Rentenrechner: Wie viel Rente bekomme ich?

Mit dem Rentenrechner ermitteln sie ganz einfach Ihre gesetzliche Rente online.



Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024: Einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Rentenhöhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie zum Beispiel der Entwicklung der Löhne und der Inflation. Die Rentenanpassung wird jedes Jahr im Frühjahr auf Basis der Einkommensentwicklung und der Preisentwicklung des Vorjahres berechnet und dann zum 1. Juli des laufenden Jahres umgesetzt.

Zum 1. Juli 2024 können sich die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland über eine spürbare Erhöhung ihrer Bezüge freuen. Mit einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent erleben die Rentenempfänger das dritte Jahr in Folge eine positive Entwicklung, die eng mit der guten Lohn- und Gehaltsentwicklung im Land verbunden ist. Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, betont die Bedeutung dieser Entwicklung: „Mit der aktuellen Rentenanpassung profitieren die Rentnerinnen und Rentner erstmals in den neuen und den alten Bundesländern gleichermaßen. Diese positive Entwicklung stärkt die gesetzliche Rente als zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland.“

Rente Rente ab Juli 2024 Erhöhung
700 Euro 731,99 Euro +31,99 Euro
800 Euro 836,56 Euro +36.56 Euro
900 Euro 941,13 Euro +41,13 Euro
1000 Euro 1045,70 Euro +45,70 Euro
1100 Euro 1150,27 Euro +50,27 Euro
1200 Euro 1254,84 Euro +54,84 Euro
1300 Euro 1359,41 Euro +59,41 Euro
1400 Euro 1463,98 Euro +63,98 Euro
1500 Euro 1568,55 Euro +68,55 Euro
1600 Euro 1673,12 Euro +73,12 Euro
1700 Euro 1777,69 Euro +77,69 Euro
1800 Euro 1882,26 Euro +82,26 Euro
1900 Euro 1986,83 Euro +86,83 Euro
2000 Euro 2091,40 Euro +91,40 Euro

Einheitlicher Anpassungswert als Meilenstein

Nachdem die Angleichung der Renten zwischen Ost- und Westdeutschland bereits im vergangenen Jahr abgeschlossen wurde, markiert der einheitliche Anpassungswert für 2024 einen bedeutenden Meilenstein. Dieser Schritt nicht nur symbolisiert die vollständige Integration der Rentensysteme, sondern verspricht auch eine gerechtere Verteilung der Rentensteigerungen über alle Bundesländer hinweg.


Rentenerhöhung übersteigt Preisentwicklung

Interessanterweise fällt die Rentenanpassung für 2024 erneut höher aus als die von der Bundesregierung erwartete durchschnittliche Preisentwicklung, die im Jahreswirtschaftsbericht 2024 mit einem Anstieg der Verbraucherpreise um 2,8 Prozent angegeben wird. Dieses Szenario bietet den Rentnern nicht nur einen realen Kaufkraftgewinn, sondern unterstreicht auch die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.


Historischer Rückblick und Ausblick

Ein Rückblick auf die vergangenen zehn Jahre zeigt, dass die Renten seit 2014 in den alten Bundesländern durchschnittlich um 2,9 Prozent und in den neuen Bundesländern sogar um 3,9 Prozent jährlich gestiegen sind. Diese Steigerung liegt konsequent über der durchschnittlichen Preissteigerung von 2,4 Prozent pro Jahr, was die Rentner vor der Erosion ihrer Kaufkraft schützt.


Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?

Die Berechnung der Rente basiert auf mehreren Faktoren, die zusammenwirken, um die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen zu bestimmen.

Grundlagen der Rentenberechnung

  1. Entgeltpunkte: Diese sind zentral für die Rentenberechnung. Sie werden ermittelt, indem das jährliche Bruttoeinkommen durch das Durchschnittseinkommen aller Versicherten geteilt wird. Für jedes Jahr, in dem man genau das Durchschnittseinkommen verdient, erhält man einen Entgeltpunkt.

  2. Zugangsfaktor: Dieser Faktor berücksichtigt, ob man früher oder später als zum regulären Renteneintrittsalter in Rente geht. Früherer Rentenbeginn führt zu Abschlägen, späterer zu Zuschlägen.

  3. Aktueller Rentenwert: Der Wert eines Entgeltpunktes, der regelmäßig angepasst wird, um wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Er unterscheidet sich zwischen West- und Ostdeutschland.

  4. Rentenfaktor: Abhängig von der Rentenart (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente) wird ein bestimmter Faktor angewendet.


Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel ausgerechnet. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der bzw. die Einzelne versichert war.

Über den Rentenartfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Betrag in Euro. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener bzw. eine Durchschnittsverdienerin für ein Jahr Beiträge erhält.

Ihre monatliche Rentenhöhe ergibt sich aus der Multiplikation = Entgeltpunkte (EP )x Zugangsfaktor (ZF) x Aktueller Rentenwert (aRW) x Rentenartfaktor (RAF)

Rentenformel: Rente (mtl.) = EP * ZF * RAF * aRW
EP) Entgeltpunkte | ZF) Zugangsfaktor
RAF) Rentenartfaktor | aRW) Aktueller Rentenwert


Hier erfahren Sie mehr zur Rentenberechnung.

Rentenberechnung: Wie wird die Rente berechnet?
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Entgeltpunkte (EP)
Die Entgeltpunkte sind wichtiger Bestandteil der Rentenberechnung, denn sie spiegeln das Einkommen während des Arbeitslebens wider. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für relevante beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.


Zugangsfaktor (ZF)
Die ermittelten Entgeltpunkte werden bei vorzeitigem Rentenzugang nicht in vollem Umfang oder bei späterem Rentenzugang in größerem Umfang bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Dies wird in der Rentenformel dadurch erreicht, dass die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden (Persönliche Entgeltpunkte). Damit werden Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Rente ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beläuft sich auf 1,000, wenn eine Altersrente mit dem regulären Rentenbeginn startet. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist er kleiner als 1,000 und bei über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenem Rentenbeginn größer als 1,000.


Rentenartfaktor (RAF)
Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Bei Rentenarten mit Lohnersatzfunktion beläuft er sich auf 1,0 und bei Rentenarten mit Unterhaltsfunktion ist er kleiner als 1,0.


Weitere Rentenartfaktoren:

Renten wegen AltersRentenartfaktor
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
Erziehungsrenten 1,0
kleine Witwenrente 0,25
große Witwenrente 0,55
Halbwaisenrente 0,1
Vollwaisenrente 0,2

Aktueller Rentenwert (aRW)
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der der monatlichen Rente entspricht, wenn jemand ein Jahr lang durchschnittlich verdient und dafür Rentenbeiträge gezahlt hat. Die Bundesregierung legt ihn mit Zustimmung des Bundesrats jeweils zum 1. Juli eines Jahres fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst. Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli jeden Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und demografischer Veränderungen (Nachhaltigkeitsfaktor) angepasst.

Beispielrechnung

Hier ist eine detaillierte Erklärung, wie die Rente nach 40 Arbeitsjahren berechnet wird:

Angenommen, jemand hat 40 Jahre lang gearbeitet und dabei stets genau das Durchschnittseinkommen verdient. Dies würde bedeuten, dass die Person 40 Entgeltpunkte gesammelt hat. Wenn wir davon ausgehen, dass die Person zum regulären Rentenalter in Rente geht (Zugangsfaktor = 1,00) und eine Altersrente bezieht (Rentenfaktor = 1,0), würde die Berechnung wie folgt aussehen:

40 Entgeltpunkte x 1,00 Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x 1,0 Rentenfaktor = Monatsrente

Angenommen, der aktuelle Rentenwert liegt bei 36,02 Euro (Westdeutschland), dann wäre die monatliche Rente:

40 x 1,00 x 36,02 Euro x 1,0 = 1.440,80 Euro

Die Höhe der Rente nach 40 Arbeitsjahren hängt von den individuellen Entgeltpunkten, dem Renteneintrittsalter und dem aktuellen Rentenwert ab. Durchschnittswerte können als Orientierung dienen, aber die individuelle Rente kann davon abweichen.

