Minijob Rechner: Kosten, Steuern & Versicherung berechnen
Das Wichtigste zu Anmeldung, Kosten, Beiträgen sowie Besteuerung beim Minijob.
Inhalt:
- Minijob Rechner
- Anmeldung, Arbeitvertrag, Personlafragebogen + Haushaltsscheck
- Minijobs richtig besteuern
- Gestaltungsmöglichkeiten bei Minijob + Teilzeitkräften
- Mindestlohn bei Minijobs beachten
- Entgeltfortzahlung bei Minijobs
- Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
- Minijob & Deutschland- bzw. Jobticket
- Änderungen bei den Minijobs aufgrund des Flexi-Rentengesetzes
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)
- Mehr Infos zur Geringfügigen Beschäftigung im Steuerlexikon + Aktuelles zu Mini-Jobs im Steuerblog
Was ist ein 450 bzw. seit dem 1.10.2022 520 Euro Job? Wie viele Stunden muss man bei einem Minijob arbeiten? Für Minijobs (geringfügige Beschäftigung) gibt es Vergünstigungen bei Steuern und Sozialabgaben. Dieses Video zeigt, welche es sind und wie Sie sie nutzen.

Top Minijob Rechner
Minijob Rechner
Vielleicht überlegen Sie, einen sog. Minijobber einzustellen. Wie viel darf man im Minijob verdienen? Was muss Arbeitgeber bei 520 € Job zahlen? Mit unseren Minijob Rechner können Sie schnell und einfach die Kosten mit Steuern und Abgaben berechnen:
Minijob Rechner:
Geringfügige Beschäftigung Minijob (12/22)
»Was sollten Sie bei der Einstellung von geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) beachten?« (#1019999)
Download:
Am 01.10.2022 wurde aus dem beliebten 450-€-Job ein 520-€-Job und es gab Neuerungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Mit Hilfe unserer Infografik erkennen Sie, welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen Sie als Arbeitgeber beachten müssen und wie Sie sich vor Nachzahlungen schützen.
Kurzfristige Beschäftigung (12/22)
»Was sollten Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten (Aushilfskräften) beachten?« (#1020001)
Download:
Für viele Unternehmen ist es wichtig, Auftragsspitzen mit kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften zu bewältigen. Auf Basis unserer Infografik können Ihre Mandanten planen, wann und wie lange Sie Aushilfskräfte beschäftigen dürfen, ohne den Vorteil der niedrigen Lohnnebenkosten zu gefährden, und Sie können einschätzen, in welchen Fällen eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich ist.
Minijobber auf Abruf (12/20)
»Welche Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie Minijobber auf Abruf beschäftigen?« (#1020019)
Download:
Bei der Beschäftigung von Minijobbern auf Abruf müssen einige Besonderheiten beachtet werden. In unserer Infografik erfahren Ihre Mandanten, welche Arbeitszeit Sie vertraglich vereinbaren sollten und wie Sie es vermeiden können, dass aus dem Minijob ungewollt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird.
Hinweis: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuer, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.
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Minijob Anmeldung, Arbeitvertrag, Personlafragebogen + Haushaltsscheck
Ein zweiminütiger Film der Minijob-Zentrale zeigt, wie einfach die Anmeldung einer Haushaltshilfe im Haushaltsscheck-Verfahren funktioniert.
Arbeitsvertrag, Fragebogen + Haushaltsscheck



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SV-Meldung Minijob
Minijob Schlüsselzahlen für Personengruppen
109
= geringfügig entlohnte Beschäftigung.
190
= ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte
Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.
