Rentenrechner: Wie viel Rente bekomme ich?

Mit dem Rentenrechner ermitteln Sie schnell und unverbindlich Ihre voraussichtliche gesetzliche Rente – online und anonym.



Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?

Die gesetzliche Rente folgt einer klaren Formel. Entscheidend sind Ihre Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert.

Rentenrechner

Berechnen Sie die voraussichtliche Rentenhöhe mit dem Rentenrechner:

Berechnung der gesetzlichen Rente


Geburtsjahr:
Renteneintrittsjahr:
Rente wegen:
Bundesland:
 
Rente monatlich:

Alternativ:
AlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbrutto


Weitere Renten-Rechner:


Grundlagen der Rentenberechnung

  1. Entgeltpunkte (EP): Sie spiegeln Ihr versichertes Einkommen wider. Verdienen Sie in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, erhalten Sie 1,0 Entgeltpunkt. Verdienen Sie mehr oder weniger, gibt es entsprechend mehr oder weniger Punkte.

  2. Zugangsfaktor (ZF): Er berücksichtigt, ob Sie vorzeitig oder später in Rente gehen.
    Regelaltersrente: ZF = 1,0
    Früherer Rentenbeginn: ZF < 1,0 (Abschläge)
    Späterer Rentenbeginn: ZF > 1,0 (Zuschläge)

  3. Rentenartfaktor (RAF): Je nach Rentenart (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente) gilt ein anderer Faktor.

  4. Aktueller Rentenwert (aRW): Betrag in Euro, den ein Entgeltpunkt aktuell wert ist.
    Stand 01.07.2025: 40,79 € pro Entgeltpunkt.


Hier erfahren Sie mehr zur Rentenberechnung.

Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?
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Rentenformel:

Rente (mtl.) = Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × aktueller Rentenwert (aRW)

EP = Entgeltpunkte | ZF = Zugangsfaktor | RAF = Rentenartfaktor | aRW = aktueller Rentenwert


Entgeltpunkte (EP)
Die Entgeltpunkte sind der zentrale Baustein der Rentenberechnung. Für jedes Jahr mit Beitragszahlung wird Ihr versichertes Einkommen ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt gesetzt. Beitragsfreie Zeiten (z. B. Kindererziehung) können ebenfalls Entgeltpunkte bringen.


Zugangsfaktor (ZF)
Gehen Sie genau zum regulären Rentenalter in Rente, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs gibt es Abschläge, für jeden Monat späteren Beginn Zuschläge. So wird die unterschiedliche Bezugsdauer der Rente ausgeglichen.


Rentenartfaktor (RAF)
Der Rentenartfaktor zeigt, welches Sicherungsziel die jeweilige Rente hat. Altersrenten haben grundsätzlich RAF = 1,0, Hinterbliebenen- oder Waisenrenten niedrigere Faktoren.


Weitere Rentenartfaktoren:

Rentenart Rentenartfaktor
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
Erziehungsrenten1,0
kleine Witwenrente0,25
große Witwenrente0,55
Halbwaisenrente0,1
Vollwaisenrente0,2

Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert ist die monatliche Rente für einen Entgeltpunkt. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst.
Stand 01.07.2025: 40,79 € je Entgeltpunkt.


Beispielrechnung

Beispiel 1: 40 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst

40 Entgeltpunkte × ZF 1,0 × RAF 1,0 × 40,79 € = 1.631,60 € Monatsrente


Beispiel 2: 4.500 € Bruttolohn (Monat), 45 Versicherungsjahre

54.000 € Bruttojahresgehalt / 50.493 € (Durchschnittsentgelt, Stand 2025) ≈ 1,07 Entgeltpunkte pro Jahr

1,07 Entgeltpunkte × 45 Jahre ≈ 48,1 Entgeltpunkte

48,1 EP × 40,79 € ≈ 1.963,04 € Monatsrente


Beispiel 3: 2.700 € Bruttolohn (Monat), 45 Versicherungsjahre

2.700 € × 12 = 32.400 € Bruttojahresgehalt

32.400 € / 50.493 € ≈ 0,64 Entgeltpunkte pro Jahr

0,64 EP × 45 Jahre ≈ 28,9 Entgeltpunkte

28,9 EP × 40,79 € ≈ 1.177,82 € Monatsrente


Die tatsächliche Rentenhöhe kann abweichen, z. B. durch Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeit.


So viel Rente können Sie bei folgenden Stundenlöhnen erwarten (Beispielwerte):

Stundenlohn (in Euro) Monatsrente nach einem Jahr (in Euro) Monatsrente nach 45 Jahren (in Euro)
1016,13725,85
1219,36871,20
1422,591.016,55
1625,821.161,90
1829,041.306,80
2032,271.452,15
2235,501.597,50
2438,721.742,40
2641,951.887,75
2845,182.033,10
3048,412.178,45

Tipp: Berechnen Sie Ihren Stundenlohn

Hinweis: Rentenbescheide müssen so begründet sein, dass Sie die Berechnung Ihrer Rente nachvollziehen können. Das hat das LSG NRW mit Urteil vom 09.03.2021 (Az. L 18 R 306/20) bestätigt.

