Steuerliche Unternehmensbewertung von Kapitalgesellschaften nach dem Ertragswertverfahren
Die steuerliche Unternehmensbewertung einer GmbH, UG oder AG wird in der Praxis häufig dann relevant, wenn Anteile verkauft, übertragen, eingebracht, entnommen oder im Rahmen von Umwandlungen bewertet werden müssen. Maßstab ist regelmäßig der gemeine Wert (Verkehrswert). Liegen keine geeigneten Marktpreise vor, kommt eine Bewertung nach anerkannten Ertragswertmethoden in Betracht – entweder betriebswirtschaftlich (z. B. IDW-orientiert) oder steuerlich typisiert über das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG.
Inhalt
- Grundlagen: Gemeiner Wert & Bewertungsanlässe
- Vorrang von Börsenkursen und Vergleichsverkäufen
- Betriebswirtschaftliches Ertragswertverfahren (IDW-orientiert)
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG
- Methodenwahl, Methodenkonkurrenz, „offensichtlich unzutreffend“
- Praxis: Ablauf, Unterlagen, typische Streitpunkte
- FAQ
- Aktuelles
1. Grundlagen: Was wird steuerlich bewertet – und warum?
Bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteile) knüpft das Steuerrecht regelmäßig an den gemeinen Wert an. Der gemeine Wert soll dem Preis entsprechen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Mit dem Online-Rechner können Sie den Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren schnell & einfach berechnen:
Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert-Verfahren
| Unternehmensform: | ||||||||
| Jahr | ||||||||
| 2024 | 2023 | |||||||
| Gewinn i.S.d. §4 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 EStG | ||||||||
| + | Hinzurechnungen | |||||||
| Sonderabschreibungen, erhöhte Absetz.,Investitionsabzugsbetr. | ||||||||
| Bewertungsabschläge | ||||||||
| Zuführung zu steuerfreien Rücklagen, Teilwertabschreibungen | ||||||||
| Absetzungen auf Firmenwert und ähnliche WG | ||||||||
| Einmalige Veräußerungsverluste, a.o. Aufwend. | ||||||||
| Nicht enthaltene Investitionszulagen | ||||||||
| Ertragssteueraufwand | ||||||||
| Aufwendungen für nicht betriebsnotw. Vermögen | ||||||||
| Aufwendungen für junges Vermögen | ||||||||
| Übernommene Verluste aus Beteiligungen | ||||||||
| Sonstige Vermögensminderungen | ||||||||
| - | Kürzungen | |||||||
| Gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen | ||||||||
| Teilwertzuschreibungen | ||||||||
| Einmalige Veräußerungsgewinne | ||||||||
| Enthaltene Investitionszulagen | ||||||||
| Angemessener Unternehmerlohn | ||||||||
| Erstattung von Ertragssteuern | ||||||||
| Erträge aus nicht betriebsnotw. Vermögen | ||||||||
| Erträge aus jungem Vermögen | ||||||||
| Erträge aus Beteiligungen | ||||||||
| Sonstige Vermögensmehrungen | ||||||||
| = | Bereinigtes Betriebsergebnis vor Steuern | |||||||
| - | Ertragssteuer pauschal 30% | |||||||
| = | Betriebsergebnis | |||||||
| x | Gewichtungsfaktor | |||||||
| = | Gewichtetes Betriebsergebnis | |||||||
| Summe der gewichteten Betriebsergebnisse | ||||||||
| = | Durchschnittsertrag | |||||||
| Kapitalisierungsfaktor | ||||||||
| Kapitalisierungszinsfuß | ||||||||
| Basiszins in % | ||||||||
| + | Risikozuschlag (nach Steuern) in % | 4.50 | ||||||
| = | Kapitalisierungszinsfuß in % | |||||||
| Kapitalisierungsfaktor | ||||||||
| Ertragswert vor gesondertem Ansatz | 0 | |||||||
| Gesonderter Ansatz mit dem gemeinen Wert | ||||||||
| + | Gemeiner Wert | |||||||
| Gemeiner Wert der Beteiligungen | ||||||||
| Gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögengs | ||||||||
| Gemeiner Wert des jungen Vermögens | ||||||||
| - | Schulden | |||||||
| Schulden für nicht betriebsnotwendiges Vermögen | ||||||||
| Schulden für junges Vermögen | ||||||||
| Vereinfachter Ertragswert des Unternehmens | 0 | |||||||
| Substanzwert des Unternehmens | ||||||||
| Wert des Unternehmens | 0 | |||||||
Typische Bewertungsanlässe sind u. a.:
- Anteilsveräußerungen (z. B. im Rahmen von § 17 EStG bei wesentlichen Beteiligungen),
- Schenkungen/Erbfälle (Bewertung für ErbSt/SchenkSt),
- Einlagen/Entnahmen (verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung/Entnahme-Sachverhalte),
- Umwandlungen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel; häufige Schnittstellen zum UmwStG),
- Transaktionen unter nahestehenden Personen (Plausibilisierung von Kaufpreisen, Symbolpreise etc.).