Wichtiger Hinweis: Sie müssen den Personengruppenschlüssel 190 auch dann angeben, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
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Minijob Schlüsselzahlen zu Beitragsgruppen
Je nach den gegebenen Voraussetzungen sind die nachfolgenden Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung für die Personengruppe 109 zulässig.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitsförderung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0
= kein Beitrag
6 = Pauschalbeitrag |
0
= kein Beitrag
5 = Pauschalbeitrag 1 = voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung |
0 = kein Beitrag | 0 = kein Beitrag |
Bitte verwenden Sie für die Personengruppe 190 ausschließlich die Beitragsgruppe 0 0 0 0. Mehr Infos unter Tätigkeitsschlüssel
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Minijobs richtig besteuern (Privathaushalte + Gewerblicher Bereich
Der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden, wenn:
- es sich um eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Minijob) handelt und
- der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer pauschale Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die einheitliche Pauschsteuer ist neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten. Diese ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einzuziehen.


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Gestaltungsmöglichkeiten bei Minijob (geringfügige Beschäftigung + Teilzeitkräften)
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 520 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt keine Rolle. Minijobs sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die geringe Differenz von 3,7 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7 % in den Jahren 2015/16 trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber hat zwar die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (Opt-Out), sinnvoll ist es jedoch i.d.R. nicht.

Auswirkungen durch die Festlegung des Mindestlohns: Der monatliche Arbeitslohn eines Minijobbers darf 520 € nicht übersteigen. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass die Arbeitszeit so festgelegt wird, dass diese multipliziert mit dem Mindestlohn von 12 € pro Stunde nicht zu einer Überschreitung der 520-€-Grenze führt. Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie sieht beim Mindestlohn keine Ausnahmen vor. Bereits bestehende Branchenmindestlöhne haben weiterhin Bestand, soweit diese höhere Mindestlöhne als 12 € je Stunde vorsehen.
Arbeitgeber müssen bei allen Minijobs prüfen, wie sich der Mindestlohn von 12 € pro Stunde auswirkt. Bei einer Arbeitszeit von
- 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 12 € ein monatlicher Arbeitslohn von (43 x 12 € =) 516 €;
- 51 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 € ein monatlicher Arbeitslohn von (44 x 12 € =) 528 €.
Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr (also für einen Zeitraum von zwölf Monaten) prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.
Bei einem Mindestlohn von 12 € muss die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat weniger als 43,33 Stunden betragen. Nach der Einführung des Mindestlohns von 12 € haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Möglichkeit, von diesem Betrag nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruchauf 12 € bleibt auch dann bestehen, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.
Wichtig!: Bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 € sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15 %. Der Minijobber, der rentenversicherungspflichtig ist, stockt den Rentenversicherungsbeitrag auf den normalen Beitragssatz auf. Die geringe Differenz von derzeit 3,7 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7 % trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen ( Opt-out).
Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht
Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7 % im Jahr auszugleichen. Das sind 3,7 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann
- ggf. früher in Rente gehen,
- Leistungen zur Rehabilitation erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
- einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
- einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
- Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass
- sich der Rentenanspruch erhöht und
- die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, z.B. die sogenannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.
Die Neuregelungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier beträgt der Eigenanteil allerdings 13,7 % (Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil von 5 % und dem vollen Beitragssatz von 18,7 %). Der Eigenanteil liegt somit deutlich über dem der Minijobs im betrieblichen Bereich.
Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit seiner Beitragsanmeldung nachweisen.
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Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Aufgrund der Rentenversicherungspflicht muss der geringfügig Beschäftigte seine Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Er trägt dann die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem Mindestbeitrag.
Steuerliche Vorteile bei einem 520-€-Minijob: Der Minijob ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem Monatslohn von maximal 520 €. Die Besonderheit besteht darin, dass der Arbeitgeber statt der üblichen Lohnnebenkosten vom Arbeitsentgelt nur die pauschalen Beträge zu zahlen hat. Die 520-€-Grenze ist eine monatliche Obergrenze. Das bedeutet, dass auch ein niedrigerer Arbeitslohn vereinbart werden kann. Mit der Vereinbarung eines Minijobs kann erreicht werden, dass mit der pauschalen Lohnsteuer von 2 % die Besteuerung abgeschlossen ist, d.h., der Verdienst aus dem Minijob wird nicht in die Einkommensteuererklärung einbezogen. Der Minijob kann mit einem Hauptarbeitsverhältnis oder einem kurzfristigen Job kombiniert werden.
