle Einkünfte, wobei die außerordentlichen Einkünfte nur mit 1/5 angesetzt werden.
  3. Ermittlung des Steuersatzes (Steuer / Summe der Einkunftsarten).
  4. Anwendung dieses Steuersatzes auf (steuerpflichtige Einkünfte + 1/5 der außerordentlichen Einkünfte) abzüglich Steuer für die steuerpflichtigen Einkünfte.
  5. Die Differenz (Steuer für 1/5 der außerordentlichen Einkünfte) wird mit 5 multipliziert, um die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte zu erhalten.
  6. Zum Schluss werden die Steuer für die außerordentlichen Einkünfte und die Steuer für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte addiert.

Betriebsaufgabegewinn (§ 34 Abs. 3 EStG)

Bei einem Betriebsaufgabegewinn nach § 34 Abs. 3 EStG mit durchschnittlichem Steuersatz und zusätzlichen Einnahmen mit Progressionsvorbehalt wird zunächst die Steuer für diesen Anteil ermittelt und hiervon anschließend 56 % angesetzt. Liegen neben dem Betriebsaufgabegewinn weitere außerordentliche Einkünfte vor, kann nur eine der Begünstigungsvarianten angewendet werden.


Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben, allerdings greifen seit 2021 umfangreiche Entlastungen:

  • Bis zu einer Einkommensteuer von 972 € (bzw. 1.944 € bei Zusammenveranlagung) fällt kein Solidaritätszuschlag an.
  • Zwischen 972 € und 1.336 € (bzw. doppelte Werte bei Zusammenveranlagung) wird der Soli gleitend mit 20 % der Differenz erhoben.
  • Oberhalb dieser Zone beträgt der Solidaritätszuschlag grundsätzlich 5,5 % der Einkommensteuer.

Der Einkommensteuerrechner berücksichtigt diese Staffelung automatisch.


Praxis-Tipp: Einkommen- und Lohnsteuer im Überblick

Tipp: Das PDF „Einkommen- und Lohnsteuer“ bietet einen kompakten Überblick über alle wichtigen Regelungen zur Einkommen- und Lohnsteuer, zahlreiche Beispiele und Praxistipps für die Steuererklärung.

Top Einkommensteuer-Rechner


Einkommensteuerbelastung – Grenzsteuersatz, Spitzensteuersatz & Durchschnittssteuer

Wie hoch Ihre tatsächliche Einkommensteuerbelastung ist, hängt vor allem von drei Faktoren ab: Grundfreibetrag, progressivem Steuertarif und Ihrem zu versteuernden Einkommen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Grundfreibetrag: Welcher Teil Ihres Einkommens bleibt steuerfrei?

Jahr Grundfreibetrag Ledige Grundfreibetrag Ehegatten (Zusammenveranlagung)
2023 10.908 € 21.816 €
2024 11.604 € 23.208 €
2025 (geplant) 12.096 € 24.192 €

Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Erst das darüber liegende zu versteuernde Einkommen wird besteuert.

Hinweis: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht Ihr Bruttolohn, sondern der Betrag nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträgen. Siehe Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

2. Steuersätze und Progression: So steigt Ihre Steuerbelastung

Deutschland hat einen progressiven Steuertarif: Mit steigendem Einkommen steigt Schritt für Schritt auch der Steuersatz. Entscheidend sind:

  • Eingangssteuersatz (untere Progressionszone)
  • Spitzensteuersatz (42 %)
  • Reichensteuersatz (45 %)

Steuerzonen 2024 (Ledige)

Zu versteuerndes Einkommen 2024 Steuersatz
bis 11.604 € 0 % (Grundfreibetrag)
11.605 € – ca. 66.760 € ca. 14 % – 42 % (Progressionszone)
66.761 € – 277.825 € 42 % (Spitzensteuersatz)
ab 277.826 € 45 % (Reichensteuersatz)

Für zusammen veranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.

