Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Rentenrechner 2026: Wie viel Rente bekomme ich?

Mit dem Rentenrechner ermitteln Sie schnell und unverbindlich Ihre voraussichtliche gesetzliche Rente – online, kostenlos und anonym. Alle Werte sind auf dem Stand Mai 2026 und berücksichtigen das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket 2025.


Das Wichtigste in Kürze (Stand Mai 2026):

  • Aktueller Rentenwert: 40,79 € je Entgeltpunkt (bundeseinheitlich seit 01.07.2025); 42,52 € ab 01.07.2026 (+4,24 %).
  • Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert.
  • Durchschnittsentgelt: 51.944 € (2026 vorläufig); 50.493 € (2025) = jeweils 1,0 Entgeltpunkt.
  • Beitragsbemessungsgrenze RV 2026: 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr.
  • Beitragssatz Rentenversicherung: 18,6 % (auch 2026 stabil).
  • Rentenniveau: bis 2031 bei 48 % stabilisiert (Rentenpaket 2025).
  • Kindererziehung: 3 Jahre je Kind – unabhängig vom Geburtsjahr (Mütterrente III).


Rentenrechner

Berechnen Sie die voraussichtliche Rentenhöhe mit dem Rentenrechner:

Berechnung der gesetzlichen Rente


Geburtsjahr:
Renteneintrittsjahr:
Rente wegen:
Bundesland:
 
Rente monatlich:

Alternativ:
AlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbruttoAlterJahrJahresbrutto


Weitere Renten-Rechner:


Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?

Die gesetzliche Rente folgt einer klaren Formel. Entscheidend sind Ihre Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert.

Grundlagen der Rentenberechnung

  1. Entgeltpunkte (EP): Sie spiegeln Ihr versichertes Einkommen wider. Verdienen Sie in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, erhalten Sie 1,0 Entgeltpunkt. Verdienen Sie mehr oder weniger, gibt es entsprechend mehr oder weniger Punkte. Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt 2026: 51.944 € (2025: 50.493 €).

  2. Zugangsfaktor (ZF): Er berücksichtigt, ob Sie vorzeitig oder später in Rente gehen.
    Regelaltersrente: ZF = 1,0
    Früherer Rentenbeginn: ZF < 1,0 (Abschläge, 0,3 % pro Monat)
    Späterer Rentenbeginn: ZF > 1,0 (Zuschläge, 0,5 % pro Monat)

  3. Rentenartfaktor (RAF): Je nach Rentenart (z. B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente) gilt ein anderer Faktor.

  4. Aktueller Rentenwert (aRW): Betrag in Euro, den ein Entgeltpunkt aktuell wert ist.
    Stand 01.07.2025: 40,79 € pro Entgeltpunkt (bundeseinheitlich).
    Ab 01.07.2026: 42,52 € pro Entgeltpunkt (+4,24 %, vorbehaltlich Zustimmung des Bundesrates).


Hier erfahren Sie mehr zur Rentenberechnung.

Rentenberechnung 2026: Rentenformel mit Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert
1/32


Rentenformel:

Rente (mtl.) = Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × aktueller Rentenwert (aRW)

EP = Entgeltpunkte | ZF = Zugangsfaktor | RAF = Rentenartfaktor | aRW = aktueller Rentenwert


Entgeltpunkte (EP)
Die Entgeltpunkte sind der zentrale Baustein der Rentenberechnung. Für jedes Jahr mit Beitragszahlung wird Ihr versichertes Einkommen ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt gesetzt. Beitragsfreie Zeiten (z. B. Kindererziehung) können ebenfalls Entgeltpunkte bringen.


Zugangsfaktor (ZF)
Gehen Sie genau zum regulären Rentenalter in Rente, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs gibt es Abschläge (0,3 %), für jeden Monat späteren Beginn Zuschläge (0,5 %). So wird die unterschiedliche Bezugsdauer der Rente ausgeglichen.