Zuständig für die Minijobs und die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beträge ist die Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale). Informationen und Formulare können unter der Internetadresse: www.minijob-zentrale.de abgerufen werden.
Wichtig!: Arbeitgeber haben gegenüber Minijobbern grundsätzlich dieselben Verpflichtungen wie bei jedem anderen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis auch. Der Minijobber hat Anspruch auf Urlaub und im Krankheitsfall auch Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber sich allerdings 80 % der Lohnkosten von der Minijob-Zentrale zurückholen.
Hinweis:: Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, kommt ggf. eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Betracht.
Pauschale Krankenversicherung mit 13 %: Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile. Obwohl der Arbeitgeber Beiträge an die Krankenversicherung zahlt, erhält er dadurch keinen Versicherungsschutz. Wer einen Minijob ausübt, muss (wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist) zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Minijobs werden unterschiedlich abgerechnet. Das hängt davon ab, ob der Minijobber privat oder in einer gesetzlichen Kasse krankenversichert ist.
Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13 % zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung ist allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Unternehmer muss die pauschalen 13 % für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Zusätzlich sind noch Beiträge an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.
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Lohnsteuer: 2 % oder 20 % oder individuell Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40a EStG in folgenden Varianten:
– 2 % pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15 % berechnet wird,
- 20 % pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
- nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.
Pauschale Lohnsteuer von 2 %: Zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, hat er die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt zu berechnen. Eine individuelle Abrechnung erfolgt dann nicht.
Vorteil: In der 2%igen Pauschalsteuer sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und auch die Kirchensteuer enthalten (der 2%ige Pauschalsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirche angehört). Die pauschale Lohnsteuer von 2 % ist zusammen mit den pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen an die Minijobzentrale abzuführen.
Pauschale Lohnsteuer von 20 % Übt der Minijobber z.B. mehr als einen Minijob aus, darf die Lohnsteuer nicht pauschal mit 2 %berechnet werden, wenn die 520-€-Grenze überschritten wird. Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15 % zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer dann nur mit 20 % vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer (nach dem jeweiligen Landesrecht) an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen.
Beispiel: Ein Unternehmer hat einen Arbeitnehmer für einen monatlichen Arbeitslohn von 300 € eingestellt. Der Arbeitnehmer ist noch bei einem anderen Unternehmer beschäftigt und erhält dort einen monatlichen Arbeitslohn von 200 €. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt somit insgesamt 500 €. Es handelt sich deshalb sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitslohn liegt zwischen 520 € und 2000 €, so dass die Beiträge nach der sogenannten Gleitzonenregelung ermittelt werden.
Steuerlich handelt es sich jedoch nach wie vor um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, weil hier keine Zusammenrechnung erfolgt. Die Pauschalierung mit 2 % entfällt jedoch, weil keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 % gezahlt werden. Der Unternehmer rechnet also entweder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ab oder pauschal mit 20 %. Die pauschale Abrechnung sieht wie folgt aus:
Arbeitslohn 300,00 €
Lohnsteuer 20 % = 60,00 €
Solidaritätszuschlag 60 € x 5,5 % = 3,30 €
Kirchensteuer z.B. 60 € × 7 % = 4,20 €
insgesamt somit 367,50 €
An Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlt der Unternehmer pauschal 67,50 €. Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer erfolgen an das Finanzamt.
Die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zzgl. Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung auszuweisen, die elektronisch an das Finanzamt übersandt wird. Der Unternehmer zahlt also an sein Finanzamt und nicht an die Minijobzentrale.