Top Rentenrechner


Problem Netto-Rente und Rentenlücke

Aspekte und Optionen zur Altersvorsorge für die Planung ihrer finanziellen Zukunft:

Die Frage, ob die Rente im Alter ausreicht, beschäftigt viele Menschen. Die gesetzliche Rente dient als Basisabsicherung, doch oft reicht sie nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand zu halten. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig um die eigene Altersvorsorge zu kümmern. Hier sind einige zentrale Punkte, die Sie beachten sollten:

Unser Rentensystem ist ein Punkte-Sammel-System. Wenn Sie durchschnittlich 41.541 Euro pro Jahr verdienen, bekommen Sie 1,0 Rentenpunkte. Wenn Sie doppelt so viel verdienen, also 60.000 Euro, bekommen Sie zwei Rentenpunkte. Verdienen Sie mehr als 90.000 Euro bekommen Sie auch nur zwei Punkte. Warum? Weil es eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (ca. 60.000 Euro) gibt, ab der man keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlt und dementsprechend auch keine weiteren Rentenpunkte erhält.

Die Punkte werden bei Rentenbeginn zusammen gezählt und mit dem Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert wird von der Deutschen Rentenversicherung festgelegt und immer wieder der wirtschaftlichen Situation angepasst. Aktuell beträgt er 34,19 Euro für Westdeutschland und 33,47 Euro für Ostdeutschland.

Realität der gesetzlichen Rente: Viele Rentner erhalten weniger als die oft zitierten Durchschnittswerte. Daher ist es wichtig, zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen.

Problem Rentenlücke: Guterverdiener haben eine größere Rentenlücke als Normalverdiener. In der Regel ist die Ausbildungszeit länger. In dieser Zeit können keine Rentenpunkte gesammelt werden. Die fehlenden Zeiten können auch nicht nachgeholt werden, weil die Rente nach oben gedeckelt ist.

Problem Netto-Rente: Die Rente beträgt 2.800 Euro. Wenn Sie die Rente z.B. in 23 Jahren erhalten, dann müssen diesen Wert auf Grund der Inflation von 3% abzinsen und kommen so auf eine reale Kaufkraft von ca. 1.388 Euro. Von der voraussichtlichen Rente müssen Sie auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern bezahlen, so dass Ihnen weniger als 1.000 Euro Rente netto zur Verfügung steht. Wenn Sie also vorher 3.500 Euro netto verdient haben, dann müssen Sie mit weniger als 1.000 Euro zu Recht kommen. Siehe auch Netto-Renten-Rechner

Problem Geringverdiener: Geringverdiener bzw. auch Durchschnittsverdiener sind von Altersarmut gefährdet. Aus der folgenden Tabelle können Sie die zu erwartende Rentenerwartung entnehmen. Wenn Sie diese Rente abzinsen und die Krankenversicherung und ggf. Steuer abziehen, dann werden Sie schnell erkennen, dass Sie von der Netto-Rente kaum leben können und evtl. Grundsicherung erhalten werden.

Wie viel Geld braucht man als Rentner?

  • Faustregel: Um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten, sollten Sie etwa 80 Prozent Ihres vorherigen Nettoeinkommens zur Verfügung haben. Wenn Ihr monatliches Nettogehalt beispielsweise 2.000 Euro betrug, sollten Sie im Ruhestand rund 1.600 Euro pro Monat zur Verfügung haben.

Tipp: Nutzen Sie unseren Ruhestandsplaner


Wann sollte man mit dem Sparen beginnen?

  • Je früher, desto besser: Der Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Sparen beginnen, hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der erforderlichen monatlichen Sparbeiträge. Je früher Sie beginnen, desto niedriger können die monatlichen Beiträge sein.

Wie viel sollte man gespart haben?

  • Mit 50 Jahren: Laut Allianz sollten Sie bis zum Alter von 50 Jahren etwa 10 Prozent Ihres jährlichen Nettoeinkommens gespart haben. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkommen von 20.000 Euro über 30 Berufsjahre entspricht dies 60.000 Euro.
  • Mit 60 Jahren: Mit 60 Jahren und einem durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkommen von 50.000 Euro über 40 Arbeitsjahre sollten Sie 200.000 Euro gespart haben. Bei einer höheren Sparrate von 15 Prozent des Nettogehalts wären es sogar 300.000 Euro.

Zusätzliche Vorsorgemöglichkeiten

  • Private Altersvorsorge: Neben der gesetzlichen Rente sollten Sie in private Altersvorsorge investieren, z.B. in eine private Rentenversicherung, Lebensversicherung oder in Immobilien.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Nutzen Sie auch Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die von vielen Arbeitgebern angeboten wird.

Versicherungen als Altersvorsorge

Sind zusätzliche Versicherungen als Altersvorsorge geeignet?

  1. Private Lebens- oder Rentenversicherungen: Generell wird von neuen privaten Lebens- oder Rentenversicherungen abgeraten, vor allem wegen der hohen Kosten. Diese können die Rendite erheblich schmälern.

  2. Riester-Rente: Diese kann für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern sinnvoll sein, vor allem aufgrund der staatlichen Zulagen. Allerdings ist zu beachten, dass bei vorzeitiger Entnahme die Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Ein Fondssparplan wird hier gegenüber einer Versicherung bevorzugt.

  3. Rürup-Rente: Diese ist besonders für gutverdienende Selbstständige interessant, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die staatliche Förderung erfolgt über Steuerrückzahlungen. Wichtig ist hier, den Vertrag nicht zu früh abzuschließen, da er nicht kündbar ist.