Beispielrechnung für 4.500 Euro Monatsgehalt:

4.500 Euro Bruttomonatsgehalt × 12 = 54.000 Bruttojahresgehalt

54.000 Euro Bruttojahresgehalt / 45.538 Euro (derzeitiges Durchschnittsgehalt) = 1,19 Entgeltpunkte

1,19 Entgeltpunkte × 50 Arbeitsjahre = 59,5 Entgeltpunkte

59,5 Entgeltpunkte × 37,60 Euro (aktueller Rentenwert) = 2.237 Euro monatliche Rente


Beispielrechnung für 2.700 Euro Monatsgehalt:

2.700 Euro Bruttojahresgehalt × 12 = 32.400 Euro Jahresgehalt

32.400 Euro Bruttojahresgehalt : aktuelles Durchschnittsentgelt von 45.358 Euro = 0,71 Entgeltpunkte


0,71 Entgeltpunkte × 50 Arbeitsjahre = 35 Entgeltpunkte abgerundet


35 Entgeltpunkte abgerundet × aktueller Rentenwert von 37,60 Euro = 1.316 Euro Rente


So viel Rente können Sie bei folgendem Stundenlohnen erwarten

Stundenlohn (in Euro) Monatsrente nach einem Jahr (in Euro) Monatsrente nach 45 Jahren (in Euro)
10 16,13 725,85
12 19,36 871,20
14 22,59 1.016,55
16 25,82 1.161,90
18 29,04 1.306,80
20 32,27 1.452,15
22 35,50 1.597,50
24 38,72 1.742,40
26 41,95 1.887,75
28 45,18 2.033,10
30 48,41 2.178,45

Tipp: Berechnen Sie Ihren Stundenlohn

Hinweis: Rentenbescheide mit Begründungsmangel - Ihnen müssen die wesentlichen Elemente, die zur Prüfung der Richtigkeit der Berechnung der Rentenhöhe unerlässlich sind, weiterhin entnommen werden können. Dies hat das Landessozialgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.03.2021 entschieden (Az. L 18 R 306/20).

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Problem Netto-Rente und Rentenlücke

Aspekte und Optionen zur Altersvorsorge für die Planung ihrer finanziellen Zukunft:

Die Frage, ob die Rente im Alter ausreicht, beschäftigt viele Menschen. Die gesetzliche Rente dient als Basisabsicherung, doch oft reicht sie nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand zu halten. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig um die eigene Altersvorsorge zu kümmern. Hier sind einige zentrale Punkte, die Sie beachten sollten:

Unser Rentensystem ist ein Punkte-Sammel-System. Wenn Sie durchschnittlich 41.541 Euro pro Jahr verdienen, bekommen Sie 1,0 Rentenpunkte. Wenn Sie doppelt so viel verdienen, also 60.000 Euro, bekommen Sie zwei Rentenpunkte. Verdienen Sie mehr als 90.000 Euro bekommen Sie auch nur zwei Punkte. Warum? Weil es eine sog. Beitragsbemessungsgrenze (ca. 60.000 Euro) gibt, ab der man keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlt und dementsprechend auch keine weiteren Rentenpunkte erhält.

Die Punkte werden bei Rentenbeginn zusammen gezählt und mit dem Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert wird von der Deutschen Rentenversicherung festgelegt und immer wieder der wirtschaftlichen Situation angepasst. Aktuell beträgt er 34,19 Euro für Westdeutschland und 33,47 Euro für Ostdeutschland.

Realität der gesetzlichen Rente: Viele Rentner erhalten weniger als die oft zitierten Durchschnittswerte. Daher ist es wichtig, zusätzlich privat für das Alter vorzusorgen.

Problem Rentenlücke: Guterverdiener haben eine größere Rentenlücke als Normalverdiener. In der Regel ist die Ausbildungszeit länger. In dieser Zeit können keine Rentenpunkte gesammelt werden. Die fehlenden Zeiten können auch nicht nachgeholt werden, weil die Rente nach oben gedeckelt ist.

Problem Netto-Rente: Die Rente beträgt 2.800 Euro. Wenn Sie die Rente z.B. in 23 Jahren erhalten, dann müssen diesen Wert auf Grund der Inflation von 3% abzinsen und kommen so auf eine reale Kaufkraft von ca. 1.388 Euro. Von der voraussichtlichen Rente müssen Sie auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern bezahlen, so dass Ihnen weniger als 1.000 Euro Rente netto zur Verfügung steht. Wenn Sie also vorher 3.500 Euro netto verdient haben, dann müssen Sie mit weniger als 1.000 Euro zu Recht kommen. Siehe auch Netto-Renten-Rechner

Problem Geringverdiener: Geringverdiener bzw. auch Durchschnittsverdiener sind von Altersarmut gefährdet. Aus der folgenden Tabelle können Sie die zu erwartende Rentenerwartung entnehmen. Wenn Sie diese Rente abzinsen und die Krankenversicherung und ggf. Steuer abziehen, dann werden Sie schnell erkennen, dass Sie von der Netto-Rente kaum leben können und evtl. Grundsicherung erhalten werden.


Wie viel Geld braucht man in der Rente?

  • Faustregel: Um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten, sollten Sie etwa 80 Prozent Ihres vorherigen Nettoeinkommens zur Verfügung haben. Wenn Ihr monatliches Nettogehalt beispielsweise 2000 Euro betrug, sollten Sie im Ruhestand rund 1600 Euro pro Monat zur Verfügung haben.

Wann sollte man mit dem Sparen beginnen?

  • Je früher, desto besser: Der Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Sparen beginnen, hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der erforderlichen monatlichen Sparbeiträge. Je früher Sie beginnen, desto niedriger können die monatlichen Beiträge sein.

Wie viel sollte man gespart haben?

  • Mit 50 Jahren: Laut Allianz sollten Sie bis zum Alter von 50 Jahren etwa 10 Prozent Ihres jährlichen Nettoeinkommens gespart haben. Bei einem durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkommen von 20.000 Euro über 30 Berufsjahre entspricht dies 60.000 Euro.
  • Mit 60 Jahren: Mit 60 Jahren und einem durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkommen von 50.000 Euro über 40 Arbeitsjahre sollten Sie 200.000 Euro gespart haben. Bei einer höheren Sparrate von 15 Prozent des Nettogehalts wären es sogar 300.000 Euro.

Zusätzliche Vorsorgemöglichkeiten

  • Private Altersvorsorge: Neben der gesetzlichen Rente sollten Sie in private Altersvorsorge investieren, z.B. in eine private Rentenversicherung, Lebensversicherung oder in Immobilien.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Nutzen Sie auch Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die von vielen Arbeitgebern angeboten wird.

Hinzuverdienstgrenzen und Zuschüsse

  • Hinzuverdienstgrenzen: Wenn Sie im Ruhestand weiterarbeiten möchten, sollten Sie die Hinzuverdienstgrenzen beachten, um Kürzungen Ihrer Rente zu vermeiden.
  • Zuschüsse und Unterstützungen: Informieren Sie sich über mögliche Zuschüsse wie die Grundrente oder die Grundsicherung im Alter, falls Ihre Rente nicht ausreicht.

Versicherungen als Altersvorsorge

Sind zusätzliche Versicherungen als Altersvorsorge geeignet?

  1. Private Lebens- oder Rentenversicherungen: Generell wird von neuen privaten Lebens- oder Rentenversicherungen abgeraten, vor allem wegen der hohen Kosten. Diese können die Rendite erheblich schmälern.

