Rechtsstand: 1. Juli 2026
Einkommensteuer-Rechner 2026: Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer berechnen
Mit dem Einkommensteuer-Rechner berechnen Sie Ihre Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2026 – inklusive Grundtarif, Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Progressionsvorbehalt.
Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen erhoben. Sie betrifft Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Vermieter, Kapitalanleger und Unternehmer. In Deutschland gilt ein progressiver Einkommensteuertarif: Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Deshalb sind Grundfreibetrag, Tarifzone, Splittingtarif, Kinderfreibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Berechnung entscheidend.
Einkommensteuer-Rechner 2005–2026
Geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und wählen Sie das gewünschte Steuerjahr. Der Rechner ermittelt die Einkommensteuer nach dem jeweiligen gesetzlichen Tarif. Je nach Eingabe können zusätzlich Splittingtarif, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge und Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
Einkommensteuer-Rechner 2005–2026: jetzt Steuerlast berechnen.
Einkommensteuerrechner 2026
Berechnen Sie die tarifliche Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auf Grundlage Ihres zu versteuernden Einkommens.
Hinweis: Der Rechner ermittelt die tarifliche Steuer nach § 32a EStG. Persönliche Abzüge, Freibeträge und Sonderregelungen müssen bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt sein. Das Ergebnis ersetzt keine Steuerberatung.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Rentnerinnen und Rentner,
- Selbstständige und Freiberufler,
- Vermieter und Kapitalanleger,
- Ehegatten und Lebenspartner mit Splittingtarif.
- Auslandseinkünften,
- Abfindungen und Fünftelregelung,
- Verlustvortrag oder Verlustrücktrag,
- Gewerbesteuer-Anrechnung,
- Kapitalerträgen mit Günstigerprüfung,
- komplizierten Familien- oder Rentenfällen.
Wie wird die Einkommensteuer berechnet?
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 32a EStG. Für Ledige gilt der Grundtarif. Bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif angewendet und das Ergebnis anschließend verdoppelt (Splittingtarif).
Einkommensteuertarif 2026: Grundtarif für Ledige
Der Einkommensteuertarif 2026 ist in fünf Bereiche gegliedert: Grundfreibetrag, zwei Progressionszonen, Proportionalzone mit 42 % und Reichensteuerzone mit 45 %.
| Tarifzone 2026 | Zu versteuerndes Einkommen | Steuer / Formel | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | 0 € | Existenzminimum bleibt steuerfrei. |
| Progressionszone 1 | 12.349 € bis 17.799 € | (914,51 × y + 1.400) × y | Eingangsbereich ab ca. 14 %. |
| Progressionszone 2 | 17.800 € bis 69.878 € | (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 | Anstieg bis 42 %. |
| Spitzensteuersatz | 69.879 € bis 277.825 € | 0,42 × x − 11.135,63 | 42 % auf den oberen Teil des Einkommens. |
| Reichensteuersatz | ab 277.826 € | 0,45 × x − 19.470,38 | 45 % auf sehr hohe Einkommen. |
Tarifwerte 2024 bis 2026 im Überblick
| Wert | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 11.784 € | 12.096 € | 12.348 € |
| Progressionszone 1 | 11.785 € – 17.005 € | 12.097 € – 17.443 € | 12.349 € – 17.799 € |
| Progressionszone 2 | 17.006 € – 66.760 € | 17.444 € – 68.480 € | 17.800 € – 69.878 € |
| Spitzensteuersatz 42 % | 66.761 € – 277.825 € | 68.481 € – 277.825 € | 69.879 € – 277.825 € |
| Reichensteuersatz 45 % | ab 277.826 € | ab 277.826 € | ab 277.826 € |
| Soli-Freigrenze, festgesetzte ESt | 18.130 € / 36.260 € | 19.950 € / 39.900 € | 20.350 € / 40.700 € |
Grundfreibetrag 2021 bis 2026
| Jahr | Grundtarif | Splittingwirkung bei Zusammenveranlagung |
|---|---|---|
| 2021 | 9.744 € | 19.488 € |
| 2022 | 10.347 € | 20.694 € |
| 2023 | 10.908 € | 21.816 € |
| 2024 | 11.784 € | 23.568 € |
| 2025 | 12.096 € | 24.192 € |
| 2026 | 12.348 € | 24.696 € |
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttolohn. Es entsteht erst nach Abzug der gesetzlich zulässigen Aufwendungen, Pauschbeträge, Freibeträge und Sondertatbestände.
