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Wer hat Anspruch auf die neue Grundrente?


Grundrente

Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Bürgergeld vs. Grundsicherung

Das Thema der finanziellen Unterstützung für bedürftige Rentner in Deutschland ist von großer Bedeutung, da es zeigt, wie der Staat versucht, allen Bürgern ein Mindestmaß an Lebensqualität zu sichern. Die Unterscheidung zwischen Bürgergeld und Grundsicherung ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Sozialsystems, der oft Fragen aufwirft. Hier sind einige Schlüsselpunkte, die aus dem Artikel hervorgehen, zusammen mit weiteren Erläuterungen:

  • Bürgergeld wurde als Nachfolger des Arbeitslosengeld II (ALG II) eingeführt und richtet sich an erwerbsfähige Personen, die finanzielle Unterstützung benötigen. Es setzt voraus, dass die betreffende Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder aktiv eine Beschäftigung sucht.

  • Grundsicherung hingegen ist speziell für Personen konzipiert, die aus Altersgründen oder wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmen können. Diese Leistung zielt darauf ab, den Lebensunterhalt zu sichern, wenn die eigene Rente oder das Einkommen nicht ausreicht.

Definition: Die neue Grundrente wurde mit dem 1. Januar 2021 in Deutschland eingeführt. Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Zuschlag zur Grundrente haben Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Bedeutung für bedürftige Rentner

Für Rentner, die mit ihrer Rente nicht auskommen, bietet die Grundsicherung eine wichtige finanzielle Stütze. Sie umfasst nicht nur den allgemeinen Lebensunterhalt, sondern auch Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Für das Bürgergeld müssen Personen erwerbsfähig sein, das heißt, sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Zudem müssen sie jünger als das gesetzliche Rentenalter sein.

  • Die Grundsicherung setzt voraus, dass Personen das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Wichtig ist hierbei auch, dass der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann.

Der Anspruch auf die Grundrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der erworbenen Rentenansprüche und dem Einkommen im Alter. Sie steht Rentnern zu, die mindestens 33 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dabei ein niedriges Einkommen erzielt haben. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag gestaffelt gezahlt.


Um einen Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss man in der Regel auch die Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben. Dies gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für den Anspruch auf die Grundrente können jedoch komplex sein und sollten individuell geprüft werden.


Grundrente Berechnung

Wie hoch darf meine Rente sein um Grundrente zu bekommen? Um wie viel höher würde ihre Rente unterm Strich ausfallen? Der Zuschlag zur Grundrente wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen (ab Juli 2022) einer alleinstehenden Person unter 1.317 Euro liegt - das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei Ehepaaren muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen.

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Beitragspflichtiges Bruttoeinkommen (Jahresbrutto):
Euro

Arbeitsstelle:

Beitragsjahre:
Jahre



Grundrentenzuschlag: Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. § 3 Nr. 14a EStG.

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Antragstellung

  • Sowohl für das Bürgergeld als auch für die Grundsicherung ist eine formelle Antragstellung notwendig. Diese Anträge werden bei den zuständigen Sozialämtern oder der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Die Leistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist eine erneute Antragstellung erforderlich.

Fazit

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt somit eine wesentliche Säule des sozialen Sicherungsnetzes in Deutschland dar. Sie gewährleistet, dass auch Personen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten können, ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit haben. Dieses System spiegelt den sozialstaatlichen Grundsatz wider, dass jeder Bürger ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben hat.


Die Grundrente

Wer lange gearbeitet hat, soll im Alter nicht auf die Grundsicherung angewiesen sein: Mit der neuen Grundrente sollen Versicherte, die mindestens 35 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, ein Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung erhalten – ohne Bedürftigkeitsprüfung. Nur eine einfache Einkommensprüfung, die von der Rentenkasse und der Finanzverwaltung durchgeführt wird. Die Höhe der Grundrente ist abhängig von den Rentenpunkten, die man im Erwerbsleben gesammelt hat.




Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre "Grundrentenzeiten" erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen "Zuschlag" bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.


Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.


Muss ich einen Antrag stellen?

Um den Zuschlag zur Grundrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden, die Prüfung des Anspruchs auf Grundrente erfolgt automatisch. Bis Ende 2022 wird die Rentenversicherung bei rund 26 Millionen Renten geprüft haben, ob ein Zuschlag zur Grundrente zu zahlen ist. Damit ist die Umsetzung des Grundrentengesetzes bis auf wenige Einzelfälle - zum Beispiel wegen einer Rentenzahlung ins Ausland - abgeschlossen. Wer Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zur Grundrente hat, wurde bzw. wird im Rahmen der Entscheidung über den Rentenanspruch entsprechend informiert.


Fragen und Antworten zur Grundrente

Was ist die Grundrente?

Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet.


Wer bekommt die Grundrente?

Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die in ihrem Arbeitsleben unterdurchschnittliche Verdienste erzielt haben, profitieren künftig von der Grundrente. Dies gilt für viele Frauen und Menschen in Ostdeutschland.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr.


Muss ich die Grundrente beantragen?

Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden. Deshalb findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet. Einkommen über 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren) wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet.


Wie hoch ist die Grundrente?

