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Grundsicherung: Antrag, Höhe & Berechnung online

Wer hat Anspruch auf und wie hoch ist die Grundsicherung?



Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung und soll den grundlegenden Lebensunterhalt älterer Menschen mit Vollendung des 65. Jahren abdecken. Die Höhe der Rente beträgt oft nicht mehr als die Grundsicherung (siehe auch Rentenrechner), so dass Rentner immer öfter den Regelsatz von der Grundsicherung erhalten. Ein Antrag auf Grundsicherung ist bei der zuständigen kommunalen Behörde zu stellen. Die Grundsicherung wird aus Steuermitteln finanziert wird.


Schonvermögen: Für die Bewilligung der Grundsicherung wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht „erheblich“ ist, d. h. über einer Grenze von 60.000 Euro für das erste Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zuzüglich weiterer 30.000 Euro je zusätzlichem Mitglied liegt.


Grundsicherung Rechner

Mit unserem Rechner könnnen Sie die Höhe der Grundsicherung berechnen:

Grundsicherung berechnen


Angemessene MietkostenEuro

Angemessene HeizkostenEuro

Rente(n) (Pflichtbeiträge abgezogen) Euro

Witwenrente (n) (Pflichtbeiträge abgezogen) Euro

sonstige Einkünfte Euro

 

Siehe auch Grundrente - Rechner

Top Grundsicherung


Tipp: Wie hoch ist die neue Grundrente und wer hat Anspruch?
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Überblick über die Grundsicherung

Grundsicherung einfach erklärt

Definition: Die neue Grundrente wurde mit dem 1. Januar 2021 in Deutschland eingeführt. Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente haben Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.


Bürgergeld vs. Grundsicherung

Das Thema der finanziellen Unterstützung für bedürftige Rentner in Deutschland ist von großer Bedeutung, da es zeigt, wie der Staat versucht, allen Bürgern ein Mindestmaß an Lebensqualität zu sichern. Die Unterscheidung zwischen Bürgergeld und Grundsicherung ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Sozialsystems, der oft Fragen aufwirft. Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammen mit weiteren Erläuterungen:

  • Bürgergeld wurde als Nachfolger des Arbeitslosengeld II (ALG II) eingeführt und richtet sich an erwerbsfähige Personen, die finanzielle Unterstützung benötigen. Es setzt voraus, dass die betreffende Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder aktiv eine Beschäftigung sucht.

  • Grundsicherung hingegen ist speziell für Personen konzipiert, die aus Altersgründen oder wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmen können. Diese Leistung zielt darauf ab, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn die eigene Rente oder das Einkommen nicht ausreicht.

Grundsicherung: Rente und Rücklagen werden berücksichtigt

Bevor Sie Grundsicherung erhalten, müssen vorhandene Rücklagen weitgehend aufgebraucht sein. Ein Alleinstehender darf bis zu 10.000 Euro besitzen, für den Partner kommen nochmals 10.000 Euro hinzu.


Seit Anfang 2021 neuer Rentenfreibetrag

Dank des neuen Rentenfreibetrags werden bis zu 281,50 Euro Ihrer Rente nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dies erhöht die Chance, Anspruch auf Grundsicherung zu haben.


Grundsicherung und Problemfall PKV

Sind Sie privat krankenversichert und können die Beiträge nicht mehr vollständig zahlen, übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten.


Grundsicherung: Darf ich mein Auto behalten?

Ein Auto, das einen Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro hat, gilt als angemessen und darf behalten werden. Liegt der Wert darüber, wird der überschreitende Betrag auf den Vermögensfreibetrag angerechnet.


Grundsicherung und Unterhalt durchs Kind

Normalerweise werden Kinder von Grundsicherungsempfängern nicht zur Kasse gebeten, es sei denn, ihr Einkommen übersteigt 100.000 Euro im Jahr.


Antragstellung

  • Sowohl für das Bürgergeld als auch für die Grundsicherung ist eine formelle Antragstellung notwendig. Diese Anträge werden bei den zuständigen Sozialämtern oder der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist eine erneute Antragstellung erforderlich.

Die häufigsten Fragen zum Thema Grundsicherung

Wo kann ich Grundsicherungsleistungen beantragen? Grundsicherungsleistungen beantragen Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung: Was muss ich beachten? Auch bei voller Erwerbsminderung besteht Anspruch auf Grundsicherung, sofern die Rente und sonstiges Einkommen nicht ausreichen.

Wohngeld (bzw. Lastenzuschuss) oder Grundsicherung: Was wird vorrangig gezahlt? Grundsicherung hat Vorrang vor Wohngeld. Wenn Sie Grundsicherung erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld.

Wie viel Grundsicherung erhalte ich? Die Höhe der Grundsicherung hängt von Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem Einkommen ab. Nutzen Sie unseren Grundsicherungsrechner, um eine Schätzung zu erhalten.

