Grundrente Rechner: Anspruch prüfen & Grundrente sofort online berechnen

Jetzt kostenlos herausfinden: Wer bekommt die Grundrente, wie hoch fällt sie aus und wie viel Zuschlag Ihnen zusteht.


Grundrente & Grundsicherung

Grundrente

Die Grundrente und die Grundsicherung im Alter sollen Menschen mit niedrigen Renten finanziell unterstützen. Hier finden Sie die wichtigsten Fakten, verständlich erklärt.

Reicht die Rente trotz Grundrente nicht aus, können Betroffene Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Sozialamt beantragen.

Auf einen Blick

  • Wer im Alter oder bei Erwerbsminderung nur eine geringe Rente erhält, kann zusätzlich Grundsicherung bekommen.
  • Die Regelsätze der Grundsicherung wurden zum 1. Januar 2024 und 2025 erhöht.
  • Der seit 2021 geltende Rentenfreibetrag sorgt dafür, dass deutlich mehr Rentner Anspruch auf Grundsicherung haben.
  • Die Grundrente ist kein eigener Antrag – sie wird automatisch von der Rentenversicherung geprüft.

Berechnung der Grundrente

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?

Regelsätze 2025

  • Alleinstehende: 563 €
  • (Ehe-)Paare: 1.012 €
  • Unterkunft & Heizung: werden zusätzlich in „angemessener Höhe“ übernommen (abhängig von der Miete vor Ort)

Mit unserem Grundsicherungsrechner können Sie Ihren Anspruch und die Höhe der Leistung berechnen. Berechnen Sie jetzt kostenlos + online Ihre Grundrente:

Jetzt Grundrente berechnen

 

Beitragspflichtiges Bruttoeinkommen (Jahresbrutto):
Euro

Beitragsjahre:
Jahre

Kinderberücksichtigungszeit:
Jahre


Die Berechnung der Grundrente basiert auf einem mehrstufigen Verfahren, das die individuelle Erwerbsbiografie berücksichtigt. Hier eine vereinfachte Darstellung der Berechnungsweise:


Schritte zur Berechnung der Grundrente:

  1. Prüfung der Mindestversicherungszeit (Grundrentenzeiten):

    • Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszeiten für Beschäftigung, Erziehung oder Pflege) sind erforderlich, um für den Grundrentenzuschlag in Frage zu kommen.
  2. Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) pro Jahr:

    • Die Entgeltpunkte spiegeln das Verhältnis des eigenen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten wider. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit werden die Entgeltpunkte berechnet.
  3. Bewertung der Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Grundrentenzeiten:

    • Für die Grundrente werden nur die Jahre berücksichtigt, in denen zwischen 30% und 80% des Durchschnittseinkommens verdient wurde. Diese Entgeltpunkte werden für die Grundrente relevant.
  4. Aufwertung der relevanten Entgeltpunkte:

    • Die relevanten Entgeltpunkte (zwischen 30% und 80% des Durchschnittseinkommens) werden um einen Faktor bis zu einem bestimmten Höchstwert aufgewertet. Die Aufwertung ist auf maximal 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr begrenzt.
  5. Ermittlung des Grundrentenbetrags:

    • Der so ermittelte Zuschlag wird dann mit dem aktuellen Rentenwert (West oder Ost) multipliziert, um den monatlichen Grundrentenzuschlag zu berechnen.
  6. Einkommensanrechnung:

    • Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag wird durch das zu versteuernde Einkommen begrenzt. Es gibt einen Freibetrag, bis zu dem der volle Zuschlag gewährt wird. Liegt das Einkommen darüber, wird der Zuschlag schrittweise reduziert, bis er bei Überschreiten einer oberen Einkommensgrenze ganz entfällt.

Wie hoch darf die eigene Rente sein, um Anspruch auf Grundrente zu haben?
Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe gezahlt, wenn das gesamte Einkommen unter folgenden Grenzen liegt:

  • Alleinstehende: bis 1.317 € monatliches Einkommen
  • Ehepaare / eingetragene Lebenspartner: bis 2.055 € gemeinsames Einkommen

Liegt das Einkommen darüber, wird der Zuschlag schrittweise abgeschmolzen – bis zu einer oberen Grenze, ab der kein Zuschlag mehr gezahlt wird.

