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Steuern beim Unternehmenskauf und -verkauf

Asset Deal oder Share Deal? Steuerfallen vermeiden (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, etc.)


Einleitung

Der Kauf eines Unternehmens ist eine komplexe Transaktion, die sorgfältig geplant und durchgeführt werden sollte. Unternehmenstransaktionen haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Häufige Gründe für einen Unternehmenskauf bzw. -verkauf sind:

  • Nachfolgeprobleme,
  • Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder auch
  • die Nutzung (vermeintlicher) Synergieeffekte.
Unternehmensnachfolge: Die optimale Planung
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Hier sind einige zusätzliche Tipps für den Kauf eines Unternehmens:

  • Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, der sich auf Unternehmenstransaktionen spezialisiert hat.
  • Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter, der den Substanzwert und den Ertragswert des Unternehmens ermittelt.
  • Führen Sie eine Due Diligence-Prüfung des Unternehmens durch, um potenzielle Mängel zu identifizieren.
  • Verhandeln Sie einen detaillierten Kaufvertrag, der alle wichtigen Punkte der Transaktion regelt.
  • Schließen Sie die Transaktion ab und übernehmen Sie das Unternehmen.

Bewertung des Unternehmens

Bei der Bewertung des Unternehmens ist es wichtig, die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Die Branchenaussichten
  • Der Ruf und Bekanntheitsgrad des Unternehmens
  • Die Qualifikation der Mitarbeiter
  • Das Geschäftsrisiko
  • Die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens

Der Kaufpreis sollte unter Berücksichtigung des Substanzwerts und des Ertragswerts des Unternehmens festgelegt werden.

Der Substanzwert ist der aktuelle Verkehrswert aller Vermögensgegenstände des Unternehmens, abzüglich der Schulden und Verbindlichkeiten.

Der Ertragswert ist die Summe der zukünftigen Erträge des Unternehmens, abgezinst auf den heutigen Wert.

Mit dem Online-Rechner können Sie den Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren schnell & einfach berechnen:

Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert-Verfahren

Unternehmensform:
Jahr
2023 2022
Gewinn i.S.d. §4 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 3 EStG
+Hinzurechnungen
Sonderabschreibungen, erhöhte Absetz.,Investitionsabzugsbetr.
Bewertungsabschläge
Zuführung zu steuerfreien Rücklagen, Teilwertabschreibungen
Absetzungen auf Firmenwert und ähnliche WG
Einmalige Veräußerungsverluste, a.o. Aufwend.
Nicht enthaltene Investitionszulagen
Ertragssteueraufwand
Aufwendungen für nicht betriebsnotw. Vermögen
Aufwendungen für junges Vermögen
Übernommene Verluste aus Beteiligungen
Sonstige Vermögensminderungen
-Kürzungen
Gewinnerhöhende Auflösung steuerfreier Rücklagen
Teilwertzuschreibungen
Einmalige Veräußerungsgewinne
Enthaltene Investitionszulagen
Angemessener Unternehmerlohn
Erstattung von Ertragssteuern
Erträge aus nicht betriebsnotw. Vermögen
Erträge aus jungem Vermögen
Erträge aus Beteiligungen
Sonstige Vermögensmehrungen
=Bereinigtes Betriebsergebnis vor Steuern
-Ertragssteuer pauschal 30%
=Betriebsergebnis
xGewichtungsfaktor
=Gewichtetes Betriebsergebnis
Summe der gewichteten Betriebsergebnisse
=Durchschnittsertrag
Kapitalisierungsfaktor
Kapitalisierungszinsfuß
Basiszins in %
+Risikozuschlag (nach Steuern) in %4.50
=Kapitalisierungszinsfuß in %
Kapitalisierungsfaktor
Ertragswert vor gesondertem Ansatz0
Gesonderter Ansatz mit dem gemeinen Wert
+Gemeiner Wert
Gemeiner Wert der Beteiligungen
Gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögengs
Gemeiner Wert des jungen Vermögens
-Schulden
Schulden für nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Schulden für junges Vermögen
Vereinfachter Ertragswert des Unternehmens0
Substanzwert des Unternehmens
Wert des Unternehmens0

Der Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens erfordert nicht nur die genaue Unternehmensbewertung, sondern auch Überlegungen auf betriebswirtschaftlicher Ebene und auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Auch hinsichtlich der breiten Palette der Unternehmenssteuern stellen Unternehmensakquisitionen eine außerordentliche Herausforderung dar. Lassen Sie mich im Anschluss kurz erläutern, worauf es steuerlich im Wesentlichen ankommt.

Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Unternehmensteuerreform 2008 hat die Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundlegend geändert. Im Privatvermögen gilt nun die Abgeltungsteuer, im Betriebsvermögen ist das Teileinkünfteverfahren an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens getreten.



Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen

Beteiligung im Privatvermögen - Ausschüttungen

Die Besteuerung von Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wurde mit der Unternehmensteuerreform 2008 grundlegend geändert. Vor 2009 waren Ausschüttungen zu 50 % steuerpflichtig, ab 2009 sind sie zu 100 % steuerpflichtig. Allerdings können Gesellschafter, die mindestens 25 % an einer GmbH beteiligt sind, auf Antrag die Besteuerung ihrer Ausschüttungen mit dem individuellen Steuersatz wählen. In diesem Fall sind 60 % der Ausschüttung steuerfrei, 40 % sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Werbungskosten sind in diesem Fall nur zu 60 % abziehbar.

Die Besteuerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wurde mit der Unternehmensteuerreform 2008 grundlegend geändert. Bei Ausschüttungen ist die Abgeltungsteuer von 25 % zu zahlen. Bei der Veräußerung von Anteilen im Privatvermögen gilt bei einer Beteiligung von weniger als 1 %: Außerhalb der Spekulationsfrist waren Gewinne bis 2008 steuerfrei. Ab 2009 sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Und zwar in voller Höhe mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Der Abzug von Veräußerungskosten ist möglich.

Die neue Besteuerung von Ausschüttungen ist vor allem für Gesellschafter mit hohen Schuldzinsen attraktiv. Durch die Wahl der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz können sie ihre Steuerlast senken. Allerdings ist zu beachten, dass die Kapitaleinkünfte die Progression für die übrigen Einkünfte erhöhen können.

Bei einer Beteiligung von mindestens 1 % hat sich nur der Prozentsatz geändert. Statt wie bisher 2008 50 %, sind ab 2009 60 % steuerpflichtig. In gleicher Höhe sind jeweils Veräußerungskosten abzugsfähig. Die Versteuerung erfolgt zum individuellen Steuersatz des Anteilseigners.

Das gilt alles bei Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden. Lassen Sie uns jetzt zu Beteiligungen im Betriebsvermögen kommen. Genauer gesagt: Zu Anteilen, die sich im Betriebsvermögen von Personenunternehmen befinden. Also im Betriebsvermögen von Einzelunternehmern oder Mitunternehmerschaften.


Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen

Befindet sich eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personenunternehmung, gilt hinsichtlich der Ausschüttungen folgendes: Der Anteilseigner hat nach dem Subsidiaritätsprinzip Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Ab 2009 gilt nicht mehr das Halbeinkünfte-, sondern das Teileinkünfteverfahren. Das heißt: 40 % der Ausschüttungen sind steuerfrei und 60 % steuerpflichtig. Von den die Beteiligung betreffenden Betriebsausgaben sind entsprechend 60 % abzugsfähig. Auf den verbleibenden Betrag ist der normale Einkommensteuertarif anzuwenden. Also nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen ist ab 2009 wie bei den Ausschüttungen das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. 40 % vom Veräußerungspreis sind steuerfrei. Von den steuerpflichtigen 60 % sind wiederum 60 % der Veräußerungskosten abzuziehen. Der endgültig zu versteuernde Betrag ergibt sich dann nach Abzug von 60 % der Anschaffungskosten. Ein sich eventuell ergebender Verlust ist ohne weitere Beschränkung abzugsfähig.

Auch das hört sich erst einmal verwirrend an. Es haben sich aber nur die Prozentsätze geändert. Das Prinzip bleibt gleich. Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen entspricht im Ergebnis der Besteuerung von Beteiligungen im Privatvermögen von mindestens 1 %. Siehe auch .

Top Unternehmenskauf


Asset oder Share Deal?

Ein Unternehmen kann erworben bzw. verkauft werden, indem entweder die gesamten Wirtschaftsgüter einzeln erworben/ veräußert werden oder indem der Käufer alle Gesellschaftsanteile erwirbt. Letzteres bezeichnet man als einen Share Deal. Ein Share Deal ist bei allen Gesellschaften möglich, bei denen das Grundkapital in Anteilscheinen an die Gesellschafter ausgegeben wurde, also z. B. bei allen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) oder auch einer Kommanditgesellschaft oder sonstigen Personengesellschaften.