  2. Riester-Rente: Diese kann für Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern sinnvoll sein, vor allem aufgrund der staatlichen Zulagen. Allerdings ist zu beachten, dass bei vorzeitiger Entnahme die Förderungen zurückgezahlt werden müssen. Ein Fondssparplan wird hier gegenüber einer Versicherung bevorzugt.

  3. Rürup-Rente: Diese ist besonders für gutverdienende Selbstständige interessant, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die staatliche Förderung erfolgt über Steuerrückzahlungen. Wichtig ist hier, den Vertrag nicht zu früh abzuschließen, da er nicht kündbar ist.

  4. Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Diese lohnt sich besonders, wenn der Arbeitgeber einen signifikanten Beitrag leistet. Die Entgeltumwandlung kann steuerliche Vorteile bieten, aber es kommt auf die Konditionen des Vertrags und die Dauer der Betriebszugehörigkeit an.

  5. Bestehende Versicherungsverträge: Bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, in welche Fonds investiert wird. Ein Wechsel zu günstigeren ETFs kann sinnvoll sein. Eine vorschnelle Kündigung, insbesondere bei Altverträgen mit hohen Garantiezinsen, sollte vermieden werden.


Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Versicherung als Altersvorsorge nicht grundsätzlich schlecht ist, aber es kommt sehr auf die individuelle Situation, die Konditionen und die Art der Versicherung an. Generell scheint es ratsam, sich breit zu informieren und verschiedene Vorsorgeoptionen zu prüfen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen, die zur persönlichen finanziellen Situation passt.

Eine umfassende Planung und frühzeitige Vorsorge sind entscheidend, um finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten. Berücksichtigen Sie dabei alle verfügbaren Vorsorgeoptionen und passen Sie Ihre Sparanstrengungen an Ihre individuellen Bedürfnisse und Möglichkeiten an. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, eine auf Ihre Situation zugeschnittene Strategie zu entwickeln.


Rentenrechner

Wie hoch sind die Waisen- und Witwenrente?

Waisenrente

Die Waisenrente ist eine wichtige soziale Leistung, die dazu dient, Kinder finanziell zu unterstützen, nachdem sie einen oder beide Elternteile verloren haben. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:


Wer bekommt Waisenrente?

Stirbt ein Elternteil, erhält das hinterbliebene Kind eineHalbwaisenrente, sterben beide Eltern, bekommt es eine Vollwaisenrente. Dies gilt, sofern der Verstorbene mindestens fünf Jahre lang gesetzlich rentenversichert war. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei

  • einer Schul- oder Berufsausbildung,
  • einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder einer
  • Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
  • Vollwaisen erhalten eine Waisenrente.
  • Halbwaisen erhalten eine Halbwaisenrente.
  • Anspruch haben leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stief- und Pflegekinder (sofern sie im Haushalt lebten), sowie Geschwister oder Enkel, die im Haushalt lebten oder von den Verstorbenen versorgt wurden.

Wie lange wird die Waisenrente gezahlt?

  • Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes.
  • Die Zahlung kann bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, studiert, einen Freiwilligendienst leistet oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Wie hoch ist die Waisenrente?

  • Vollwaisen erhalten 20 Prozent der Rente der Eltern plus individuelle Zuschläge.
  • Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils.
  • Die Höhe kann durch Abschläge beeinflusst werden, wenn der Elternteil vor dem regulären Rentenalter verstorben ist.
  • Im Jahr 2020 lag die durchschnittliche Waisenrente bei 428 Euro für Vollwaisen und 204 Euro für Halbwaisen pro Monat.

Wie kann ich die Waisenrente beantragen?

  • Der Antrag muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.
  • Notwendige Unterlagen wie die Geburtsurkunde des Kindes und Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit des verstorbenen Elternteils sind beizufügen.

Wann kann ein Waise über sein Erbe verfügen?

  • In der Regel mit 18 Jahren.
  • Es gibt Ausnahmen, abhängig von Testamenten oder Verfügungen der Eltern.

Wer hat Anspruch auf Halbwaisenrente?

  • Kinder, die einen Elternteil verloren haben, erhalten eine Halbwaisenrente.

Weitere Infos:

  • Einkommen der Waisen wird seit 2015 nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet, was bedeutet, dass Waisen neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen dürfen.
  • Die Waisenrente soll den Lebensunterhalt der Kinder absichern, reicht aber oft nicht aus, um alle Kosten zu decken. Es ist daher wichtig, dass Eltern zusätzliche Vorsorgemaßnahmen treffen.

Die Waisenrente bietet eine grundlegende finanzielle Unterstützung für Kinder nach dem Verlust eines oder beider Elternteile. Da die Leistung jedoch meist nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken, ist es wichtig, dass Eltern zusätzlich privat vorsorgen.


Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 % des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils, die Vollwaisenrente auf 20 %.


Bezieht ein volljähriges Kind eine Waisenrente, wird ab 01.07.2015 sein Einkommen nicht mehr angerechnet. Bis zum 30.06.2015 wurde die Waisenrente um 40 % des Betrags gekürzt, der den Freibetrag (zuletzt monatlich 503,54 Euro [West] bzw. 464,46 Euro [Ost]) überstieg.


Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland bietet umfassenden Schutz für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner im Todesfall. Unverheiratete Paare müssen jedoch alternative Wege der Absicherung finden. Angesichts der zunehmenden Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist dies ein Bereich, in dem gesellschaftliche Entwicklungen und rechtliche Rahmenbedingungen möglicherweise noch nicht vollständig übereinstimmen. Es ist wichtig, sich dieser Unterschiede bewusst zu sein und entsprechend vorzusorgen.

Die Regelungen zur Witwen- bzw. Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sind ein wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems. Diese Renten dienen dazu, den finanziellen Verlust zu kompensieren, der durch den Tod eines Ehe- oder Lebenspartners entsteht. Hier ein detaillierter Überblick über die wichtigsten Aspekte:

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

  • Anspruch auf Witwen-/Witwerrente: Der Anspruch auf diese Rentenform setzt voraus, dass der Verstorbene versichert war und dass eine formale Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Die Dauer der Ehe oder Partnerschaft muss mindestens ein Jahr betragen haben.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Sowohl Ehepartner als auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Situation unverheirateter Paare: Unverheiratete Paare, auch wenn sie in einer langjährigen Beziehung leben, haben keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, da die gesetzliche Rentenversicherung eine formale Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft als Voraussetzung ansieht.

  • Grundsätzlicher Anspruch: Unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Dieser Anspruch soll den finanziellen Verlust abfedern, der durch den Tod des Ehepartners entsteht.

  • Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners wird die Hinterbliebenenrente in voller Höhe der Rente des verstorbenen Partners gezahlt, unabhängig vom eigenen Einkommen des Hinterbliebenen.

  • Anrechnung von Einkommen: Ab dem vierten Monat nach dem Tod des Ehepartners wird eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, sofern es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dies kann dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt oder sogar ganz gestrichen wird.

  • Kinderrenten: Unabhängig vom Familienstand der Eltern haben Kinder bis zum 18. Lebensjahr (unter bestimmten Umständen auch länger) Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die erforderlichen Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.

Frage:

Gibt es für die Witwenrente eine Altersgrenze?

Antwort:

Nein, es gibt keine Altersgrenze für die Heirat, die für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente eingehalten werden müsste.

Die Voraussetzungen:

Um Anspruch auf eine Witwenrente zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ehe bis zum Tod des Partners: Die Ehe darf bis zum Tod des Partners nicht rechtskräftig geschieden, für nichtig erklärt oder aus sonstigen Gründen aufgehoben worden sein.
  • Mindestversicherungszeit: Der verstorbene Partner muss die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben.
  • Ehedauer: Bei Eheschließung nach dem 1. Januar 2002 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Stirbt der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Hat der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt oder bereits eine Altersrente bezogen, steht seiner Witwe drei Monate lang dessen volle Rente zu. Anschließend beträgt

Für unverheiratete Paare bedeutet dies, dass sie in Bezug auf die soziale Absicherung im Todesfall eines Partners deutlich schlechter gestellt sind als verheiratete Paare oder Paare in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies unterstreicht die Bedeutung einer privaten Vorsorge, um den überlebenden Partner finanziell abzusichern. Möglichkeiten hierfür können Lebensversicherungen, gegenseitige Testamente oder andere Formen der Vermögensübertragung sein.