2. Vorrang von Börsenkursen und Vergleichsverkäufen
Grundsätzlich gilt: Marktpreise schlagen Modelle. Existiert ein Börsenkurs oder gab es zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten (vergleichbar, marktüblich, nicht „unter Druck“), ist der gemeine Wert vorrangig daraus abzuleiten.
Fehlen geeignete Vergleichspreise (typisch bei nicht börsennotierten GmbHs), muss der gemeine Wert geschätzt werden. Dann kommt das Ertragswertdenken ins Spiel: maßgeblich sind die Ertragsaussichten – flankiert durch eine Substanzwertuntergrenze.
3. Betriebswirtschaftliches Ertragswertverfahren (IDW-orientiert): „Wert = Barwert der Zukunftserfolge“
Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wird der Unternehmenswert als Barwert der künftig erwartbaren finanziellen Überschüsse verstanden (Zukunftserfolgswert). In Deutschland ist das Ertragswertverfahren (und nahe Verwandte wie DCF) in Gutachtenpraxis und Transaktionsumfeld weit verbreitet.
3.1 Kernelemente (vereinfacht erklärt)
- Planungsrechnung: Welche nachhaltigen Überschüsse sind künftig realistisch?
- Kapitalisierung/Abzinsung: Welche Rendite erwartet ein Erwerber für das Risiko (Kapitalisierungszins)?
- Nachhaltigkeit & Bereinigung: Einmaleffekte, Sondereinflüsse, atypische Kosten/Erträge werden bereinigt.
- Plausibilisierung: Branchenmultiples, Marktumfeld, Kundenkonzentration, Cash Conversion usw.
3.2 Steuerliche Akzeptanz
Solche Gutachten werden steuerlich regelmäßig als anerkannte Bewertungsmethode akzeptiert, wenn sie nachvollziehbar, dokumentiert und „marktüblich“ sind. In der Praxis ist das IDW-orientierte Vorgehen besonders dann sinnvoll, wenn ein Transaktionskontext besteht oder eine individuelle Risikoadjustierung erforderlich ist.
4. Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG: steuerlich typisiert
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine gesetzlich normierte, typisierende Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts von Unternehmen und Anteilen – auch bei Kapitalgesellschaften. Es wird häufig verwendet, wenn keine Marktpreise vorliegen und kein (oder kein belastbares) betriebswirtschaftliches Gutachten erstellt werden soll.
4.1 Grundformel
Vereinfacht lautet die Logik:
- Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (typisiert aus Vergangenheitszahlen, bereinigt) ×
- gesetzlicher Kapitalisierungsfaktor (zwingend anzuwenden) = Ertragswert
Hinzu kommen – je nach Fall – Ergänzungen/Abgrenzungen (z. B. nicht betriebsnotwendiges Vermögen). Wichtig: Als Mindestwert darf der ermittelte Wert den Substanzwert nicht unterschreiten.
4.2 Typische Besonderheiten
- Vergangenheitsorientierung: Ausgangspunkt sind regelmäßig Durchschnittswerte aus der Vergangenheit, bereinigt.
- Pauschalierung: Keine individuelle Risiko- oder Branchenzinsanpassung wie beim IDW-Ertragswert.
- Rechenbarkeit: Transparente, standardisierte Schritte – praktisch für Steuererklärungen und Nachweise.