Den Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bezeichnet man hingegen als Asset Deal. Ein Asset Deal ist bei jeder Gesellschaftsform möglich.


Ob nun der Asset Deal oder der Share Deal der richtige Akquisitionsschritt auf dem Weg zu Ihrem Zielunternehmen ist, hängt von vielen unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Für Sie als Käufer kann ein Asset Deal von Vorteil sein, wenn das Unternehmen über umfangreiche stille Reserven beim abschreibbaren abnutzbaren Anlagevermögen verfügt. Der Asset Deal ermöglicht es Ihnen hierbei, einen sog. Step Up zu vollziehen. Als Step Up wird die Hinzuschreibung der Buchwerte für abschreibbare abnutzbare Wirtschaftsgüter auf die Verkehrswerte bzw. die Anschaffungskosten, die Sie entrichtet haben, bezeichnet. Das verschafft Ihnen neues Abschreibungsvolumen und Sie können den darauf entfallenden Kaufpreisanteil über die Abschreibungen steuerlich geltend machen.


Neben einem möglichen Step Up besteht ein weiterer wesentlicher Vorteil des Asset Deals für Sie als Käufer darin, dass Sie nicht den rechtlichen Gesellschaftsmantel mit allen möglichen Steuerrisiken übernehmen müssen. Das mindert Ihre Haftung für Steuerschulden enorm. Wenig vorteilhaft ist der Asset Deal hingegen bei nur mäßigem Abschreibungsvolumen. In solchen Fällen wirkt sich der in der Regel höhere Kaufpreis im Rahmen des Asset Deals für Sie kaum vorteilhaft aus.


Als (Mit-)Verkäufer einer Kapitalgesellschaft werden Sie hingegen auf einen Share Deal drängen. Denn die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft wie z. B. Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass 40 % des Veräußerungserlöses für Sie steuerfrei sind. Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr als 1 % – es handelt sich dann nicht um eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG – unterliegen die Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer. Dann kommen Sie zumindest in den Genuss des moderaten Steuersatzes von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).


Einen "Königsweg" gibt es nicht. Ich analysiere für Sie gerne alle Vor- und Nachteile eines Asset Deals oder Share Deals, stelle Ihnen die jeweilige steuerliche Situation dar, zeige Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf und erarbeite die für Sie optimale "Mischstrategie". Eine solche kann z. B. darin bestehen, dass abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven vorab vom Unternehmen gekauft werden (ein dadurch entstehender Gewinn kann evtl. mit Verlustvorträgen verrechnet werden) und die verbleibenden Wirtschaftsgüter dann im Rahmen eines Share Deals erworben werden. Eine ausführliche Analyse unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Gestaltungsalternativen ist für Sie für die Kaufpreisfindung unerlässlich.

Top Unternehmenskauf


Earn-out-Klauseln: Besteuerung eines Veräußerungsgewinns erst bei Zufluss der variablen Zahlungen

Die Frage, wie die Steuerbelastung für Earn-out-Zahlungen zu ermitteln ist, ist komplex und wird derzeit vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung und geben Hinweise, wie Unternehmer sich bei der Steuererklärung verhalten sollten.

Earn-out-Zahlungen sind variable Zahlungen, die an den Verkäufer eines Unternehmens nach dem Kauf fällig werden. Sie sind abhängig von bestimmten Umsatz- oder Gewinnzielen, die das Unternehmen in den vereinbarten Zeiträumen erreichen muss.

Die Frage, ob Earn-out-Zahlungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind, wird unterschiedlich beantwortet. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Earn-out-Zahlungen erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern sind. Das Finanzamt hingegen vertritt die Auffassung, dass Earn-out-Zahlungen bereits bei der Veräußerung des Unternehmens zu versteuern sind.

Der BFH hat den Fall an sich angenommen und wird sich voraussichtlich im Jahr 2023 mit der Frage befassen, ob Earn-out-Zahlungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind. Bis dahin bleibt die Rechtslage unklar.

Um sich vor einer nachträglichen Steuernachforderung zu schützen, sollten Unternehmer in Fällen, in denen Earn-out-Zahlungen vereinbart wurden, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Verfahren ruhend stellen lassen.

Im Einzelfall kann es auch vorteilhaft sein, wenn die variablen Zahlungen rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt versteuert werden. In diesen Fällen gibt es dann auch kein Problem mit der Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG.

Unabhängig von der aktuellen Rechtslage sollten Unternehmer bei der Gestaltung von Earn-out-Verträgen mit ihrem Steuerberater sprechen, um die steuerlichen Folgen zu klären.

