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Minijob-Rechner: Kosten, Arbeitgeberanteile, Steuern & Versicherung berechnen

Berechnen Sie schnell und kostenlos, was ein Minijob wirklich kostet – inklusive Abgaben, Pauschalsteuern, Sozialversicherung, Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und Arbeitgeberbeiträgen.


Minijob-Rechner: Arbeitgeberkosten & Abgaben berechnen

Sie möchten einen Minijobber einstellen und wissen, welche Arbeitgeberkosten anfallen? Bei einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) profitieren Arbeitgeber von vergünstigten Sozialabgaben und pauschalen Steuern. Doch wie hoch sind die Kosten wirklich? Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten und wie viel darf maximal verdient werden?

Abgaben einfach berechnen mit dem Minijob-Rechner

Mit unserem Minijob Rechner berechnen Sie schnell und kostenlos alle relevanten Arbeitgeberabgaben: Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage, Pauschsteuer sowie Beiträge an die Minijob-Zentrale. Der Rechner zeigt Ihnen transparent, was ein Minijob monatlich kostet – inklusive Nebenkosten und Gesamtausgaben.

Minijob Rechner

Jahr
Monatsbrutto Euro

Ausübung im

Verzicht auf RV-Pflicht
 

Krankenversicherung

Das wird berechnet

Wenn Sie Ihre Angaben gemacht haben und auf "Berechnen" klicken, sehen Sie zunächst die Gesamtsumme der Abgaben, die Sie an die Minijob-Zentrale zu zahlen haben. Mit einem weiteren Klick erhalten Sie dann eine detaillierte Aufschlüsselung dieses Gesamtbetrages. Diese Übersicht beinhaltet:

  • den Beitrag zur Krankenversicherung

  • den vollen Beitrag zur Rentenversicherung, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

  • die Umlagen 1 und 2

  • die Insolvenzgeldumlage

  • eine einheitliche Pauschsteuer

Hinweis: Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuer, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI.

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Minijobs: Höhere Verdienstgrenzen ab 2026 und 2027

Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 €. Zum 1. Januar 2027 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 €.

Da die Verdienstgrenze im Minijob seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, erhöhen sich auch die zulässigen monatlichen Verdienste für Minijobberinnen und Minijobber:

Jahr Mindestlohn (brutto/Stunde) Max. Verdienst im Minijob (monatlich)
2025 12,82 € 556 €
2026 13,90 € 603 €
2027 14,60 € 633 €

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Minijobber?

  • Minijobber können künftig mehr verdienen, ohne dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entsteht.
  • Arbeitgeber müssen Arbeitszeit und Verträge so planen, dass die neuen Verdienstgrenzen nicht überschritten werden.
  • Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist auch die Jahresverdienstgrenze zu beachten, die sich entsprechend erhöht.

In einigen Branchen gelten tarifliche Mindestlöhne (z. B. Gebäudereinigung, Pflege, Elektrohandwerk), die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Diese beeinflussen jedoch nicht die gesetzliche Verdienstgrenze für Minijobs.

Arbeitnehmer, die weiterhin 2026 sozialversicherungspflichtig bleiben möchten, müssen ihren Verdienst über 603 Euro pro Monat anheben.

Midijob-Grenze (Übergangsbereich): Zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich. Siehe hierzu Midijob-Rechner.



Übergangsregelungen für Midijobber

Mit der Erhöhung der Minijob-Verdienstgrenze von 538 Euro auf 556 Euro ab dem 1. Januar 2025 sollten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich bisher in der Gleitzone (Midijob) befanden, ihre Verdiensthöhe überprüfen.

  • Wer im Jahr 2024 zwischen 538 Euro und 556 Euro monatlich verdient hat, könnte ab 2025 automatisch in den Minijob-Bereich fallen.

Vom Minijob zum Midijob: Übergangsbereich (Übergangszone) ab 2025

Übersteigt das regelmäßige Gehalt die Minijob-Grenze von 556 € im Monat (ab 2026 603 €), liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sogenannter Midijob im Übergangsbereich. In diesem Bereich (ca. 556,01 € bis 2.000 € monatlich) besteht volle Sozialversicherungspflicht, jedoch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen. Detaillierte Berechnungen finden Sie im Midijob- bzw. Übergangsbereichsrechner.


Tipp: Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze: Unbegrenzt viel verdienen?

Ein kurzfristiger Minijob ist eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der es – anders als beim 538- bzw. 556-Euro-Minijobkeine feste Verdienstgrenze gibt. Entscheidend sind hier vor allem die zeitlichen Grenzen (Dauer der Beschäftigung) und nicht die Höhe des Gehalts.

In dem Video erklärt Muriel, was bei der kurzfristigen Beschäftigung beachtet werden muss, welche Abgaben anfallen und welche zeitlichen Grenzen gelten.


Fälligkeiten und Beiträge im Jahr 2025

Die Abgabensätze für Minijobs bleiben im Jahr 2025 weitgehend unverändert. Arbeitgeber müssen Abgaben fristgerecht zahlen und Beitragsnachweise rechtzeitig übermitteln.

Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung 2025

Für Minijobs gelten 2025 folgende Abgabensätze:

  • Krankenversicherung: 13 % Pauschalbeitrag
  • Rentenversicherung: 15 % Pauschalbeitrag (3,6 % Arbeitnehmeranteil)
  • Umlage U1 (Krankheit): 1,1 %
  • Umlage U2 (Mutterschaft): 0,24 %
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 %
  • Pauschsteuer: 2 % (oder individuell nach Lohnsteuerklasse)
  • Unfallversicherung: individueller Beitrag je nach Berufsgenossenschaft

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rentner können weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen. Wer im Rahmen eines Minijobs arbeitet, muss sich lediglich an die Verdienstgrenze von 556 Euro monatlich (6.672 Euro jährlich) halten. Siehe Minijob + Rente


Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrente ab 2025

  • Teilweise Erwerbsminderung: 38.200 Euro jährlich
  • Volle Erwerbsminderung: 19.100 Euro jährlich

Neues SV-Meldeportal

Seit Oktober 2024 ist das neue SV-Meldeportal das zentrale System zur Übermittlung von Sozialversicherungsdaten. Arbeitgeber können das alte sv.net-System noch bis zum 29. Februar 2025 nutzen, danach wird es abgeschaltet.


Auswirkungen für Arbeitgeber

  • Die Verdienstgrenze für Minijobs steigt ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
  • Arbeitgeber müssen Abgaben pünktlich leisten und Nachweise fristgerecht übermitteln.
  • Das neue SV-Meldeportal wird ab März 2025 zum Standard.

Auswirkungen für Beschäftigte

  • Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde .
  • Minijobber dürfen ab 2025 im Monat maximal 556 Euro verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Für Fragen zu den Änderungen bei Minijobs steht die Minijob-Zentrale zur Verfügung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig informieren, um von den neuen Regelungen zu profitieren und mögliche Nachteile zu vermeiden.

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Gestaltungsmöglichkeiten beim Minijob (geringfügige Beschäftigung & Teilzeitkräfte)

Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat die geltende Minijob-Grenze nicht überschreitet – im Jahr 2025 sind das 556 €, ab 2026 voraussichtlich 603 € monatlich. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Minijobs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15 % des Arbeitsentgelts, der Minijobber stockt um 3,6 % Eigenanteil auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf. Der Minijobber hat zwar die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (Opt-out), sinnvoll ist dies in der Regel jedoch nicht.



Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns:

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 12,82 € pro Stunde, ab 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde. Der regelmäßige Arbeitslohn eines Minijobbers darf im Jahr 2025 daher 556 € und ab 2026 voraussichtlich 603 € nicht überschreiten.

Arbeitgeber müssen bei allen Minijobs prüfen, wie sich der Mindestlohn auf die Arbeitszeit auswirkt. Beispiele (Stand 2025, Mindestlohn 12,82 €/h, Minijob-Grenze 556 €):

  • 43 Stunden × 12,82 € = 551,26 € → Grenze von 556 € wird eingehalten.
  • 44 Stunden × 12,82 € = 564,08 € → Grenze von 556 € wird überschritten.

Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für einen Zeitraum von zwölf Monaten prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 €, 2026: 603 €) eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. regelmäßig erwartetes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.

Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 € (2025) darf die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat im Durchschnitt höchstens ca. 43,3 Stunden betragen. Der Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht auch dann, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.


Wichtig!: Bei der Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld).


Versicherungspflicht in der Rentenversicherung:

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber im gewerblichen Bereich einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Der rentenversicherungspflichtige Minijobber stockt diesen auf den allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auf und trägt damit einen Eigenanteil von 3,6 %. Der Minijobber kann sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).


Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag von 15 % zahlt, ist nur die geringe Differenz von 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber zwar weiterhin den Pauschalbeitrag, Minijobber, die nicht anderweitig rentenversicherungspflichtig sind, verlieren jedoch einen Großteil der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann:

  • ggf. früher in Rente gehen (Erfüllung von Wartezeiten),
  • Leistungen zur Rehabilitation (medizinisch und beruflich) erhalten,
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
  • einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
  • Übergangsgeld während Reha-Maßnahmen erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass

  • sich der Rentenanspruch erhöht und
  • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente) sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.

Die Neuregelungen gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nur 5 %, die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 % – also 13,6 % – trägt der Minijobber. Der Eigenanteil liegt damit deutlich über dem im gewerblichen Bereich.


Stellt der Minijobber einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss der Arbeitgeber auf diesem Antrag das Eingangsdatum vermerken. Der Antrag wird nicht an die Minijob-Zentrale weitergeleitet, sondern verbleibt in den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers. Mit dem Antrag kann der Arbeitgeber bei späteren Prüfungen die Richtigkeit seiner Beitragsanmeldung nachweisen.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage:

Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt weiterhin 175 €. Auf dieser Basis ergibt sich ein Mindestbeitrag von 32,55 € zur Rentenversicherung. Verdient der geringfügig Beschäftigte weniger als 175 € monatlich, stockt er seinen Beitrag auf diesen Mindestbeitrag auf – er trägt die Differenz zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.


Steuerliche Vorteile beim Minijob (Stand 2025/2026):

Der Minijob ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem Monatslohn bis zur Minijob-Grenze (2025: 556 €, 2026: 603 €). Die Besonderheit besteht darin, dass der Arbeitgeber statt der üblichen Lohnnebenkosten vom Arbeitsentgelt nur pauschale Beträge zu zahlen hat. Die Grenze ist eine monatliche Obergrenze – ein niedrigerer Arbeitslohn kann jederzeit vereinbart werden.

