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Rentenrechner

Wie viel Rente bekomme ich? Berechnung der gesetzlichen Rente.



Ab 1. Juli steigen die Renten: 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Ein Rentner aus den alten Bundesländern, der bisher 1.000 Euro Rente erhalten hat, bekommt zukünftig 1.043,90 Euro. Eine gleich hohe Rente einer Person aus den neuen Bundesländern steigt sogar auf 1058,86 Euro.

Außerdem gilt nun in Ost und West ein gleich hoher aktueller Rentenwert – ein Jahr früher als gesetzlich vorgesehen. Ab 1. Juli 2023 beträgt somit der aktuelle Rentenwert in Ost- und Westdeutschland einheitlich 37,60 Euro.

Die Rentenhöhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel der Entwicklung der Löhne und der Inflation. Die Rentenanpassung wird jedes Jahr im Frühjahr auf Basis der Einkommensentwicklung und der Preisentwicklung des Vorjahres berechnet und dann zum 1. Juli des laufenden Jahres umgesetzt.


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Berechnen Sie die vorraussichtliche Rentenhöhe mit dem Rentenrechner:

Berechnung der gesetzlichen Rente


Geburtsjahr:
Renteneintrittsjahr:
Rente wegen:
Bundesland:
 
Rente monatlich:

Alternativ:
AlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbrutto


Weitere Renten-Rechner:


Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?

Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel ausgerechnet. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der bzw. die Einzelne versichert war.

Über den Rentenartfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Betrag in Euro. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener bzw. eine Durchschnittsverdienerin für ein Jahr Beiträge erhält.

Ihre monatliche Rentenhöhe ergibt sich aus der Multiplikation = Entgeltpunkte (EP )x Zugangsfaktor (ZF) x Aktueller Rentenwert (aRW) x Rentenartfaktor (RAF)

Rentenformel: Rente (mtl.) = EP * ZF * RAF * aRW
EP) Entgeltpunkte | ZF) Zugangsfaktor
RAF) Rentenartfaktor | aRW) Aktueller Rentenwert


Hier erfahren Sie mehr zur Rentenberechnung.

Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?
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Entgeltpunkte (EP)
Die Entgeltpunkte sind wichtiger Bestandteil der Rentenberechnung, denn sie spiegeln das Einkommen während des Arbeitslebens wider. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für relevante beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.


Zugangsfaktor (ZF)
Die ermittelten Entgeltpunkte werden bei vorzeitigem Rentenzugang nicht in vollem Umfang oder bei späterem Rentenzugang in größerem Umfang bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Dies wird in der Rentenformel dadurch erreicht, dass die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden (Persönliche Entgeltpunkte). Damit werden Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Rente ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beläuft sich auf 1,000, wenn eine Altersrente mit dem regulären Rentenbeginn startet. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist er kleiner als 1,000 und bei über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenem Rentenbeginn größer als 1,000.


Rentenartfaktor (RAF)
Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Bei Rentenarten mit Lohnersatzfunktion beläuft er sich auf 1,0 und bei Rentenarten mit Unterhaltsfunktion ist er kleiner als 1,0.


Weitere Rentenartfaktoren:

Renten wegen AltersRentenartfaktor
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
Erziehungsrenten 1,0
kleine Witwenrente 0,25
große Witwenrente 0,55
Halbwaisenrente 0,1
Vollwaisenrente 0,2

Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1. Juli eines Jahres fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst. Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli jeden Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und demografischer Veränderungen (Nachhaltigkeitsfaktor) angepasst.

So viel Rente können Sie bei folgendem Stundenlohnen erwarten

Stundenlohn (in Euro) Monatsrente nach einem Jahr (in Euro) Monatsrente nach 45 Jahren (in Euro)
10 16,13 725,85
12 19,36 871,20
14 22,59 1.016,55
16 25,82 1.161,90
18 29,04 1.306,80
20 32,27 1.452,15
22 35,50 1.597,50
24 38,72 1.742,40
26 41,95 1.887,75
28 45,18 2.033,10
30 48,41 2.178,45

Tipp: Berechnen Sie Ihren Stundenlohn

Hinweis: Rentenbescheide mit Begründungsmangel - Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).