  4. Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Diese lohnt sich besonders, wenn der Arbeitgeber einen signifikanten Beitrag leistet. Die Entgeltumwandlung kann steuerliche Vorteile bieten, aber es kommt auf die Konditionen des Vertrags und die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

  5. Bestehende Versicherungsverträge: Bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, in welche Fonds investiert wird. Ein Wechsel zu günstigeren ETFs kann sinnvoll sein. Eine vorschnelle Kündigung, insbesondere bei Altverträgen mit hohen Garantiezinsen, sollte vermieden werden.


Ergebnis:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Versicherung als Altersvorsorge nicht grundsätzlich schlecht ist, aber es kommt sehr auf die individuelle Situation, die Konditionen und die Art der Versicherung an. Generell scheint es ratsam, sich breit zu informieren und verschiedene Vorsorgeoptionen zu prüfen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, die zur persönlichen finanziellen Situation passt.

Eine umfassende Planung und frühzeitige Vorsorge sind entscheidend, um finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten. Berücksichtigen Sie dabei alle verfügbaren Vorsorgeoptionen und passen Sie Ihre Sparanstrengungen an Ihre individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten an. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie zu entwickeln.


Wie hoch sind die Waisen- und Witwenrente?

Waisenrente

Die Waisenrente ist eine wichtige soziale Leistung, die Kinder finanziell unterstützt, wenn ein oder beide Elternteile versterben. Sie soll einen Teil des weggefallenen Unterhalts ersetzen.

Wer bekommt Waisenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das hinterbliebene Kind eine Halbwaisenrente, sterben beide Eltern, besteht Anspruch auf Vollwaisenrente. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war.

  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Stief- und Pflegekinder (bei häuslicher Gemeinschaft)
  • Enkel oder Geschwister, wenn sie im Haushalt lebten oder unterhalten wurden

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

  • grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr
  • verlängert bis maximal zum 27. Lebensjahr, z. B. bei:
    • Schul- oder Berufsausbildung
    • Studium
    • freiwilligem sozialen oder ökologischem Jahr
    • Behinderung, wenn der eigene Unterhalt nicht selbst gesichert werden kann

Wie hoch ist die Waisenrente?

  • Halbwaisenrente: 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils
  • Vollwaisenrente: 20 % der Rente der verstorbenen Eltern
  • die tatsächliche Höhe kann durch Rentenabschläge (z. B. Tod vor Regelaltersgrenze) beeinflusst werden
  • zusätzlich werden individuelle Zuschläge gezahlt

Seit dem 01.07.2015 wird eigenes Einkommen volljähriger Waisen nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Bis dahin wurde die Rente um 40 % des Betrags gekürzt, der bestimmte Freibeträge überstieg.

Wie beantragt man die Waisenrente?

  • Antragstellung beim zuständigen Rentenversicherungsträger
  • erforderlich sind u. a.:
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Unterlagen zur Rentenversicherung des verstorbenen Elternteils (Wartezeit)

Erbe: Wann kann eine Waise verfügen?

  • grundsätzlich ab 18 Jahren
  • Abweichungen sind möglich, wenn Testamente oder Verfügungen etwas anderes regeln

Die Waisenrente bietet eine grundlegende finanzielle Absicherung, reicht aber oft nicht für den vollständigen Lebensunterhalt. Eltern sollten daher zusätzlich privat vorsorgen.


Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt Ehepartner und eingetragene Lebenspartner im Todesfall. Unverheiratete Paare haben dagegen keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und müssen anderweitig vorsorgen (z. B. durch Lebensversicherungen, Testamente).

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

  • Versicherung des Verstorbenen: Der Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben.
  • Ehe / Lebenspartnerschaft: Es muss eine rechtsgültige Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben.
  • Ehedauer: Bei Eheschließung nach dem 01.01.2002 grundsätzlich mindestens ein Jahr (Ausnahme: z. B. Tod durch Unfall).
  • Keine Altersgrenze für die Heirat: Es gibt keine Altersgrenze, die für den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente einzuhalten wäre.

Verstarb der Ehepartner und hat die Wartezeit erfüllt, erhält die Witwe oder der Witwer zunächst für drei Monate die Rente in voller Höhe (Sterbevierteljahr). Danach beträgt:

  • die kleine Witwenrente grundsätzlich 25 %
  • die große Witwenrente grundsätzlich 60 %
  • nach neuem Hinterbliebenenrecht (Ehe ab 2002 oder beide nach 1962 geboren): große Witwenrente 55 %, kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet

Ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt.

Kleine Witwen-/Witwerrente

  • beträgt grundsätzlich 25 % der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beziehen können
  • wird nach neuem Recht in der Regel maximal 24 Monate gezahlt

Große Witwen-/Witwerrente

Anspruch auf die große Witwenrente besteht z. B., wenn die/der Hinterbliebene:

  • ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht oder
  • für ein behindertes Kind sorgt oder
  • die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat oder
  • vermindert erwerbsfähig ist.

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht in der Regel 55 % der Rente des Verstorbenen. Hinzu kommt ggf. ein Kinderzuschlag (für das erste Kind zwei Entgeltpunkte, für jedes weitere Kind ein Entgeltpunkt).