Rentenartfaktor (RAF)
Der Rentenartfaktor zeigt, welches Sicherungsziel die jeweilige Rente hat. Altersrenten haben grundsätzlich RAF = 1,0, Hinterbliebenen- oder Waisenrenten niedrigere Faktoren.


Weitere Rentenartfaktoren:

Rentenart Rentenartfaktor
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
Erziehungsrenten1,0
kleine Witwenrente0,25
große Witwenrente0,55
Halbwaisenrente0,1
Vollwaisenrente0,2

Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert ist die monatliche Rente für einen Entgeltpunkt. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein bundeseinheitlicher Rentenwert (keine Ost-/West-Unterscheidung mehr).
Stand 01.07.2025: 40,79 € je Entgeltpunkt. Ab 01.07.2026: 42,52 € je Entgeltpunkt.


Beispielrechnungen

Basis: aktueller Rentenwert 40,79 € (gültig bis 30.06.2026); Durchschnittsentgelt 51.944 € (2026 vorläufig). Werte gerundet.

Beispiel 1: 45 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst

45 Entgeltpunkte × ZF 1,0 × RAF 1,0 × 40,79 € = 1.835,55 € Monatsrente
(ab 01.07.2026 mit 42,52 €: 45 × 42,52 € ≈ 1.913,40 €)


Beispiel 2: 4.500 € Bruttolohn (Monat), 45 Versicherungsjahre

54.000 € Bruttojahresgehalt / 51.944 € (Durchschnittsentgelt 2026) ≈ 1,04 Entgeltpunkte pro Jahr

1,04 Entgeltpunkte × 45 Jahre ≈ 46,8 Entgeltpunkte

46,8 EP × 40,79 € ≈ 1.908,97 € Monatsrente


Beispiel 3: 2.700 € Bruttolohn (Monat), 45 Versicherungsjahre

2.700 € × 12 = 32.400 € Bruttojahresgehalt

32.400 € / 51.944 € ≈ 0,62 Entgeltpunkte pro Jahr

0,62 EP × 45 Jahre ≈ 28,1 Entgeltpunkte

28,1 EP × 40,79 € ≈ 1.146,20 € Monatsrente


Die tatsächliche Rentenhöhe kann abweichen, z. B. durch Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Teilzeitarbeit. Die obigen Beispiele sind vereinfachte Modellrechnungen.


Orientierungswerte nach Stundenlohn (schematische Beispielwerte):

Hinweis: Die folgende Tabelle ist eine grobe Orientierung auf Basis vereinfachter Annahmen (Vollzeit, durchgängige Beitragszahlung) und ersetzt keine individuelle Rentenauskunft. Maßgeblich bleibt Ihr persönlicher Versicherungsverlauf.

Stundenlohn (in Euro) Monatsrente nach einem Jahr (ca., in Euro) Monatsrente nach 45 Jahren (ca., in Euro)
1016,13725,85
1219,36871,20
1422,591.016,55
1625,821.161,90
1829,041.306,80
2032,271.452,15
2235,501.597,50
2438,721.742,40
2641,951.887,75
2845,182.033,10
3048,412.178,45

Tipp: Berechnen Sie Ihren Stundenlohn

Hinweis: Rentenbescheide müssen so begründet sein, dass Sie die Berechnung Ihrer Rente nachvollziehen können. Das hat das LSG NRW mit Urteil vom 09.03.2021 (Az. L 18 R 306/20) bestätigt.

Top Rentenrechner


Problem Netto-Rente und Rentenlücke

Aspekte und Optionen zur Altersvorsorge für die Planung Ihrer finanziellen Zukunft:

Die Frage, ob die Rente im Alter ausreicht, beschäftigt viele Menschen. Die gesetzliche Rente dient als Basisabsicherung, doch oft reicht sie nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand zu halten. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig um die eigene Altersvorsorge zu kümmern. Hier sind einige zentrale Punkte, die Sie beachten sollten:

Unser Rentensystem ist ein Punkte-Sammel-System. Wenn Sie in einem Jahr das Durchschnittsentgelt verdienen (2026 vorläufig 51.944 €, 2025: 50.493 €), erhalten Sie 1,0 Rentenpunkte. Verdienen Sie doppelt so viel, gibt es zwei Rentenpunkte. Allerdings gilt eine Beitragsbemessungsgrenze: 2026 liegt sie in der allgemeinen Rentenversicherung bei 8.450 € pro Monat (101.400 € pro Jahr). Einkommen oberhalb dieser Grenze führt nicht zu zusätzlichen Rentenpunkten.