Top Unternehmenskauf


Steuerliche Analyse (Due Diligence)

Eine zentrale Schlüsselrolle kommt der ausführlichen Analyse der steuerlichen Situation des Zielunternehmens zu. Die steuerliche sog. Due Diligence soll vor allem Risiken der Vergangenheit aufdecken, aber auch bisher ungenutzte Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Synergien aufzeigen. Ich übernehme/Wir übernehmen die gesamte steuerliche Analyse für die noch nicht bestandskräftig veranlagten Besteuerungszeiträume und fordere/fordern hierzu die erforderlichen Unterlagen an. Dabei prüfe ich besonders:

  • Unzutreffende Abgrenzungen zwischen Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
  • Unterlassene Wertaufholungen
  • Überdotierte Rückstellungen und Drohverlust-Rückstellungen
  • Beziehungen zu nahe stehenden Personen (bei Kapitalgesellschaften u. a. verdeckte Gewinnausschüttungen)
  • Behalte- und Nachversteuerungsfristen
  • Die unzutreffende Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen

Top Unternehmenskauf


Haftung für Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens

Mit dem Kauf eines Unternehmens übernimmt ein Käufer in der Regel alle eventuellen Steuerverbindlichkeiten. So sehe ich es als die wichtigste Aufgabe, im Rahmen der steuerlichen Due Diligence sämtliche tatsächlichen und eventuell entstehenden Verbindlichkeiten aufzuzeigen.

Die optimale Möglichkeit, Ihre Haftung für Steuerschulden des Veräußerers zu minimieren, besteht durch den Kauf des Unternehmens im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall haften Sie für die Betriebssteuern nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen. Ich erläutere Ihnen gerne, um welche Steuern es sich dabei handelt und über welchen Zeitraum Sie rückwirkend haften.

Wenn ein Unternehmen Mängel aufweist, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Gewährleistung richtet sich nach dem Gewährleistungsrecht des allgemeinen Kaufvertragsrechts.

Wenn der Kaufvertrag nichtig ist und der Unternehmenskauf rückabzuwickeln ist, muss das Unternehmen als Einheit und in der Gestalt herausgegeben werden, in der es sich zur Zeit der Herausgabe befindet. Wenn die Herausgabe unmöglich ist, ist Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit. Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit erzielten Gewinne sind als Nutzungen herauszugeben, soweit sie nicht auf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des Unternehmenskäufers beruhen.

Top Unternehmenskauf


Gewerbesteuer bei Personengesellschaften

Personengesellschaften sind grundsätzlich keine Steuersubjekte. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für die Gewerbesteuer. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist vielmehr die Personengesellschaft. Wird eine solche übernommen, ist unbedingt darauf zu achten, dass der Veräußerer weiterhin für Steuerschulden der Personengesellschaft haftet. Wie eine solche Haftung ausgeschlossen werden kann bzw. welche Klausel in das Vertragswerk aufzunehmen ist, erläutere ich Ihnen gerne.

Top Unternehmenskauf


Steuerfallen bei Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

Umfasst das betriebliche Vermögen des Kaufunternehmens auch Grundstücke, löst ein Unternehmenskauf in der Regel auch Grunderwerbsteuer aus. Letzteres gilt vor allem dann, wenn es zu einer sog. Anteilsvereinigung kommt. Eine solche liegt dann vor, wenn – im Rahmen eines Share Deals – 95 % der Anteile an der Gesellschaft an einen neuen Erwerber übertragen werden. In der Praxis vermeiden Sie eine Grunderwerbsteuerzahlung dadurch, dass fremde Dritte mit einem Anteil von 5,1 % beteiligt werden. Als fremder Dritter kann z. B. Ihre Kredit gebende Hausbank beteiligt werden. Ich berate Sie hinsichtlich einer optimalen Vertragsgestaltung gerne.

Die Übernahme eines ganzen Betriebs unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Es wäre jedoch fatal, die Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerprüfung außer Acht zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass im Zeitpunkt des Kaufs bestimmte Vorsteuerberichtigungszeiträume noch nicht abgelaufen sind. In diesem Fall treten Sie als Käufer die "umsatzsteuerliche Rechtsnachfolge" an. Auch wäre ggf. die Möglichkeit einer Option für eine Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Ich übernehme diese Aspekte im Rahmen meiner vollumfänglichen Unternehmensakquisitionsanalyse.

Top Unternehmenskauf


Rechtsgrundlagen zum Thema: Unternehmenskauf

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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