Witwengeld bei Beamten

Beim Tod eines Beamten oder Pensionärs gelten besondere Vorschriften:

  • statt Witwenrente wird Witwengeld gezahlt
  • im Sterbemonat werden die vollen Dienst- oder Versorgungsbezüge plus ein Sterbegeld (in Höhe des Zweifachen der Bezüge) gezahlt
  • Voraussetzung sind u. a. mindestens fünf Jahre Dienstzeit und eine mindestens einjährige Ehe (bzw. besondere Regelungen, wenn die Ehe in Ruhestandnähe geschlossen wurde)
  • eigenes Einkommen des Hinterbliebenen führt hier nicht zu einer Kürzung des Witwengeldes

Altes Hinterbliebenenrecht

  • gilt u. a., wenn der Partner vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder bereits zu diesem Zeitpunkt eine Ehe/Lebenspartnerschaft bestand und mindestens ein Partner älter als 40 Jahre war
  • kleine Witwen-/Witwerrente wird zeitlich unbefristet gezahlt
  • große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % der Rente des Verstorbenen

Steuerlicher Verlustvortrag und Witwenrente

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22.02.2024 (Az. B 5 R 3/23 R) entschieden, dass ein steuerlicher Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist das aktuell verfügbare Einkommen, nicht die steuerliche Situation in der Vergangenheit.

Witwenrente bei Kurzehe

Bei Ehen von weniger als einem Jahr wird häufig eine Versorgungsehe vermutet. Gerichte prüfen jedoch die individuellen Umstände. So kann auch nach kurzer Ehedauer ein Anspruch auf Witwenrente bestehen, wenn nachweisbar ist, dass die Ehe nicht nur aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (z. B. langjährige Partnerschaft, gemeinsame Lebensplanung).

Wichtig zu wissen

  • Einkommensanrechnung: eigenes Einkommen kann die Witwen-/Witwerrente mindern.
  • Antrag erforderlich: die Rente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
  • Ende des Anspruchs: die Witwenrente endet u. a. bei Wiederheirat oder neuer eingetragener Lebenspartnerschaft.

Diese Regelungen sollen Hinterbliebenen finanzielle Sicherheit geben, sind aber komplex. Eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater ist daher empfehlenswert.

Weitere Infos: Witwenrente im Rentenlexikon


Kindererziehungszeiten

Kindererziehungszeiten erhöhen die Rentenansprüche von Eltern, da sie in der gesetzlichen Rentenversicherung wie Beitragszeiten bewertet werden. Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  1. Bedeutung der Kindererziehungszeiten
    Sie dienen dem Ausgleich von Nachteilen im Erwerbsleben, die durch die Erziehung eines Kindes entstehen, und erhöhen automatisch die späteren Rentenansprüche.

  2. Antragstellung
    Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen – in der Regel mit dem Formular V0800.

  3. Zeitraum der Anerkennung

    • Kinder vor 1992: 2,5 Jahre (30 Monate)
    • Kinder ab 1992: 3 Jahre (36 Monate)
  4. Monetärer Vorteil
    Drei Jahre Kindererziehungszeit entsprechen rund 110 € zusätzlicher monatlicher Rente. Der genaue Betrag hängt vom aktuellen Rentenwert und dem persönlichen Rentenkonto ab.

  5. Ein Elternteil pro Kind
    Die Erziehungszeit kann immer nur einem Elternteil zugeordnet werden. Eine klare Festlegung ist empfehlenswert.

  6. Berücksichtigung trotz Erwerbstätigkeit
    Auch berufstätige Eltern erhalten die Kindererziehungszeiten zusätzlich zu ihren eigenen Beitragszeiten – bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

  7. Voraussetzung
    Das Kind muss überwiegend in Deutschland erzogen worden sein. Dies ist Grundvoraussetzung für die Anrechnung.

  8. Zuordnung an den Vater
    Soll der Vater die Erziehungszeit erhalten, ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung erforderlich. Diese gilt nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.

  9. Überprüfung des Rentenkontos
    Eltern sollten regelmäßig ihren Versicherungsverlauf prüfen – auch online –, um sicherzugehen, dass die Kindererziehungszeiten korrekt erfasst wurden.

  10. Kontenklärung
    Vor Rentenbeginn führt die Rentenversicherung eine Kontenklärung durch. Dabei werden alle Zeiten, einschließlich Kindererziehungszeiten, endgültig erfasst.

Kindererziehungszeiten können die spätere Rente deutlich erhöhen. Eine frühzeitige Antragstellung und vollständige Unterlagen sorgen für eine reibungslose Anerkennung.

Rente für Erziehungszeiten im Ausland (z. B. Niederlande) – Vorlage an den EuGH

Das Landessozialgericht NRW hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob Kindererziehungszeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, auch in Deutschland rentensteigernd angerechnet werden müssen.

Hintergrund

Eine Mutter hatte ihre Kinder in den Niederlanden erzogen. Der deutsche Rentenversicherungsträger lehnte die Anerkennung ab, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vorlag. Das Sozialgericht Aachen bestätigte dies.

Warum der EuGH eingeschaltet wurde

Das LSG NRW bezweifelt diese Auslegung und verweist auf Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 987/2009. Es soll geklärt werden, ob EU-weit zurückgelegte Erziehungszeiten grundsätzlich anzurechnen sind.

Mögliche Auswirkungen

Ein EuGH-Urteil könnte die Rentenrechte für Eltern mit Auslandszeiten massiv stärken – besonders für Personen, die in mehreren EU-Staaten gelebt oder gearbeitet haben.