Praxishinweis
Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann – je nach Geschäftsmodell – zu spürbaren Über- oder Unterbewertungen führen. Gerade bei stark wachsenden, stark schwankenden oder sehr risikobehafteten Unternehmen ist eine Plausibilitätskontrolle durch ein alternatives Verfahren häufig sinnvoll.
5. Methodenwahl und „Methodenkonkurrenz“: Welche Bewertung ist die richtige?
In der Praxis gibt es eine Methodenkonkurrenz: Neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren kommen marktübliche Verfahren (Ertragswert/DCF, Multiplikatoren) in Betracht. Entscheidend ist, welche Methode aus Sicht eines gedachten Erwerbers im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Branche/den Fall sachgerecht und üblich wäre.
5.1 Wann ist das vereinfachte Ertragswertverfahren ausgeschlossen oder riskant?
- Wenn Börsenkurse oder geeignete Vergleichsverkäufe vorliegen,
- wenn eine andere anerkannte Methode bereits belastbar angewendet wird (z. B. Transaktions-/IDW-Gutachten),
- wenn das Ergebnis offensichtlich unzutreffend wäre (z. B. bei Sondersituationen, Extremwerten, Strukturbrüchen),
- wenn die Substanzwertuntergrenze unterschritten würde.
5.2 Empfehlung aus der Beratungspraxis
Häufig ist es wirtschaftlich sinnvoll, parallel eine zweite Sicht zu ermitteln (z. B. IDW-orientierter Ertragswert oder Plausibilisierung über Multiplikatoren). Das dient:
- als Plausibilitätscheck (liegt der steuerliche Wert in einer plausiblen Bandbreite?),
- als Argumentationshilfe gegenüber Finanzamt/Betriebsprüfung,
- zur Risikominimierung bei Gestaltungen/Transaktionen unter nahestehenden Personen.
6. Praxis: So läuft eine steuerliche Bewertung typischerweise ab
6.1 Schritt-für-Schritt-Ablauf
- Bewertungsanlass klären (ErbSt/SchenkSt, § 17 EStG, Umwandlung, vE/vGA, Einlage/Entnahme etc.).
- Stichtag bestimmen (Bewertungsstichtag ist häufig streitentscheidend).
- Marktdaten prüfen (Börsenkurs, Vergleichsverkäufe, Transaktionsunterlagen).
- Verfahren auswählen (IDW-orientiert, Multiplikatoren, vereinfachtes BewG-Verfahren).
- Ertragsbasis ermitteln (Bereinigung, Nachhaltigkeit, Sondereinflüsse).
- Substanzwert ermitteln (als Untergrenze; besonders wichtig bei asset-lastigen Gesellschaften).
- Dokumentation (Rechenwege, Annahmen, Unterlagen, Plausibilisierung).
6.2 Checkliste: Unterlagen, die Sie typischerweise benötigen
- Jahresabschlüsse/GuV/BWA (mehrjährig),
- Steuerbilanzen/Überleitungsrechnungen (falls relevant),
- Businessplan/Planungsrechnungen (bei IDW/DCF),
- Verträge mit Gesellschaftern (GF-Verträge, Mieten, Darlehen),
- Aufstellung nicht betriebsnotwendigen Vermögens (z. B. Wertpapiere, überschüssige Liquidität, private Immobilien),
- Beteiligungsstruktur, Satzung/Gesellschaftsvertrag,
- besondere Ereignisse: Rechtsstreitigkeiten, Großkundenverlust, Restrukturierung, Sondereffekte.
6.3 Typische Streitpunkte mit Finanzamt/Betriebsprüfung
- Nachhaltiger Ertrag: Was ist „einmalig“, was ist „dauerhaft“?
- Unternehmerlohn/GF-Vergütung: marktüblich oder verzerrend?
- außerordentliche Effekte: Corona-/Energieeffekte, Sonderschäden, Einmalverkäufe, Abfindungen.
- nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Abgrenzung und Bewertung.
- Stichtagsnähe: Welche Informationen durften am Stichtag berücksichtigt werden?
7. FAQ: Häufige Fragen aus der Mandantenpraxis
Gilt das vereinfachte Ertragswertverfahren nur für Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Es ist im BewG verankert und wird klassisch in ErbSt/SchenkSt-Fällen genutzt. In der Praxis wird es jedoch auch in ertragsteuerlichen Kontexten als zulässige Methode zur Ermittlung des gemeinen Werts herangezogen, soweit keine vorrangigen Marktpreise existieren und das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist.
