Bewirtungskosten: So erkennt das Finanzamt Bewirtungskosten an
Laden Sie Geschäftspartner oder Kunden zum Essen ein, können Sie diese Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg sowie der Nachweis der geschäftlichen Veranlassung. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den Bewirtungskosten:
I. Allgemeines
Bewirtungskosten sind Ausgaben, die sich im Spannungsfeld zwischen privater und betrieblicher Nutzung bewegen. Daher gelten strenge Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug. Entscheidend sind:
- Die Veranlassung der Bewirtung
- Die bewirteten Personen
- Die Angemessenheit der Kosten
Bewirtungskosten müssen ordnungsgemäß belegt und gesondert aufgezeichnet werden.
II. Bewirtungskosten als Betriebsausgaben
Bewirtungskosten lassen sich wie folgt unterteilen:
- Bewirtung von Geschäftsfreunden:
- Nur 70 % der angemessenen Kosten sind abziehbar.
- Begleitpersonen können einbezogen werden.
- Bewirtung im eigenen Haus ist meist problematisch.
- Bewirtung aus allgemein betrieblicher Veranlassung:
- Dazu gehört die Bewirtung eigener Arbeitnehmer bei Betriebsfeiern.
- In diesem Fall sind die Kosten zu 100 % absetzbar.
- Angemessenheit:
- Bewirtungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein.
- Eine Aufteilung ist erforderlich, wenn Kosten unangemessen erscheinen.
- Nachweis und Aufzeichnungspflichten:
- Ort, Datum, Teilnehmer, Anlass und Kosten müssen dokumentiert werden.
- Die Rechnung muss den steuerlichen Anforderungen entsprechen.
III. Werbungskosten bei Arbeitnehmern
Für Arbeitnehmer gelten die gleichen Regeln wie für Unternehmen, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
- Die Abzugsfähigkeit hängt von der beruflichen Veranlassung ab.
- Arbeitnehmer mit erfolgsabhängigen Bezügen können Bewirtungskosten in voller Höhe geltend machen.
IV. Buchung der Bewirtungskosten
Buchung nach SKR 03:
- 4650 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
- 4654 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
- 1576 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
- 1200 – Bank
Buchung nach SKR 04:
- 6640 – Bewirtungskosten (70 % absetzbar)
- 6644 – Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % nicht absetzbar)
- 1406 – Abziehbare Vorsteuer (19 %)
- 1800 – Bank
Fazit
Bewirtungskosten können betrieblich absetzbar sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und Buchhaltung sind dabei entscheidend, um die Anerkennung durch das Finanzamt sicherzustellen.