Wird der Minijob mit einer 2 %igen pauschalen Lohnsteuer versteuert, ist die Besteuerung damit abgegolten, d. h. der Verdienst aus dem Minijob wird nicht in die Einkommensteuererklärung einbezogen. Der Minijob kann mit einem Hauptarbeitsverhältnis oder einem kurzfristigen Job kombiniert werden.

Zuständig für Minijobs sowie die Anmeldung und Abführung der pauschalen Beträge ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Informationen und Formulare finden Sie unter www.minijob-zentrale.de.


Wichtig!: Arbeitgeber haben gegenüber Minijobbern grundsätzlich dieselben Verpflichtungen wie bei jedem anderen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis auch. Der Minijobber hat Anspruch auf Urlaub und im Krankheitsfall auf Lohnfortzahlung. Bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall können sich Arbeitgeber in der Regel 80 % der Lohnkosten über die Umlage U1 von der Minijob-Zentrale erstatten lassen.


Hinweis: Handelt es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, kommt darüber hinaus eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Betracht.


Pauschale Krankenversicherung mit 13 %:

Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung von 13 % bringt dem Minijobber keine eigenen Krankenversicherungsansprüche. Obwohl der Arbeitgeber Beiträge an die Krankenversicherung zahlt, entsteht dadurch kein eigener Versicherungsschutz. Wer einen Minijob ausübt, muss – sofern er nicht familienversichert ist – eine eigene Krankenversicherung haben.


Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z. B. privat versichert), braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13 % zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung ist allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Unternehmer muss die pauschalen 13 % deshalb immer zahlen, wenn der Minijobber über die Familienversicherung in der GKV abgesichert ist.


Zusätzlich sind Beiträge an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

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Lohnsteuer: 2 % oder 20 % oder individuell

Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gemäß § 40a EStG in folgenden Varianten:

  • 2 % pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15 % berechnet wird,
  • 20 % pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, oder
  • Abrechnung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.

Pauschale Lohnsteuer von 2 %:

Zahlt der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 %, hat er die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 % vom Arbeitsentgelt zu berechnen. Eine individuelle Abrechnung erfolgt dann nicht.

Vorteil:

In der 2 %igen Pauschalsteuer sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten (der 2 %-Satz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirche angehört). Die pauschale Lohnsteuer von 2 % ist zusammen mit den pauschalen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale abzuführen.


Pauschale Lohnsteuer von 20 %:

Übt der Minijobber z. B. mehr als einen Minijob aus und wird die Minijob-Grenze (2025: 556 €, 2026: 603 €) überschritten, oder werden keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, ist die 2 %ige Pauschalsteuer ausgeschlossen. Dann kann die Lohnsteuer mit 20 % vom Arbeitsentgelt pauschal erhoben werden. Zusätzlich fallen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer an. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen.


Beispiel: Ein Unternehmer hat einen Arbeitnehmer für einen monatlichen Arbeitslohn von 300 € eingestellt. Der Arbeitnehmer ist noch bei einem anderen Unternehmer beschäftigt und erhält dort einen monatlichen Arbeitslohn von 300 €. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers beträgt somit insgesamt 600 €. Die Summe liegt damit oberhalb der Minijob-Grenze (2025: 556 €), sodass es sich sozialversicherungsrechtlich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Der Arbeitslohn liegt zwischen der Minijob-Grenze und 2.000 €, sodass die Beiträge nach den Regelungen des Übergangsbereichs (ehem. Gleitzone) ermittelt werden.


Steuerlich kann es sich dennoch um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handeln, wenn die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllt sind. Da jedoch keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 15 % gezahlt werden, entfällt die 2 %-Pauschalierung. Der Unternehmer rechnet die Lohnsteuer daher entweder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ab oder pauschal mit 20 %. Die pauschale Abrechnung könnte z. B. wie folgt aussehen:

Arbeitslohn: 300,00 €

Lohnsteuer 20 % = 60,00 €

Solidaritätszuschlag 60 € × 5,5 % = 3,30 €

Kirchensteuer z. B. 60 € × 9 % = 5,40 €

Summe der pauschalen Abgaben = 68,70 €


Die pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung auszuweisen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Der Unternehmer zahlt diese Abgaben also an sein Finanzamt und nicht an die Minijob-Zentrale.

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Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen:

Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit seinem Arbeitnehmer auf die pauschale Besteuerung verzichten und die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) abrechnen. Die Merkmale für den Lohnsteuerabzug ruft der Arbeitgeber elektronisch ab.


Nachteil:

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitslohn dann in seine Einkommensteuererklärung einbeziehen.


Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Lohnsteuerklasse ab. In den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV fällt für einen monatlichen Arbeitslohn bis zur Minijob-Grenze (556 € im Jahr 2025) häufig keine Lohnsteuer an. Der Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Beträgen in der Regel ebenfalls nicht an.


Hinweis:

Der Verzicht auf die 20 %ige pauschale Lohnsteuer lohnt sich in der Regel nur, wenn das zu versteuernde Einkommen so niedrig ist, dass keine Einkommensteuer entsteht. Sobald wegen anderer Einkünfte Steuern fällig werden, ist die 2 %ige Lohnsteuer meist vorteilhafter, weil der Arbeitslohn aus dem Minijob dann nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist und die endgültige Steuerbelastung auf diesen Lohn 2 % beträgt.

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Minijobs richtig besteuern (Privathaushalt & gewerblicher Bereich)

Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (Lohnsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden, wenn:

  • es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob) handelt und
  • der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer pauschale Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Die einheitliche Pauschsteuer ist zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen. Diese zieht die Pauschsteuer gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber ein.