Außerdem wird ein Rentenfreibetrag berücksichtigt: Ein Teil der Rente bleibt bei der Berechnung der Grundsicherung anrechnungsfrei, was die Chancen auf Leistungen erhöht.

Wichtig: Als Einkommen zählt nicht nur die Rente, sondern z. B. auch Betriebsrenten, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen.

Vereinfachte Formel:

Die genaue Berechnung des Grundrentenzuschlags ist aufgrund der individuellen Erwerbsbiografie, der Einkommensprüfung und der komplexen gesetzlichen Regelungen nicht in einer einfachen Formel darstellbar. Grundsätzlich gilt aber:

Grundrentenzuschlag = (Aufgewertete relevante Entgeltpunkte − Ursprüngliche relevante Entgeltpunkte) × aktueller Rentenwert

Beachten Sie, dass diese vereinfachte Darstellung nicht alle Details und Ausnahmen der tatsächlichen Berechnung abdeckt. Für eine genaue Berechnung und Beratung ist es empfehlenswert, sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater zu wenden.

Grundrentenzuschlag: Der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, wird steuerfrei gestellt. § 3 Nr. 14a EStG.

Weitere Renten-Rechner:


Die Grundrente

Wer lange gearbeitet hat, soll im Alter nicht auf die Grundsicherung angewiesen sein: Mit der neuen Grundrente sollen Versicherte, die mindestens 35 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, ein Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung erhalten – ohne Bedürftigkeitsprüfung. Nur eine einfache Einkommensprüfung, die von der Rentenkasse und der Finanzverwaltung durchgeführt wird. Die Höhe der Grundrente ist abhängig von den Rentenpunkten, die man im Erwerbsleben gesammelt hat.


Die Grundrente ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein. Grundrente erhält, wer mindestens 33 Jahre "Grundrentenzeiten" erworben hat. Das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Die eigene Rente soll dann in Abhängigkeit von den individuell erworbenen Entgeltpunkten um einen "Zuschlag" bis zur maximalen Grenze von 0,8 Entgeltpunkten (80 % des Durchschnittsverdienstes) erhöht werden. Bei 33 bis 35 Jahren Grundrentenzeiten soll der Grundrentenzuschlag dabei in einer Staffelung ansteigend berechnet werden, damit auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können.

Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Sie ist nicht bedingungslos, sondern setzt auf der Vorleistung in Form einer langen Beitragszahlung der Versicherten auf. Dadurch wird sichergestellt, dass sich eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen lohnt.


Der Zugang zur Grundrente erfolgt ohne Antragstellung und über die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung statt. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1.250 Euro für Alleinstehende (15.000 Euro im Jahr) und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner (23.400 Euro im Jahr). Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden auch den Betrag von 1.600 Euro (19.200 Euro im Jahr) bzw. bei Eheleuten oder Lebenspartnern von 2.300 Euro (27.600 Euro im Jahr), ist das über diesen Betrag liegende Einkommen vollständig auf die Grundrente anzurechnen.

Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden. Ziel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand konfrontiert werden.




Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Der Anspruch auf die Grundrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der erworbenen Rentenansprüche und dem Einkommen im Alter. Sie steht Rentnern zu, die mindestens 33 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und dabei ein niedriges Einkommen erzielt haben. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag gestaffelt gezahlt.


Anspruchsvoraussetzungen

  • Für das Bürgergeld müssen Personen erwerbsfähig sein, das heißt, sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Zudem müssen sie jünger als das gesetzliche Rentenalter sein.

  • Die Grundsicherung setzt voraus, dass Personen das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Wichtig ist hierbei auch, dass der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen gesichert werden kann.


Um einen Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss man in der Regel auch die Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht haben. Dies gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für den Anspruch auf die Grundrente können jedoch komplex sein und sollten individuell geprüft werden.


Muss ich einen Antrag stellen?

Um den Zuschlag zur Grundrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden, die Prüfung des Anspruchs auf Grundrente erfolgt automatisch. Bis Ende 2022 wird die Rentenversicherung bei rund 26 Millionen Renten geprüft haben, ob ein Zuschlag zur Grundrente zu zahlen ist. Damit ist die Umsetzung des Grundrentengesetzes bis auf wenige Einzelfälle - zum Beispiel wegen einer Rentenzahlung ins Ausland - abgeschlossen. Wer Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zur Grundrente hat, wurde bzw. wird im Rahmen der Entscheidung über den Rentenanspruch entsprechend informiert.


Grundrentengesetz (GruRG) – Gesetz zur Einführung der Grundrente

Die Grundrente ist eine Sozialleistung, die in Deutschland am 1. Januar 2021 eingeführt wurde. Sie ergänzt das Rentenversicherungsgesetz und soll Menschen unterstützen, die trotz jahrzehntelanger Arbeit nur eine geringe Rente erhalten.

Anspruch auf die Grundrente haben Personen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen können – dazu zählen Beitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege. Voraussetzung ist außerdem, dass in diesen Jahren überwiegend unterdurchschnittlich verdient wurde.

Die Berechnung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung. Es ist kein eigener Antrag notwendig. Der Zuschlag wird der bestehenden Rente hinzugerechnet und soll sicherstellen, dass die Rentenansprüche über dem Niveau der Grundsicherung liegen. Damit soll das Risiko von Altersarmut deutlich reduziert werden.

Mit dem Grundrentengesetz hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Alterssicherung getan. Besonders Menschen mit geringen Löhnen, Teilzeitbeschäftigte, pflegende Angehörige und Eltern profitieren von dieser Regelung, da ihre Lebensleistung stärker anerkannt wird.


Kritikpunkte an der Grundrente

Die Diskussion um die Grundrente in Deutschland hebt hervor, wie komplex und teilweise kontrovers die sozialpolitischen Maßnahmen zur Unterstützung von Rentnern mit geringen Einkommen sind. Die Einführung der Grundrente im Jahr 2021 zielte darauf ab, Rentnern, die trotz langjähriger Beitragszahlungen nur geringe Rentenansprüche erworben haben, einen würdevollen Ruhestand zu ermöglichen.

  1. Einkommensprüfung: Die jährliche Einkommensprüfung, die zur Bestimmung der Berechtigung für die Grundrente durchgeführt wird, steht im Mittelpunkt der Kritik. Diese Prüfung kann zu Kürzungen der Rentenbezüge führen, insbesondere wenn sich die Lebensumstände der Rentner ändern, wie z.B. durch eine Heirat.

  2. Nachteil für verheiratete Paare: Ein spezifischer Kritikpunkt betrifft verheiratete Paare. Wenn unverheiratete Paare heiraten, wird das Einkommen des Ehepartners bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass der Freibetrag überschritten wird und die Grundrente gekürzt wird. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Paaren dar, bei denen das Einkommen separat betrachtet wird.

  3. Verfassungsrechtliche Bedenken: Es gibt Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung bei verheirateten Paaren. Er argumentiert, dass dies in die Rechte des von der Anrechnung betroffenen Ehegatten eingreife und systemwidrig sei, da die gesetzliche Rente normalerweise keine Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners kennt.

  4. Bürokratischer Aufwand und Kosten: Der bürokratische Mehraufwand und die Kosten der jährlichen Einkommensprüfung stehen ebenfalls in der Kritik. Es wird argumentiert, dass die Kosten den Nutzen übersteigen und das Prüfungsverfahren zu zeitintensiv und kompliziert ist.


Forderungen und mögliche Änderungen

  • Abschaffung der Einkommensprüfung: Der Sozialverband Deutschland (SoVD) und Teile der Ampel-Koalition fordern, die Einkommensprüfung zu überdenken oder ganz abzuschaffen, um die Belastung für Rentner mit niedrigen Einkommen zu verringern und den Vertrauensverlust in die gesetzliche Rente sowie in den Staat zu minimieren.

  • Reformvorschläge: Angesichts der Kritik und der aufgezeigten Probleme könnten Reformen der Grundrente anstehen, die darauf abzielen, die Gerechtigkeit und Effizienz der Maßnahme zu verbessern.

Die Debatte um die Grundrente zeigt, wie wichtig es ist, sozialpolitische Maßnahmen kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen, um unbeabsichtigte Nachteile zu vermeiden und eine faire Unterstützung für alle Rentner zu gewährleisten.


Grundsicherung für bedürftige Rentner

Für Rentner, die mit ihrer Rente nicht auskommen, bietet die Grundsicherung eine wichtige finanzielle Stütze. Sie umfasst nicht nur den allgemeinen Lebensunterhalt, sondern auch Kosten für Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe. Mehr Infos unter

Tipp: Viele Rentner haben Anspruch – erhalten aber keine Grundsicherung, weil sie keinen Antrag stellen. Es lohnt sich, die Berechnung prüfen zu lassen.

Fragen und Antworten zur Grundrente

Was ist die Grundrente?

Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen: Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet.


Wer bekommt die Grundrente?

Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die in ihrem Arbeitsleben unterdurchschnittliche Verdienste erzielt haben, profitieren künftig von der Grundrente. Dies gilt für viele Frauen und Menschen in Ostdeutschland.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch auf Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt hat, aber im Durchschnitt wenig verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr.


Muss ich die Grundrente beantragen?

Ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird automatisch geprüft. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich ausgestaltet werden. Deshalb findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet. Einkommen über 1.250 Euro (1.950 Euro bei Paaren) wird zu 60 Prozent, Einkommen über 1.600 Euro (2.300 Euro bei Paaren) wird voll angerechnet.


Wie hoch ist die Grundrente?

Die Grundrente kann maximal 404,86 Euro im Monat betragen.

Ein Beispiel:
Frau A. aus Dresden war 37 Jahre beitragspflichtig beschäftigt und hat etwa 40 Prozent des Durchschnittslohns verdient. Sie hat damit im Jahr durchschnittlich 0,4 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung erworben. Ihre Altersrente beläuft sich daher nur auf rund 497 Euro (brutto). Mit der Grundrente bekommt sie zukünftig Altersbezüge in Höhe von rund 887 Euro.


Wie wird die Grundrente berechnet?

Grundlage sind die Entgeltpunkte (EP), die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist.

Beispielrechnung für Frau A.:

durchschnittliche Entgeltpunkte (EP): 0,4 EP

Rente aus eigener Beitragsleistung:
37 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost) = rund 497 Euro

Grundrentenzuschlag:
[35 Jahre x 0,4 EP x 31,89 Euro (Rentenwert Ost)] – 12,5 % = rund 390 Euro

Gesamtrente: 497 + 390 = 887 Euro (brutto)


Wie wird die Grundrente finanziert?

Die erforderlichen Mittel werden durch eine Anhebung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung aufgebracht. Dieser wird ab 2021 um 1,4 Milliarden Euro erhöht. Damit wird die Grundrente vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler werden somit nicht belastet.


Welche Maßnahmen enthält das Gesetz noch?

Neben dem Kernelement des Gesetzes – der Grundrente – werden Freibeträge für langjährige Versicherung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dem sozialen Entschädigungsrecht und im Wohngeld eingeführt.

Wer mindestens 33 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat, soll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Freibetrag von mindestens 100 Euro und maximal 216 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) erhalten.


Rentnerinnen und Rentner, die Fragen zu ihrer Rentenauszahlung haben, sollten sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden, um eine klare Auskunft zu erhalten.


Aktuelles + weitere Infos

Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente ist nicht verfassungswidrig

BSG, Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R
Stand: 02.12.2025

Worum ging es?

Der Grundrentenzuschlag nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) soll langjährige Beitragszahler mit geringen Löhnen im Alter besser absichern. Die Höhe des Zuschlags hängt jedoch nicht nur von den sogenannten Grundrentenzeiten ab, sondern auch vom Einkommen.

Streitpunkt im jetzt entschiedenen Verfahren war, dass beim Grundrentenzuschlag das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners angerechnet wird, während das Einkommen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unberücksichtigt bleibt. Eine Rentnerin sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und zog vor Gericht – bis zum Bundessozialgericht (BSG).

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Der 5. Senat des BSG hat mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R) klargestellt: Die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente ist verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung von verheirateten Paaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften verstößt nach Auffassung des Gerichts weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) noch gegen andere Grundrechte.

Nach der gesetzlichen Regelung wird das zu versteuernde Einkommen des Grundrentenberechtigten und seines Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt. Dagegen bleibt das Einkommen eines nicht verheirateten Partners bei der Ermittlung des Zuschlags außen vor. Diese Differenzierung hält das BSG für zulässig.

Rechtlicher Hintergrund: § 97a SGB VI

Die Einkommensanrechnung ist in § 97a Abs. 1 SGB VI geregelt:

Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

Der Grundrentenzuschlag wird aus Steuermitteln finanziert und ist als Instrument des sozialen Ausgleichs konzipiert. Der Gesetzgeber wollte den Zuschlag nur dann gewähren, wenn ein „Grundrentenbedarf“ besteht – also dort, wo Haushalte wirtschaftlich auf diese zusätzliche Leistung angewiesen sind.

Gleichzeitig sollte der Zuschlag keine klassische Bedürftigkeitsleistung im Sinne der Grundsicherung werden. Deshalb wurde ein eigenständiges System der Einkommensanrechnung geschaffen, das sich vom Sozialhilferecht unterscheidet, aber dennoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushalts abstellt.

Warum Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften unterschiedlich behandelt werden

Kern der verfassungsrechtlichen Diskussion war die Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, verheiratete Rentnerinnen und Rentner anders zu behandeln als Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Das BSG stützt die Ungleichbehandlung unter anderem auf folgende Erwägungen:

  • Unterhaltspflicht in der Ehe: Zwischen Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) besteht eine gesteigerte, gesetzlich normierte Unterhaltspflicht. Sie sind einander zum Familienunterhalt verpflichtet und müssen ihre wirtschaftlichen Ressourcen grundsätzlich gemeinsam einsetzen.
  • Keine gesetzliche Unterhaltspflicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schulden einander demgegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt. Eine gleiche Behandlung wäre daher nicht zwingend.
  • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Bei aus Steuermitteln finanzierten sozialpolitischen Leistungen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum, wie er die Voraussetzungen für den Leistungsbezug ausformt. Solange die Differenzierung auf nachvollziehbaren, typisierenden Erwägungen beruht, ist sie verfassungsrechtlich hinnehmbar.
  • Typische Lebenssachverhalte: Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass verheiratete Versicherte wirtschaftlich in besonderer Weise abgesichert sind, weil ein rechtlich abgesichertes Einstehen füreinander besteht. Diese Annahme ist aus Sicht des BSG „vernünftig“ und jedenfalls vertretbar.

Vor diesem Hintergrund verneint das BSG einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung knüpft an strukturell unterschiedliche rechtliche Situationen an und ist deshalb nach Auffassung des Gerichts sachlich gerechtfertigt.

Konkreter Fall: Grundrentenzuschlag wird auf Null reduziert

Im zugrunde liegenden Fall bezog die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für sie war ein Grundrentenzuschlag ermittelt worden, der rechnerisch aus zahlreichen Grundrentenbewertungszeiten resultierte. Wegen des zu versteuernden Einkommens des Ehemannes wurde dieser Zuschlag jedoch im Rahmen der Einkommensanrechnung vollständig aufgezehrt – die Klägerin erhielt faktisch keinen Auszahlungsbetrag.

Gegen diese Anrechnung wandte sie sich, blieb jedoch vor dem Landessozialgericht und schließlich auch vor dem BSG ohne Erfolg. Die Rentenversicherung durfte das Einkommen des Ehegatten berücksichtigen; die sich daraus ergebende Kürzung des Zuschlags ist nach der Entscheidung des BSG verfassungsgemäß.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für alle, die bereits einen Grundrentenzuschlag erhalten oder auf einen solchen hoffen. Die wesentlichen Konsequenzen:

  • Ehepaare im Fokus der Einkommensanrechnung: Verheiratete Grundrentenberechtigte müssen damit rechnen, dass ein hohes zu versteuerndes Einkommen des Ehegatten den Grundrentenzuschlag ganz oder teilweise aufzehrt.
  • Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis: Die Praxis der Rentenversicherung, bei der jährlichen Überprüfung des Grundrentenzuschlags das Einkommen des Ehegatten einzubeziehen, wird durch das BSG-Urteil gestützt. Rechtliche Spielräume, dies grundsätzlich in Frage zu stellen, sind nun weitgehend ausgeschöpft.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, profitiert demgegenüber davon, dass das Einkommen des Partners bei der Grundrente nicht angerechnet wird.

Für verheiratete Paare mit stark auseinanderfallenden Renten- und Erwerbsbiografien kann das Urteil enttäuschend sein, weil ein mühsam erarbeiteter Grundrentenzuschlag im Ergebnis „im Haushalt bleibt“, aber nicht als eigener Auszahlungsbetrag sichtbar wird.

Gestaltungsmöglichkeiten: Steuerliche Optimierung im Blick behalten

Auch wenn das Urteil die Rechtslage weitgehend klärt, können verheiratete Paare dennoch Gestaltungsspielräume nutzen. Denn maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – also die Größe, die sich nach dem Einkommensteuerrecht ergibt.

In der Praxis kann es daher sinnvoll sein:

  • Steuererklärung sorgfältig zu planen: Wer seine abzugsfähigen Aufwendungen konsequent nutzt (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), senkt das zu versteuernde Einkommen und damit potenziell auch die Einkommensanrechnung auf die Grundrente.
  • Ehegattenbesteuerung zu prüfen: Je nach Einkommensverteilung kann die Wahl der Steuerklassenkombination oder die Wirkung des Splittingverfahrens langfristig Einfluss auf das zu versteuernde Einkommen haben. Hier lohnt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
  • Entwicklungen jährlich zu überprüfen: Da die Rentenversicherung den Grundrentenzuschlag regelmäßig neu berechnet, kann eine spätere Einkommensminderung (z.B. nach Renteneintritt des Ehegatten) dazu führen, dass der Zuschlag in den Folgejahren doch zur Auszahlung kommt.

Wichtig ist: Das BSG-Urteil schließt eine politische Diskussion über die Ausgestaltung der Grundrente nicht aus. Der Gesetzgeber könnte die Regeln künftig ändern – verfassungsrechtlich verpflichtet ist er dazu aber nach dieser Entscheidung nicht.

Zusammenfassung

Mit dem Urteil B 5 R 9/24 R hat das Bundessozialgericht die Eckpfeiler der Einkommensanrechnung bei der Grundrente bestätigt:

  • Das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten darf auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden.
  • Die Ungleichbehandlung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist verfassungsrechtlich zulässig.
  • Die bisherige Praxis der Rentenversicherung erhält höchstrichterliche Rückendeckung.

Für Betroffene bedeutet das: Die rechtlichen Angriffspunkte gegen die Einkommensanrechnung sind deutlich kleiner geworden. Umso wichtiger ist es, die Schnittstelle zwischen Rentenrecht und Steuerrecht im Blick zu behalten und die eigene steuerliche Situation strategisch zu gestalten.

Wenn Sie prüfen möchten, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Grundrentenzuschlag zusteht oder wie sich das Einkommen Ihres Ehepartners konkret auswirkt, sollten Sie individuelle sozialrechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Quelle der Entscheidungsinformationen: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2025 – B 5 R 9/24 R.


Anpassungen zum 1. Januar 2024

  • Aktualisierte Einkommensgrenzen: Zum 1. Januar 2024 wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung dynamisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Dies kann je nach persönlicher Einkommenssituation zu höheren oder niedrigeren Auszahlungsbeträgen beim Grundrentenzuschlag führen.
  • Fortlaufende jährliche Einkommensprüfung: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft den Grundrentenzuschlag jährlich. Maßgeblich ist weiterhin das vom Finanzamt übermittelte zu versteuernde Einkommen des vorletzten Jahres. Für die Berechnung des Zuschlags ab dem 1. Januar 2024 wird daher das Einkommen aus dem Jahr 2022 herangezogen (nicht mehr 2021).


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Grundrente

EStH 32.9
GrStR 44

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