Die Punkte werden bei Rentenbeginn zusammengezählt und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert wird von der Bundesregierung jährlich zum 1. Juli angepasst. Seit dem 1. Juli 2023 gilt er bundeseinheitlich; aktuell beträgt er 40,79 € je Entgeltpunkt und steigt zum 1. Juli 2026 auf 42,52 €.

Realität der gesetzlichen Rente: Viele Rentner erhalten weniger als die oft zitierten Durchschnittswerte. Daher ist es wichtig, zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen.

Problem Rentenlücke: Gutverdiener haben relativ zu ihrem letzten Einkommen oft eine größere Rentenlücke als Normalverdiener. In der Regel ist die Ausbildungszeit länger; in dieser Zeit werden weniger Rentenpunkte gesammelt. Zudem ist die Rente durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben gedeckelt.

Problem Netto-Rente: Angenommen, die Bruttorente beträgt 2.800 €. Bei einem Rentenbeginn in 23 Jahren mindert die Inflation die Kaufkraft erheblich. Zusätzlich fallen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ggf. Steuern an. Die real verfügbare Netto-Rente liegt damit deutlich niedriger. Siehe auch Netto-Renten-Rechner.

Problem Geringverdiener: Gering- und teils auch Durchschnittsverdiener sind von Altersarmut gefährdet. Wenn Sie die zu erwartende Rente abzinsen und Krankenversicherung und ggf. Steuern abziehen, kann die Netto-Rente knapp ausfallen; ggf. besteht Anspruch auf Grundsicherung.

Wie viel Geld braucht man als Rentner?

  • Faustregel: Um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten, sollten etwa 80 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens zur Verfügung stehen. Bei 2.000 € Nettogehalt entspricht das rund 1.600 € im Monat.

Tipp: Nutzen Sie unseren Ruhestandsplaner


Wann sollte man mit dem Sparen beginnen?

  • Je früher, desto besser: Der Sparbeginn hat erheblichen Einfluss auf die nötige monatliche Sparrate. Je früher Sie beginnen, desto niedriger können die Beiträge sein.

Zusätzliche Vorsorgemöglichkeiten


Versicherungen als Altersvorsorge

Sind zusätzliche Versicherungen als Altersvorsorge geeignet?

  1. Private Lebens- oder Rentenversicherungen: Von neuen privaten Lebens- oder Rentenversicherungen wird wegen hoher Kosten oft abgeraten, da diese die Rendite schmälern können.

  2. Riester-Rente: Für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern wegen der Zulagen sinnvoll. Bei vorzeitiger Entnahme sind Förderungen zurückzuzahlen. Ein Fondssparplan wird gegenüber einer Versicherung häufig bevorzugt.

  3. Rürup-Rente: Besonders für gutverdienende Selbstständige interessant. Förderung über Steuerersparnis; der Vertrag ist nicht kündbar.

  4. Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Lohnt sich besonders bei signifikantem Arbeitgeberbeitrag. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (in Kraft seit 2026) wurde die bAV weiter gefördert.

  5. Bestehende Verträge: Fondsauswahl prüfen, ggf. zu günstigeren ETFs wechseln. Altverträge mit hohen Garantiezinsen nicht vorschnell kündigen.


Ergebnis

Eine Versicherung als Altersvorsorge ist nicht grundsätzlich schlecht – es kommt auf die individuelle Situation, die Konditionen und die Art an. Eine umfassende, frühzeitige Planung ist entscheidend für finanzielle Sicherheit im Alter. Eine professionelle Beratung hilft, eine passende Strategie zu entwickeln.