Mit unserem Minijob-Rechner können Sie prüfen, wie sich Pauschsteuer und Abgaben auf die Arbeitgeberkosten im Privathaushalt und im gewerblichen Bereich auswirken.


Minijob & Deutschlandticket/Jobticket

Arbeitgeber können Minijobbern die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit steuerbegünstigt erstatten. Diese zusätzlichen Leistungen erhöhen den Verdienst im Minijob nicht und haben keinen Einfluss auf den Minijob-Status, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zuschüsse oder Sachbezüge für Jobtickets sind lohnsteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Dadurch bleiben sie bei der Prüfung der Minijob-Verdienstgrenze außer Ansatz.

Es gibt zwei Gestaltungsvarianten:

  • Der Arbeitgeber beschafft ein Jobticket/Deutschlandticket und stellt es unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber erstattet die Kosten eines vom Arbeitnehmer selbst beschafften Tickets ganz oder teilweise durch einen Barzuschuss.

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nicht für Leistungen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, sondern nur für zusätzlich zum Lohn gewährte Vorteile. Fahrten mit einem Taxi sind von der Steuerfreiheit ausdrücklich ausgenommen.

Der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ist steuer- und sozialversicherungsfrei und daher:

  • kein beitragspflichtiges Entgelt in der Sozialversicherung,
  • nicht in Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) einzubeziehen und
  • in Entgeltmeldungen (z. B. Jahres- oder Abmeldungen) nicht zu berücksichtigen.

Kurz gesagt: Das 49-Euro-Ticket für Minijobber kann als steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistung gewährt werden, ohne dass die Minijobgrenze überschritten wird.

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Steuererklärung für Minijobber: Rentenversicherungsbeiträge nutzen

Viele Minijobber wissen nicht, dass sie mit ihren Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Minijob eine Steuererstattung erzielen können. Das ist besonders relevant, da zahlreiche Steuerpflichtige in Deutschland einen Minijob zusätzlich zur Hauptbeschäftigung ausüben.

Die im Rahmen eines Minijobs gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

  1. Minijob & Rentenversicherung
    Die im Minijob gezahlten Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist. Der Arbeitgeberanteil ist für den Arbeitnehmer zwar nicht direkt abzugsfähig, erhöht aber die Rentenanwartschaft.

  2. Steuerliche Vorteile
    Durch den Sonderausgabenabzug kann sich – je nach persönlichem Steuersatz – ein spürbarer Steuervorteil ergeben. Gerade bei höherem Einkommen lohnt es sich, die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob in der Steuererklärung anzugeben.

Der Sonderausgabenabzug bietet so eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu reduzieren. Da Minijobs, die nach § 40a EStG pauschal versteuert werden, keine Lohnsteuerbescheinigung erzeugen, stellt sich die Frage des Nachweises gegenüber dem Finanzamt.


Nachweis der geleisteten Beiträge

  • Lohnabrechnungen
    Minijobber erhalten in der Regel Lohnabrechnungen, auf denen Brutto- und Nettolohn sowie der einbehaltene Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ausgewiesen sind. Diese Abrechnungen dienen als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
  • Minijob im Privathaushalt
    Bei Minijobs im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren) erstellt die Minijob-Zentrale einen gesonderten Beitragsnachweis, der den Nachweis der Rentenversicherungsbeiträge für die Steuererklärung erleichtert.

Praxistipp

Minijobber sollten alle Lohnabrechnungen und Bescheinigungen sorgfältig aufbewahren. Diese Unterlagen sind für den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung notwendig.


Ergebnis

Die Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen macht den Minijob steuerlich interessanter, als viele annehmen. Die Entscheidung, sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien zu lassen, sollte daher gut überlegt sein: Die Beiträge verbessern nicht nur die Rentenansprüche, sondern können auch zu einer Steuererstattung führen.

Spätestens seit der vollständigen Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 lohnt es sich, Minijob-bezogene Rentenversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine saubere Dokumentation der Unterlagen ist dabei unerlässlich – insbesondere bei Minijobs im Privathaushalt erleichtert das Haushaltsscheckverfahren den Nachweis.

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Minijob: Häufige Fehler und rechtliche Risiken für Arbeitgeber

Diese typischen Fehler führen oft zur Einstufung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis – und zu Nachzahlungen:

  1. Mindestlohn nicht korrekt berücksichtigt
    Der gesetzliche Mindestlohn muss als Barlohn gezahlt werden. Sachbezüge (z. B. Firmenwagen) werden bei der Mindestlohnberechnung nicht angerechnet. Wird die Verdienstgrenze von 520 € / 556 € ab 2025 überschritten, entfällt die Minijobprivilegierung.
  2. Beschäftigung Angehöriger ohne Fremdvergleich
    Verträge müssen „wie unter Fremden“ geführt werden – inkl. Arbeitsvertrag, Lohnnachweis, Vergütung. Bei Kfz-Überlassung droht die vollständige Nichtanerkennung.
  3. Arbeit auf Abruf ohne Stundenvereinbarung
    Ohne vereinbarte Wochenarbeitszeit greift automatisch die gesetzliche 20-Stunden-Regel, womit die Minijobgrenze oft überschritten wird. Arbeit auf Abruf
  4. Steuerfreie Zusatzleistungen falsch angewandt
    Leistungen an Minijobber sind nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgen. Übermäßige Nettolohnoptimierung führt schnell zur Sozialversicherungspflicht. Steuerfreie Zusatzleistungen