Die Grundrente kann maximal 404,86 Euro im Monat betragen.

Ein Beispiel:
Frau A. aus Dresden war 37 Jahre beitragspflichtig beschäftigt und hat etwa 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Sie hat damit im Jahr durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erworben. Ihre Altersrente beläuft sich daher nur auf rund 497 Euro (brutto). Mit der Grundrente bekommt sie zukünftig Altersbezüge in Höhe von rund 887 Euro.


Wie wird die Grundrente berechnet?

Grundlage sind die Entgeltpunkte (EP), die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist.

Beispielrechnung für Frau A.:

durchschnittliche Entgeltpunkte (EP): 0,4 EP

Rente aus eigener Beitragsleistung:
37 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost) = rund 497 Euro

Grundrentenzuschlag:
[35 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost)] – 12,5 % = rund 390 Euro

Gesamtrente: 497 + 390 = 887 Euro (brutto)


Wie wird die Grundrente finanziert?

Die erforderlichen Mittel werden durch eine Anhebung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung aufgebracht. Dieser wird ab 2021 um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Damit wird die Grundrente vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden somit nicht belastet.


Welche Maßnahmen enthält das Gesetz noch?

Neben dem Kernelement des Gesetzes – der Grundrente – werden Freibeträge für langjährige Versicherung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem sozialen Entschädigungsrecht und im Wohngeld eingeführt.

Wer mindestens 33 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Freibetrag von mindestens 100 Euro und maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) erhalten.


Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruRG)

Die Grundrente ist ein Sozialleistungsgesetz, das in Deutschland am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz zur Einführung einer Grundrente für langjährig Versicherte ist eine Ergänzung des Rentenversicherungsgesetzes und zielt darauf ab, die Rentenansprüche von Menschen mit niedrigem Einkommen und langer Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken.

Das Grundrentengesetz sieht vor, dass Personen, die mindestens 33 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt und dabei ein niedriges Einkommen erzielt haben, einen zusätzlichen Rentenzuschlag erhalten. Dieser Zuschlag soll dazu beitragen, dass die Rentenansprüche dieser Personen über dem Grundsicherungsniveau liegen und so die Altersarmut bekämpft wird.

Die Höhe des Rentenzuschlags hängt von der Höhe der erworbenen Rentenansprüche und dem Einkommen im Alter ab. Die Grundrente wird automatisch von der Rentenversicherung berechnet und ausgezahlt, sodass keine zusätzlichen Anträge gestellt werden müssen.

Das Grundrentengesetz ist ein bedeutender Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung in Deutschland und soll dazu beitragen, die Lebensqualität von Menschen mit niedrigem Einkommen im Alter zu verbessern.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Die Veränderungen in der Rentenhöhe, die einige Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Januar erlebt haben, sind auf die Neufestsetzung des Grundrentenzuschlags zurückzuführen. Dieser Zuschlag ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenreform, die darauf abzielt, langjährig Versicherten, die unterdurchschnittlich verdient haben, eine finanzielle Aufbesserung ihrer Rente zu gewähren. Hier sind die Schlüsselaspekte zusammengefasst:

Grund für veränderte Rentenauszahlungen

  • Neufestsetzung des Grundrentenzuschlags: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat angegeben, dass die Anpassungen bei vielen Rentnern auf die Neufestsetzung des Grundrentenzuschlags zurückzuführen sind.
  • Automatische Berechnung und Auszahlung: Der Grundrentenzuschlag wird automatisch berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag

  • Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten: Rentnerinnen und Rentner müssen mindestens 33 Jahre mit Beitragszeiten für Beschäftigung, Erziehung oder Pflege aufweisen.
  • Durchschnittliche Entgeltpunkte unter bestimmten Höchstgrenzen : Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus den Grundrentenbewertungszeiten muss unter festgelegten Höchstgrenzen liegen, die sich nach der Anzahl der Grundrentenzeiten richten.
  • Einkommensanrechnung: Der Zuschlag wird nur gewährt, wenn das Gesamthaushaltseinkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreitet.

Anpassungen zum 1. Januar 2024

  • Erhöhung der Freibeträge: Zum 1. Januar 2024 wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag angepasst, was zu Veränderungen in der Höhe der ausgezahlten Renten führen kann.
  • Jährliche Überprüfung des Einkommens: Die DRV führt eine jährliche Überprüfung des Einkommens durch, wobei das Finanzamt das Einkommen des vorletzten Jahres meldet. Für die Anrechnung auf den Grundrentenzuschlag ab dem 1. Januar 2024 wird das Einkommen aus dem Jahr 2021 herangezogen.

Fazit

Die Anpassungen und die jährliche Überprüfung des Einkommens sind Teil der Bemühungen, das Rentensystem gerechter zu gestalten und langjährig Versicherten, die geringere Einkommen hatten, eine angemessene Rente zu sichern. Die Veränderungen in der Rentenhöhe reflektieren die individuellen Berechnungen des Grundrentenzuschlags und die Anpassungen der Freibeträge. Rentnerinnen und Rentner, die Fragen zu ihrer Rentenauszahlung haben, sollten sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden, um eine klare Auskunft zu erhalten.