Muss ich immer ein teures Gutachten erstellen lassen?
Nein. Ob ein Gutachten erforderlich ist, hängt vom Anlass, dem Risikoprofil, dem Streitpotenzial und der Größenordnung ab. Bei „einfachen“ Fällen kann das vereinfachte Ertragswertverfahren ausreichend sein. Bei Transaktionen, hohen Werten, nahestehenden Personen oder Umwandlungen ist eine zusätzliche Plausibilisierung häufig ratsam.
Warum ist der Substanzwert wichtig?
Der Substanzwert bildet regelmäßig die Wertuntergrenze. Gerade bei Unternehmen mit hohen stillen Reserven in Vermögenswerten (z. B. Immobilien, Beteiligungen, Maschinenpark) verhindert er, dass ein rein ertragsorientiertes Verfahren zu einem zu niedrigen Wert führt.
Fazit
Maßstab ist der gemeine Wert. Vorrangig zählen Marktpreise (Börse/Vergleichsverkäufe). Fehlen diese, ist eine Ertragswertbewertung sachgerecht – entweder betriebswirtschaftlich (IDW-orientiert) oder typisiert über das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG mit Substanzwertuntergrenze. In vielen Fällen empfiehlt sich eine Parallelrechnung, um das Ergebnis zu plausibilisieren und Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Hinweis: Die Unternehmensbewertung ist stark einzelfallabhängig. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Gerne prüfen wir Ihren Bewertungsanlass, die geeignete Methode und die erforderliche Dokumentation.
Top Steuerliche Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren
Bewertungsmethoden: Theorie und Praxis – so finden Sie den passenden Unternehmenswert
Je nach Anlass (z. B. Kauf/Verkauf, Umwandlung, Schenkung/Erbfall, Streit mit dem Finanzamt) kann derselbe Betrieb mit unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen, aber jeweils plausiblen Ergebnissen kommen. Entscheidend ist daher: Welche Bewertungsfrage soll beantwortet werden – und für wen?
Video: Bewertungsmethoden verständlich erklärt
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn erläutert typische Bewertungsanlässe und stellt die wichtigsten Unternehmensbewertungsverfahren gegenüber.
Quick-Navigation
Ertragswertverfahren und DCF – der Blick in die Zukunft
Beim Ertragswertverfahren und beim DCF-Verfahren (Discounted Cashflow) steht die Frage im Mittelpunkt: Welche finanziellen Überschüsse kann das Unternehmen künftig voraussichtlich erwirtschaften? Diese Überschüsse werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst.
Typisch geeignet für:
- Unternehmen mit stabiler Ertragslage und planbaren Geschäftsmodellen,
- wiederkehrende Umsätze, belastbare Planungsrechnungen,
- Transaktionen, bei denen Banken/Investoren eine Planungslogik erwarten.
Wichtig in der Praxis: Die Methode ist nur so gut wie die Annahmen. Deshalb sind Planungsqualität, Plausibilisierung und eine nachvollziehbare Herleitung (z. B. Marktumfeld, Kundenstruktur, Risiken) entscheidend.
Marktwertmethoden – was der Markt tatsächlich bezahlt
Bei börsennotierten Unternehmen liefert der Markt fortlaufend eine Bewertung durch Kursbildung (Angebot und Nachfrage). Bei nicht börsennotierten Unternehmen wird der Marktwert häufig über Vergleichstransaktionen oder Multiplikatoren (z. B. EBITDA-Multiples) abgeleitet.
Typisch geeignet für:
- Branchen mit vielen vergleichbaren Transaktionen (z. B. Handel, Software/IT-Services, Pflege, Handwerk in Ketten),
- Fälle, in denen es belastbare Benchmarks/Multiplikatoren gibt,
- erste Preisindikation („Valuation Range“) in Verhandlungen.
Achtung: Multiplikatoren sind nie „die Wahrheit“, sondern spiegeln Marktphasen, Wachstumserwartungen und Risikoeinschätzungen wider. Deshalb sollten Vergleichswerte immer strukturell angepasst werden (Größe, Marge, Kundenkonzentration, Abhängigkeiten, Management, Standort etc.).