Steuerzonen 2025 (Ledige – voraussichtlich)

Zu versteuerndes Einkommen 2025 Steuersatz
bis 12.096 € 0 % (Grundfreibetrag)
12.097 € – 17.430 € ca. 14 % – 24 %
17.431 € – 68.430 € ca. 24 % – 42 %
68.431 € – 277.825 € 42 %
ab 277.826 € 45 %

Der Spitzensteuersatz von 42 % gilt also nur für den Teil des Einkommens, der in die höchste Progressionszone fällt – nicht für Ihr gesamtes Einkommen.

3. Wie wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt?

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Grundlage für die Einkommensteuer. Vereinfacht gilt:

Bruttoeinkommen
– Werbungskosten (z. B. Entfernungspauschale)
– Sonderausgaben (z. B. Altersvorsorgebeiträge)
– außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten)
– Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag)
= zu versteuerndes Einkommen

Je niedriger Sie Ihr zvE durch abzugsfähige Aufwendungen gestalten, desto geringer fällt Ihre Einkommensteuerbelastung aus. Siehe Ermittlung des zu versteuernden Einkommens


Spitzensteuersatz vs. Grenzsteuerbelastung

Im Alltag werden häufig zwei Begriffe durcheinandergebracht: Spitzensteuersatz und Grenzsteuerbelastung. Beide sind wichtig, wenn Sie Ihre persönliche Steuerbelastung einschätzen oder optimieren möchten.

1. Was ist der Spitzensteuersatz?

Der Spitzensteuersatz ist der höchste reguläre Steuersatz im Einkommensteuertarif (ohne Reichensteuer). Aktuell gilt:

  • 42 % Spitzensteuersatz
  • für Ledige ab einem zvE von ca. 66.761 € (2024)
  • für Zusammenveranlagte ab ca. 133.522 € (2024)
  • 45 % Reichensteuersatz ab 277.826 € (Ledige)

Wichtig: Der Spitzensteuersatz gilt nur für den obersten Teil Ihres zvE, nicht für das gesamte Einkommen.

2. Was bedeutet Grenzsteuerbelastung?

Die Grenzsteuerbelastung zeigt, wie stark der nächste Euro Ihres Einkommens besteuert wird. Sie ist entscheidend, wenn Sie z. B. Überstunden machen oder eine Gehaltserhöhung erhalten.

Beispiel:

  • Ihr zu versteuerndes Einkommen: 50.000 € (Ledige, 2024)
  • Sie liegen in der Progressionszone – der Grenzsteuersatz liegt z. B. bei rund 30 – 35 %
  • Das bedeutet: Auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro zahlen Sie rund 30 – 35 Cent Einkommensteuer.

Zur effektiven Grenzsteuerbelastung kommen ggf. noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu. Dadurch kann der kombinierte Satz – insbesondere in hohen Zonen – in Richtung rund 48 % ansteigen.

3. Durchschnittssteuersatz – wie viel zahle ich im Schnitt?

Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie viel Prozent Ihres gesamten zvE tatsächlich als Einkommensteuer abgeführt werden. Er liegt immer unter dem Grenzsteuersatz.

Zu versteuerndes Einkommen (Beispiel) Typischer Durchschnittssteuersatz
bis 11.000 € 0 %
40.000 € ca. 20–22 %
60.000 € ca. 26–28 %
100.000 € ca. 32–34 %

Für die Steuerplanung ist der Durchschnittssteuersatz wichtig, um zu sehen, wie viel vom Einkommen im Mittel an den Fiskus geht – und die Grenzsteuerbelastung, um zu beurteilen, wie sich mehr oder weniger Einkommen kurzfristig auf Ihre Steuer auswirkt.


Zusammenfassung: So schätzen Sie Ihre Steuerbelastung richtig ein

  • Der Grundfreibetrag schützt Ihr Existenzminimum vor Besteuerung.
  • Der progressive Tarif führt dazu, dass höhere Einkommen pro zusätzlichem Euro stärker besteuert werden.
  • Der Spitzensteuersatz gilt nur für den oberen Teil Ihres Einkommens.
  • Die Grenzsteuerbelastung zeigt, wie stark sich Mehrverdienst auf Ihre Steuer auswirkt.
  • Der Durchschnittssteuersatz sagt aus, welcher Anteil Ihres gesamten Einkommens an Steuern abgeflossen ist.

Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner, um Ihre persönliche Einkommensteuerbelastung für 2023, 2024 und 2025 auf den Euro genau zu berechnen.

Top Einkommensteuer


Einkommensteuertarif 2025 + Formel (vereinfacht erklärt)

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Der Einkommensteuertarif ist progressiv: Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern.

Überblick: Tarifeckwerte 2025 (Ledige)

Zu versteuerndes Einkommen 2025 Steuersatz Zone
bis 12.096 € 0 % Grundfreibetrag – keine Einkommensteuer
12.097 € – 17.430 € ca. 14 % – 24 % untere Progressionszone
17.431 € – 68.430 € ca. 24 % – 42 % obere Progressionszone
68.431 € – 277.825 € 42 % Spitzensteuersatz
ab 277.826 € 45 % „Reichensteuer“

Hinweis: Für zusammen veranlagte Ehegatten / Lebenspartner gelten die doppelten Beträge.


Formel des Einkommensteuertarifs 2025 (gesetzliche Berechnung)

Die Einkommensteuer wird in § 32a EStG mit Formeln für verschiedene Einkommensbereiche geregelt. Für 2025 (Ledige) gilt – vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG – vereinfacht folgendes Schema:

1. Zone: Grundfreibetrag
0 € bis 12.096 €
Es fällt keine Einkommensteuer an (Steuer = 0 €).
2. Zone: erste Progressionszone
12.097 € bis 17.430 €
Die Steuer wird mit einer mathematischen Formel berechnet, bei der eine Hilfsgröße y verwendet wird:
y = (zvE − 12.096) / 10.000
Steuerformel (vereinfacht in Anlehnung an § 32a EStG):
ESt = (a · y + b) · y
Die Konstanten a und b werden vom Gesetzgeber jährlich zur Abmilderung der kalten Progression angepasst.
3. Zone: zweite Progressionszone
17.431 € bis 68.430 €
Auch hier wird mit einer Hilfsgröße z gerechnet:
z = (zvE − 17.430) / 10.000
Steuerformel (vereinfacht):
ESt = (c · z + d) · z + e
Die Konstanten c, d, e legt der Gesetzgeber im jeweiligen Einkommensteuergesetz bzw. in den Tarifvorschriften fest.
4. Zone: Proportionalzone (Spitzensteuersatz)
68.431 € bis 277.825 €
Hier gilt ein konstanter Steuersatz:
ESt = 0,42 · zvE − k
Der Korrekturwert k sorgt dafür, dass der Tarif an die Progressionszonen anschließt.
5. Zone: Reichensteuer
ab 277.826 €
Für sehr hohe Einkommen gilt:
ESt = 0,45 · zvE − m
Auch hier sorgt eine Konstante m für einen nahtlosen Übergang.

Für die tatsächliche Steuerberechnung im Detail sollten Sie die im jeweiligen Jahr geltenden Tarifformeln nach § 32a EStG oder einen Einkommensteuer-Rechner verwenden.

Praxis-Tipp: So nutzen Sie den Einkommensteuer-Rechner optimal

  • Nutzen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) – nicht den Bruttolohn.
  • Wählen Sie das richtige Veranlagungsjahr (z.B. 2024 oder 2025).
  • Geben Sie ggf. Kirchensteuersatz und Bundesland mit an.
  • Berücksichtigen Sie Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld, ALG I) und Kinderfreibeträge.

Top Einkommensteuer-Rechner


Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Der Einkommensteuerrechner arbeitet mit dem bereits ermittelten zu versteuernden Einkommen (zvE). Pauschbeträge und abzugsfähige Kosten (z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen) müssen deshalb vor der Eingabe in den Rechner berücksichtigt werden.

So entsteht das zu versteuernde Einkommen – vereinfachte Übersicht

  1. Summer aller Einkünfte (z. B. Lohn, Rente, Vermietung, Kapital)
  2. – Werbungskosten (mindestens Arbeitnehmer-Pauschbetrag)
  3. – Sonderausgaben (z. B. Vorsorgeaufwendungen)
  4. – außergewöhnliche Belastungen (soweit anwendbar)
  5. = zu versteuerndes Einkommen (zvE)

Schaubild zur Einkommensteuerberechnung

Werbungskosten & Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Für Arbeitnehmer wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG berücksichtigt. Er beträgt seit 2023 1.230 Euro pro Jahr (vorher 1.200 Euro). Höhere tatsächliche Werbungskosten können statt des Pauschbetrags angesetzt werden.