Fazit

Die Entscheidung könnte die Koordinierung der sozialen Sicherung in der EU nachhaltig verändern. Sie ist für viele betroffene Familien von großer Bedeutung.

Mehr dazu: Mütterrente


Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause von Angehörigen versorgt. Dieses Engagement wird in der gesetzlichen Rentenversicherung durch zusätzliche Rentenpunkte honoriert – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Voraussetzungen für zusätzliche Rentenpunkte

  • Pflegeaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2
  • die pflegende Person ist als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet

2. Einschränkungen für Berufstätige

  • arbeiten Angehörige regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche, besteht in der Regel kein Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte – unabhängig vom Pflegeumfang

3. Kein Anspruch bei Pflegegrad 1

  • bei Pflegegrad 1 werden keine zusätzlichen Rentenpunkte gutgeschrieben, da die Einschränkungen als nur geringfügig gelten

4. Antragstellung

  • die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige zahlt die Pflegekasse
  • hierfür ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig
  • die Pflegekasse lässt die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeumfang durch ein Gutachten prüfen

5. Berechnung der Rentenpunkte

  • die Höhe der gutgeschriebenen Rentenpunkte hängt vom Pflegegrad und vom Umfang der Pflege ab
  • je höher der Pflegegrad und je größer der Pflegeaufwand, desto höher die zusätzlichen Rentenpunkte

6. Einfluss eines ambulanten Pflegedienstes

  • wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, kann dies die Höhe der Rentenbeiträge für Angehörige verringern
  • Hintergrund: die von der Pflegekasse zur Verfügung stehenden Mittel werden zwischen professioneller und privater Pflege aufgeteilt

7. Aufteilung der Pflege

  • teilen sich mehrere Personen die Pflege, können die Rentenbeiträge aufgeteilt werden
  • die Pflegekasse legt fest, in welchem Verhältnis die Rentenpunkte den einzelnen Pflegepersonen zugerechnet werden

8. Pflege und Arbeitslosigkeit

  • auch Arbeitslose können zusätzliche Rentenpunkte erhalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen

9. Pflege durch Rentner

  • auch Rentnerinnen und Rentner können durch Pflege ihre Rente verbessern, z. B. durch die Umwandlung in eine Teilrente, wenn für sie noch Beiträge gezahlt werden können

10. Politische Forderung: Pflegelohn

  • Verbände wie der VdK fordern einen Pflegelohn, da die Rentenbeiträge häufig deutlich unter dem Niveau einer Vollzeitbeschäftigung liegen

Wer Angehörige pflegt, sollte sich frühzeitig über seine rentenrechtlichen Ansprüche informieren und die Unterstützung der Pflegekasse nutzen. So lassen sich Nachteile in der eigenen Altersversorgung zumindest teilweise ausgleichen.


Was ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente ist eine besondere Form der Hinterbliebenenrente in Deutschland. Sie wird an geschiedene Ehepartner gezahlt, die nach dem Tod des Ex-Partners allein ein Kind erziehen. Sie dient als Unterhaltsersatz für den erziehenden Elternteil.

Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?

  • geschiedene Ehepartner, deren früherer Ehepartner verstorben ist
  • Erziehung eines Kindes:
    • eigenes Kind oder Kind des verstorbenen Ehepartners
    • unter 18 Jahre oder bei Behinderung auch darüber hinaus
  • die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden (für frühere Scheidungen gelten Sonderregeln)
  • der anspruchsberechtigte Elternteil hat nicht wieder geheiratet und lebt nicht in einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die allgemeine Wartezeit (mind. fünf Jahre Beitragszeiten) wurde erfüllt – durch den erziehenden Elternteil

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

  • die Erziehungsrente entspricht in der Regel der Erwerbsminderungsrente, auf die der berechtigte Elternteil selbst Anspruch hätte
  • besteht Anspruch auf mehrere Renten, wird grundsätzlich nur die höchste Rente gezahlt

Anrechnung von Einkommen

Auf die Erziehungsrente werden verschiedene Einkommen angerechnet, z. B.:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Arbeitslosengeld I, Krankengeld und ähnliche Ersatzleistungen
  • Zins- und Mieteinkünfte
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen
  • vergleichbare ausländische Einkommen

In bestimmten Konstellationen (z. B. Todesfall vor 2002 oder spezielle Geburts- und Eheschließungsdaten) können Ausnahmen von der Einkommensanrechnung gelten.

Weitere Hinweise

  • neben der Erziehungsrente gibt es weitere Leistungen für Eltern, z. B. die Mütterrente und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rente
  • die individuellen Voraussetzungen und die konkrete Rentenhöhe hängen von der jeweiligen Lebens- und Versicherungsbiografie ab

Die Erziehungsrente bietet geschiedenen Alleinerziehenden nach dem Tod des Ex-Partners eine wichtige finanzielle Unterstützung. Wegen der komplexen Voraussetzungen empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater.


Fremdrentengesetz (FRG)

Das Fremdrentengesetz (FRG) regelt, wie bestimmte im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten – insbesondere von Spätaussiedlern und Vertriebenen – in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Es stellt sicher, dass diese Personen trotz ihres Auslandsaufenthalts angemessene Rentenansprüche erhalten.

Was ist das Fremdrentengesetz (FRG)?