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Steuerfreie Zusatzleistungen falsch angewandt


Urlaubsgeld für Minijobber: Zwei typische Fallen für Arbeitgeber

Urlaubsgeld im Minijob ist grundsätzlich zulässig – auch für angestellte Angehörige. Zahlen Sie Vollzeitkräften Urlaubsgeld, sind Sie in der Regel zur Gleichbehandlung verpflichtet und sollten Minijobbern vergleichbare Leistungen gewähren. Zwei Punkte sind dabei besonders kritisch:

Falle 1: Ungleichbehandlung

Problematisch wird es, wenn einzelne Personen (z. B. der als Minijobber angestellte Lebenspartner) bevorzugt werden und andere Minijobber kein Urlaubsgeld erhalten. Eine solche Sonderbehandlung kann zu einer Aberkennung des Arbeitsverhältnisses durch das Finanzamt führen, insbesondere bei Angehörigenbeschäftigung.

Falle 2: Überschreitung der Entgeltgrenze

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld zählen zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie einmal jährlich erwartet werden können. Dadurch kann die Entgeltgrenze von 538 € überschritten werden – mit der Folge von Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Prüfen Sie daher immer die Jahresbetrachtung: Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen. Zur Berechnung addieren Sie das voraussichtliche Jahresarbeitsentgelt und das geplante Urlaubsgeld, anschließend teilen Sie durch 12.

Beispielrechnung:

Monatlicher Grundverdienst 530 €
Jahresverdienst ohne Urlaubsgeld 6.360 €
Urlaubsgeld 265 €
Jahreseinkommen 6.625 €
÷ 12 Monate 552,08 €

Liegt der durchschnittliche Monatsverdienst – wie hier – über der Entgeltgrenze von 538 €, ist der Minijob nicht mehr geringfügig. Dann müssen Sie Entgelt oder Arbeitszeit anpassen, wenn Sie die Minijob-Begünstigung erhalten möchten.

Mit dem Minijob-Rechner können Sie Urlaubsgeld und andere Sonderzahlungen bequem in Ihre Planung einbeziehen.

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Weihnachtsgeld für Minijobber

Weihnachtsgeld im Minijob ist ebenfalls möglich und eine beliebte Form der Wertschätzung. Damit es nicht zu Problemen mit Finanzamt oder Sozialversicherung kommt, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Gleichbehandlung
    Zahlen Sie Weihnachtsgeld an einzelne Minijobber (z. B. Ihre Ehefrau), sollten Sie ähnliche Regelungen auch für andere vergleichbare Mitarbeiter vorsehen. Ansonsten drohen Vorwürfe der Ungleichbehandlung und eine kritische Prüfung des Arbeitsverhältnisses.

  2. Regelmäßigkeit & betriebliche Übung
    Wird mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt, kann eine betriebliche Übung entstehen. Dann kann ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld entstehen, insbesondere nach drei Jahren regelmäßiger Zahlung.

  3. Geringfügigkeitsgrenze im Blick behalten
    Berücksichtigen Sie das Weihnachtsgeld in der Jahresbetrachtung. Die Geringfügigkeitsgrenze von 520 € (ab 2024: 538 €) darf im Durchschnitt nicht überschritten werden. Rechnen Sie daher das gesamte Jahresentgelt inklusive Weihnachtsgeld auf 12 Monate herunter.

  4. Steuerliche & sozialversicherungsrechtliche Behandlung
    Weihnachtsgeld kann steuer- und sozialversicherungspflichtig sein. Prüfen Sie, ob eine Pauschalversteuerung oder reguläre Besteuerung sinnvoll ist und stimmen Sie sich im Zweifel mit Steuerberater oder Minijob-Zentrale ab.

  5. Transparenz & Dokumentation
    Halten Sie Regelungen zu Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Richtlinien fest. Dokumentieren Sie alle Zahlungen sorgfältig.

Wer diese Punkte beachtet, kann Minijobbern – einschließlich Angehörigen – rechtssicher Weihnachtsgeld zahlen und zugleich die Minijob-Grenze im Blick behalten.


Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)

SFN-Zuschläge (Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) können für Minijobber ein Risiko für den Minijob-Status darstellen. Personalverantwortliche sollten sorgfältig prüfen, ob SFN-Zuschläge dazu führen, dass der Minijob sozialversicherungspflichtig wird.

In folgenden Fällen werden SFN-Zuschläge sozialversicherungspflichtig:

  • wenn der SFN-Zuschlag ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt wird,
  • wenn der SFN-Zuschlag aus einem Grundlohn von mehr als 25 € pro Stunde berechnet wird,
  • wenn der Gesamtbetrag der SFN-Zuschläge im Monat mehr als 520 € beträgt.

In diesen Konstellationen muss der Arbeitgeber auf die SFN-Zuschläge Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der bisherige Minijobber wird dann sozialversicherungspflichtig und es fallen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Kenntnis der Regelungen zu SFN-Zuschlägen ist wichtig, um unbeabsichtigte Statuswechsel vom Minijob zur Vollversicherung zu vermeiden.

