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Lohnabrechnung, Sozialversicherung & Arbeitgeberkosten

Minijob-Rechner 2026: Kosten, Arbeitgeberanteile, Steuern und Versicherung berechnen

Mit dem Minijob-Rechner berechnen Arbeitgeber schnell, was ein Minijob 2026 wirklich kostet: Bruttolohn, pauschale Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen, Insolvenzgeldumlage, Pauschsteuer und Gesamtkosten. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 € monatlich beziehungsweise 7.236 € jährlich.

Das Wichtigste zum Minijob 2026 auf einen Blick

  • Minijob-Grenze 2026: 603 € pro Monat, 7.236 € pro Jahr.
  • Mindestlohn 2026: 13,90 € brutto pro Stunde; bei Mindestlohn sind durchschnittlich rund 43,3 Stunden pro Monat möglich.
  • Minijob-Grenze 2027: voraussichtlich 633 € pro Monat bei einem Mindestlohn von 14,60 €.
  • Gewerblicher Minijob: Arbeitgeberabgaben 2026 regelmäßig 31,17 % zuzüglich gesetzlicher Unfallversicherung.
  • Privathaushalt: Arbeitgeberabgaben 2026 maximal 14,62 %.
  • Rentenversicherung: Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen.
  • Midijob 2026: Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € monatlich.

Minijob-Rechner: Arbeitgeberkosten und Abgaben berechnen

Sie möchten einen Minijobber einstellen und vorab wissen, welche monatlichen Kosten entstehen? Der Rechner berücksichtigt die wichtigsten Abgaben an die Minijob-Zentrale und zeigt die Gesamtkosten transparent auf.

Abgaben einfach berechnen mit dem Minijob-Rechner:

Minijob Rechner

Jahr
Monatsbrutto Euro

Ausübung im

Verzicht auf RV-Pflicht
 

Krankenversicherung

Das wird berechnet

  • pauschaler Krankenversicherungsbeitrag, soweit der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist,
  • pauschaler Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers,
  • Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, wenn keine Befreiung vorliegt,
  • Umlage U1 bei Krankheit und U2 bei Mutterschaft,
  • Insolvenzgeldumlage,
  • einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder alternative Besteuerung,
  • Gesamtkosten des Arbeitgebers.

Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hängen von der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gefahrtarifstelle ab und werden nicht immer vollständig im Minijob-Rechner abgebildet.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Weil der Mindestlohn 2026 auf 13,90 € steigt, erhöht sich die monatliche Verdienstgrenze auf 603 €. Die jährliche Grenze beträgt 7.236 €.

Jahr Mindestlohn Minijob-Grenze monatlich Jahresverdienstgrenze
2025 12,82 € 556 € 6.672 €
2026 13,90 € 603 € 7.236 €
2027 14,60 € 633 € 7.596 €

Praxisfolge für Arbeitgeber

Arbeitsverträge, Stundenkonten und Sonderzahlungen sollten jährlich geprüft werden. Wer 2026 weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchte, muss regelmäßig mehr als 603 € monatlich verdienen.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?

Die Arbeitgeberkosten bestehen nicht nur aus dem Bruttolohn. Hinzu kommen pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Pauschsteuer und die gesetzliche Unfallversicherung. Im gewerblichen Bereich liegen die regelmäßigen Abgaben 2026 bei 31,17 % zuzüglich Unfallversicherung.

Beispiel: Gewerblicher Minijob mit 603 € Monatslohn

Position Satz Betrag bei 603 €
Krankenversicherung13,00 %78,39 €
Rentenversicherung Arbeitgeber15,00 %90,45 €
Umlage U10,80 %4,82 €
Umlage U20,22 %1,33 €
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,90 €
Pauschsteuer2,00 %12,06 €
Regelmäßige Abgaben31,17 %187,95 €
Gesamtkosten ohne Unfallversicherung603 € + 187,95 €790,95 €

Der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt zusätzlich hinzu. Außerdem kann der Minijobber bei Rentenversicherungspflicht einen Eigenanteil von 3,6 % tragen, der vom Arbeitslohn einbehalten wird.