Substanzwertverfahren – der Wert der Vermögenssubstanz
Das Substanzwertverfahren bewertet die Vermögenswerte des Unternehmens (abzüglich Schulden). Es spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn das Unternehmen nicht primär wegen seiner Ertragskraft, sondern wegen seiner Substanz interessant ist (z. B. Immobilien, Beteiligungen, stille Reserven).
Typisch geeignet für:
- Immobilien- und Vermögensverwaltungs-GmbHs,
- Unternehmen mit hohen stillen Reserven (Grundstücke, Maschinenpark, Beteiligungen),
- als Wertuntergrenze in Verfahren, die auf Erträgen basieren (Praxis: „Substanzwert als Mindestwert“).
Probleme auf dem Weg zum Kaufpreis – warum Wert ≠ Preis ist
Selbst wenn der Unternehmenswert rechnerisch ermittelt ist, ist der finale Kaufpreis häufig das Ergebnis von Verhandlung, Risikoallokation und Vertragsmechanik.
Unterschiedliche Interessen
- Verkäufer: häufig fokussiert auf einen möglichst hohen Preis – nicht selten beeinflusst durch emotionale Bindung und „Lebenswerk“-Perspektive.
- Käufer: priorisiert Risikoabschläge, Finanzierung, Integration und eine Rendite, die den Erwerb rechtfertigt.
Bewertungsannahmen
Unterschiedliche Prognosen zu Umsätzen, Kosten, Investitionen oder Risiken führen oft zu erheblichen Abweichungen. Häufige Streitpunkte sind: „Owner-Dependence“, Kundenkonzentration, geplante Preiserhöhungen, Personalrisiken oder regulatorische Themen.
Due Diligence
Die Unternehmensprüfung kann bisher unbekannte Risiken oder Schwächen aufdecken (z. B. Vertragsrisiken, steuerliche Altlasten, fehlende Dokumentation, anhängige Verfahren). Das wirkt sich regelmäßig wertmindernd aus oder führt zu Kaufpreismechaniken (Escrow, Garantien, Kaufpreisabzüge).
Vertragsgestaltung
Garantien, Freistellungen, Rücktrittsrechte und Earn-out-Modelle beeinflussen den Kaufpreis oft stärker als eine Nachkommastelle im Bewertungsmodell. Praktisch gilt: Risiko im Vertrag schlägt Theorie im Gutachten.
Erfolgsfaktoren für eine realistische und belastbare Bewertung
- Klare Zieldefinition: Anlass und Bewertungszweck steuern die Methodenauswahl (Steuer, Transaktion, Streitfall).
- Realistische Annahmen: Planungen müssen plausibel, konsistent und nachvollziehbar sein.
- Transparenz: Daten, Bereinigungen und Annahmen sollten dokumentiert werden – das schafft Vertrauen bei Käufer, Bank und Finanzamt.
- Erfahrene Berater: helfen bei Datenaufbereitung, Plausibilisierung, Argumentation und Verhandlungsstrategie.
Realistische Bewertung als Grundlage für erfolgreiche Transaktionen
Eine realistische Unternehmensbewertung entsteht aus der richtigen Methode, sauberen Daten und plausiblen Annahmen. Gleichzeitig ist der Unternehmenswert nicht automatisch der Kaufpreis: Due Diligence, Garantien und Earn-outs entscheiden in der Praxis oft über das Ergebnis. Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert Risiken und erhöht die Abschlusswahrscheinlichkeit deutlich.
Haben Sie Fragen zur Unternehmensbewertung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl der Methode, der Plausibilisierung oder der steuerlichen Einordnung? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gern.
Top Bewertungsmethoden: Theorie und Praxis
Unternehmensbewertung im Steuerrecht: Welche Verfahren akzeptiert das Finanzamt?
Im Steuerrecht ist der gemeine Wert (vereinfacht: „Marktwert“) die zentrale Messgröße – etwa bei Schenkungen/Erbfällen, Umwandlungen, Einlagen/Entnahmen oder Anteilsübertragungen. Je nach Ausgangslage gibt es mehrere anerkannte Verfahren, um diesen Wert zu ermitteln.
Merke: Es gibt nicht „die eine“ Methode. Maßgeblich ist, ob das Verfahren nachvollziehbar ist, auf plausiblen Daten beruht und im Ergebnis den gemeinen Wert trifft. In der Praxis wird häufig mit Plausibilitätschecks und einer Methoden-Kombination gearbeitet.