Kritikpunkte an der Grundrente

Die Diskussion um die Grundrente in Deutschland hebt hervor, wie komplex und teilweise kontrovers die sozialpolitischen Maßnahmen zur Unterstützung von Rentnern mit geringen Einkommen sind. Die Einführung der Grundrente im Jahr 2021 zielte darauf ab, Rentnern, die trotz langjähriger Beitragszahlungen nur geringe Rentenansprüche erworben haben, einen würdevollen Ruhestand zu ermöglichen.

  1. Einkommensprüfung: Die jährliche Einkommensprüfung, die zur Bestimmung der Berechtigung für die Grundrente durchgeführt wird, steht im Mittelpunkt der Kritik. Diese Prüfung kann zu Kürzungen der Rentenbezüge führen, insbesondere wenn sich die Lebensumstände der Rentner ändern, wie z.B. durch eine Heirat.

  2. Nachteil für verheiratete Paare: Ein spezifischer Kritikpunkt betrifft verheiratete Paare. Wenn unverheiratete Paare heiraten, wird das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird und die Grundrente gekürzt wird. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren dar, bei denen das Einkommen separat betrachtet wird.

  3. Verfassungsrechtliche Bedenken: Es gibt Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung bei verheirateten Paaren. Er argumentiert, dass dies in die Rechte des von der Anrechnung betroffenen Ehegatten eingreife und systemwidrig sei, da die gesetzliche Rente normalerweise keine Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners kennt.

  4. Bürokratischer Aufwand und Kosten: Der bürokratische Mehraufwand und die Kosten der jährlichen Einkommensprüfung stehen ebenfalls in der Kritik. Es wird argumentiert, dass die Kosten den Nutzen übersteigen und das Prüfungsverfahren zu zeitintensiv und kompliziert ist.


Forderungen und mögliche Änderungen

  • Abschaffung der Einkommensprüfung: Der Sozialverband Deutschland (SoVD) und Teile der Ampel-Koalition fordern, die Einkommensprüfung zu überdenken oder ganz abzuschaffen, um die Belastung für Rentner mit niedrigen Einkommen zu verringern und den Vertrauensverlust in die gesetzliche Rente sowie in den Staat zu minimieren.

  • Reformvorschläge: Angesichts der Kritik und der aufgezeigten Probleme könnten Reformen der Grundrente anstehen, die darauf abzielen, die Gerechtigkeit und Effizienz der Maßnahme zu verbessern.

Die Debatte um die Grundrente zeigt, wie wichtig es ist, sozialpolitische Maßnahmen kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen, um unbeabsichtigte Nachteile zu vermeiden und eine faire Unterstützung für alle Rentner zu gewährleisten.


Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 30. Januar 2024 (Az. L 18 R 707/22) entschieden, dass die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags verfassungsgemäß ist. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Auslegung des Sozialgesetzbuches, insbesondere des § 76g SGB VI, und berührt die finanzielle Situation vieler Rentnerinnen und Rentner in Deutschland.


Hintergrund des Falls

Im konkreten Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund einer Klägerin eine Altersrente bewilligt, jedoch keinen Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI gewährt. Der Grund dafür war, dass das Einkommen ihres Ehemannes so hoch war, dass es den möglichen Zuschlag überstieg. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie eine Benachteiligung aufgrund ihres Familienstandes gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, da das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Paaren nicht vorsieht.


Entscheidung des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Einkommensanrechnung. Das Gericht argumentierte, dass die gesetzliche Regelung nicht verfassungswidrig sei, da die Nachteile der Einkommensanrechnung bei einer Gesamtbetrachtung aller an die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen ausgeglichen würden. Zudem sei das Ziel der Grundrente, neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung, eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten zu gewährleisten. Dieses Ziel werde auch unter Einbeziehung des Ehegatteneinkommens erreicht, da dem Grundrentenberechtigten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs verbleibe.


Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung unterstreicht die komplexe Natur des Sozialversicherungssystems und die Schwierigkeit, gerechte Lösungen für alle Lebenssituationen zu finden. Sie zeigt auf, dass die gesetzlichen Regelungen zur Grundrente nicht nur die individuelle Lebensleistung anerkennen, sondern auch die finanzielle Situation im Kontext der familiären Gemeinschaft betrachten.

Für verheiratete Paare bedeutet dies, dass das Einkommen des Partners bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt wird, was in einigen Fällen zu einem Wegfall des Zuschlags führen kann. Dies wird vom Gericht als gerechtfertigt angesehen, da verheiratete Paare durch unterhaltsrechtliche Verpflichtungen in der Regel eine stärkere finanzielle Absicherung haben als unverheiratete Paare.


Ausblick

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil möglicherweise noch einer Überprüfung durch das Bundessozialgericht unterzogen wird. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich die Rechtsprechung in dieser Angelegenheit weiterentwickeln wird.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Diskussion um die Grundrente und die Anrechnung von Ehegatteneinkommen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, das Sozialversicherungssystem kontinuierlich zu überprüfen und anzupassen, um eine gerechte und angemessene Unterstützung für alle Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundrente

EStH 32.9
GrStR 44

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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