Kleine Witwen-/Witwerrente

  • Grundlage: Beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte beziehen können.
  • Befristung: Diese Rente wird grundsätzlich für eine befristete Dauer von zwei Jahren nach dem Tod des Partners gezahlt.

Große Witwen-/Witwerrente

Eine große Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, ein waisenrentenberechtigtes minderjähriges Kind erzieht, für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert erwerbsfähig ist.


Für Ehepaare, die ab 2002 geheiratet haben oder bei denen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind, gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht:

  • Die große Witwenrente beträgt für sie nur noch 55 %, und
  • die kleine Witwenrente wird nur noch 24 Monate lang gezahlt.

  • Voraussetzungen: Die Rente erhöht sich auf 55 Prozent unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. bei der Erziehung von Kindern, bei Vollendung des 45. Lebensjahres des Hinterbliebenen oder bei Erwerbsminderung.
  • Kinderzuschlag: Für das erste Kind gibt es einen Zuschlag von zwei Entgeltpunkten, für das zweite und jedes weitere Kind jeweils einen Entgeltpunkt.


Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 2024 (Az. B 5 R 3/23 R) stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Sozialversicherungsrechtssprechung dar, insbesondere bezüglich der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Die Kernfrage des Falles bezog sich darauf, ob ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens berücksichtigt werden sollte.

Hintergrund des Verlustvortrags

Ein Verlustvortrag im steuerrechtlichen Sinne ermöglicht es Steuerpflichtigen, negative Einkünfte, die in einem Veranlagungszeitraum nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden konnten, in zukünftige Veranlagungszeiträume vorzutragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen. Dies kann die steuerliche Belastung in den Folgejahren mindern.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das BSG hat entschieden, dass ein solcher Verlustvortrag bei der Berechnung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Diese Entscheidung stützt sich auf § 18a Absatz 2a SGB IV, eine Vorschrift, die seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist und die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten regelt.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Hinterbliebenenversorgung als Ersatz des Unterhalts dient, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird bis zu einem bestimmten Umfang angerechnet, da der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder teilweise selbst unterhalten kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hinterbliebenen ist daher auf das aktuell verfügbare Einkommen abzustellen. Die Möglichkeit, die Einkommensteuerlast durch die Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus früheren Veranlagungszeiträumen zu mindern, reflektiert nicht die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hinterbliebenen.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten. Es klärt, dass die finanzielle Unterstützung, die durch die Hinterbliebenenrente gewährt wird, auf der Grundlage des tatsächlich verfügbaren, aktuellen Einkommens des Empfängers bewertet wird, ohne Berücksichtigung steuerlicher Minderungen aus der Vergangenheit. Für Hinterbliebene bedeutet dies, dass sie bei der Planung ihrer finanziellen Zukunft nicht davon ausgehen können, dass ein steuerlicher Verlustvortrag ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenrente erhöht.

Fazit

Das Urteil des BSG verdeutlicht die strikte Trennung zwischen steuerrechtlichen Erleichterungen und sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen. Es betont, dass für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche die aktuelle wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers maßgeblich ist.


Witwenrente bei Kurzehe: Ein Hoffnungsschimmer für Hinterbliebene

Die Frage der Witwenrente bei einer sogenannten Kurzehe, also einer Ehe, die weniger als ein Jahr bestand, bevor einer der Ehepartner verstirbt, ist ein Thema, das regelmäßig für Diskussionen sorgt. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) wirft ein neues Licht auf diese Thematik und bietet wichtige Einblicke, die für viele Hinterbliebene von Bedeutung sein könnten.

Der Fall: Kurzehe, aber tiefe Verbundenheit

Im konkreten Fall wurde einer Witwe nach einer Ehe von nur zwei Monaten eine Witwenrente zugesprochen. Dieser Entscheidung ging ein fast sechsjähriger Rechtsstreit voraus, der schließlich mit einem Urteil endete, das die übliche Annahme einer Versorgungsehe widerlegte. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren bereits vor der Ehe lange Zeit in einer Lebensgemeinschaft verbunden, teilten gemeinsames Eigentum und hatten keine finanzielle Notwendigkeit für eine Eheschließung aus Versorgungsgründen.

Die Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil ist aus mehreren Gründen bemerkenswert. Erstens zeigt es, dass die Gerichte bereit sind, die individuellen Umstände jedes Falles zu betrachten und nicht pauschal von einer Versorgungsehe auszugehen, nur weil die Ehe kurz war. Zweitens unterstreicht es die Bedeutung der Beweisführung durch die Hinterbliebenen, um zu belegen, dass die Ehe nicht mit der Absicht geschlossen wurde, Versorgungsansprüche zu sichern.

Was bedeutet das für Hinterbliebene?

Für Hinterbliebene bedeutet dieses Urteil vor allem eines: Hoffnung. Es zeigt, dass es möglich ist, auch nach einer sehr kurzen Ehezeit Ansprüche auf eine Witwenrente durchzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist hierbei die Dokumentation der gemeinsamen Lebensplanung und der Nachweis, dass die Ehe nicht aus finanziellen Gründen geschlossen wurde.

Der Weg durch den Rechtsstreit

Der Weg zu einem solchen Urteil kann jedoch lang und beschwerlich sein. Die Betroffenen müssen sich auf einen möglicherweise langwierigen Rechtsstreit einstellen und sollten sich dabei professionelle Unterstützung durch einen erfahrenen Rentenberater oder Rechtsanwalt sichern. Diese Experten können helfen, die notwendigen Beweise zu sammeln und die Argumentation vor Gericht effektiv zu gestalten.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist ein wichtiger Meilenstein für die Rechte von Hinterbliebenen. Es eröffnet die Möglichkeit, auch in scheinbar aussichtslosen Fällen eine gerechte Entscheidung zu erreichen. Für viele mag es ein Hoffnungsschimmer sein, der zeigt, dass das Rechtssystem die individuellen Umstände und die Tiefe menschlicher Beziehungen anerkennen kann. Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte sich durch dieses Urteil ermutigt fühlen, für seine Rechte zu kämpfen.

Wichtig zu wissen

Jeder Fall ist einzigartig, und die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter. Dieser Blogbeitrag soll informieren und ermutigen, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Wer glaubt, Anspruch auf eine Witwenrente zu haben, sollte sich fachkundig beraten lassen, um die bestmöglichen Chancen auf Erfolg zu haben.


Witwengeld statt Witwenrente

Diese Regeln gelten beim Tod von Beamten: Beim Tod eines Beamten oder Pensionärs gelten für die Hinterbliebenen spezielle Regelungen bezüglich des Witwengeldes, das sich von der allgemeinen Witwenrente unterscheidet. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Witwengeld statt Witwenrente: Hinterbliebene von verstorbenen Beamten oder Pensionären erhalten Witwengeld anstelle der üblichen Witwenrente. Dieses wird nach anderen Kriterien berechnet.

  2. Berechnung des Witwengeldes: Die Hinterbliebenen erhalten die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats sowie ein Sterbegeld, das dem Doppelten der monatlichen Dienstbezüge oder Pension entspricht. Voraussetzung ist, dass die Dienstzeit des Verstorbenen mindestens fünf Jahre betrug.