In der Praxis begegnen Ihnen vor allem diese vier Bewertungsansätze:
-
Vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG)
Typisiertes steuerliches Verfahren. Ausgangspunkt ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (regelmäßig aus den letzten drei Jahren abgeleitet), multipliziert mit dem gesetzlich vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor (z. B. 13,75 – abhängig vom Bewertungsstichtag).
Hinweis: Das Verfahren darf nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen und der Wert darf den Substanzwert nicht unterschreiten. Siehe vereinfachtes Ertragswertverfahren. -
Ertragswertgutachten nach IDW S 1
Betriebswirtschaftliche Bewertung, die die zukünftige Ertragsentwicklung (Planungsrechnung) und Risiken detailliert abbildet. Dieses Gutachten ist besonders hilfreich, wenn der steuerliche Ansatz aus dem vereinfachten Verfahren unplausibel wirkt oder ein „Marktwert“ argumentiert werden soll. -
Marktwert-/Multiplikatorverfahren (vergleichsorientiert)
Ableitung des Werts aus Vergleichstransaktionen oder branchenüblichen Multiplikatoren (z. B. Umsatz- oder EBITDA-Multiples). In bestimmten Branchen gängig, etwa bei skalierbaren Dienstleistungsmodellen, Software, Handel oder auch spezialisierten Verwaltern. -
Substanzwertverfahren (Vermögenswertansatz)
Ermittlung des Werts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Besonders relevant bei vermögensprägenden Gesellschaften (z. B. Immobiliengesellschaften) – und im Steuerrecht häufig als Wertuntergrenze (Mindestwert) bei ertragsbasierten Methoden.
Wichtige Punkte aus Mandantensicht
- Geschäftsführerlohn / Unternehmerlohn: Für eine realistische Ertragskraft ist ein angemessener Geschäftsführerlohn zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen Gewinne durch (zu) niedrige oder (zu) hohe Geschäftsführerbezüge verzerrt sind.
- Substanzwert als Mindestwert: Bei Bewertungen, die an Ertragsaussichten anknüpfen, darf der Wert den Substanzwert regelmäßig nicht unterschreiten.
- Bewertungszweck bestimmt die Methode: Für Transaktionen (Kauf/Verkauf) sind Markt- und IDW-Ansätze oft näher an der Realität. Für standardisierte steuerliche Zwecke wird häufig zunächst das vereinfachte Ertragswertverfahren geprüft.
- Datenqualität entscheidet: Je besser Buchführung, Jahresabschlüsse, Planungsrechnung und Dokumentation, desto leichter wird die Bewertung nachvollziehbar – und desto geringer ist das Konfliktpotenzial mit dem Finanzamt.
Fazit: Unternehmensbewertungen im Steuerrecht sind anspruchsvoll, weil steuerliche Typisierungen, Marktlogik und Dokumentationsanforderungen zusammenkommen. Das „richtige“ Verfahren hängt vom Anlass und der Datenlage ab. Eine saubere Herleitung (inkl. Plausibilitätschecks) ist meist der beste Weg, um Diskussionen mit Finanzamt, Käufer oder Bank zu vermeiden.
Tipp: Im Rahmen von Unternehmenskäufen spielen neben dem Wert auch steuerliche Strukturfragen eine zentrale Rolle (z. B. Asset Deal vs. Share Deal, Kaufpreisaufteilung, Garantien, Earn-out, latente Steuern). Mehr dazu finden Sie hier: Unternehmenskauf – Asset Deal oder Share Deal.
Unternehmensbewertung für KMU: Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts, Gestaltungshinweise (z. B. betriebliche Altersversorgung bei Kauf/Verkauf) sowie weitere Leitfäden und Erstberatungsbriefe erhalten Sie in meiner Online-Steuerberatung.
Top Unternehmensbewertung / Ertragswertverfahren
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
1. Ist das modifizierte Ertragswertverfahren BFH-rechtlich anerkannt?
Nein. Der BFH verwendet in Urteilen marktgerechte oder vereinfachte
Ertragswertverfahren, prüft aber ausdrücklich deren Konsistenz zur
Gesetzeslage. Ein genereller Rückgriff auf ein „modifiziertes“ Verfahren
wird abgelehnt.