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Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen: Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer auf einen pauschalen Abzug der Lohnsteuer verzichten und stattdessen die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug kann der Arbeitgeber elektronisch abrufen.
Nachteil: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitslohn in seine Einkommensteuererklärung einbeziehen.
Die Höhe der Lohnsteuer hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei der Lohnsteuerklasse I für Alleinstehende, II für Alleinstehende mit mindestens einem haushaltszugehörigen Kind oder III und IV für Verheiratete fällt für einen monatlichen Arbeitslohn bis zu 520 € keine Lohnsteuer an. Der Solidaritätszuschlag fällt bei Beträgen bis 520 € nicht an.
Hinweis: Der Verzicht auf die 20%ige pauschale Lohnsteuer lohnt sich nur, wenn das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten so niedrig liegt, dass keine Steuer anfällt. Sobald wegen anderer Einkünfte Steuern fällig werden, ist die 2%ige Lohnsteuer vorteilhafter, weil der Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Die endgültige Steuerbelastung beträgt insoweit 2 %.
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Mehrere nebeneinander ausgeübte Beschäftigungen Die Jobkombinationen können unterschiedlich ausfallen und haben auch unterschiedliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen.
a) Mehrere geringfügige Beschäftigungen: Ein Arbeitnehmer kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Solange die Summe der Arbeitslöhne aus den Minijobs nicht mehr als 520 € beträgt, zahlt der Arbeitgeber nur die pauschalen Beträge. Liegt die Summe der Arbeitslöhne aus mehreren Minijobs über 520 €, tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein (im Bereich von 520,01 € – 2000 € gemäß den Regelungen zur Gleitzone).
b) Hauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit (ab 520,01 €) darf nur ein Minijob ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob wird mit der sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und unterliegt dann der Sozialversicherungspflicht (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung). Der Minijob, den der Arbeitnehmer zuerst aufgenommen hat, wird pauschal abgerechnet.
Hinweis:: Ein Unternehmer kann auch mit seinem Ehegatten ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Er braucht nur den pauschalen Abzug von 30 % an die Minijobzentrale zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte bei einem anderen Arbeitgeber für mehr als 520 € im Monat beschäftigt ist.
c) Beginn der Versicherungspflicht Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Summe der Arbeitsentgelte über 520 € liegt, tritt die Versicherungspflicht nicht automatisch ein. Die Einzugsstelle kontrolliert, ob Zusammenrechnungen vorzunehmen sind und ob dadurch die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr vorliegen. Die Versicherungspflicht tritt dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein (Minijob-Zentrale oder Träger der Rentenversicherung).
Wichtig!: Wenn der Unternehmer einen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 520 € im Monat beschäftigt, darf er ihn als Minijobber behandeln. Es ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lässt, dass er kein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausübt. Unterlässt es der Arbeitgeber, sich vom Arbeitnehmer die erforderlichen Daten geben zu lassen, läuft er Gefahr, dass er für zurückliegende Jahre Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Ob die Aussagen des Arbeitnehmers stimmen, braucht er aber nicht zu kontrollieren.
Es sind nur Minijobs zusammenzurechnen. Besteht neben einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber noch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, werden beide getrennt voneinander behandelt. Minijob und kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sind allerdings nebeneinander beim selben Arbeitgeber nicht möglich.
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Auswirkungen bei Krankenversicherung und Lohnfortzahlung
Familienversicherung: Die Familienversicherung gibt es für Familienangehörige des Arbeitnehmers, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Diese Familienversicherung bleibt bestehen, wenn der ansonsten nicht erwerbstätige Ehegatte einen Minijob ausübt.
Lohnfortzahlung bei Minijobs: Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern sind verpflichtet, die Umlagen U1 und U2 zu zahlen. Nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung erwirbt auch der Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für längstens 42 Tage. Erkrankt der Minijobber, erstattet die Minijob-Zentrale die Aufwendungen für die Lohnfortzahlungen i.H.v. 80 %. Diese Erstattung ist bei der Minijob-Zentrale zu beantragen, die für alle Minijobs zuständig ist. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber zahlt, kann zu 100 % erstattet werden.
Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt i.d.R. acht Wochen. Das gilt auch bei einem Minijob. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Der Zuschuss ist die Differenz zwischen Mutterschaftsgeldhöchstanspruch (13 € je Kalendertag) und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin je Arbeitstag.
Der Arbeitgeber zahlt also nur dann Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, wenn die Minijobberin regelmäßig ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 390 € im Monat erhält. Bei monatlich 520 € beträgt der Zuschuss im Regelfall 1,42 € je Kalendertag.
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Besonderheiten bei Studenten: Die vorgenannten Regelungen gelten uneingeschränkt auch für Studenten, mit denen der Unternehmer einen Minijob vereinbart. Liegt das monatliche Arbeitsentgelt über 520 €, ist der Student nur rentenversicherungspflichtig. Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei einer Beschäftigung während der Semesterferien, unabhängig vom Zeitaufwand und von der Höhe des Lohns, während des Semesters, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn seine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet oder wenn sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist.
Wichtig!: Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, ist es für beide Seiten i.d.R. günstiger, wenn die Minijobgrenze von 520 € überschritten wird. Es fallen lediglichRentenversicherungsbeiträge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich vorteilhaft auswirken.
Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 520 € und 2000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil. Außerdem fällt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.
Besonderheiten bei Auszubildenden: Die Minijobregelung gilt nicht für Auszubildende. Bei Auszubildenden trägt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat teilen Arbeitgeber und Auszubildender sich die Sozialversicherungsbeiträge.
Besonderheiten bei Schülern: Beschäftigt der Unternehmer Schüler, z.B. während der Ferien, fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Dies gilt jedoch nur für Schüler allgemeinbildender Schulen, wie Haupt- oder Realschulen und Gymnasien, nicht aber bei Schülern eines Abendgymnasiums. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Schüler wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Versicherungsfreiheit liegt nur vor, wenn es sich um einen Minijob oder um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um ein Betriebspraktikum handelt.
Besonderheiten bei Rentnern: Für Rentner gibt es keine Besonderheiten. Das heißt, der Unternehmer zahlt auch für Rentner den pauschalen Abzug von 30 % für Renten- und Krankenversicherung sowie Lohnsteuer.
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Informationen, die mit dem Lohnkonto aufzubewahren sind: Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung des Arbeitsverhältnisses Informationen erhalten, die ihm nur der Arbeitnehmer geben kann. Mündliche Auskünfte reichen als Absicherung des Arbeitgebers nicht aus. Nach der neuen Beitragsverfahrensverordnung ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, sich die Informationen schriftlich geben zu lassen.
Der Minijobber ist gesetzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen. Der Unternehmer muss darauf bestehen, dass die Checklisten vom Minijobber ausgefüllt und ihm übergeben werden. Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV). Nimmt der Arbeitgeber eine falsche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vor, drohen u.U. Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Um solche Nachforderungen zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt so aufklären, dass er eine korrekte Einordnung des Arbeitnehmers vornehmen kann. Dazu können Checklisten dienen, die die Feststellung von Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung ermöglichen. Im Einzelfall kann die Angabe weiterer Kriterien erforderlich sein.
Die Angaben des Arbeitnehmers müssen durch entsprechende Nachweise, z.B. durch eine Immatrikulationsbescheinigung, belegt und durch seine Unterschrift bestätigt werden. Nur dann sind die Angaben des Minijobbers i.S.d. Beitragsverfahrensverordnung dokumentiert. Der Arbeitgeber ist nach der Beitragsverfahrensverordnung dazu verpflichtet, die Angaben zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
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Mindestlohn bei Minijobs beachten
Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2015 einen Mindestlohn eingeführt. Der Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde und gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung) Ehrenamtlich Tätige Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit 5 Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass durch die Erhöhung des Stundenlohns auf 8,84 Euro das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 520 Euro überschreiten kann. In diesen Fällen muss die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden, damit weiterhin ein 520-Euro-Minijob vorliegt. Wird die Grenze von 520 Euro überschritten liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Mehr zum Mindestlohn ...