  • Zweck des FRG: Anerkennung von im Herkunftsland erbrachten rentenrechtlichen Zeiten, um vergleichbare Rentenansprüche wie in Deutschland zu ermöglichen.
  • Für wen gilt das FRG? Betroffen sind Spätaussiedler, Vertriebene, deren Hinterbliebene sowie Personen, die eine deutsche Rente beziehen und im Ausland leben.

Kernpunkte des Fremdrentengesetzes

  1. Ziel und Zweck: Gleichstellung von Personen, die außerhalb Deutschlands gearbeitet oder Erziehungs- bzw. Ausbildungszeiten zurückgelegt haben.
  2. Geltungsbereich: Gilt für (ehemalige) Beschäftigte, deren Hinterbliebene und für ausländische Rentner mit deutscher Rente.
  3. Anrechenbare Zeiten: Dazu gehören u. a.:
    • Beschäftigungszeiten
    • Grundwehrdienst ab 8. Mai 1945
    • Kindererziehungszeiten
    • Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit
    • Militär- oder Polizeidienst
  4. Obergrenze der Entgeltpunkte: Für Ehepaare gilt eine gemeinsame Höchstgrenze von 40 Entgeltpunkten, wenn FRG-Zeiten in der Rente berücksichtigt werden.
  5. Wert eines Entgeltpunkts:
    • West: 36,02 €
    • Ost: 35,52 €

Bedeutung für Rentnerinnen und Rentner

  • Rentensplitting: Ehepartner können Rentenpunkte aufteilen – begrenzt durch die 40-Punkte-Obergrenze.
  • Berechnung der Rente: Die FRG-Obergrenze kann die tatsächliche Rentenhöhe spürbar beeinflussen.
  • Internationale Erwerbsbiografien: Besonders wichtig für Personen, die nicht ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben.

Obergrenze für FRG-Renten

  • Maximal 40 Entgeltpunkte: Die FRG-Entgeltpunkte beider Ehepartner dürfen zusammen 40 nicht überschreiten.
  • Relevanz: Bei höheren im Ausland erworbenen Zeiten werden Punkte gekürzt, was die Rentenhöhe beeinflussen kann.

Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigung: Anerkennung als Spätaussiedler oder Vertriebener nach BVFG (Bundesvertriebenengesetz).
  • Anrechenbare Zeiten: Alle rentenrechtlich relevanten Zeiten des Herkunftslandes, sofern sie nach deutschem Recht anerkannt werden können.

Wichtig zu wissen

  • Komplexe Berechnung: Renten nach dem FRG sind kompliziert und sollten im Zweifel mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater besprochen werden.
  • Regelmäßige Anpassungen: Werte, Punktgrenzen und rechtliche Details können sich ändern – aktuelle Informationen sind notwendig.

Fazit

Das Fremdrentengesetz sorgt dafür, dass Menschen mit ausländischen Versicherungszeiten faire Renten erhalten. Dabei ist insbesondere die 40-Punkte-Obergrenze für Ehepaare entscheidend. Wer glaubt, unter das FRG zu fallen, sollte unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um keine Ansprüche zu verlieren.


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Aktuelles + weitere Infos

Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Rentenpaket 2025 verabschiedet. Wichtigste Folge: Das Rentenniveau bleibt bis 2031 bei 48 % stabil.

Ohne diese Regelung würde das Rentenniveau voraussichtlich auf ca. 47 % sinken. Beispiel: Eine Rente von 1.500 € läge zum 1. Juli 2031 etwa 35 € pro Monat höher – das sind rund 420 € mehr im Jahr.

Ziel des Pakets ist es, die gesetzliche Rente als verlässliche und gerechte Grundlage der Altersvorsorge zu stärken und Renten nicht von der Lohnentwicklung abzukoppeln.

Der Bundesrat berät das Gesetz am 19. Dezember 2025. Bei ausbleibendem Einspruch tritt es zum 1. Januar 2026 in Kraft.


Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025: Einheitliche Anpassung in ganz Deutschland

Die Rentenhöhe wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Grundlage sind insbesondere die Lohnentwicklung und weitere Faktoren, die in der Rentenformel berücksichtigt werden.

Zum 1. Juli 2025 steigen die Renten in Deutschland um 3,75 %. Damit profitieren rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner erneut von einer deutlichen Anpassung.

Aktueller Rentenwert (Stand 01.07.2025):

  • 40,79 € monatlich je Entgeltpunkt (einheitlich in allen Bundesländern)
Bisherige Monatsrente Rente ab Juli 2025 Erhöhung
700 Euro 726,88 Euro +26,88 Euro
800 Euro 830,00 Euro +30,00 Euro
900 Euro 933,12 Euro +33,12 Euro
1.000 Euro 1.036,25 Euro +36,25 Euro
1.100 Euro 1.139,37 Euro +39,37 Euro
1.200 Euro 1.242,49 Euro +42,49 Euro
1.300 Euro 1.345,62 Euro +45,62 Euro
1.400 Euro 1.448,74 Euro +48,74 Euro
1.500 Euro 1.551,86 Euro +51,86 Euro
1.600 Euro 1.654,99 Euro +54,99 Euro
1.700 Euro 1.758,11 Euro +58,11 Euro
1.800 Euro 1.861,23 Euro +61,23 Euro
1.900 Euro 1.964,35 Euro +64,35 Euro
2.000 Euro 2.067,48 Euro +67,48 Euro

Einheitlicher Rentenwert als Meilenstein

Seit der vollständigen Angleichung der Renten in Ost- und Westdeutschland gilt ein einheitlicher Rentenwert. Das sorgt für mehr Transparenz und eine vergleichbare Rentenentwicklung in allen Bundesländern.