  3. Voraussetzungen für den Anspruch: Die Ehe muss mindestens ein Jahr vor dem Tod des Beamten geschlossen worden sein. Falls der Beamte bereits in den Ruhestand eingetreten war, muss die Ehe vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen worden sein.

  4. Einfluss des Heiratsdatums und Altersunterschieds: Der Prozentsatz des Witwengeldes hängt vom Heiratsdatum und vom Altersunterschied zwischen den Ehepartnern ab. Bei einem Heiratsdatum nach Vollendung des 40. Lebensjahres eines Partners im Jahr 2002 beträgt die Hinterbliebenenversorgung 60 Prozent, bei späteren Ehen sinkt dieser Anteil auf 55 Prozent. Ein Altersunterschied von mehr als 20 Jahren führt zu einer Reduzierung des Witwengeldes um fünf Prozent pro Jahr, wobei der maximale Abzug 50 Prozent beträgt. Für jede Ehejahr über fünf Jahre wird der Betrag jedoch um fünf Prozent erhöht.

  5. Keine Kürzung bei eigenem Einkommen: Im Gegensatz zur allgemeinen Witwenrente wird das Witwengeld nicht gekürzt, wenn der Hinterbliebene eigenes Einkommen oder eine eigene Rente bezieht.

Diese Regelungen zeigen, dass das Witwengeld für Hinterbliebene von Beamten und Pensionären eine spezielle Form der finanziellen Unterstützung darstellt, die sich in einigen wichtigen Aspekten von der allgemeinen Witwenrente unterscheidet.

Altes Hinterbliebenenrecht

  • Anwendungsbereich: Für Personen, deren Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder bei denen zu diesem Zeitpunkt bereits eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand und einer der Partner älter als 40 Jahre war, gelten die Regelungen des alten Hinterbliebenenrechts.
  • Leistungen: Unter diesen Umständen wird die kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, und die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Der Zuschlag für Kindererziehung wird jedoch nicht gewährt.

Die Höhe der Witwenrente:

Die Höhe der Witwenrente ist abhängig von der Dauer der Ehe und der Höhe der Rentenansprüche des verstorbenen Partners.

Wichtig zu wissen

  • Einkommensanrechnung: Bei der Witwen- bzw. Witwerrente wird unter Umständen eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf die Rente angerechnet, was die Höhe der ausgezahlten Rente beeinflussen kann.
  • Antragsstellung: Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet werden. Die Rente wird nicht automatisch gezahlt.

Zusätzliche Punkte:

  • Die Witwenrente endet, wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
  • Es gibt verschiedene Arten von Witwenrente, z. B. die große Witwenrente und die kleine Witwenrente.
  • Die Höhe der Witwenrente kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, z. B. durch die Höhe des eigenen Einkommens.

Diese Regelungen reflektieren das Bestreben, Hinterbliebenen nach dem Verlust eines Partners finanzielle Sicherheit zu bieten. Da die gesetzlichen Bestimmungen komplex sein können, ist es oft ratsam, sich bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater individuell beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche vollständig zu verstehen und zu nutzen.

Weitere Infos zur Witwenrente im Rentenlexikon


Was ist die Erziehungsrente?

Die Erziehungsrente ist eine spezielle Form der Hinterbliebenenrente in Deutschland, die unter bestimmten Voraussetzungen an geschiedene Ehepartner gezahlt wird, die ein Kind oder mehrere Kinder erziehen. Sie dient als Unterhaltsersatz für den Elternteil, der nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners die Kinder allein erzieht. Hier sind die wichtigsten Punkte zur Erziehungsrente zusammengefasst:

Wer hat Anspruch auf Erziehungsrente?

  • Geschiedene Ehepartner, deren früherer Ehepartner verstorben ist.
  • Der Anspruchsberechtigte muss ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners erziehen, das unter 18 Jahre alt ist, oder ein behindertes Kind, unabhängig vom Alter.
  • Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein. Für vor diesem Datum geschiedene Ehen gelten besondere Regelungen.
  • Der anspruchsberechtigte Elternteil darf nicht wieder geheiratet haben oder in einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Höhe der Erziehungsrente

  • Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Erwerbsminderungsrente, die der anspruchsberechtigte Elternteil erhalten würde.
  • Es wird immer nur die höchste Rente ausgezahlt, falls Anspruch auf mehrere Renten besteht.

Anrechnung von Einkommen

  • Bestimmte Einkommensarten werden auf die Erziehungsrente angerechnet, darunter Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen (wie ALG I, Krankengeld), Zinseinkünfte, Mieteinnahmen, Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens- oder Unfallversicherungen und vergleichbare ausländische Einkommen.
  • Es gibt Ausnahmen, bei denen bestimmte Einkommen nicht angerechnet werden, insbesondere wenn der verstorbene Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder bestimmte Geburtsdaten und Eheschließungsdaten zutreffen.

Sonstige Informationen

  • Die Erziehungsrente ist an eine Wartezeit von fünf Jahren gebunden, die der lebende Elternteil in der Rentenversicherung erfüllt haben muss.
  • Neben der Erziehungsrente gibt es weitere Unterstützungsleistungen für Erziehende, wie die Mütterrente, die Kindererziehungszeiten in der Rente anrechnet.

Die Erziehungsrente bietet finanzielle Unterstützung für geschiedene Elternteile, die nach dem Tod ihres Ex-Partners allein für die Erziehung der Kinder verantwortlich sind. Da die genauen Bedingungen und die Höhe der Rente von individuellen Faktoren abhängen, ist es ratsam, sich direkt bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater zu informieren, um eine persönliche Beratung und Berechnung zu erhalten.


Rentenpunkte für pflegende Angehörige

In Deutschland leisten Angehörige einen wesentlichen Beitrag zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen. Hier sind die wichtigsten Punkte bezüglich der Rentenpunkte für pflegende Angehörige:

  1. Voraussetzungen für zusätzliche Rentenpunkte:

    • Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, umfassen.
    • Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
    • Der Angehörige muss als Pflegeperson bei der Pflegeversicherung gemeldet sein.
  2. Einschränkungen für Vollzeitkräfte:

    • Personen, die mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte, unabhängig davon, wie viele Stunden sie zusätzlich pflegen.
  3. Keine Rentenpunkte bei Pflegegrad 1:

    • Bei Pflegegrad 1 wird angenommen, dass die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person nur geringfügig eingeschränkt ist, daher gibt es keine zusätzlichen Rentenpunkte.
  4. Antragstellung für Rentenbeiträge:

    • Angehörige müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, um Rentenbeiträge zu erhalten. Die Pflegezeit und -intensität wird durch ein Gutachten geprüft.
  5. Berechnung der Rentenpunkte:

    • Die Höhe der Rentenpunkte hängt vom Pflegegrad des Angehörigen ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Rentenpunkte.
  6. Einfluss eines ambulanten Pflegedienstes:

    • Wenn ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet ist, verringern sich die Rentenbeiträge.
  7. Teilung der Pflege:

    • Die Pflege kann mit einer anderen Person geteilt werden, wobei der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt wird.
  8. Rentenpunkte bei Arbeitslosigkeit:

    • Auch arbeitslose Pflegende haben Anspruch auf Rentenpunkte, sofern sie die Pflegevoraussetzungen erfüllen.
  9. Situation für Rentner:

    • Rentner können ihre Rente verbessern, wenn sie einen Angehörigen pflegen, indem sie eine Teilrente beantragen und die Pflegekasse für die Pflegezeit Rentenbeiträge zahlt.
  10. Allgemeiner Rat:

  • Der VdK NRW empfiehlt, sich frühzeitig mit dem Thema Pflege auseinanderzusetzen, um in einer akuten Pflegesituation nicht von Formalitäten überwältigt zu werden.
  1. Forderung nach Pflegelohn:
  • Der VdK fordert die Einführung eines Pflegelohns, um die finanziellen Sorgen pflegender Angehöriger zu mindern, da die übernommenen Rentenbeiträge oft niedriger ausfallen als bei einer Vollzeitstelle.