2. Kann der Substanzwert bei Bewertung nach § 11 Abs. 2 BewG übergangen
werden?
Ja. Werden marktbasierte Verkäufe genutzt (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG), entfällt
die Begrenzung durch den Substanzwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG)
bundesfinanzhof.de+1sis-verlag.de+1.
3. Wann kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung?
Es darf eingesetzt werden, wenn keine marktgünstigen Vergleichswerte
vorliegen – häufig relevant bei Einbringungen oder Anteilsübertragungen
(§§ 199 ff. BewG)
.
4. Ist die Besteuerung fiktiver Erträge möglich?
Nein. Ohne echten Zahlungsmittelzufluss wird kein Einkommensteueranspruch
geltend gemacht – BFH IX R 17/24 verweist auf verfassungsrechtliche Grenzen
bundesfinanzhof.de
.
5. Gibt es Unterschiede bei Land-/Forstbetrieben?
Ja. BFH XR 35/19 bestätigt, dass Buchwerte hier fortgeführt bleiben,
unabhängig von der aktiven Bewirtschaftung – anders als bei Gewerbebetrieben
bundesfinanzhof.de
.
Ergebnis
-
Der BFH verankert in aktueller Rechtsprechung marktorientierte Bewertungsverfahren (§ 11 Abs. 2 BewG) und räumt dem Substanzwert nur eine untergeordnete Rolle als Untergrenze ein.
-
Schätzungen via vereinfachtem Ertragswertverfahren bleiben zulässig – aber kein Widerspruch zur steuerlichen Gesetzeslage erkennbar.
-
Das modifizierte Ertragswertverfahren bleibt methodisch umstritten – weder einheitlich definiert noch rechtlich gebilligt.
-
Konsequenz: Wer Unternehmenswerte zuverlässig bewerten möchte (z. B. für Erbschaft, Einbringung oder steuerliche Zwecke), sollte sich ausschließlich an anerkannten Standards und aktueller BFH-Rechtsprechung orientieren.
Akuelle BFH-Urteile, FAQ + Kritik
BFH-Urteile
1. BFH, Urteil II R 15/21 (25.09.2024)
-
Thema: Bewertung von Anteilen nicht-börsennotierter Kapitalgesellschaften
-
Kernaussagen:
-
Der BFH erlaubt die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG).
-
Der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG) ist nur Untergrenze, wenn keine marktgängigen Verkäufe vorliegen – wird die Marktbewertung genutzt, entfällt die untere Begrenzung der-betrieb.de+5bundesfinanzhof.de+5sis-verlag.de+5.
-
2. BFH, Urteil XR 26/22 (27.11.2024)
-
Thema: Einbringung von GmbH in KG, porte autes formwechselrechtlich
-
Kernaussagen:
-
Der Fiskus bemisst den Einbringungsgewinn über vereinfachtes Ertragswertverfahren.
-
BFH prüft rechtliche Einordnung des Formwechsels & Einbringungsgewinns. Fall beendet mit Remission ins Verfahren, kein direktes Urteil zur Bewertungsmethode bundesfinanzhof.de .
-
3. BFH, Urteil IX R 17/24 (11.03.2025)
-
Thema: Voraussetzungen für Einkommensteuer bei teilentgeltlichen Übertragungen
-
Kernaussagen:
-
Keine Besteuerung fiktiver Erträge ohne wirklichen Cashflow.
-
Der BFH lehnt eine Besteuerung eines nur bilanziell entstandenen Gewinns trotz formeller Transferannahme ab schmidt-staats.de+12bundesfinanzhof.de+12voris.wolterskluwer-online.de+12 .
-
4. BFH, Urteil XR 35/19 (29.01.2025)
-
Thema: Buchwertfortführung bei Land- und Forstbetrieben
-
Kernaussagen:
-
Buchwerte sind bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unabhängig vom Nutzungsstatus fortzuführen – Differenzierung zu Gewerbebetrieben relevant bundesfinanzhof.de .
-
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Ertragswertverfahren
BewG 37 47 76 78 79 80 81 82 93 94 163 182 184 193 195 199 200ErbStH B.163.8 B.182.4 B.193.7
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