Typische Werbungskosten sind z. B.:

  • Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte:
    • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bis 20 km
    • 0,38 Euro pro Entfernungskilometer ab dem 21. km
  • Arbeitsmittel (z. B. Computer, Fachliteratur, Werkzeug)
  • Fort- und Weiterbildungskosten
  • Beruflich veranlasste Umzugskosten

Praktisch: Nutzen Sie den Werbungskostenrechner , um Ihre abzugsfähigen Kosten zu ermitteln.


Sonderausgaben & Vorsorgeaufwendungen

Für Sonderausgaben nach § 10 EStG wird mindestens ein Pauschbetrag von 36 Euro (bzw. 72 Euro bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt. Höhere tatsächliche Aufwendungen können Sie in der Steuererklärung ansetzen. Dazu gehören insbesondere:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Basisrente (Rürup)
  • Kirchensteuer
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Schulgeld an bestimmte Privatschulen

Die Vorsorgeaufwendungen sind umfangreich geregelt. Ausführliche Informationen finden Sie unter Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben .

Zur Kirchensteuer: Wenn Kirchensteuerpflicht besteht, wählen Sie im Rechner bitte 8 % oder 9 % (von der Einkommensteuer) aus. Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % der Einkommensteuer, in allen anderen Bundesländern 9 %.


Kinder: Kindergeld & Kinderfreibetrag

Für Kinder erhalten Eltern entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge (sog. Günstigerprüfung durch das Finanzamt) bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange sich das Kind in Ausbildung befindet oder mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen kann.

Ist der Kinderfreibetrag günstiger als das Kindergeld, wird er vom Einkommen abgezogen. Der Steuervorteil wird dann um das bereits gezahlte Kindergeld korrigiert. Der Einkommensteuerrechner weist darauf hin, welche Variante günstiger ist. Die Kinderfreibeträge mindern in jedem Fall den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Tipp: Bei getrennt lebenden Eltern kann der geringer verdienende Elternteil seinen Kinderfreibetrag teilweise oder ganz auf den anderen Elternteil übertragen. Der Einkommensteuerrechner berücksichtigt dies über eine entsprechende Auswahl/Checkbox.

Zusätzlich gibt es:


Steuervorteile für Haushalt & Handwerker

Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Reinigungskraft, Gartenpflege) können 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstbeträgen.

Für Handwerkerleistungen im Haushalt mindern ebenfalls 20 % der reinen Arbeitskosten (ohne Material) bis zum Höchstbetrag die Einkommensteuer.


Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung gibt es gestaffelte Pauschbeträge, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Eine Übersicht finden Sie unter Behindertenpauschbeträge .

Sobald Sie alle abzugsfähigen Beträge berücksichtigt haben, können Sie das so ermittelte zu versteuernde Einkommen im Einkommensteuer-Rechner eingeben und Ihre voraussichtliche Steuerlast berechnen.


FAQ zum Einkommensteuer-Rechner

1. Was macht der Einkommensteuer-Rechner genau?

Der Einkommensteuer-Rechner ermittelt auf Basis Ihrer Eingaben eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer für ein bestimmtes Steuerjahr. Er ersetzt keinen Steuerbescheid des Finanzamts, hilft aber bei der Planung und Einschätzung Ihrer Steuerbelastung.


2. Für wen ist der Einkommensteuer-Rechner geeignet?

Der Rechner eignet sich insbesondere für:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Selbstständige und Freiberufler (mit vereinfachten Annahmen)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Einzel- oder Zusammenveranlagung)

Je komplexer Ihre steuerliche Situation (z. B. mehrere Einkunftsarten, Auslandsbezüge, Vermietung, Beteiligungen), desto eher sollten Sie die Ergebnisse nur als grobe Orientierung nutzen.


