Rechtsstand: 30. Juni 2026

Grundrente-Rechner 2026: Anspruch prüfen und Grundrentenzuschlag berechnen

Grundrente berechnen: Anspruch, Zuschlag, Einkommensgrenzen und Grundsicherung

Mit dem Grundrente-Rechner prüfen Sie, ob ein Grundrentenzuschlag in Betracht kommt, welche Einkommensgrenzen gelten und wann zusätzlich Grundsicherung im Alter beantragt werden sollte.

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, dabei aber nur unterdurchschnittlich verdient haben. Sie ist keine Mindestrente und keine klassische Sozialhilfe. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich automatisch.

33 Jahre Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind Voraussetzung für einen möglichen Zuschlag.
Automatische Prüfung Ein separater Antrag auf Grundrente ist grundsätzlich nicht nötig.
1.492 € / 2.327 € Einkommen bis zu diesen Grenzen wird 2026 nicht auf den Zuschlag angerechnet.
Steuerfrei Der Grundrentenzuschlag ist nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei.

Grundrente berechnen

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags ist individuell. Entscheidend sind insbesondere Ihre Grundrentenzeiten, die Entgeltpunkte in den maßgeblichen Jahren und das anzurechnende Einkommen. Der Rechner bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber nicht den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Grundrentenrechner 2026

Schätzen Sie Ihren monatlichen Grundrentenzuschlag mit den Rechengrößen 2026. Der Rechner berücksichtigt die Wartezeit, den gestaffelten Höchstwert, die pauschale Kürzung und auf Wunsch die Einkommensanrechnung.

Euro
Durchschnittlicher beitragspflichtiger Verdienst in heutiger Einkommensrelation.
Jahre
Für den Zuschlag werden höchstens 35 Jahre beziehungsweise 420 Monate bewertet.
Jahre
Zum Beispiel berücksichtigungsfähige Kindererziehungs-, Pflege- oder Krankheitszeiten.
Bei Ehe oder Lebenspartnerschaft wird das Einkommen beider Personen zusammengerechnet.
Euro
In der Regel ein Zwölftel des maßgeblichen Jahreseinkommens einschließlich anrechenbarer Renten- und Kapitalerträge, ohne Grundrentenzuschlag.

So funktioniert die Schätzung

Der Grundrentenzuschlag kann ab 33 Jahren mit Grundrentenzeiten in Betracht kommen. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der individuelle Höchstwert stufenweise an. Bewertet werden nur Zeiten, in denen grundsätzlich mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes erreicht wurden.

Der Rechner verwendet das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den seit 1. Juli 2026 geltenden aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Bei der echten Berechnung prüft die Deutsche Rentenversicherung den vollständigen Versicherungsverlauf monatsgenau und berücksichtigt gegebenenfalls Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehe- oder Lebenspartners.

2026 bleibt monatliches Einkommen bis 1.492 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise bis 2.327 Euro bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften anrechnungsfrei. Der darüberliegende Betrag wird zunächst zu 60 Prozent angerechnet. Einkommen oberhalb von 1.909 Euro beziehungsweise 2.744 Euro wird zusätzlich vollständig angerechnet.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung: Grundrente – Zuschlag zur Rente, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 und Rentenanpassung zum 1. Juli 2026.

Achtung: Die Grundrente wird nicht pauschal auf einen festen Betrag aufgestockt. Der Zuschlag hängt vom Versicherungsverlauf ab. Alte Beispielwerte mit früheren Rentenwerten sollten nicht unverändert weiterverwendet werden.

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Sie soll Lebensleistung anerkennen, wenn über viele Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden, die Entgelte aber unterdurchschnittlich waren. Der Zuschlag wird der gesetzlichen Rente hinzugerechnet.