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Arbeit auf Abruf: Das müssen Arbeitgeber bei Minijobs beachten

  • § 12 TzBfG: Ohne Vereinbarung gilt automatisch ein Arbeitsumfang von 20 Stunden/Woche.
  • Vertragliche Fixierung der Arbeitszeit ist Pflicht – sonst drohen Nachzahlungen.
  • Flexibilität nur mit klarer Dokumentation rechtssicher umsetzbar.
  • BAG-Urteil vom 18.10.2023: Fehlt die Stundenvereinbarung, sind pauschal 20 Wochenstunden zu vergüten.
  • Minijob-Grenze beachten: 20 Stunden × Mindestlohn = Überschreiten der 538 € / 556 € Grenze → Verlust Minijobstatus.

Zum Minijob-Kostenrechner


Entgeltfortzahlung im Minijob

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit (bis zu 6 Wochen) und an Feiertagen. Eine nachträgliche „Vor- oder Nacharbeit“ zur Umgehung der Feiertagsfortzahlung ist unzulässig.

Werdende Mütter haben Anspruch auf Mutterschutzlohn sowie Mutterschaftsgeld inkl. Arbeitgeberzuschuss.

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Gleichbehandlung von Minijobbern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Minijobber gelten rechtlich als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und fallen vollständig unter das TzBfG. Damit besteht ein Anspruch auf gleiche Vergütung pro Arbeitsstunde wie vergleichbare Vollzeitkräfte. Eine geringere Bezahlung nur aufgrund des Beschäftigungsumfangs ist unzulässig und kann als Benachteiligung gewertet werden.

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BAG-Rechtsprechung zur Vergütung: Keine Benachteiligung von Minijobbern

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen teilzeit- oder geringfügig Beschäftigte, die die gleiche Tätigkeit ausüben wie Vollzeitkräfte, nicht schlechter vergütet werden. Eine unterschiedliche Bezahlung ohne sachlichen Grund verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des TzBfG und ist unwirksam.

→ Minijob-Vergütung prüfen & Kosten berechnen


Kündigungsschutz und Kündigungsfristen im Minijob

Auch geringfügig Beschäftigte fallen unter das Kündigungsschutzgesetz – identisch zu Vollzeitkräften, sofern die betrieblichen Schwellenwerte erfüllt sind.

→ Arbeitgeberkosten mit Minijob-Rechner prüfen


Mindestlohn bei Minijobs beachten

Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2015 einen Mindestlohn eingeführt. Der Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde und gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. Für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung) Ehrenamtlich Tätige Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit 5 Minijobber und Minijob-Arbeitgeber sollten berücksichtigen, dass durch die Erhöhung des Stundenlohns auf 8,84 Euro das regelmäßig erzielte monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 520 Euro überschreiten kann. In diesen Fällen muss die vereinbarte monatliche Arbeitszeit reduziert werden, damit weiterhin ein 520-Euro-Minijob vorliegt. Wird die Grenze von 520 Euro überschritten liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Mehr zum Mindestlohn ...


Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, mit einigen Ausnahmen:

  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten oder Praktikanten (maximal 3 Monate)
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten der Arbeitsaufnahme)
  • Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung
  • Ehrenamtlich Tätige

Top Minijob Rechner


Minijob anmelden: Das müssen Arbeitgeber beachten

Damit die Anmeldung Ihres Minijobbers bei der Sozialversicherung und der Minijob-Zentrale rechtssicher erfolgt, sollten Sie einige Punkte beachten. Neben einem guten Onboarding ist vor allem die korrekte Einstufung der Versicherungspflicht entscheidend.

Gerade bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs) gelten besondere Regeln zu Verdienstgrenzen, Mehrfachbeschäftigungen und Meldepflichten, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.

Wichtige Unterlagen zum Beschäftigungsbeginn (Checkliste Arbeitgeber):

Für einen reibungslosen Start sollten Sie von neuen Minijobbern insbesondere folgende Unterlagen und Angaben einholen:

  1. Angaben für ELStAM

    • Geburtsdatum
    • Steuerliche Identifikationsnummer
    • Angabe, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt
  2. Versicherungsnummernnachweis / Sozialversicherungsausweis

    • Seit 2023 ist der Versicherungsnummernnachweis erforderlich (mit Versicherungsnummer und persönlichen Daten).
    • Bereits ausgestellte Sozialversicherungsausweise behalten ihre Gültigkeit.
  3. Urlaubsbescheinigung

    • Der vorherige Arbeitgeber muss eine Bescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen, damit bereits genutzte Urlaubstage angerechnet werden können.
  4. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

    • Diese Bescheinigung wird für die korrekte Anmeldung zur Sozialversicherung benötigt – unabhängig von der Art der Beschäftigung.
  5. Erklärung zur Mehrfachbeschäftigung bei Minijobbern

    • Prüfen Sie, ob der Arbeitnehmer weitere Beschäftigungsverhältnisse hat und ob dadurch die Minijob-Grenze von 538 € (bzw. bis zu 556 € ab 2025) oder die Zeitgrenze bei kurzfristigen Beschäftigungen überschritten wird.
    • Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Missachtung haften Sie als Arbeitgeber rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge.

Digitaler Service: Der Minijob-Manager

Die Minijob-Zentrale bietet mit dem kostenlosen Online-Portal „Minijob-Manager“ einen praktischen Service für gewerbliche Arbeitgeber:

  • Digitales Postfach für den gesamten Schriftwechsel mit der Minijob-Zentrale
  • Übersicht über aktuelle und ehemalige Minijob-Beschäftigte
  • Einblick in das Beitragskonto und Abruf von Kontoauszügen
  • Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für automatische, fristgerechte Abbuchung der Abgaben

Meldungen zur Sozialversicherung müssen zwar weiterhin über das reguläre Meldeverfahren erfolgen, doch der Minijob-Manager reduziert den bürokratischen Aufwand deutlich.