Wie hoch sind die Waisen- und Witwenrente?

Waisenrente

Die Waisenrente unterstützt Kinder finanziell, wenn ein oder beide Elternteile versterben. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Unterhalts.

Wer bekommt Waisenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das Kind eine Halbwaisenrente, sterben beide Eltern, besteht Anspruch auf Vollwaisenrente. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre gesetzlich rentenversichert war.

  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Stief- und Pflegekinder (bei häuslicher Gemeinschaft)
  • Enkel oder Geschwister, wenn sie im Haushalt lebten oder unterhalten wurden

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

  • grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr
  • verlängert bis maximal zum 27. Lebensjahr, z. B. bei:
    • Schul- oder Berufsausbildung
    • Studium
    • freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr
    • Behinderung, wenn der eigene Unterhalt nicht selbst gesichert werden kann

Wie hoch ist die Waisenrente?

  • Halbwaisenrente: 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils
  • Vollwaisenrente: 20 % der Rente der verstorbenen Eltern
  • die tatsächliche Höhe kann durch Rentenabschläge beeinflusst werden
  • zusätzlich werden individuelle Zuschläge gezahlt

Seit dem 01.07.2015 wird eigenes Einkommen volljähriger Waisen nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.

Wie beantragt man die Waisenrente?

  • Antragstellung beim zuständigen Rentenversicherungsträger
  • erforderlich sind u. a. Geburtsurkunde des Kindes sowie Unterlagen zur Rentenversicherung des verstorbenen Elternteils

Die Waisenrente bietet eine grundlegende Absicherung, reicht aber oft nicht für den vollständigen Lebensunterhalt. Eltern sollten zusätzlich privat vorsorgen.


Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt Ehepartner und eingetragene Lebenspartner im Todesfall. Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

  • Versicherung des Verstorbenen: allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits Rentenbezug.
  • Ehe / Lebenspartnerschaft: rechtsgültige Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Ehedauer: bei Eheschließung nach dem 01.01.2002 grundsätzlich mindestens ein Jahr (Ausnahmen, z. B. Unfalltod).
  • Keine Altersgrenze für die Heirat.

Nach dem Tod erhält die Witwe/der Witwer zunächst drei Monate die Rente in voller Höhe (Sterbevierteljahr). Danach:

  • kleine Witwenrente grundsätzlich 25 %
  • große Witwenrente grundsätzlich 55 % (neues Recht) bzw. 60 % (altes Recht)
  • nach neuem Hinterbliebenenrecht ist die kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet

Ab dem vierten Monat nach dem Tod wird eigenes Einkommen der/des Hinterbliebenen auf die Rente angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt.

Kleine Witwen-/Witwerrente

  • grundsätzlich 25 % der Rente des Verstorbenen
  • nach neuem Recht in der Regel maximal 24 Monate

Große Witwen-/Witwerrente

Anspruch besteht z. B., wenn die/der Hinterbliebene:

  • ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht oder
  • für ein behindertes Kind sorgt oder
  • die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat oder
  • vermindert erwerbsfähig ist.

Die große Witwenrente beträgt nach neuem Recht in der Regel 55 % der Rente des Verstorbenen, zzgl. ggf. Kinderzuschlag.

Witwengeld bei Beamten

  • statt Witwenrente wird Witwengeld gezahlt
  • im Sterbemonat volle Bezüge plus Sterbegeld
  • Voraussetzung u. a. mindestens fünf Jahre Dienstzeit und mindestens einjährige Ehe
  • eigenes Einkommen führt hier nicht zur Kürzung

Altes Hinterbliebenenrecht

  • gilt u. a. bei Tod des Partners vor dem 01.01.2002
  • kleine Witwen-/Witwerrente unbefristet
  • große Witwen-/Witwerrente 60 % der Rente des Verstorbenen

Steuerlicher Verlustvortrag und Witwenrente

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22.02.2024 (Az. B 5 R 3/23 R) entschieden, dass ein steuerlicher Verlustvortrag bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht zu berücksichtigen ist.