Wichtig ist die Abgrenzung:

Begriff Bedeutung Antrag?
Grundrente Zuschlag zur gesetzlichen Rente bei langjährigen Grundrentenzeiten und unterdurchschnittlichem Einkommen. Nein, Prüfung grundsätzlich automatisch.
Grundsicherung im Alter Sozialleistung nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht reichen. Ja, Antrag beim Sozialamt erforderlich.
Rentenfreibetrag Freibetrag in der Grundsicherung für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten. Im Rahmen der Grundsicherung zu prüfen.
Die Infografik zeigt Grundrentenzeiten, Entgeltpunkte, Einkommensprüfung, Steuerfreiheit und mögliche Grundsicherung. 33 Jahre Grundrentenzeiten EP prüfen 0,3 bis 0,8 EP Einkommen § 97a SGB VI Zuschlag steuerfrei Rente reicht trotzdem nicht? Grundsicherung prüfen

Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Ein Grundrentenzuschlag kommt in Betracht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Dazu zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Freiwillige Beiträge, Arbeitslosengeldzeiten oder reine Schulzeiten zählen nicht automatisch als Grundrentenzeiten.

Typische Grundrentenzeiten
  • Pflichtbeiträge aus Beschäftigung,
  • Zeiten der Kindererziehung,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  • bestimmte Zeiten mit Krankengeld oder Reha-Leistungen, soweit rentenrechtlich relevant.
Nicht automatisch ausreichend
  • freiwillige Beiträge allein,
  • Minijob ohne eigene Beitragszahlung,
  • Schulausbildung,
  • Arbeitslosengeld II / Bürgergeld,
  • Versorgungsausgleichszeiten.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie Ihr Rentenkonto frühzeitig. Fehlende Kindererziehungs-, Pflege- oder Beschäftigungszeiten können sich nicht nur auf die normale Rente, sondern auch auf den Grundrentenzuschlag und den Rentenfreibetrag in der Grundsicherung auswirken.

Wie wird die Grundrente berechnet?

Die Grundrente wird in mehreren Schritten berechnet. Zunächst wird geprüft, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Danach werden nur solche Zeiten für den Zuschlag berücksichtigt, in denen die Beitragsleistung mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes erreicht hat.

  1. Grundrentenzeiten prüfen: mindestens 33 Jahre.
  2. Grundrentenbewertungszeiten auswählen: nur relevante Monate mit ausreichender Beitragsleistung.
  3. Durchschnittliche Entgeltpunkte ermitteln: aus den maßgeblichen Zeiten.
  4. Aufwertung berechnen: der Durchschnittswert wird rechnerisch erhöht, maximal bis 0,8 Entgeltpunkte.
  5. Abschlag anwenden: die Erhöhung wird um 12,5 % vermindert.
  6. Höchstens 35 Jahre berücksichtigen: der Zuschlag wird für maximal 35 Jahre berechnet.
  7. Einkommen anrechnen: der Zuschlag kann durch Einkommen teilweise oder vollständig entfallen.
Vereinfachte Logik: 1. Grundrentenzeiten ≥ 33 Jahre? 2. Bewertungszeiten mit mindestens 0,3 EP/Jahr? 3. Aufwertung bis höchstens 0,8 EP/Jahr 4. Abschlag 12,5 % 5. maximal 35 Jahre 6. Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI
Achtung / häufiger Fehler: Es gibt keine pauschale „Maximal-Grundrente“ für alle. Alte Beispielbeträge mit früherem Rentenwert sind für 2026 nur noch als Rechenbeispiel geeignet und müssen mit dem aktuellen Rentenwert neu geprüft werden.

Einkommensgrenzen 2026 beim Grundrentenzuschlag

Der Grundrentenzuschlag wird nicht durch eine Vermögensprüfung, aber durch eine Einkommensprüfung begrenzt. Maßgeblich sind insbesondere das zu versteuernde Einkommen, steuerfreie Rententeile und bestimmte Kapitalerträge.

Personenkreis 2026 keine Anrechnung bis 60-%-Anrechnung Volle Anrechnung oberhalb von
Alleinstehende 1.492 € monatlich über 1.492 € bis 1.909 € 1.909 € monatlich
Ehegatten / eingetragene Lebenspartner 2.327 € monatlich über 2.327 € bis 2.744 € 2.744 € monatlich

Die Einkommensprüfung erfolgt jährlich. Für die Anrechnung ab 1. Januar 2026 werden regelmäßig die beim Finanzamt vorliegenden Daten aus dem Jahr 2023 verwendet; liegen diese nicht vor, können ältere Daten maßgeblich sein.