Abgaben bei Minijobs 2026 im Überblick

Abgabeart Gewerblicher Minijob mit Verdienstgrenze Kurzfristige Beschäftigung im Gewerbe
Krankenversicherung13 % Pauschalbeitrag, wenn gesetzlich krankenversichertkeine Abgabe
Rentenversicherung Arbeitgeber15 % Pauschalbeitragkeine Abgabe
Rentenversicherung Arbeitnehmer3,6 % Eigenanteil bei Versicherungspflichtkeine Abgabe
Umlage U10,80 %0,80 %
Umlage U20,22 %0,22 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,15 %
Pauschsteuer2 % oder individuelle Besteuerung25 % oder individuelle Besteuerung
Unfallversicherungindividueller Beitrag an Berufsgenossenschaftindividueller Beitrag an Berufsgenossenschaft

Fälligkeit der Beiträge

Gewerbliche Arbeitgeber übermitteln monatlich einen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale. Der Beitragsnachweis muss spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats vorliegen. Die Zahlung muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats eingehen.

Minijob im Privathaushalt: Haushaltsscheck und geringere Abgaben

Für Haushaltshilfen, Kinderbetreuung, Gartenhilfe oder vergleichbare Tätigkeiten im Privathaushalt gibt es das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren. Die Abgaben sind deutlich niedriger als im gewerblichen Bereich.

Abgabe 2026 Privathaushalt
Krankenversicherung5 %
Rentenversicherung Arbeitgeber5 %
Umlage U10,80 %
Umlage U20,22 %
Unfallversicherung1,60 %
Pauschsteuer2 %
Maximale Arbeitgeberabgaben14,62 %

Minijobber im Privathaushalt tragen bei Rentenversicherungspflicht einen höheren Eigenanteil von 13,6 %, weil der Arbeitgeber nur 5 % zur Rentenversicherung zahlt. Auch hier ist eine Befreiung auf Antrag möglich.

Minijobs richtig besteuern: 2 %, 20 % oder ELStAM?

Der Arbeitslohn aus einem Minijob kann unterschiedlich besteuert werden. In der Praxis ist die einheitliche Pauschsteuer von 2 % häufig die einfachste Lösung, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

Besteuerung Voraussetzungen Folge
2 % Pauschsteuer geringfügige Beschäftigung und pauschaler RV-Beitrag des Arbeitgebers Abgeltungswirkung; Zahlung an Minijob-Zentrale.
20 % Pauschsteuer keine 2 %-Pauschsteuer möglich, aber steuerlicher Minijob nach § 40a EStG zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer; Zahlung ans Finanzamt.
Individuelle Besteuerung Abrechnung nach ELStAM Arbeitslohn gehört in die Einkommensteuererklärung.

Steuertipp

Wird der Minijob mit 2 % pauschal versteuert, muss der Arbeitslohn regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung können aber als Vorsorgeaufwendungen relevant sein, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Minijob und Rentenversicherung: Befreiung gut überlegen

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber 15 % des Verdienstes; der Minijobber stockt mit 3,6 % auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf. Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil 5 %, der Eigenanteil des Minijobbers 13,6 %.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

  • vollwertige Pflichtbeitragszeiten,
  • Erfüllung von Wartezeiten für Rentenansprüche,
  • möglicher Schutz bei Erwerbsminderung,
  • Ansprüche auf Reha-Leistungen,
  • Riester-Förderfähigkeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,
  • leichte Erhöhung der späteren Rente.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Der Minijobber kann schriftlich die Befreiung beantragen. Der Arbeitgeber vermerkt das Eingangsdatum und nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. Eine Befreiung wirkt grundsätzlich für die Zukunft. Nach aktueller Entwicklung soll es ab 2026 möglich werden, eine Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen einmalig wieder aufzuheben; dies sollte im Einzelfall vor Umsetzung geprüft werden.

Minijob anmelden: Checkliste für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen Minijobs korrekt anmelden, dokumentieren und abrechnen. Zuständig ist die Minijob-Zentrale. Für Privathaushalte gilt das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren.

Diese Unterlagen sollten Sie vor Beschäftigungsbeginn einholen

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und steuerliche Identifikationsnummer,
  • Sozialversicherungsnummer beziehungsweise Versicherungsnummernnachweis,
  • Angaben zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,
  • Erklärung zu weiteren Beschäftigungen, Hauptjob, weiteren Minijobs oder kurzfristigen Tätigkeiten,
  • Entscheidung zur Rentenversicherung: Versicherungspflicht oder Befreiungsantrag,
  • Angaben zur Lohnsteuer: 2 %-Pauschsteuer, 20 %-Pauschsteuer oder ELStAM,
  • Arbeitsvertrag mit Stundenlohn, Arbeitszeit, Tätigkeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung,
  • Bankverbindung und Nachweise für steuerfreie Zusatzleistungen.