Witwenrente bei Kurzehe

Bei Ehen unter einem Jahr wird häufig eine Versorgungsehe vermutet. Gerichte prüfen die Umstände; bei nachweisbar nicht nur versorgungsbedingter Eheschließung kann auch hier ein Anspruch bestehen.

Weitere Infos: Witwenrente im Rentenlexikon


Kindererziehungszeiten & Mütterrente III

Wichtige Neuerung 2026 (Mütterrente III): Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Rentenpaket 2025 werden Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt: Für jedes Kind werden bis zu 3 Jahre (36 Monate) angerechnet – unabhängig vom Geburtsjahr, also auch für vor 1992 geborene Kinder (bisher nur 2,5 Jahre). Davon profitieren rund 10 Millionen Menschen, überwiegend Frauen.


Kindererziehungszeiten erhöhen die Rentenansprüche von Eltern, da sie wie Beitragszeiten bewertet werden. Die wichtigsten Fakten:

  1. Bedeutung
    Ausgleich von Nachteilen im Erwerbsleben durch Kindererziehung; erhöht die späteren Rentenansprüche.

  2. Antragstellung
    Keine automatische Anerkennung. Beantragung bei der Deutschen Rentenversicherung, in der Regel mit Formular V0800.

  3. Zeitraum der Anerkennung (seit 2026)

    • Alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr: 3 Jahre (36 Monate)
    • (bis Ende 2025 galt für vor 1992 geborene Kinder nur 2,5 Jahre)
  4. Monetärer Vorteil
    Drei Jahre Kindererziehungszeit entsprechen rund 3 Entgeltpunkten; bei einem Rentenwert von 40,79 € sind das ca. 122 € zusätzliche Monatsrente (ab 01.07.2026 mit 42,52 € rund 128 €). Der genaue Betrag hängt vom persönlichen Rentenkonto ab.

  5. Ein Elternteil pro Kind
    Die Erziehungszeit kann nur einem Elternteil zugeordnet werden.

  6. Berücksichtigung trotz Erwerbstätigkeit
    Auch berufstätige Eltern erhalten die Zeiten zusätzlich – bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

  7. Voraussetzung
    Erziehung überwiegend in Deutschland (zu EU-Auslandszeiten siehe unten).

  8. Zuordnung an den Vater
    Erfordert eine gemeinsame schriftliche Erklärung; wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft (max. zwei Monate rückwirkend).

  9. Überprüfung des Rentenkontos
    Versicherungsverlauf regelmäßig prüfen (auch online).

  10. Kontenklärung
    Vor Rentenbeginn werden alle Zeiten endgültig erfasst.

Rente für Erziehungszeiten im Ausland (z. B. Niederlande) – Vorlage an den EuGH

Das Landessozialgericht NRW hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten auch in Deutschland rentensteigernd anzurechnen sind (Bezug: Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Eine Entscheidung könnte die Rentenrechte für Eltern mit Auslandszeiten erheblich stärken.

Mehr dazu: Mütterrente


Rentenpunkte für pflegende Angehörige

Häusliche Pflege durch Angehörige wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit zusätzlichen Rentenpunkten honoriert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Voraussetzungen

  • Pflegeaufwand von mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
  • mindestens Pflegegrad 2
  • Meldung als Pflegeperson bei der Pflegekasse

2. Einschränkungen für Berufstätige

  • bei regelmäßig mehr als 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche in der Regel kein Anspruch

3. Kein Anspruch bei Pflegegrad 1

  • bei Pflegegrad 1 keine zusätzlichen Rentenpunkte

4. Antragstellung

  • die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse (Antrag erforderlich)
  • Prüfung von Pflegebedürftigkeit und -umfang durch Gutachten