Wichtig: Nicht nur die gesetzliche Rente zählt. Auch zu versteuernde Einkünfte, Kapitalerträge, Versorgungsbezüge, Betriebsrenten oder ausländische Einkommen können relevant sein. Der Grundrentenzuschlag selbst wird bei dieser Prüfung nicht als Einkommen berücksichtigt.

Ist die Grundrente steuerfrei?

Der Anteil der gesetzlichen Rente, der auf dem Grundrentenzuschlag beruht, ist nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei. Die übrige gesetzliche Rente bleibt nach den allgemeinen Regeln zur Rentenbesteuerung steuerpflichtig.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie den Rentenbezugsmitteilungsbetrag und den Steuerbescheid. Der Grundrentenzuschlag muss steuerfrei behandelt werden. Wird er nicht separat ausgewiesen oder fälschlich besteuert, sollte der Bescheid geprüft werden.

Grundrente und Grundsicherung: Was ist der Unterschied?

Reicht die Rente trotz Grundrentenzuschlag nicht für den Lebensunterhalt, kann zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommen. Anders als die Grundrente wird diese Leistung nicht automatisch gezahlt; sie muss beim Sozialamt beantragt werden.

Regelbedarf 2026

Regelbedarfsstufe Betrag 2026 Hinweis
Alleinstehende / Alleinerziehende 563 € Regelbedarfsstufe 1; 2026 unverändert gegenüber 2025.
Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 506 € je Partner Zusammen 1.012 €.
Unterkunft und Heizung zusätzlich In angemessener Höhe nach den örtlichen Verhältnissen.

Die Grundsicherung umfasst neben dem Regelbedarf auch angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Rentenfreibetrag in der Grundsicherung

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in Alterssicherungssystemen erreicht, kann in der Grundsicherung von einem Rentenfreibetrag profitieren.

Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII: 100 € monatlich + 30 % der darüber liegenden gesetzlichen Rente höchstens 50 % der Regelbedarfsstufe 1 2026: maximal 281,50 €
Praxis-Tipp: Viele Menschen mit kleiner Rente stellen keinen Antrag auf Grundsicherung, obwohl der Rentenfreibetrag ihren Anspruch verbessern kann. Eine überschlägige Berechnung lohnt sich besonders bei niedriger Rente und hoher Miete.

Ehegatteneinkommen und BSG-Urteil 2025

Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird das gemeinsame Einkommen für den Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Zuschlag nur bei einem Ehegatten entsteht.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.11.2025 entschieden, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R). Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist nach der Entscheidung verfassungsgemäß.

Achtung: Wenn das Ehegatteneinkommen hoch ist, kann ein rechnerisch ermittelter Grundrentenzuschlag teilweise oder vollständig auf null reduziert werden. Das ist nach der aktuellen BSG-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.

Muss ich einen Antrag auf Grundrente stellen?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag grundsätzlich automatisch. Das gilt bei neuen Rentenanträgen und bei bereits laufenden Renten. Sie müssen aber aktiv werden, wenn Ihr Rentenkonto unvollständig ist oder Zeiten fehlen.

Kein Antrag nötig für
  • Prüfung des Grundrentenzuschlags,
  • jährliche Einkommensprüfung über Finanzamtsdaten,
  • automatische Berücksichtigung im Rentenbescheid.
Aktiv werden bei
  • ungeklärtem Versicherungskonto,
  • fehlenden Kindererziehungszeiten,
  • fehlenden Pflegezeiten,
  • Auslandszeiten,
  • niedriger Rente trotz Anspruch auf Grundsicherung.