Diese Informationen sind wichtig für Angehörige, die in die Pflege involviert sind, um ihre Rechte und Möglichkeiten in Bezug auf Rentenansprüche zu verstehen und zu nutzen.


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Fremdrentengesetz

Das Fremdrentengesetz (FRG) ist ein spezielles Regelwerk im deutschen Rentenrecht, das insbesondere für Personen relevant ist, die als Spätaussiedler oder Vertriebene nach Deutschland gekommen sind. Es sorgt dafür, dass bestimmte rentenrechtliche Zeiten, die im Herkunftsland zurückgelegt wurden, für die deutsche Rente anerkannt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte zum Verständnis des Fremdrentengesetzes und der Obergrenze für die Rente:


Was ist das Fremdrentengesetz (FRG)?

  • Ziel des FRG: Das Fremdrentengesetz soll sicherstellen, dass Personen, die als Spätaussiedler oder Vertriebene nach Deutschland kommen, für ihre im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüche eine angemessene Rente erhalten.
  • Geltungsbereich: Das FRG betrifft nicht nur Arbeitnehmer, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, sondern auch deren Hinterbliebene sowie ausländische Rentner, die bereits eine Rente aus Deutschland beziehen und ins Ausland umgezogen sind.

Kernpunkte des Fremdrentengesetzes (FRG)

  1. Ziel und Zweck: Das FRG zielt darauf ab, ausländischen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die in Deutschland gearbeitet haben, Rentenansprüche zu gewähren. Dies gilt auch, wenn sie später in ihre Heimatländer zurückkehren.

  2. Geltungsbereich: Das Gesetz betrifft nicht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sondern auch deren Hinterbliebene sowie ausländische Rentner, die bereits eine deutsche Rente beziehen und ins Ausland umgezogen sind.

  3. Rentenrechtliche Zeiten: Anrechenbar sind unter anderem Beschäftigungszeiten, Grundwehrdienstzeiten nach dem 8. Mai 1945, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Schulausbildung, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sowie Dienstzeiten bei der Polizei oder dem Militär.

  4. Obergrenze der Entgeltpunkte: Eine wichtige Neuregelung betrifft die Obergrenze der Entgeltpunkte für Ehepaare, wenn bei der Rentenberechnung Zeiten nach dem FRG berücksichtigt werden. Die maximale Grenze liegt bei 40 Entgeltpunkten für das Ehepaar zusammen.

  5. Entgeltpunktwert: Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit 36,02 Euro in Westdeutschland und 35,52 Euro in Ostdeutschland.


Bedeutung für Rentner und Rentnerinnen

  • Rentensplitting: Bei verheirateten Paaren können die Rentenansprüche aus der Ehe oder Lebenspartnerschaft gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Dies kann jedoch durch die Obergrenze der Entgeltpunkte beeinflusst werden.

  • Berechnung der Rente: Die Rente wird auf der Grundlage der gesammelten Entgeltpunkte berechnet. Die Obergrenze kann daher die Höhe der Rente beeinflussen, insbesondere bei Paaren, die Ansprüche nach dem FRG geltend machen.

  • Internationale Arbeitnehmer: Das FRG ist besonders relevant für internationale Arbeitnehmer und deren Familien, die in Deutschland gearbeitet haben und Rentenansprüche erworben haben.


Obergrenze für die Rente nach dem Fremdrentengesetz:

  • Maximale Entgeltpunkte: Nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts darf ein Ehepaar zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten. Diese Regelung greift, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner zusammen die 40 Entgeltpunkte überschreiten.
  • Bedeutung der Entgeltpunkte: Ein Entgeltpunkt entspricht einem bestimmten Geldwert, der sich nach dem aktuellen Rentenwert richtet. Dieser Wert variiert zwischen West- und Ostdeutschland.

Voraussetzungen für Rentner und Rentnerinnen in Deutschland:

  • Anspruchsberechtigte: Personen, die als Spätaussiedler oder Vertriebene anerkannt sind, haben Anspruch auf Rentenzahlungen nach dem FRG.
  • Anrechenbare Zeiten: Das FRG erkennt verschiedene rentenrechtliche Zeiten aus dem Herkunftsland an, darunter Grundwehrdienstzeiten nach dem 8. Mai 1945, Kindererziehungszeiten, Schulausbildung, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Mutterschutzes und der Arbeitslosigkeit sowie Dienstzeiten bei der Polizei oder dem Militär.

Wichtig zu wissen:

  • Rentenberechnung: Die Berechnung der Rente nach dem FRG kann komplex sein und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Es ist ratsam, sich bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater zu informieren.
  • Aktualität der Regelungen: Die genauen Regelungen und Werte können sich ändern. Es ist wichtig, sich über die aktuellsten Informationen zu informieren, insbesondere wenn Sie von den Regelungen des FRG betroffen sind.

Abschließende Gedanken

Das Fremdrentengesetz stellt sicher, dass Personen, die einen wesentlichen Teil ihres Arbeitslebens in Deutschland verbracht haben, aber nicht deutsche Staatsbürger sind oder ins Ausland zurückkehren, angemessene Rentenansprüche erhalten. Die jüngste Regelung zur Obergrenze der Entgeltpunkte ist ein wichtiger Aspekt, der bei der Rentenplanung berücksichtigt werden sollte, insbesondere für Ehepaare, die Ansprüche nach dem FRG haben.

Das Fremdrentengesetz ist ein Beispiel für die Komplexität des deutschen Rentensystems, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Rentenansprüchen aus verschiedenen Ländern. Wenn Sie glauben, dass das FRG für Ihre Rentenansprüche relevant sein könnte, sollten Sie sich professionell beraten lassen, um sicherzustellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.


Kindererziehungszeiten

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine wichtige Möglichkeit für Eltern, ihre Rentenansprüche zu erhöhen. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

  1. Bedeutung der Kindererziehungszeiten: Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung als Beitragszeiten angerechnet, um den Rentenanspruch von Eltern zu erhöhen, die aufgrund der Kindererziehung in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt waren.

  2. Antragstellung: Um die Kindererziehungszeiten anerkannt zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dies erfolgt in der Regel mit dem Formular V0800.

  3. Zeitraum der Anerkennung:

    • Für Kinder, die vor 1992 geboren sind, werden 2,5 Jahre Erziehungszeit angerechnet.
    • Für Kinder, die ab 1992 geboren sind, werden 3 Jahre angerechnet.
  4. Monetärer Wert: Drei Jahre Kindererziehungszeit können ungefähr 110 Euro mehr Rente pro Monat bringen. Dieser Betrag kann variieren, abhängig von den individuellen Rentenansprüchen und der Rentenformel.

  5. Ein Elternteil pro Kind: Nur ein Elternteil kann sich die Erziehungszeit für ein bestimmtes Kind anrechnen lassen. Es ist wichtig, dies entsprechend zu klären und festzulegen.

  6. Berücksichtigung auch bei Erwerbstätigkeit: Selbst wenn Sie während der Kindererziehung gearbeitet haben, können Sie Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Die Kindererziehungszeit wird zusätzlich zu Ihren eigenen Beitragszeiten angerechnet.

  7. Voraussetzung für die Anrechnung: Die Kinder müssen in Deutschland erzogen worden sein. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Anrechnung der Erziehungszeiten.

  8. Antragstellung für Väter: Wenn die Zeiten dem Vater zugeordnet werden sollen, ist eine gemeinsame Erklärung erforderlich. Diese Erklärung gilt nur für die Zukunft und maximal zwei Kalendermonate rückwirkend.

  9. Überprüfung des Rentenkontos: Es ist ratsam, den eigenen Rentenversicherungsverlauf zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kindererziehungszeiten noch nicht berücksichtigt wurden. Dies kann auch online erfolgen.