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Entgeltfortzahlung
Minijobber, die unverschuldet arbeitsunfähig sind, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den Arbeitgeber. Ebenso ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einem Arbeitsausfall an Feiertagen, sein Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Fortzahlung von Entgelt für Feiertage darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet (Weitere Infos zur Entgeltfortzahlung. Werdende Mütter haben außerdem Anspruch auf Zahlung eines Mutterschutzlohns während eines Beschäftigungsverbotes. Für die Dauer der Schutzfristen erhalten sie Mutterschaftsgeld und gegebenenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von ihrem Arbeitgeber (Weitere Infos zum Mutterschaftsgeld.
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Kündigungsschutz und Kündigungsfristen
Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Auch für sie findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung
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Minijob & Deutschland- bzw. Jobticket
Arbeitgeber können ihren Minijobbern die Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Arbeit finanziell unterstützen. Diese zusätzliche Arbeitgeberleistung ist nicht zum Verdienst hinzuzurechnen und hat keine Auswirkung auf den Status als Minijobber.
Die Zuschüsse oder Sachbezüge von Arbeitgebern sind in voller Höhe lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Verdienst gezahlt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich an den Fahrtkosten der Beschäftigten für öffentliche Verkehrsmittel zu beteiligen:
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ein Jobticket beschaffen bzw. dieses unentgeltlich oder verbilligt anbieten.
- Arbeitgeber können die Kosten für ein Jobticket, das der Arbeitnehmer selbst beschafft hat, vollständig oder teilweise mit einem Barzuschuss übernehmen.
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, sondern nur für zusätzlich gewährte Leistungen.
Die Fahrt mit einem Taxi ist von der Steuerfreiheit ausdrücklich ausgenommen.
Mit der Steuerbegünstigung sollen mehr Menschen zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel bewegt werden.
Die Minijob-Zentrale informiert über die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets, welches einem Minijobber gestellt wird.
Ein Unternehmen kann für Beschäftigte Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder ganz übernehmen. Diese sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In der Sozialversicherung sind diese dann ebenfalls beitragsfrei.
Das 49-Euro-Ticket ist ein Jobticket. Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.
In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das 49-Euro-Ticket für Minijobber eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung ist.
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Änderungen bei den Mini-Jobs aufgrund des Flexi-Rentengesetzes
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) rentenversicherungspflichtig. Von dieser Regelung waren bislang Altersvollrentner ausgenommen. Seit dem 1. Januar 2017 sind auch Altersvollrentner, die einen Minijob ausüben, erst ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei (siehe auch Flexirente + Rechner).
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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) können relevant für die Sozialversicherung werden. Personaler müssen darauf achtgeben, ob die SFN-Zuschläge den Status eines Minijobs verändern - und der Minijobber damit sozialversicherungspflichtig wird.
Hier sind einige Beispiele für Fälle, in denen SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig sind:
- Wenn der SFN-Zuschlag ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird.
- Wenn der SFN-Zuschlag aus einem Grundlohn von mehr als 25 Euro pro Stunde berechnet wird.
- Wenn der Gesamtbetrag der SFN-Zuschläge im Monat mehr als 520 Euro beträgt.
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den SFN-Zuschlag an die Sozialversicherung abführen. Der Minijobber wird dadurch sozialversicherungspflichtig und muss Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Es ist wichtig, dass Personaler die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht von SFN-Zuschlägen kennen. So können sie vermeiden, dass Minijobber versehentlich sozialversicherungspflichtig werden.
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Mehr Infos zur Geringfügigen Beschäftigung im Steuerlexikon
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