3. Welche Daten muss ich eingeben?

Typischerweise werden folgende Angaben benötigt:

  • Steuerjahr
  • Familienstand (ledig, verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Steuerklasse bzw. Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung)
  • Zu versteuerndes Einkommen oder Bruttoeinkommen (je nach Rechner-Variante)
  • Angabe, ob Kirchensteuer anfällt
  • ggf. weitere Einkünfte (z. B. Vermietung, Kapitalerträge)

Je genauer Ihre Eingaben sind, desto realistischer ist das Ergebnis.


4. Berücksichtigt der Rechner den Grundfreibetrag und die Steuerprogression?

Ja. Der Einkommensteuer-Rechner basiert auf den gesetzlichen Tarifvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Grundfreibetrag, die Progression sowie ggf. Splittingverfahren bei Zusammenveranlagung werden automatisch einbezogen.


5. Kann ich Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen eingeben?

Je nach Version des Rechners können Sie:

  • nur den Pauschbetrag (z. B. Werbungskostenpauschale) ansetzen oder
  • individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen angeben.

Wenn Sie nur das zu versteuernde Einkommen eingeben, sind diese Abzüge bereits enthalten. Geben Sie das Bruttoeinkommen ein, werden häufig die gesetzlichen Pauschbeträge verwendet.


6. Funktioniert der Einkommensteuer-Rechner auch für Ehegatten?

Ja. Wählen Sie einfach die entsprechende Veranlagungsart:

  • Einzelveranlagung: Jeder Ehepartner wird separat berechnet.
  • Zusammenveranlagung: Anwendung des Ehegattensplittings, in vielen Fällen mit steuerlichem Vorteil.

Geben Sie die Einkünfte beider Partner gesondert oder zusammen ein – je nach Vorgabe des Rechners.


7. Wie aktuell sind die Berechnungen?

Der Rechner wird regelmäßig an die aktuellen Steuertarife, Freibeträge und Rechengrößen angepasst. Wählen Sie im Formular das gewünschte Steuerjahr aus, um mit den für dieses Jahr geltenden Werten zu rechnen.


8. Warum unterscheidet sich das Ergebnis vom Steuerbescheid des Finanzamts?

Abweichungen können u. a. folgende Gründe haben:

  • Das Finanzamt berücksichtigt weitere oder andere Einkünfte.
  • Es wurden andere Werbungskosten, Sonderausgaben oder Freibeträge angesetzt.
  • Besondere Sachverhalte (z. B. Progressionsvorbehalt, Fünftelregelung, Verlustvortrag) werden im Rechner nicht oder nur vereinfacht abgebildet.

Das Ergebnis des Rechners ist daher stets eine Prognose – maßgeblich ist allein der steuerliche Bescheid des Finanzamts.


9. Ist der Einkommensteuer-Rechner auch für Rentner geeignet?

Ja. Viele Rechner ermöglichen die Eingabe von Renten als Einkunftsart. Beachten Sie bitte:

  • Nur der steuerpflichtige Teil der Rente wird besteuert.
  • Der Rentenfreibetrag hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.

Für komplexe Konstellationen (z. B. mehrere Renten, Betriebsrente, Mieteinnahmen) sollten Sie ergänzend eine steuerliche Beratung nutzen.


10. Kann ich mit dem Rechner meine Lohnsteuer im laufenden Jahr berechnen?

Ja, sofern der Rechner eine Lohnsteuerberechnung anbietet. Dafür benötigen Sie u. a.:

  • Ihr Bruttogehalt (monatlich oder jährlich)
  • Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal
  • ggf. Freibeträge (z. B. vom Finanzamt eingetragene ELStAM)

Das Ergebnis zeigt typischerweise die voraussichtliche Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.


11. Werden meine Daten gespeichert?

In der Regel werden Ihre Eingaben nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur für die Dauer der Berechnung verarbeitet. Es werden keine personenbezogenen Daten an das Finanzamt oder Dritte weitergegeben. Details finden Sie in der Datenschutzerklärung der jeweiligen Webseite.