5. Berechnung der Rentenpunkte

  • Höhe abhängig von Pflegegrad und Pflegeumfang

6. Einfluss eines ambulanten Pflegedienstes

  • kann die Rentenbeiträge für Angehörige verringern

7. Aufteilung der Pflege

  • bei mehreren Pflegepersonen werden die Beiträge aufgeteilt

8. Pflege und Arbeitslosigkeit

  • auch Arbeitslose können bei Erfüllung der Voraussetzungen Punkte erhalten

9. Pflege durch Rentner

  • auch Rentnerinnen und Rentner können ihre Rente durch Pflege verbessern

Wer Angehörige pflegt, sollte sich frühzeitig über rentenrechtliche Ansprüche informieren und die Unterstützung der Pflegekasse nutzen.


Was ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente ist eine besondere Hinterbliebenenrente. Sie wird an geschiedene Ehepartner gezahlt, die nach dem Tod des Ex-Partners allein ein Kind erziehen – als Unterhaltsersatz.

Wer hat Anspruch?

  • geschiedene Ehepartner, deren früherer Ehepartner verstorben ist
  • Erziehung eines Kindes (eigenes oder des verstorbenen Ehepartners), unter 18 Jahren bzw. bei Behinderung darüber hinaus
  • Scheidung nach dem 30. Juni 1977 (sonst Sonderregeln)
  • keine Wiederheirat / neue eingetragene Lebenspartnerschaft
  • allgemeine Wartezeit (mind. fünf Jahre) durch den erziehenden Elternteil erfüllt

Wie hoch ist die Erziehungsrente?

  • entspricht in der Regel der Erwerbsminderungsrente des berechtigten Elternteils
  • bei mehreren Renten wird grundsätzlich nur die höchste gezahlt

Anrechnung von Einkommen

Angerechnet werden u. a.:

  • Einkommen aus Erwerbstätigkeit
  • Arbeitslosengeld I, Krankengeld u. ä.
  • Zins- und Mieteinkünfte
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Lebens-/Unfallversicherungen
  • vergleichbare ausländische Einkommen

Wegen der komplexen Voraussetzungen empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater.


Fremdrentengesetz (FRG)

Das Fremdrentengesetz (FRG) regelt, wie bestimmte im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten – insbesondere von Spätaussiedlern und Vertriebenen – in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden.

Was ist das FRG?

  • Zweck: Anerkennung im Herkunftsland erbrachter rentenrechtlicher Zeiten, um vergleichbare Ansprüche wie in Deutschland zu ermöglichen.
  • Für wen: Spätaussiedler, Vertriebene, deren Hinterbliebene sowie Personen mit deutscher Rente im Ausland.

Kernpunkte

  1. Ziel: Gleichstellung von Personen mit Auslandszeiten.
  2. Geltungsbereich: (ehemalige) Beschäftigte, deren Hinterbliebene, ausländische Rentner mit deutscher Rente.
  3. Anrechenbare Zeiten: u. a. Beschäftigungszeiten, Grundwehrdienst ab 8. Mai 1945, Kindererziehungszeiten, Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit, Militär-/Polizeidienst.
  4. Obergrenze: Für Ehepaare gilt eine gemeinsame Höchstgrenze von 40 Entgeltpunkten für FRG-Zeiten.
  5. Wert eines Entgeltpunkts: bundeseinheitlich 40,79 € (ab 01.07.2026: 42,52 €).

Wichtig zu wissen

  • Komplexe Berechnung: im Zweifel mit der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater klären.
  • Regelmäßige Anpassungen: Werte und Punktgrenzen können sich ändern.

Fazit

Das FRG sorgt für faire Renten bei ausländischen Versicherungszeiten; entscheidend ist die 40-Punkte-Obergrenze für Ehepaare. Betroffene sollten fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.