Rentenanpassung und Kaufkraft

Die jährlichen Rentenanpassungen orientieren sich an der Lohnentwicklung. Steigen die Löhne, profitieren in der Regel auch die Renten. So soll die Kaufkraft der Renten langfristig möglichst stabil gehalten werden.


Historischer Rückblick

Betrachtet man die letzten Jahre, zeigt sich: Die Renten sind insgesamt deutlich gestiegen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, zusätzlich privat oder betrieblich vorzusorgen, um im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard zu sichern.


Wichtige finanzielle Änderungen für Rentner 2024

Das Jahr 2024 bringt einige wichtige finanzielle Änderungen für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 treten in der deutschen Rentenversicherung mehrere wichtige Änderungen in Kraft, wie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hingewiesen wird. Hier sind die wesentlichen Neuerungen:

  1. Verlängerung der Zurechnungszeit:

    • Bei Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung oder Tod im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 1 Monat.
  2. Änderung des vorläufigen Durchschnittseinkommens:

    • Anstieg von 43.142 € (2023) auf 45.358 € (2024).
    • Beeinflusst die Berechnung der Entgeltpunkte und zusätzliche Beiträge für Rentenminderungsausgleich.
  3. Steigerung des Mindestbeitrags für freiwillige Beiträge:

    • Erhöhung von 96,72 € (2023) auf 100,07 € (2024).
  4. Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten:

    • Teilweise Erwerbsminderung: Mindesthinzuverdienstgrenze steigt auf 37.117,50 € (2024).
    • Volle Erwerbsminderung: Anrechnungsfreier Brutto-Jahresverdienst steigt auf 18.558,75 €.
  5. Beitragssatz bleibt stabil:

    • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %.
  6. Anhebung der regulären Altersgrenze:

    • Die reguläre Altersgrenze steigt auf 66 Jahre für Personen, die 1958 geboren wurden. Für spätere Jahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten, bis 2031 die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.
  7. Altersgrenze für „Rente ab 63“:

    • Für 1960 Geborene steigt die Altersgrenze auf 64 Jahre und 4 Monate. Langfristig wird sie bis 2029 auf 65 Jahre angehoben (Voraussetzung: 45 Versicherungsjahre).
  8. Höherer Abschlag bei „Renten für langjährig Versicherte“:

    • Bei mindestens 35 Versicherungsjahren gilt ein Abschlag von 0,3 % pro Monat, wenn die Rente vor dem regulären Rentenalter bezogen wird.
  9. Anstieg der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten:

    • Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steigen weiter.
  10. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung:

    • Die Zurechnungszeit wird an das steigende reguläre Rentenalter angepasst.
  11. Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen:

    • 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Werten für Ost- und Westdeutschland.
  12. Anpassung bei freiwilliger Versicherung:

    • Mindest- und Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung steigen.
  13. Anhebung der Minijob-Grenze:

    • Die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich.
  14. Anpassung im Midijob-Bereich:

    • Die Untergrenze für Verdienste im Übergangsbereich (Midijob) steigt, die Obergrenze bleibt unverändert.
  15. Höherer Steueranteil für Neurentner:

    • Der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner steigt auf 84 %.
  16. Wohn-Riester für Heizungssanierung:

    • Ab 2024 können Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe in selbst genutzten Wohnimmobilien genutzt werden.
  17. Auslaufen der Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit:

    • Für nach dem 01.01.1961 Geborene entfällt diese Rentenart.
  18. Altersrenten für verschiedene Geburtsjahrgänge:

    • Ab Februar 2024 gelten spezifische Regelungen für Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für besonders langjährig Versicherte – jeweils mit unterschiedlichen Abschlägen.
  19. Rentenzahltermin und Bürgergeld im Februar 2024:

    • Renten für Februar 2024 werden am 29.02.2024 gezahlt; Bürgergeld bereits am 31.01.2024.
  20. Schaltjahr 2024:

    • Der zusätzliche Tag (29. Februar) kann für Fristen und Geburtstage relevant sein.
  21. Rentenerhöhung 2024:

    • Die konkrete Rentenanpassung für 2024 wird voraussichtlich Mitte/Ende März 2024 bekanntgegeben.

Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für Rentenversicherte und zukünftige Rentner in Deutschland. Es ist wichtig, sich darüber zu informieren und die eigene Rentenplanung gegebenenfalls anzupassen.


Höchstrente in Deutschland – so setzt sie sich zusammen

Die Höchstrente in Deutschland und ihre Berechnung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Berechnung der Rente:

    Die Rente basiert auf dem System der Rentenpunkte. Für das Jahr 2024 entspricht ein Jahresbruttogehalt von 43.142 Euro in Westdeutschland einem Rentenpunkt. Jeder Rentenpunkt führt zu einer monatlichen Rente von 37,60 Euro.

  2. Faktoren, die die Rente beeinflussen:

    Die Höhe der Rente hängt u. a. von der Rentenart (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen- oder Waisenrente), der Dauer der Beitragszeit und dem Alter bei Renteneintritt ab. Ein früherer Rentenbeginn führt zu Abschlägen.