Top Grundsicherung



Aktuelles + weitere Infos

Grundsicherung für Arbeitsuchende wird umgestaltet: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf (13. SGB II-Änderungsgesetz)

Stand: 17.12.2025 (BMAS-Pressemitteilung)

Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Ziel des 13. SGB II-Änderungsgesetzes ist es, das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im SGB II neu auszubalancieren und die Vermittlung in Arbeit zu stärken.

Worum geht es bei der Reform?

Nach der Ankündigung der Bundesregierung soll die Grundsicherung weiterhin verlässlich unterstützen – insbesondere bei schutzwürdigen Lebenslagen (z. B. Alleinerziehende, gesundheitliche Einschränkungen). Gleichzeitig sollen Verbindlichkeit, Mitwirkung und Eigenverantwortung stärker eingefordert werden. Jobcenter sollen dazu wirksamere Instrumente erhalten, um Integration in Arbeit zu beschleunigen und Sozialleistungsmissbrauch besser zu bekämpfen.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

1) Änderungen bei Begriffen, Prozessen und Vermittlung

  • Umbenennung der Geldleistung: „Bürgergeld“ soll zu „Grundsicherungsgeld“ werden.
  • Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit).
  • Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs.
  • Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt.
  • Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch.
  • Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan.

2) Förderung und Instrumente für Langzeitarbeitslose

  • Verbesserungen bei der Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden, insbesondere nach § 16e SGB II.
  • Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers (Leitbild: „Arbeit statt Leistungsbezug“).

3) Konsequenteres Vorgehen bei Pflichtverletzungen

  • Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen.
  • Gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit der Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen.
  • Praxistauglichere Regelung bei Arbeitsverweigerung.

4) Vermögen und Wohnen: Karenzzeit, Schonvermögen, Wohnkosten

  • Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen.
  • Kopplung des Schonvermögens an das Lebensalter.
  • Deckelung der Wohnkosten bereits in der Karenzzeit.
  • Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse.
  • Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen.

5) Missbrauchsbekämpfung, Jugend und Digitalisierung

  • Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch.
  • Verbesserte Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III.
  • Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien.

Was bedeutet das in der Praxis?

Der Gesetzentwurf zielt erkennbar auf eine stärkere Ausrichtung auf Arbeitsaufnahme und eine höhere Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcenter. Gleichzeitig werden zentrale Stellschrauben bei Vermögen und Wohnkosten neu justiert. Für Betroffene, Arbeitgeber und Berater wird entscheidend sein, wie die neuen Vorgaben in der Praxis konkret ausgestaltet werden (z. B. durch Verwaltungsvorschriften, kommunale Richtlinien zu Unterkunftskosten, konkrete Prozesse in den Jobcentern).

Praxis-Tipps

  • Dokumentation: Termine, Nachweise und Kommunikation mit dem Jobcenter strukturiert dokumentieren.
  • Kooperationsplan: Inhalte prüfen, Fristen notieren, Mitwirkungspflichten konkret klären.
  • Wohnkosten: Frühzeitig prüfen, welche lokalen Mietobergrenzen/Angemessenheitskriterien gelten könnten.
  • Vermögen: Schonvermögen nach (künftig) altersbezogenen Kriterien vorausschauend bewerten.

FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung

Wann tritt die Reform in Kraft?

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Bis zum Inkrafttreten sind das parlamentarische Verfahren und die Verkündung abzuwarten. Konkrete Starttermine ergeben sich regelmäßig erst aus dem finalen Gesetz.

Wird das „Bürgergeld“ abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf soll die Geldleistung umbenannt werden: „Bürgergeld“ wird zu „Grundsicherungsgeld“.

Was ändert sich bei Pflichtverletzungen und Terminen?

Vorgesehen sind konsequentere Minderungen und ein gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – bis hin zur Möglichkeit einer vollständigen Leistungseinstellung.

Welche Änderungen sind bei Vermögen und Wohnkosten geplant?

Der Entwurf sieht u. a. die Abschaffung der Vermögens-Karenzzeit, eine altersabhängige Ausgestaltung des Schonvermögens sowie eine frühere Begrenzung der Wohnkosten vor. Zusätzlich werden Instrumente wie Mietpreisbremsen/Quadratmeterhöchstmieten adressiert.

Fazit

Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz soll die Grundsicherung stärker auf Arbeitsmarktintegration ausgerichtet werden, kombiniert mit erweiterten Instrumenten für Jobcenter und Änderungen bei Leistungsminderungen, Vermögen und Wohnkosten. Für Betroffene ist eine frühzeitige Orientierung an den neuen Verfahrensanforderungen und lokalen Vorgaben empfehlenswert.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die finale Gesetzesfassung sowie die spätere Anwendung in Verwaltung und Rechtsprechung.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundsicherung

UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

AO 
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

UStAE 
UStAE 4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 4.15.1. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStR 
UStR 95. Sozialversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Kriegsopferversorgung

UStR 150. Zuschüsse

UStR 152. Durchlaufende Posten

AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

EStH 32.9

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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