Aktuelles 2025/2026 + weitere Infos

Rentenpaket 2025 in Kraft (seit 1. Januar 2026)

Das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten" (Rentenpaket 2025) wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen, am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat gebilligt und ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Wesentliche Inhalte:

  • Rentenniveau: Die Haltelinie von 48 % wird bis 2031 verlängert (steuerfinanziert; Beitragssatz bleibt 2026 stabil bei 18,6 %).
  • Mütterrente III: Für alle Kinder werden 3 Jahre Kindererziehungszeit angerechnet – unabhängig vom Geburtsjahr.
  • Aktivrente / Aufhebung des Anschlussverbots: erleichtertes Weiterarbeiten beim bisherigen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ohne die Verlängerung der Haltelinie würde das Rentenniveau bis 2031 voraussichtlich auf rund 47 % sinken; bei 1.500 € Rente entspräche das rund 35 € weniger pro Monat (ca. 420 € im Jahr).


Rentenerhöhung zum 1. Juli 2025 und Ausblick 1. Juli 2026

Zum 1. Juli 2025 stiegen die Renten bundeseinheitlich um 3,74 %. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich von 39,32 € auf 40,79 € je Entgeltpunkt.

Zum 1. Juli 2026 steigen die Renten um 4,24 %. Der aktuelle Rentenwert steigt damit auf 42,52 € je Entgeltpunkt (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, vom Bundeskabinett beschlossen; Zustimmung des Bundesrates und Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbehalten).

Aktueller Rentenwert je Entgeltpunkt:

  • seit 01.07.2025: 40,79 € (bundeseinheitlich)
  • ab 01.07.2026: 42,52 € (+4,24 %)
Bisherige Monatsrente (bis 06/2026) Rente ab Juli 2026 (+4,24 %) Erhöhung
800 Euro833,92 Euro+33,92 Euro
900 Euro938,16 Euro+38,16 Euro
1.000 Euro1.042,40 Euro+42,40 Euro
1.200 Euro1.250,88 Euro+50,88 Euro
1.400 Euro1.459,36 Euro+59,36 Euro
1.500 Euro1.563,60 Euro+63,60 Euro
1.600 Euro1.667,84 Euro+67,84 Euro
1.800 Euro1.876,32 Euro+76,32 Euro
2.000 Euro2.084,80 Euro+84,80 Euro

Wichtige Rechengrößen 2026 im Überblick

  • Aktueller Rentenwert: 40,79 € (bis 30.06.2026), 42,52 € (ab 01.07.2026)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt: 51.944 € (2025: 50.493 €)
  • Beitragsbemessungsgrenze allg. RV: 8.450 €/Monat = 101.400 €/Jahr (bundeseinheitlich; 2025: 8.050 €/Monat)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV: 10.400 €/Monat
  • Beitragssatz Rentenversicherung: 18,6 % (stabil)
  • Bezugsgröße: 3.955 €/Monat (2025: 3.745 €)
  • Rentenniveau: 48 % (Haltelinie bis 2031)

Höchstrente in Deutschland – so setzt sie sich zusammen

  1. Berechnung: Wer in einem Jahr das Durchschnittsentgelt (2026: 51.944 €) verdient, erhält 1,0 Entgeltpunkt. Ein Entgeltpunkt entspricht 40,79 € Monatsrente (ab 01.07.2026: 42,52 €).

  2. Einflussfaktoren: Rentenart, Dauer der Beitragszeit, Alter bei Renteneintritt. Ein früherer Beginn führt zu Abschlägen.

  3. Beitragsbemessungsgrenze: 2026 bei 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Einkommen darüber bringt keine zusätzlichen Punkte.

  4. Maximale Entgeltpunkte: 101.400 € / 51.944 € ≈ 1,95 Entgeltpunkte pro Jahr. Bei 45 Beitragsjahren rund 88 Entgeltpunkte ≈ 3.583 € Monatsrente (ab 01.07.2026 mit 42,52 € ≈ 3.735 €). Nur ein sehr kleiner Teil der Rentner erreicht annähernd diese Höchstwerte.

  5. Besteuerung: Renten sind steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn 2025 sind 83,5 % steuerpflichtig; der steuerpflichtige Anteil steigt pro Neurentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Siehe Renten-Steuerrechner.