  3. Beitragsbemessungsgrenze:

    Es gibt eine Obergrenze für die Beiträge, die Beitragsbemessungsgrenze. Für 2024 liegt sie bei 7.300 Euro monatlich (87.600 Euro jährlich) in den alten Bundesländern. Einkommen darüber hinaus bringt keine zusätzlichen Rentenpunkte.

  4. Maximale Rentenpunkte:

    Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze können maximal 2,03 Rentenpunkte pro Jahr erworben werden. Bei 45 Beitragsjahren sind dies 91,35 Rentenpunkte – das entspricht rund 3.434,76 Euro monatlicher Rente. Nur etwa 0,09 % aller Rentner erreichen diese Höchstrente.

  5. Besteuerung der Rente:

    Renten sind steuerpflichtig. Rentner genießen zwar Freibeträge, müssen aber in vielen Fällen eine Steuererklärung abgeben. Nur rund 4 % aller Rentner erhalten mehr als 2.100 Euro monatliche Rente.

  6. Möglichkeiten zur Erhöhung der Rente:

    Neben der gesetzlichen Rente können private Altersvorsorge und betriebliche Altersversorgung die Einkünfte im Alter erhöhen. Zudem sind Nebenverdienste z. B. im Minijob bis 520 Euro monatlich möglich.

Eine frühzeitige und umfassende Planung der Altersvorsorge ist wichtig, um im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein. Die gesetzliche Rente allein reicht häufig nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten, und unterstreicht die Bedeutung zusätzlicher privater Altersvorsorge.

Weitere Infos zur Rente & Steuer:

Die Diskussion um die Zukunft des deutschen Rentensystems ist komplex und berührt soziale wie wirtschaftliche Aspekte. Einige zentrale Punkte:

Herausforderungen des Rentensystems

  • Demografischer Wandel: Der Anteil der Rentner steigt, während die Zahl der Beitragszahler sinkt. Das setzt das Umlageverfahren unter Druck.
  • Finanzielle Stabilität: Dass zwischen Einzahlungen und Auszahlungen teilweise nur wenige Tage liegen, zeigt die geringe Rücklage des Systems und seine Anfälligkeit gegenüber Krisen.
  • Zukunftsfähigkeit: Trotz der Anpassungsfähigkeit des Umlageverfahrens bleibt der schnelle Abbau der Nachhaltigkeitsrücklage ein Warnsignal.

Mögliche Lösungsansätze

  • Anpassung des Renteneintrittsalters: Längeres Arbeiten verbessert das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern, ist aber politisch umstritten.
  • Förderung der Geburtenrate: Familienpolitische Maßnahmen könnten langfristig das demografische Ungleichgewicht abmildern.
  • Stärkung der privaten und betrieblichen Vorsorge: Eine stärkere Förderung zusätzlicher Vorsorge reduziert die Abhängigkeit von der gesetzlichen Rente.
  • Zuwanderung: Gezielte Zuwanderung kann den Arbeitsmarkt stärken und mehr Beitragszahler ins System bringen.

Ergebnis

Das deutsche Rentensystem steht vor großen Herausforderungen, die durch den demografischen Wandel verstärkt werden. Eine Kombination aus politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen ist nötig, um eine nachhaltige Lösung zu finden.


Die Debatte um die Rentensituation in Deutschland und die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung durch das Rentenpaket 2 verdeutlichen die Dringlichkeit der Reformen:

Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung

  • Mängel in der Betrachtungsweise: Die DRV weist darauf hin, dass viele Berechnungen zur Netto-Rente nicht alle Einkommensquellen berücksichtigen (z. B. Betriebsrenten oder Partnereinkommen).
  • Alterssicherungsbericht: Laut Alterssicherungsbericht liegen die Netto-Gesamteinkommen der Haushalte im Rentenalter im Durchschnitt höher, als einzelne Rentenzahlen vermuten lassen.

Rentenpaket 2

  • Haltelinie für das Rentenniveau: Das Rentenniveau von 48 % der Löhne soll langfristig gesichert werden. Ziel ist eine stärkere Planungssicherheit.
  • Stellungnahme der DRV: Die Stabilisierung des Rentenniveaus wird grundsätzlich positiv bewertet, da sie das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung stärkt.

Vertrauen in die gesetzliche Rente

  • Umfrageergebnisse: Viele Menschen sorgen sich um ihre Altersversorgung. Das zeigt den hohen Informations- und Reformbedarf.

Forderungen und Kritik

  • Ifo-Institut und Sozialverband VdK: Das Ifo-Institut fordert tiefgreifende Änderungen im System, während der VdK die Sparpolitik bei der Rente kritisiert. Die Positionen zeigen die Spannbreite der Debatte.

Schlussfolgerung

Die Diskussion um die Rentensituation in Deutschland und das Rentenpaket 2 macht deutlich: Es besteht dringender Handlungsbedarf, um die Rentensicherheit für zukünftige Generationen zu sichern. Die geplanten Maßnahmen – insbesondere die Sicherung des Rentenniveaus – sind ein Schritt in die richtige Richtung. Wichtig ist aber, alle Einkommensquellen im Alter mitzudenken, um ein realistisches Bild der finanziellen Lage zu erhalten und das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken.


Steuerpflicht: Renten sind steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Siehe Renten-Steuerrechner.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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