Downloads und weitere Renten-Rechner

Checkliste: Grundrente und Grundsicherung prüfen

  • Renteninformation oder Rentenbescheid bereitlegen.
  • Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten prüfen.
  • Kindererziehungs-, Pflege- und Beschäftigungszeiten im Rentenkonto kontrollieren.
  • Einkommensgrenzen 2026 prüfen: 1.492 € / 1.909 € oder 2.327 € / 2.744 €.
  • Kapitalerträge und ausländische Einkünfte beachten.
  • Bei Ehegatten gemeinsames Einkommen prüfen.
  • Grundrentenzuschlag im Rentenbescheid kontrollieren.
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 14a EStG im Steuerbescheid prüfen.
  • Bei niedriger Rente zusätzlich Grundsicherung im Alter prüfen.
  • Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII berücksichtigen.
  • Unterkunfts- und Heizkosten mit örtlichen Angemessenheitsgrenzen vergleichen.

FAQ: Grundrente, Grundrentenzuschlag und Grundsicherung

Was ist die Grundrente einfach erklärt?

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichen Verdiensten. Sie wird nicht pauschal gezahlt, sondern individuell berechnet.

Wer bekommt Grundrente?

Ein Zuschlag kommt in Betracht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen und die relevanten Verdienste im Versicherungsleben niedrig, aber nicht zu niedrig waren.

Wie hoch ist die Grundrente 2026?

Es gibt keinen festen Betrag für alle. Die Höhe hängt von Entgeltpunkten, Grundrentenzeiten, Rentenwert und Einkommensanrechnung ab.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Zuschlag grundsätzlich automatisch. Fehlende Rentenzeiten sollten Sie jedoch klären lassen.

Welche Einkommensgrenzen gelten 2026?

Bei Alleinstehenden bleibt Einkommen bis 1.492 € monatlich anrechnungsfrei; oberhalb von 1.909 € wird der darüber liegende Teil voll angerechnet. Bei Ehegatten gelten 2.327 € und 2.744 €.

Ist die Grundrente steuerfrei?

Ja. Der Grundrentenzuschlag ist nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei. Die normale gesetzliche Rente bleibt nach den allgemeinen Rentenbesteuerungsregeln steuerpflichtig.

Kann ich trotz Grundrente Grundsicherung bekommen?

Ja. Wenn Rente und sonstiges Einkommen nicht reichen, kann zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Betracht kommen. Dafür ist ein Antrag beim Sozialamt erforderlich.

Was hat das BSG 2025 zur Grundrente entschieden?

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens beim Grundrentenzuschlag verfassungsgemäß ist.

Grundrente, Steuer und Grundsicherung prüfen lassen

Sie möchten wissen, ob Ihr Rentenbescheid korrekt ist, ob der Grundrentenzuschlag steuerfrei behandelt wurde oder ob zusätzlich Grundsicherung mit Rentenfreibetrag möglich ist? Wir unterstützen bei der steuerlichen Einordnung und bei der Prüfung der relevanten Unterlagen.

So vermeiden Sie verschenkte Ansprüche und falsche Steuerbescheide.

Passende weiterführende Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche, rentenrechtliche oder sozialrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rentenberater, Sozialversicherungsträger oder Rechtsanwalt.

Quellen und Rechtsstand

  • § 76g SGB VI, Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung; mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, Berechnung und Begrenzung, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 97a SGB VI, Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag; Faktoren 36,56 / 46,78 / 57,03 / 67,27 des aktuellen Rentenwerts, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • Deutsche Rentenversicherung, Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag; Einkommensgrenzen ab Januar 2026: 1.492 € / 1.909 € und 2.327 € / 2.744 €, Stand: 30.06.2026.
  • Deutsche Rentenversicherung, Rentenanpassung 2026; aktueller Rentenwert 40,79 € bis 30.06.2026 und 42,52 € ab 01.07.2026.
  • § 3 Nr. 14a EStG, Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 41 SGB XII, Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 42 SGB XII, Bedarfe in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • § 82a SGB XII, Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten; 100 € plus 30 % der darüber liegenden Rente, gedeckelt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1, Rechtsstand: 30.06.2026.
  • BMAS, Regelbedarfsfortschreibung 2026; Regelbedarfsstufe 1 bleibt bei 563 €.
  • BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 5 R 9/24 R, Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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