Checkliste: Lohnabrechnung auf Minijobbasis

  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers
    • Name
    • Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
    • Geburtsdatum
    • Steuer-Identifikationsnummer
  • Beschäftigungsdaten
    • Beginn der Beschäftigung
    • Art der Beschäftigung (Minijob / geringfügige Beschäftigung)
    • Arbeitszeit (z. B. wöchentliche Stundenanzahl)
  • Lohnabrechnungsdaten
    • Bruttolohn (Stundenlohn × Stundenanzahl)
    • Abzüge (z. B. Lohnsteuer, falls nicht pauschal versteuert)
    • Nettolohn
  • Sozialversicherungsdaten
    • Sozialversicherungsnummer
    • Angaben zur Rentenversicherung (z. B. pauschale Beiträge / Befreiung von der RV-Pflicht)
  • Weitere Angaben
    • Bankverbindung für die Gehaltsüberweisung
    • Angaben zur Krankenversicherung (falls relevant, z. B. Hauptbeschäftigung)

→ Jetzt Arbeitgeberkosten mit dem Minijob-Rechner berechnen


Zusätzliche Hinweise für Arbeitgeber:

  • Beachten Sie die jährlichen Änderungen der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen.
  • Bei Unsicherheiten zur Versicherungspflicht hilft die Minijob-Zentrale oder Ihr Steuerberater.
  • Eine sorgfältige Dokumentation aller Unterlagen ist für Nachweise gegenüber Rentenversicherung und Finanzamt unerlässlich.

SV-Meldung Minijob: Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel

Minijob-Schlüsselzahlen für Personengruppen

109 = geringfügig entlohnte Beschäftigung (klassischer Minijob).

190 = ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt.

Wichtiger Hinweis: Den Personengruppenschlüssel 190 müssen Sie auch dann angeben, wenn das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Top Minijob-Rechner für die schnelle Kostenübersicht.


Minijob-Schlüsselzahlen zu Beitragsgruppen (Personengruppe 109)

Je nach Konstellation kommen folgende Beitragsgruppenschlüssel zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Betracht:

Beitragsgruppenschlüssel für Minijobber (Personengruppe 109)
Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitsförderung Pflegeversicherung
0 = kein Beitrag

6 = Pauschalbeitrag
0 = kein Beitrag

5 = Pauschalbeitrag

1 = voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
0 = kein Beitrag 0 = kein Beitrag

Für die Personengruppe 190 ist ausschließlich die Beitragsgruppe 0 0 0 0 zulässig. Weitere Details finden Sie unter Tätigkeitsschlüssel.

Top Minijob-Rechner – Arbeitgeberabgaben und Gesamtkosten online berechnen.


Minijob + Rente

Minijob und Rente: So viel dürfen Rentner jetzt dazuverdienen

Mit Beginn des Jahres 2025 gibt es gute Nachrichten für Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Rente weiterarbeiten möchten: Die Verdienstgrenzen für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen wurden angehoben. Nachfolgend erfahren Sie, wie viel Sie jetzt hinzuverdienen dürfen, was Sie bei verschiedenen Rentenarten beachten müssen und welche Spielräume das neue Jahr eröffnet.



Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beide Varianten möglich

Wer im Ruhestand nicht ganz aus dem Arbeitsleben aussteigen möchte, kann entweder einen klassischen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen.

  • Neue Verdienstgrenze ab 2025: Rentner dürfen in einem Minijob durchschnittlich bis zu 556 Euro monatlich verdienen – das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.

  • Kurzfristige Beschäftigung: Bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr erlaubt – ohne feste Einkommensgrenze.

Beide Varianten sind sozialversicherungsfrei – eine ideale Möglichkeit für einen flexiblen Nebenverdienst im Ruhestand.


Entscheidend: Die Art der Rente

Je nach Art der Rente gelten unterschiedliche Regeln beim Hinzuverdienst. Hier ein Überblick:

1. Altersrente: Hinzuverdienst ohne Begrenzung

Seit 2023 gilt: Altersrentner dürfen unbegrenzt dazuverdienen , ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das macht den Minijob besonders attraktiv – zum Beispiel zur Aufbesserung des Haushaltsbudgets oder um aktiv zu bleiben.

2. Erwerbsminderungsrente: Individuelle Grenzen beachten

  • Volle Erwerbsminderung:
    Die Hinzuverdienstgrenze liegt 2025 bei rund 19.661 Euro jährlich .

  • Teilweise Erwerbsminderung:
    Die Grenze liegt bei mindestens 39.322 Euro jährlich , kann aber individuell höher sein – sie richtet sich nach dem Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Ein Minijob mit 556 Euro monatlich bleibt in der Regel rentenunschädlich – entscheidend ist aber die Summe aller Einkünfte.

3. Hinterbliebenenrente: Freibetrag beachten

Für Empfänger einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente gilt 2025 ein monatlicher Freibetrag von 1.038,05 Euro (Stand: Januar 2025). Einkommen – inklusive Renten und Minijob – oberhalb dieses Betrags kann zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen.

Tipp: Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich.


Mehrere Minijobs clever kombinieren

Auch mehrere Minijobs sind möglich, solange insgesamt nicht mehr als 556 Euro monatlich verdient wird. Überschreitet der Gesamtverdienst diese Grenze, werden alle Minijobs versicherungspflichtig.