  6. Rente erhöhen: durch private und betriebliche Altersvorsorge; Nebenverdienste sind im Rahmen der Aktivrente erweitert möglich.


Herausforderungen und Reformansätze des Rentensystems

Herausforderungen: demografischer Wandel (mehr Rentner, weniger Beitragszahler), begrenzte Rücklagen, langfristige Finanzierbarkeit.

Lösungsansätze in der Diskussion: Anpassung des Renteneintrittsalters, familienpolitische Maßnahmen, Stärkung privater/betrieblicher Vorsorge, gezielte Zuwanderung. Im Gesetz ist ein Bericht der Bundesregierung für 2029 vorgesehen, der die Stabilität des Systems nach 2031 adressieren soll.


Historischer Überblick: Wichtige Änderungen 2024 (Archiv)

Die folgende Übersicht dokumentiert den Stand 2024 und dient der Nachvollziehbarkeit. Maßgeblich sind die oben genannten aktuellen Werte.

  • Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung/Tod (2024: bis 66 Jahre und 1 Monat)
  • vorläufiges Durchschnittseinkommen 2024: 45.358 € (2023: 43.142 €)
  • Beitragssatz Rentenversicherung unverändert 18,6 %
  • schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bis 2031 (für Jahrgang 1958: 66 Jahre)
  • „Rente ab 63" (besonders langjährig Versicherte): Altersgrenze steigt bis 2029 auf 65 Jahre (45 Versicherungsjahre)
  • Abschlag bei „Rente für langjährig Versicherte" (mind. 35 Jahre): 0,3 % pro Monat vorzeitigen Bezugs
  • steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte
  • Wohn-Riester ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe nutzbar

Steuerpflicht: Renten sind steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Siehe Renten-Steuerrechner.


Häufige Fragen zur Rente (FAQ)

Wie hoch ist der aktuelle Rentenwert 2025 und 2026?

Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der bundeseinheitliche aktuelle Rentenwert 40,79 € je Entgeltpunkt. Zum 1. Juli 2026 steigt er um 4,24 % auf 42,52 €.

Wie berechnet man die gesetzliche Rente?

Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Wer 45 Jahre lang das Durchschnittsentgelt verdient, erreicht rund 45 Entgeltpunkte.

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich pro Jahr?

Wer in einem Jahr genau das Durchschnittsentgelt verdient (2026 vorläufig 51.944 €, 2025: 50.493 €), erhält 1,0 Entgeltpunkt. Mehr als rund 1,95 Entgeltpunkte pro Jahr sind wegen der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 101.400 €) nicht möglich.

Wie viel Kindererziehungszeit wird angerechnet?

Seit dem Rentenpaket 2025 (Mütterrente III, in Kraft seit 1. Januar 2026) werden für jedes Kind bis zu 3 Jahre angerechnet – unabhängig vom Geburtsjahr, also auch für vor 1992 geborene Kinder.

Wie stark steigt die Rente zum 1. Juli 2026?

Die Renten steigen zum 1. Juli 2026 bundeseinheitlich um 4,24 %; der Rentenwert steigt von 40,79 € auf 42,52 €.

Ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig?

Ja. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (bei Rentenbeginn 2025: 83,5 %) und steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte. Details über den Renten-Steuerrechner.


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZ


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Quellen & Stand

Inhaltlich aktualisiert und faktengeprüft am 17. Mai 2026. Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung oder eine steuerliche Beratung.

  • Bundesregierung – Rentenanpassung 2026 (Rentenwert 42,52 €, +4,24 %)
  • BMAS – Rentenpaket 2025 / Rentenreform 2025 (Haltelinie 48 % bis 2031, Mütterrente III)
  • Bundesrat – Zustimmung zum Rentenpaket 2025 am 19.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
  • Deutsche Rentenversicherung – Rentenanpassung 01.07.2025 (Rentenwert 40,79 €, +3,74 %)
  • Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (allg. RV 8.450 €/Monat, Durchschnittsentgelt 51.944 €)

Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin