Sozialversicherungspflicht bei Minijobs (geringfügige Beschäftigung) 2025
Minijob korrekt beurteilen: Ermitteln Sie schnell und rechtssicher, ob ein geringfügig Beschäftigter (Minijobber) sozialversicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherung befreit werden kann.
Inhalt / Schnellnavigation:
- Versicherungspflicht im Minijob: Rentenversicherung & Sozialversicherung
- Minijob vs. Midijob: Auswirkungen auf Rentenansprüche 2025
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI)
- Rentenversicherung für Rentner mit 556-Euro-Minijob (ab 2025)
- Aktuelles: Änderungen, Beitragswerte & steuerliche Infos zu Minijobs
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, auch Minijobs genannt, sind Arbeitsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 556 Euro. Solche Beschäftigungsverhältnisse können sozialversicherungsfrei sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Wenn der Arbeitnehmer nur einen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hat, ist er in der Regel von der Renten-, Arbeitslosen-, und Krankenversicherung befreit. Die Beiträge zur Rentenversicherung können auf Antrag des Arbeitnehmers jedoch auch gezahlt werden, um sich Rentenansprüche zu sichern.
Berechnen Sie schnell & einfach die Sozialversicherungspflicht von Minijobs.
Versicherungspflicht geringfügige Beschäftigung
- Beträgt das Entgelt bis zu 556 Euro ?
Für den Arbeitgeber fallen in der Regel nur geringe Pauschalbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, und Krankenversicherung an. Diese müssen vom Arbeitgeber alleine getragen werden und können nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden.
Minijob Rechner
Tipp: Krankenversicherung Minijob
Es ist zu beachten, dass bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen eines Arbeitnehmers die Verdienste addiert werden und es dadurch zur Versicherungspflicht kommen kann.
Minijobber sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierdurch erwerben sie einen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht wirkt sich im Regelfall rentensteigernd und - je nach Einzelfall - auch anspruchsbegründend bzw. -erhaltend aus.
Insgesamt gibt es einige Einschränkungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, z.B. dürfen sie nicht während eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I ausgeübt werden. Es ist daher empfehlenswert, sich im Einzelfall von einem Steuerberater beraten zu lassen.
Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente
Welche Beiträge der Arbeitgeber übernimmt. Wie eigene Beiträge die volle Leistung sichern. Welche Verdienst- und Zeitgrenzen gelten.
Ihr Minijob oder Midijob bringt Vorteile für die Rente: Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs – zum Beispiel als Verkäuferin, Kellner oder Reinigungskraft, aber auch als Hilfe in einem Privathaushalt. Sie gehen einer „geringfügigen Beschäftigung“ (bis 556 Euro) nach. Diese Beschäftigungen sind mit Ausnahme der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. In der Rentenversicherung unterliegen Sie in einem 556 Euro Minijob der Versicherungspflicht, wobei überwiegend Ihr Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Von der Versicherungspflicht können Sie sich befreien lassen (s.u.).
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI)
Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich von dieser befreien lassen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
Rentenversicherungspflicht von Rentnern mit einem 556 -Euro-Minijob
Haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten (z. B. durch die Zusammenrechnung zweier Minijobs wird die 556 -Euro-Grenze überschritten), können Sie die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgeltes zuzüglich Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 % und Kirchensteuer i.H.v. 5 % bzw. 9 % der pauschalen Lohnsteuer erheben. Diese ist an das Betriebsfinanzamt zu richten.
Tipp: Als zentrale Servicestelle für alle Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Minijobber ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Mehr infos zum Minijob finden Sie hier ... und im Steuerlexikon:
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Rechtsgrundlagen zum Thema: geringfügige Beschäftigung
EStGEStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
LStR
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
EStH 32.4 32.10
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