Kombinationstipp: Ein Minijob mit Verdienstgrenze lässt sich mit einer kurzfristigen Beschäftigung kombinieren – allerdings gelten dann wieder die Hinzuverdienstgrenzen Ihrer Rentenart.


Ehrenamt und Rente: Steuervorteile sichern

Wer sich engagiert, kann zusätzlich profitieren:

  • Ehrenamtspauschale: Bis zu 840 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei

  • Übungsleiterpauschale: Bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei möglich

Beide Pauschalen werden nicht auf die Rente angerechnet.


Individuelle Beratung empfehlenswert

Wer sicher sein will, dass der Hinzuverdienst keine negativen Folgen für die Rentenzahlung hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen:

  • Deutsche Rentenversicherung: Kostenfreie Beratung unter 0800 1000 4800

  • Tipp: Lassen Sie auch prüfen, ob durch den Minijob weitere Rentenansprüche entstehen können (z. B. bei Zahlung freiwilliger Beiträge).

Top Minijob Rechner


FAQ · Minijob 2025/2026

Minijob FAQ – Verdienstgrenze, Steuern & Sozialversicherung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu Minijob, Midijob, Arbeitgeberkosten, Rentenversicherung und Steuererklärung – kompakt und verständlich.


Minijob-Grenze: 556 € (2025) Übergang zum Midijob ab Überschreitung Pauschalsteuer ab 2 % möglich

Häufige Fragen zum Minijob

Tippen oder klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen.

  • Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die gesetzliche Minijob-Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt im Jahr 2025 bei 556 € monatlich (ab 2026 voraussichtlich 603 €).
    Wichtig: Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst im Jahresdurchschnitt – inklusive regelmäßig erwarteter Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld).
  • Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn geknüpft. Für 2025 gilt:
    • Minijob-Grenze: 556 € monatlich
    • Überschreitung → in der Regel Midijob/Übergangsbereich
    Für die Beurteilung wird der Durchschnitt über 12 Monate gebildet. Unregelmäßige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) können die Grenze überschreiten lassen, wenn sie regelmäßig zu erwarten sind.
  • Minijob: regelmäßiger Monatsverdienst bis zur Minijob-Grenze (z. B. 556 € in 2025), pauschale Beiträge und ggf. pauschale Lohnsteuer möglich.

    Midijob (Übergangsbereich): Verdienste oberhalb der Minijob-Grenze bis zu einem gesetzlich definierten Höchstbetrag werden als Beschäftigung im Übergangsbereich behandelt. Es besteht volle Sozialversicherungspflicht, aber die Arbeitnehmerbeiträge sind gleitend reduziert.

    Midijob / Übergangsbereich berechnen
  • Die Kosten für Arbeitgeber setzen sich in der Regel wie folgt zusammen:
    • Bruttolohn (bis 556 € in 2025)
    • Pauschale Rentenversicherung (meist 15 %)
    • Pauschale Krankenversicherung (meist 13 %, wenn GKV-pflichtig)
    • Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage)
    • ggf. pauschale Lohnsteuer (2 % oder 20 %)
    Arbeitgeberkosten mit Minijob-Rechner ermitteln
  • Ja. Minijobber sind seit einigen Jahren grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
    • Arbeitgeber zahlt pauschal (z. B. 15 %).
    • Minijobber stockt auf den vollen Beitragssatz auf.
    • Opt-out (Befreiung) ist per schriftlichem Antrag möglich.
    Vorteil der Versicherungspflicht: vollwertige Pflichtbeiträge, Erfüllung von Wartezeiten, höhere Rentenanwartschaften und zusätzliche Leistungsansprüche (z. B. Reha, Erwerbsminderungsrente).
  • Wird der Minijob mit 2 % pauschaler Lohnsteuer versteuert, ist die Besteuerung damit grundsätzlich abgeschlossen. Der Arbeitslohn muss dann meist nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

    Erfolgt der Lohnsteuerabzug nach den individuellen Merkmalen (ELStAM), gehören die Einkünfte in die Steuererklärung – können dann aber zusammen mit anderen Werbungskosten und Sonderausgaben steuerlich optimiert werden.

  • Ja. Minijobber sind arbeitsrechtlich grundsätzlich wie andere Teilzeitkräfte zu behandeln:
    • Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub,
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
    • Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn sonst Arbeitspflicht bestanden hätte.
    Über Umlageverfahren (U1/U2) können sich Arbeitgeber einen Großteil der Aufwendungen erstatten lassen.
  • Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Meldeverfahren zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale.

    Benötigt werden u. a.:
    • persönliche Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuer-ID),
    • Sozialversicherungsnummer,
    • Angaben zur Krankenversicherung,
    • Informationen zu Art und Umfang der Beschäftigung (Minijob, Privathaushalt etc.),
    • Angaben zur Lohnsteuer (Pauschalierung oder ELStAM).
    Für Privathaushalte gibt es das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren.
    • Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein Minijob möglich.
    • Weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und meist voll versicherungspflichtig.
    • Mehrere Minijobs ohne Hauptjob werden untereinander zusammengerechnet – wird die Minijob-Grenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor.
    Arbeitgeber sollten sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen
  • Zuschüsse oder Sachbezüge für ein Job- bzw. Deutschlandticket sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

    Sie erhöhen dann nicht das für die Minijob-Grenze relevante Entgelt – der Status als Minijob bleibt unberührt.

Hinweis: Diese FAQ ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei konkreten Fällen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder die Minijob-Zentrale.

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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