12. Ersetzt der Einkommensteuer-Rechner eine steuerliche Beratung?

Nein. Der Rechner bietet eine schnelle, unverbindliche Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder die Finanzverwaltung. Bei:

  • hohen oder sehr unterschiedlichen Einkünften
  • Einkünften aus Selbstständigkeit, Vermietung oder Kapitalanlagen
  • komplizierten Familiensituationen oder Auslandsbezug

sollten Sie in jedem Fall professionellen Rat einholen.


13. Was kann ich tun, wenn mir das Ergebnis zu hoch erscheint?

Prüfen Sie zunächst Ihre Eingaben:

  • Stimmt das Steuerjahr?
  • Haben Sie den richtigen Familienstand und die korrekte Steuerklasse gewählt?
  • Sind Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben korrekt berücksichtigt?

Liegen Sie deutlich über dem erwarteten Wert, kann ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein helfen, Ihre Situation im Detail zu prüfen.


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Die Einkommensteuer in Deutschland wird 2025 und 2026 umfassend angepasst. Ziel der Reformen ist insbesondere der Ausgleich der kalten Progression sowie eine weitere steuerliche Entlastung von Familien und Arbeitnehmern. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen übersichtlich zusammengefasst.


1. Anpassung des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression)

Um die Inflationswirkung auszugleichen, werden die Tarifstufen der Einkommensteuer nach oben verschoben. Dadurch sinkt die tatsächliche Steuerbelastung vieler Steuerpflichtiger.

Wesentliche Tarifänderungen

Regelung 2025 2026 (geplant)
Grundfreibetrag (Ledige) 12.096 € 12.348 €
Grundfreibetrag (Zusammenveranlagung) 24.192 € 24.696 €
Beginn Spitzensteuersatz (42 %) ab ca. 68.481 € ab ca. 69.879 €
"Reichensteuer" (45 %) ab 277.825 € unverändert

Hinweis: Alle Tarifwerte werden jährlich gemäß Existenzminimumbericht und Inflationsindex überprüft und können sich entsprechend anpassen.


2. Steuerliche Entlastungen für Familien

Familien gehören zu den größten Gewinnern der Einkommensteuer-Reformen. Freibeträge und Leistungen steigen weiter an.

Familienrelevante Änderungen

  • Kinderfreibetrag:
    • 2025: 9.600 € (gesamt pro Kind)
    • 2026 (geplant): 9.756 €
  • Kindergeld:
    • 2025: 255 € pro Monat
    • 2026 (geplant): 259 € pro Monat
  • Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten: Erhöhung auf 4.800 € pro Kind (Sonderausgabenabzug).

3. Änderungen für Arbeitnehmer & Pendler

Entfernungspauschale

Ab 2026 wird die Pendlerpauschale vollständig reformiert:

  • 38 Cent ab dem ersten Kilometer (für alle Entfernungen)
  • Die bisherige Staffelung (30 Cent bis 20 km / 38 Cent ab 21 km) entfällt.

Mobilitätsprämie: Für Geringverdiener wird die Mobilitätsprämie dauerhaft fortgeführt.


4. Weitere Änderungen & Verfahrenserleichterungen

  • E-Rechnungspflicht für Unternehmen (B2B): Seit 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
  • Solidaritätszuschlag: Die Freigrenzen werden parallel zu den Tarifeckwerten angehoben.
  • Digitalisierung der Steuerverwaltung: Erweiterte Datenübermittlungspflichten (z. B. Renten, Kapitalerträge, Versicherungen) führen zu weniger Belegen in der Steuererklärung.

Rechtlicher Hinweis zu 2026

Die genannten Werte für 2026 basieren auf dem Steueränderungsgesetz 2025 sowie auf Kabinettsentwürfen. Die endgültige Fassung muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Tipp: Nutzen Sie den Einkommensteuer-Rechner, um Ihre Steuerbelastung sofort für 2024–2026 zu kalkulieren.

Siehe auch:


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

EStG § 34c

EStG § 34f

EStG § 34g

EStG § 35

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer

EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 15 Pauschfestsetzung

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStG § 35b

KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG 
UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

GewStR 
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 104. Blinde

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO 
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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