  10. Kontenklärung durch die Rentenversicherung: In der Regel führt die Deutsche Rentenversicherung vor dem Renteneintritt eine Kontenklärung durch, bei der alle relevanten Zeiten, einschließlich der Kindererziehungszeiten, erfasst werden.

Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann einen signifikanten Unterschied für Ihre Rentenansprüche machen. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig um die Antragstellung zu kümmern und alle notwendigen Unterlagen bereitzuhalten.

Rente für Erziehungszeit in den Niederlanden? – Vorlage an EuGH

Die Vorlage des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich der Berücksichtigung von in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten wirft ein wichtiges Licht auf die Komplexität und die Herausforderungen bei der Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme innerhalb der Europäischen Union. Der Fall zeigt, wie nationale Regelungen und die europäische Gesetzgebung interagieren und welche Rolle der EuGH bei der Interpretation und Anwendung dieser Regelungen spielt.

Hintergrund des Falles:

Eine Klägerin, die Kindererziehungszeiten in den Niederlanden zurückgelegt hat, beantragte die Anerkennung dieser Zeiten in Deutschland für ihre Rentenansprüche. Der deutsche Rentenversicherungsträger lehnte dies ab, und das Sozialgericht Aachen bestätigte diese Entscheidung, indem es argumentierte, dass nach deutschem Recht eine Anerkennung der in den Niederlanden erfolgten Kindererziehung nicht möglich sei. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Kinder keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hatte, was eine Voraussetzung für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach deutschem Recht ist.

Bedeutung der Vorlage an den EuGH:

Das LSG NRW hat jedoch Zweifel an dieser Auslegung und sieht die Notwendigkeit einer Klärung durch den EuGH, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die zentrale Frage ist, ob und inwieweit Kindererziehungszeiten, die in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat für die Rentenberechnung berücksichtigt werden müssen, insbesondere wenn das nationale System des Wohnsitzstaates solche Zeiten nicht explizit als rentenrechtlich relevanten Tatbestand anerkennt.

Mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils:

Das Urteil des EuGH könnte weitreichende Implikationen für die Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme in der EU haben. Es könnte die Bedingungen klären, unter denen Erziehungszeiten, die in einem Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden müssen. Dies wäre insbesondere für Personen von Bedeutung, die während ihres Arbeitslebens in mehreren EU-Mitgliedstaaten gelebt und gearbeitet haben.

Fazit:

Die Vorlage des LSG NRW an den EuGH unterstreicht die Bedeutung der Freizügigkeit innerhalb der EU und die Notwendigkeit, die sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten so zu koordinieren, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU nicht durch potenzielle Nachteile bei der Rentenberechnung eingeschränkt wird. Das endgültige Urteil des EuGH wird daher mit großem Interesse erwartet, da es die Praxis der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der EU maßgeblich beeinflussen könnte.

Siehe auch Mütterrente.


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Wichtige finanzielle Änderungen für Rentner 2024

Das Jahr 2024 bringt einige wichtige finanzielle Änderungen für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Zum 1. Januar 2024 treten in der deutschen Rentenversicherung mehrere wichtige Änderungen in Kraft, wie von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hingewiesen wird. Hier sind die wesentlichen Neuerungen:

  1. Verlängerung der Zurechnungszeit:

    • Bei Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung oder Tod im Jahr 2024 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 66. Lebensjahres und 1 Monat.
  2. Änderung des vorläufigen Durchschnittseinkommens:

    • Anstieg von 43.142 € (2023) auf 45.358 € (2024).
    • Beeinflusst die Berechnung der Entgeltpunkte und zusätzliche Beiträge für Rentenminderungsausgleich.
  3. Steigerung des Mindestbeitrags für freiwillige Rentenbeiträge :

    • Erhöhung von 96,72 € (2023) auf 100,07 € (2024).
  4. Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten :

    • Teilweise Erwerbsminderung: Mindesthinzuverdienstgrenze steigt auf 37.117,50 € (2024).
    • Volle Erwerbsminderung: Anrechnungsfreier Brutto-Jahresverdienst steigt auf 18.558,75 €.
  5. Beitragssatz bleibt stabil: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 18,6 %.

  6. Anhebung der regulären Altersgrenze: Die reguläre Altersgrenze für den Rentenbezug steigt auf 66 Jahre für Personen, die 1958 geboren wurden. Für spätere Jahrgänge erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten, bis 2031 die Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.

  7. Altersgrenze für „Rente ab 63“: Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente ab 63“) steigt für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Diese Grenze erhöht sich weiter, bis 2029 das Alter von 65 Jahren erreicht ist. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.

  8. Höherer Abschlag bei „Renten für langjährig Versicherte“: Für Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren steigt der Abschlag bei Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte vor dem regulären Rentenalter. Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat vor dem regulären Rentenalter.

  9. Anstieg der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten: Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung steigen.

  10. Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung: Die Zurechnungszeit, die bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wird, wird an das steigende reguläre Rentenalter angepasst.

  11. Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen: Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung sowie die Bezugsgrößen steigen. 2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Werten für Ost- und Westdeutschland sein.

  12. Anpassung bei freiwilliger Versicherung: Der Mindest- und Höchstbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt.

  13. Anhebung der Minijob-Grenze: Die Verdienstgrenze für Minijobs erhöht sich.

  14. Anpassung im Midijob-Bereich: Die Untergrenze für Verdienste im Übergangsbereich (Midijob) steigt, während die Obergrenze unverändert bleibt.

  15. Höherer Steueranteil für Neurentner: Der steuerpflichtige Rentenanteil für Neurentner steigt auf 84 %.

  16. Wohn-Riester für Heizungssanierung: Ab 2024 können Guthaben aus Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe in selbst genutzten Wohnimmobilien genutzt werden.

  17. Auslaufen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit : Für Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind, wird diese Rentenart nicht mehr verfügbar sein. Dies stellt eine signifikante Änderung in der deutschen Rentenversicherung dar.

  18. Altersrenten für verschiedene Geburtsjahrgänge: Ab Februar 2024 gibt es spezifische Regelungen für verschiedene Altersrenten, abhängig vom Geburtsjahrgang. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Altersrente für besonders langjährig Versicherte, jeweils mit unterschiedlichen Abschlägen.

  19. Rentenzahltermin und Bürgergeld im Februar 2024: Die Renten für Februar 2024 werden am 29.02.2024 ausgezahlt, während das Bürgergeld bereits am 31.01.2024 gezahlt wird. Dies betrifft sowohl nachschüssig als auch vorschüssig gezahlte Renten.

  20. Schaltjahr 2024: 2024 ist ein Schaltjahr, was bedeutet, dass der Februar einen zusätzlichen Tag, den 29. Februar, hat. Dies kann für Geburtstage und bestimmte Fristen relevant sein.

  21. Rentenerhöhung 2024: Die Ankündigung der Rentenanpassung für das Jahr 2024 wird von Hubertus Heil voraussichtlich Mitte bis Ende März 2024 erfolgen. Dies ist ein wichtiger Punkt für alle Rentner, da es ihre monatlichen Einkünfte direkt beeinflusst.

Diese Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für Rentenversicherte und zukünftige Rentner in Deutschland. Es ist wichtig, sich über diese Änderungen zu informieren und gegebenenfalls die eigene Rentenplanung anzupassen.


Herausforderungen des Rentensystems

Höchstrente in Deutschland und wie sie sich zusammensetzt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Berechnung der Rente: Die Rente in Deutschland basiert auf dem System der Rentenpunkte. Für das Jahr 2024 entspricht ein Jahresbruttogehalt von 43.142 Euro in Westdeutschland einem Rentenpunkt. Jeder Rentenpunkt führt zu einer monatlichen Rente von 37,60 Euro.