Vereinfachte Übersicht
- Einkünfte aus Lohn, Rente, Selbstständigkeit, Gewerbe, Vermietung, Kapital und sonstigen Einkünften ermitteln.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
- Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und weitere Abzüge prüfen.
- Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
- Kinderfreibeträge und sonstige Abzüge berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
- Ergebnis: zu versteuerndes Einkommen.
| Abzug / Pauschbetrag | Wert / Regel 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | Automatisch für Arbeitnehmer, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. |
| Entfernungspauschale | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer | Seit 2026 gilt keine 20-km-Staffelung mehr. |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € / 72 € | Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. |
| Kinderbetreuungskosten | 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind | Sonderausgabenabzug unter den gesetzlichen Voraussetzungen. |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % direkter Abzug von der Steuer | Höchstbeträge nach § 35a EStG gesondert prüfen. |
Einkommensteuerbelastung: Grenzsteuersatz, Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz
Ihre Steuerbelastung lässt sich nicht allein am Spitzensteuersatz ablesen. Wichtig sind drei Kennzahlen:
| Kennzahl | Bedeutung | Praxisnutzen |
|---|---|---|
| Grenzsteuersatz | Steuerbelastung auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro. | Wichtig für Gehaltserhöhung, Bonus, Überstunden, Nebeneinkünfte. |
| Durchschnittssteuersatz | Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen. | Zeigt die tatsächliche Steuerquote im Schnitt. |
| Spitzensteuersatz | 42 % Tarifzone oberhalb der gesetzlichen Grenze. | Gilt nur für den oberen Einkommensteil, nicht für das gesamte Einkommen. |
| Reichensteuersatz | 45 % Tarifzone für sehr hohe Einkommen. | Beginnt 2026 ab 277.826 € im Grundtarif. |
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der maßgeblichen Einkommensteuer. Durch die Freigrenze zahlen die meisten Steuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag. 2026 fällt er erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer mehr als 20.350 € beträgt; bei Zusammenveranlagung gilt 40.700 €.
| Jahr | Soli-Freigrenze Einzelveranlagung | Soli-Freigrenze Zusammenveranlagung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 2024 | 18.130 € | 36.260 € | Bemessung nach festgesetzter Einkommensteuer. |
| 2025 | 19.950 € | 39.900 € | Milderungszone beachten. |
| 2026 | 20.350 € | 40.700 € | Oberhalb der Freigrenze schrittweiser Einstieg. |
Kirchensteuer
Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Steuersatz beträgt in Bayern und Baden-Württemberg regelmäßig 8 %, in den übrigen Bundesländern regelmäßig 9 % der Einkommensteuer.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung
Für Kinder wird das Existenzminimum entweder durch Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge steuerlich freigestellt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, welche Variante günstiger ist.
| Wert | 2025 | 2026 | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Kindergeld | 255 € monatlich | 259 € monatlich | Je Kind. |
| Sächlicher Kinderfreibetrag gesamt | 6.672 € | 6.828 € | Bei zusammenveranlagten Eltern bzw. verdoppelte Elternanteile. |
| BEA-Freibetrag gesamt | 2.928 € | 2.928 € | Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. |
| Kinderfreibeträge gesamt | 9.600 € | 9.756 € | Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag. |
Progressionsvorbehalt: Steuerfreie Leistungen mit Steuerwirkung
Bestimmte Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen. Dazu gehören insbesondere Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und bestimmte ausländische Einkünfte.
Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung (§ 34 EStG)
Außerordentliche Einkünfte können nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein. Typische Fälle sind Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder bestimmte Veräußerungsgewinne. Die Fünftelregelung soll Progressionsnachteile abmildern, wenn hohe einmalige Einnahmen in einem Jahr zufließen.
Weitere Rechenbeispiele: Abfindung versteuern und Abfindungsrechner.
Steuerlast senken: wichtige Ansatzpunkte
- Werbungskosten, etwa Fahrten, Homeoffice, Arbeitsmittel und Fortbildung,
- Sonderausgaben, etwa Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden,
- außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten,
- haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- Kinderbetreuungskosten und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
- Bruttolohn statt zu versteuerndes Einkommen eingegeben,
- falsches Steuerjahr gewählt,
- alte Tarifwerte 2024/2025 mit 2026 vermischt,
- Kinderfreibeträge mit Kindergeld doppelt gerechnet,
- Progressionsvorbehalt vergessen,
- Soli-Freigrenze mit Einkommen verwechselt.
Checkliste: Einkommensteuer richtig berechnen
- Richtiges Steuerjahr auswählen.
- Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung korrekt angeben.
- Zu versteuerndes Einkommen statt Bruttolohn verwenden.
- Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag prüfen.
- Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kirchensteuer berücksichtigen.
- Außergewöhnliche Belastungen und Behinderten-Pauschbeträge prüfen.
- Kinderfreibeträge, Kindergeld und Günstigerprüfung beachten.
- Progressionsvorbehalt eintragen, etwa Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
- Außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung gesondert prüfen.
- Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit korrekten Parametern berechnen.
- Rechnerergebnis mit dem Steuerbescheid vergleichen.
FAQ zum Einkommensteuer-Rechner
Was macht der Einkommensteuer-Rechner genau?
Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Einkommensteuer anhand des zu versteuernden Einkommens und des gewählten Steuerjahrs. Je nach Eingabe berechnet er auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für welche Jahre kann ich die Einkommensteuer berechnen?
Der Rechner ist für die Jahre 2005 bis 2026 ausgelegt. Für jedes Jahr gelten eigene Tarifwerte und Freibeträge.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Es ergibt sich nach Abzug der gesetzlich zulässigen Beträge vom Einkommen.
Warum ist mein Bruttolohn nicht die richtige Eingabe?
Der Bruttolohn enthält noch keine Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge oder außergewöhnliche Belastungen. Deshalb ist das zu versteuernde Einkommen meist niedriger.
Wie funktioniert der Splittingtarif?
Bei Zusammenveranlagung wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif auf die Hälfte angewendet und die Steuer anschließend verdoppelt. Das kann bei unterschiedlich hohen Einkommen zu einem Vorteil führen.
Was ist der Spitzensteuersatz?
Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %. Er gilt 2026 im Grundtarif ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen, aber nur für den oberen Teil des Einkommens.
Wann fällt der Reichensteuersatz an?
Der Reichensteuersatz beträgt 45 % und beginnt 2026 im Grundtarif ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen.
Warum kann trotz steuerfreier Leistungen eine Nachzahlung entstehen?
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld sind häufig steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen.
Steuerbelastung nicht nur berechnen – aktiv planen
Der Einkommensteuer-Rechner zeigt, wie stark Grundfreibetrag, Progression, Splitting, Soli und Kirchensteuer wirken. Für echte Steueroptimierung müssen aber auch Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge, Kinder, Progressionsvorbehalt und Sondereinkünfte sauber eingeordnet werden.
Je genauer das zu versteuernde Einkommen, desto verlässlicher das Rechnergebnis.
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Quellen und Rechtsstand
- § 2 EStG, Umfang der Besteuerung und Ermittlung des zu versteuernden Einkommens; Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 9 EStG, Werbungskosten und Entfernungspauschale; 2026: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 10 EStG, Sonderausgaben; Kinderbetreuungskosten 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 10c EStG, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € / 72 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 31 EStG, Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32 Abs. 6 EStG, Kinderfreibetrag 3.414 € je Elternteil und BEA-Freibetrag 1.464 € je Elternteil; zusammen 9.756 € je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 66 EStG, Kindergeld 259 € monatlich je Kind, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif 2026; Grundfreibetrag 12.348 €, Tarifgrenzen 17.799 €, 69.878 €, 277.825 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32b EStG, Progressionsvorbehalt für bestimmte steuerfreie Einkünfte, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 32d EStG, gesonderter Steuertarif für Kapitaleinkünfte 25 %, Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 34 EStG, außerordentliche Einkünfte und Fünftelregelung; Rechtsstand: 01.07.2026.
- § 35a EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Rechtsstand: 01.07.2026.
- SolZG 1995, Solidaritätszuschlag 5,5 %, Freigrenze 2026: 20.350 € / 40.700 € festgesetzte Einkommensteuer, Rechtsstand: 01.07.2026.
- BMF, Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026; Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Entfernungskilometer und Entfristung der Mobilitätsprämie.
- BMF, Programmablaufpläne und Lohnsteuer-Handbuch 2025/2026; Berücksichtigung der Fünftelregelung im Veranlagungsverfahren ab 2025 gesondert prüfen.