Top Rentenrechner


Problem Netto-Rente und Rentenlücke

Unser Rentensystem ist ein Punkte-Sammel-System. Wenn Sie durchschnittlich 41.541 Euro pro Jahr verdienen, bekommen Sie 1,0 Rentenpunkte. Wenn Sie doppelt so viel verdienen, also 60.000 Euro, bekommen Sie zwei Rentenpunkte. Verdienen Sie mehr als 90.000 Euro bekommen Sie auch nur zwei Punkte. Warum? Weil es eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (ca. 60.000 Euro) gibt, ab der man keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlt und dementsprechend auch keine weiteren Rentenpunkte erhält.

Die Punkte werden bei Rentenbeginn zusammen gezählt und mit dem Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert wird von der Deutschen Rentenversicherung festgelegt und immer wieder der wirtschaftlichen Situation angepasst. Aktuell beträgt er 34,19 Euro für Westdeutschland und 33,47 Euro für Ostdeutschland.

Problem Rentenlücke: Guterverdiener haben eine größere Rentenlücke als Normalverdiener. In der Regel ist die Ausbildungszeit länger. In dieser Zeit können keine Rentenpunkte gesammelt werden. Die fehlenden Zeiten können auch nicht nachgeholt werden, weil die Rente nach oben gedeckelt ist.

Problem Netto-Rente: Die Rente beträgt 2.800 Euro. Wenn Sie die Rente z.B. in 23 Jahren erhalten, dann müssen diesen Wert auf Grund der Inflation von 3% abzinsen und kommen so auf eine reale Kaufkraft von ca. 1.388 Euro. Von der voraussichtlichen Rente müssen Sie auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern bezahlen, so dass Ihnen weniger als 1.000 Euro Rente netto zur Verfügung steht. Wenn Sie also vorher 3.500 Euro netto verdient haben, dann müssen Sie mit weniger als 1.000 Euro zu Recht kommen. Siehe auch Netto-Renten-Rechner


Problem Geringverdiener: Geringverdiener bzw. auch Durchschnittsverdiener sind von Altersarmut gefährdet. Aus der folgenden Tabelle können Sie die zu erwartende Rentenerwartung entnehmen. Wenn Sie diese Rente abzinsen und die Krankenversicherung und ggf. Steuer abziehen, dann werden Sie schnell erkennen, dass Sie von der Netto-Rente kaum leben können und evtl. Grundsicherung erhalten werden.


Wie hoch sind die Waisen- und Witwenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das hinterbliebene Kind eineHalbwaisenrente, sterben beide Eltern, bekommt es eine Vollwaisenrente. Dies gilt, sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei

  • einer Schul- oder Berufsausbildung,
  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einer
  • Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

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Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente auf 20 %.


Bezieht ein volljähriges Kind eine Waisenrente, wird ab 01.07.2015 sein Einkommen nicht mehr angerechnet. Bis zum 30.06.2015 wurde die Waisenrente um 40 % des Betrags gekürzt, der den Freibetrag (zuletzt monatlich 503,54 Euro [West] bzw. 464,46 Euro [Ost]) überstieg.


Hat der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Altersrente bezogen, steht seiner Witwe drei Monate lang dessen volle Rente zu. Anschließend beträgt

  • die sogenannte kleine Witwenrente 25 % und
  • die große Witwenrente 60 % der Altersrente des Verstorbenen.

Eine große Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht, für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert erwerbsfähig ist.


Für Ehepaare, die ab 2002 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht:

  • Die große Witwenrente beträgt für sie nur noch 55 %, und
  • die kleine Witwenrente wird nur noch 24 Monate lang gezahlt.

Weitere Infos zur Witwenrente im Rentenlexikon


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Weitere Infos zur Rente & Steuer:


Steuertipp: Sind Sie auch der Auffassung, dass Renten nicht noch einmal besteuert werden dürfen? Es gibt bereits eine Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten. Profitieren Sie von der Musterklage durch Einspruch. Sie müssen nicht selber klagen. Es kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Nach einem Urteil kann der Steuerbescheid gegebenenfalls noch zu Ihren Gunsten geändert werden. Hier können Sie mich für nur 69 Euro pauschal beauftragen: Einspruch gegen die Doppelbesteuerung von Renten. Wenn Sie wissen wollen, wie der BFH entscheiden wird, dann abonnieren Sie meinen Newsletter.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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