SV-Meldung: häufige Schlüssel

Für den klassischen Minijob wird regelmäßig die Personengruppe 109 verwendet. Für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte kann die Personengruppe 190 relevant sein. Die Beitragsgruppenschlüssel hängen davon ab, ob Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs- oder Pauschalbeiträge anfallen.

Mindestlohn, Arbeitszeit und Jahresverdienstgrenze 2026

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobber. 2026 beträgt er 13,90 € pro Stunde. Bei voller Ausschöpfung der Minijob-Grenze von 603 € ergibt sich rechnerisch eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von rund 43,3 Stunden.

Beispiele 2026

  • 43 Stunden × 13,90 € = 597,70 € → Minijob-Grenze eingehalten.
  • 44 Stunden × 13,90 € = 611,60 € → Minijob-Grenze überschritten.

Sonderzahlungen einrechnen

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder regelmäßige Prämien zählen zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn ein Rechtsanspruch besteht oder die Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Arbeitgeber müssen deshalb eine vorausschauende Jahresbetrachtung vornehmen.

Mehrere Minijobs, Hauptjob und Midijob

Minijob neben Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist regelmäßig ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich. Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und können dadurch versicherungspflichtig werden.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Mehrere Minijobs ohne sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet. Überschreitet der regelmäßige Gesamtverdienst die Minijob-Grenze von 603 € monatlich, liegt regelmäßig kein Minijob mehr vor.

Midijob 2026

Ein Midijob liegt 2026 vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 603 € und höchstens 2.000 € monatlich beträgt. Der Übergangsbereich beginnt damit bei 603,01 €. Arbeitnehmer sind voll sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge.

Siehe auch: Midijob- bzw. Übergangsbereichsrechner.

Kurzfristige Beschäftigung: Minijob ohne feste Verdienstgrenze

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gibt es die kurzfristige Beschäftigung. Sie ist nicht an die 603-€-Grenze gebunden, sondern an Zeitgrenzen und an die Frage, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Zeitgrenzen 2026

  • Grundsatz: maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Landwirtschaftliche Betriebe: seit 2026 besondere Zeitgrenze von bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
  • Keine feste Monatsverdienstgrenze: Die Höhe des Entgelts ist nicht der entscheidende Statusfaktor.
  • Berufsmäßigkeit: Bei höherem Entgelt und fehlender nur gelegentlicher Tätigkeit besonders prüfen.

Steuerlich kommt bei kurzfristigen Beschäftigungen unter den Voraussetzungen des § 40a EStG eine Pauschalsteuer von 25 % in Betracht; alternativ ist eine individuelle Besteuerung möglich.

Minijob: Häufige Fehler und rechtliche Risiken für Arbeitgeber

Fehler bei Minijobs führen schnell zu Nachzahlungen bei Sozialversicherung, Lohnsteuer und Umlagen. Besonders kritisch sind Arbeitszeit, Sonderzahlungen, mehrere Beschäftigungen und fehlende Dokumentation.

Typische Fehler

  1. Mindestlohn nicht berücksichtigt: Der gesetzliche Mindestlohn ist als Geldlohn zu zahlen; Sachbezüge ersetzen ihn nicht.
  2. Sonderzahlungen vergessen: Urlaubs- und Weihnachtsgeld können die Minijob-Grenze überschreiten.
  3. Arbeit auf Abruf ohne klare Stundenregelung: Ohne vereinbarte Wochenarbeitszeit kann eine gesetzliche Arbeitszeitfiktion greifen und die Minijob-Grenze sprengen.
  4. Mehrere Beschäftigungen nicht abgefragt: Arbeitgeber sollten weitere Jobs schriftlich bestätigen lassen.
  5. Angehörigenbeschäftigung ohne Fremdvergleich: Arbeitsvertrag, tatsächliche Durchführung und Zahlung müssen wie unter fremden Dritten gestaltet sein.
  6. Steuerfreie Zusatzleistungen falsch eingesetzt: Viele Vorteile sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  7. Fehlende Aufzeichnungen: Arbeitszeiten müssen dokumentiert werden, besonders in mindestlohnrelevanten Branchen.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Sonderzahlungen sind zulässig, müssen aber in die Jahresprognose einbezogen werden. Beispiel: 580 € Monatslohn plus Weihnachtsgeld kann die durchschnittliche Grenze von 603 € überschreiten. Dann droht der Wechsel in den Übergangsbereich.

Jobticket und Deutschlandticket

Zuschüsse oder Sachbezüge für ein Jobticket können steuer- und sozialversicherungsfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dann erhöhen sie regelmäßig nicht das für die Minijob-Grenze maßgebliche Entgelt. Bei Entgeltumwandlung gilt diese Steuerfreiheit nicht.

SFN-Zuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuer- und beitragsfrei sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden sie ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt oder auf zu hohe Grundlöhne berechnet, können sie den Minijob-Status gefährden.

Minijob und Rente: Hinzuverdienst 2026

Altersrentner dürfen seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente wegen Hinzuverdienst gekürzt wird. Für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gelten dagegen besondere Grenzen und Anrechnungsregeln.

Altersrente

Neben einer Altersrente kann ein Minijob oder auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt werden. Die 603-€-Grenze entscheidet dabei nur über den Status als Minijob, nicht über eine Kürzung der Altersrente.

Erwerbsminderungsrente

  • Volle Erwerbsminderung 2026: Hinzuverdienstgrenze 20.763,75 € jährlich.
  • Teilweise Erwerbsminderung 2026: mindestens 41.527,50 € jährlich; individuell kann eine höhere Grenze gelten.
  • Wichtig: Neben der Einkommensgrenze muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen.

Hinterbliebenenrente

Bei Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten kann Erwerbseinkommen oberhalb des Freibetrags angerechnet werden. Die Freibeträge ändern sich regelmäßig zum 1. Juli. Vor Aufnahme oder Ausweitung eines Jobs sollte die individuelle Rentenstelle eingebunden werden.

Minijob rechtssicher gestalten und Kosten berechnen

Ob Anmeldung, Pauschsteuer, Rentenversicherung, mehrere Beschäftigungen, Angehörigen-Minijob oder Prüfung der 603-€-Grenze: Wir unterstützen Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung und laufenden Abrechnung.

Jetzt Beratung zum Minijob anfragen

FAQ: Häufige Fragen zum Minijob

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze beträgt 2026 603 € monatlich beziehungsweise 7.236 € jährlich.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?

Im gewerblichen Bereich fallen 2026 regelmäßig 31,17 % Arbeitgeberabgaben zuzüglich gesetzlicher Unfallversicherung an. Bei einem Monatslohn von 603 € sind das ohne Unfallversicherung rund 790,95 € Gesamtkosten.

Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber bei einem gewerblichen Minijob?

Typisch sind 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 0,80 % U1, 0,22 % U2, 0,15 % Insolvenzgeldumlage und 2 % Pauschsteuer. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt zusätzlich hinzu.

Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?

Ja. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich schriftlich befreien lassen, sollten die Nachteile für Renten- und Reha-Ansprüche aber vorher prüfen.

Muss ein Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

Bei 2 % Pauschsteuer ist die Besteuerung regelmäßig abgegolten. Wird der Minijob individuell nach ELStAM besteuert, gehört der Arbeitslohn in die Einkommensteuererklärung.

Wie melde ich einen Minijob an?

Gewerbliche Arbeitgeber melden den Minijob elektronisch bei der Minijob-Zentrale an. Privathaushalte nutzen das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?

Ein Minijob liegt 2026 bis 603 € monatlich vor. Ein Midijob beginnt ab 603,01 € und reicht bis 2.000 € monatlich. Im Midijob besteht volle Sozialversicherungspflicht mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung?

Ja. Minijobber sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Lohnfortzahlung an Feiertagen.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 8 SGB IV – geringfügige Beschäftigung
  • § 8a SGB IV – geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
  • § 20 SGB IV – Übergangsbereich
  • § 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
  • § 3 Nr. 15 EStG – steuerfreie Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel
  • § 8 Abs. 1 SGB IV i. V. m. Mindestlohngesetz – dynamische Geringfügigkeitsgrenze
  • § 12 TzBfG – Arbeit auf Abruf
  • Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Mutterschutzgesetz

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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