  2. Faktoren, die die Rente beeinflussen: Die Höhe der Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art der Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen- oder Waisenrente), die Dauer der Arbeitszeit und das Alter bei Renteneintritt. Früherer Renteneintritt führt zu Abschlägen bei der Rente.

  3. Beitragsbemessungsgrenze: Es gibt eine Obergrenze für die Beiträge zur Rentenversicherung, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Für 2024 liegt diese bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7.300 Euro in den alten Bundesländern, was einem Jahresbruttogehalt von 87.600 Euro entspricht. Einkommen darüber hinaus führt nicht zu weiteren Rentenpunkten.

  4. Maximale Rentenpunkte: Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze kann ein Arbeitnehmer maximal 2,03 Rentenpunkte pro Jahr erwerben. Bei einer Arbeitsdauer von 45 Jahren ergibt dies maximal 91,35 Rentenpunkte, was einer monatlichen Rente von 3.434,76 Euro entspricht. Laut der Deutschen Rentenversicherung erreichen nur 0,09 Prozent aller Rentner diese Höchstrente.

  5. Besteuerung der Rente: Auch die Rente ist steuerpflichtig, wobei Rentner bestimmte Steuererleichterungen genießen. Trotzdem müssen sie eine Steuererklärung abgeben. Nur vier Prozent aller Rentner erhalten eine Rente von mehr als 2.100 Euro monatlich.

  6. Möglichkeiten zur Erhöhung der Rente: Neben der gesetzlichen Rente können Arbeitnehmer durch private Altersvorsorge ihre Renteneinkünfte erhöhen. Zudem ist es Rentnern erlaubt, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen, die bis zu 520 Euro monatlich steuerfrei sein kann.

Eine frühzeitige und umfassende Planung der Altersvorsorge ist also wichtig, um im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein, da die gesetzliche Rente allein oft nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten, und unterstreicht die Wichtigkeit zusätzlicher privater Altersvorsorge.

Weitere Infos zur Rente & Steuer:

Die Diskussion um die Zukunft des deutschen Rentensystems ist ein komplexes Thema, das sowohl soziale als auch wirtschaftliche Aspekte umfasst. Hier sind einige Kernpunkte und mögliche Perspektiven:

Herausforderungen des Rentensystems

  • Demografischer Wandel: Die Bevölkerung in Deutschland altert, und die Geburtenrate ist niedrig. Dies führt zu einem steigenden Anteil an Rentnern im Verhältnis zu den Beitragszahlern, was das Umlageverfahren unter Druck setzt.
  • Finanzielle Stabilität: Die Aussage, dass zwischen den Einzahlungen in die Rentenkasse und den Auszahlungen an die Rentner manchmal nur eine Woche liegt, verdeutlicht die geringe finanzielle Pufferung des Systems. Dies macht es anfällig für wirtschaftliche Schwankungen und demografische Veränderungen.
  • Zukunftsfähigkeit: Die Deutsche Rentenversicherung betont zwar die Anpassungsfähigkeit des Umlageverfahrens, doch die Sorgen um den schnellen Abbau der Nachhaltigkeitsrücklage zeigen, dass das System vor großen Herausforderungen steht.

Mögliche Lösungsansätze

  • Anpassung des Renteneintrittsalters: Eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit könnte dazu beitragen, das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern zu verbessern. Dies ist allerdings politisch und gesellschaftlich umstritten.
  • Förderung der Geburtenrate: Langfristig könnte eine höhere Geburtenrate dazu beitragen, das demografische Ungleichgewicht zu mildern. Dies erfordert jedoch umfassende familienpolitische Maßnahmen.
  • Stärkung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge: Um die Abhängigkeit von der gesetzlichen Rente zu verringern, könnte die Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge intensiviert werden.
  • Zuwanderung: Gezielte Zuwanderungspolitik kann helfen, den Arbeitsmarkt zu stärken und das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern zu verbessern.

Fazit

Die Diskussion zeigt, dass das deutsche Rentensystem vor erheblichen Herausforderungen steht, die durch den demografischen Wandel noch verschärft werden. Es gibt jedoch verschiedene Ansätze, um die Zukunftsfähigkeit des Systems zu sichern. Eine Kombination aus politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen wird notwendig sein, um eine nachhaltige Lösung zu finden. Die Debatte um die richtigen Schritte ist dabei sowohl auf nationaler Ebene als auch in der öffentlichen Diskussion von großer Bedeutung.


Die Debatte um die Rentensituation in Deutschland und die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung durch das Rentenpaket 2 spiegeln die Komplexität und Dringlichkeit der Thematik wider. Die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geäußerten Einschätzungen und die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung werfen ein Licht auf die verschiedenen Facetten der Diskussion:

Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung

  • Mängel in der Betrachtungsweise: Die DRV weist darauf hin, dass die Berechnungen des Statistischen Bundesamtes zur Netto-Rente nicht alle Einkommensquellen berücksichtigen. Viele Rentner verfügen über zusätzliche Einkünfte, wie Betriebsrenten oder Einkünfte des Partners, die in die Gesamtbetrachtung einfließen sollten.
  • Alterssicherungsbericht: Laut dem letzten Alterssicherungsbericht der Bundesregierung haben Ehepaare und Alleinstehende im Rentenalter durchschnittlich höhere Netto-Gesamteinkommen, als es die Diskussion um niedrige Renten vermuten lässt.

Rentenpaket 2

  • Haltelinie für das Rentenniveau: Die Bundesregierung plant, das Rentenniveau von 48 Prozent im Verhältnis zu den Löhnen langfristig zu sichern. Diese Maßnahme soll über das Jahr 2025 hinausgehen und ist darauf ausgerichtet, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken.
  • Stellungnahme der DRV: Die Deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, zum Rentenpaket 2 Stellung zu nehmen, sobald dieses vorliegt. Die Stabilisierung des Rentenniveaus wird grundsätzlich als positiv für das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung angesehen.

Vertrauen in die gesetzliche Rente

  • Umfrageergebnisse: Eine Umfrage zeigt, dass sich viele Menschen in Deutschland Sorgen um ihre Rente machen. Diese Sorgen spiegeln die Unsicherheit in der Bevölkerung wider und unterstreichen die Notwendigkeit von Reformen und klaren Maßnahmen zur Sicherung der Renten.

Forderungen und Kritik

  • Ifo-Institut und Sozialverband VdK: Während das Ifo-Institut klare Änderungen im Rentensystem fordert, kritisiert der Sozialverband VdK die Renten-Sparpolitik der Bundesregierung. Diese Kritikpunkte zeigen, dass es unterschiedliche Ansichten darüber gibt, wie die Herausforderungen im Rentensystem am besten angegangen werden können.

Schlussfolgerung

Die Diskussion um die Rentensituation in Deutschland und das Rentenpaket 2 zeigt, dass es dringenden Handlungsbedarf gibt, um die Rentensicherheit für zukünftige Generationen zu gewährleisten. Die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung, insbesondere die Sicherung des Rentenniveaus, sind ein Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig ist es wichtig, dass alle Einkommensquellen in die Betrachtung der Rentensituation einbezogen werden, um ein vollständiges Bild der finanziellen Lage im Alter zu erhalten. Die kommenden Monate und Jahre werden zeigen, wie effektiv die umgesetzten Maßnahmen sein werden und ob sie das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung stärken können.

Steuerpflicht: Renten sind steuerpflichtig. Der steuerfreie Teil der Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Siehe Renten-Steuerrechner.

Steuertipp: Sind Sie auch der Auffassung, dass Renten nicht noch einmal besteuert werden dürfen? Es gibt bereits eine Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten. Profitieren Sie von der Musterklage durch Einspruch. Sie müssen nicht selber klagen. Es kann das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. So bleibt der eigene Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen, ohne selbst klagen zu müssen. Wenn Sie wissen wollen, wie der BFH entscheiden wird, dann abonnieren Sie meinen Newsletter.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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