Krankenversicherung bei Minijobs (geringfügige Beschäftigung) 2025

Welche Krankenversicherungsbeiträge fallen bei einem Minijob an und wer zahlt sie?
Erfahren Sie, wie Minijobber krankenversichert sind, wann Beiträge anfallen und wann die Familienversicherung weiterhin möglich ist.



Minijob + Krankenversicherung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 556 Euro monatlich nicht überschreitet. Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben, bei der Ihr regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst 556 Euro nicht übersteigt, haben Sie einen Minijob.

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie die Beiträge schnell & einfach berechnen:

Krankenversicherung geringfügige Beschäftigung

  • Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
  • Bestehen weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ?


Aushilfsjobs: Günstige Beschäftigungen mit Mini- und Kurzfristjobs. Für Aushilfsbeschäftigungen gibt es Vergünstigungen bei Steuern und Sozialabgaben. Diese Rechner zeigt, wie hoch die Kosten sind.

Minijob Rechner

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Ausübung im

Verzicht auf RV-Pflicht

Krankenversicherung

Tipp: Rentenversicherungspflicht für Minijobber


Tipp: Gesetzliche (GKV) & Private Krankenversicherung (PKV)‎


Krankenversicherung bei Minijob: Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes für geringfügig entlohnte Beschäftigte bzw. in Höhe von 5 Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten zu entrichten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch familienversichert) versichert ist, d.h. liegt keine Zugehörigkeit des geringfügig entlohnten Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, fällt für den Arbeitgeber kein Krankenversicherungsbeitrag an. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen nicht. Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

Aus dieser Beschäftigung zahlen Sie als geringfüg Beschäftigter grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch nicht, wenn Sie noch eine andere Beschäftigung haben. Minijobber selbst zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das heißt aber auch, dass Sie über den Minijob nicht krankenversichert sind, sondern Ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt.

Drei Arten, als Minijobber krankenversichert zu sein:

  1. Eigene Krankenversicherung: Ihr Minijob ist nur ein zusätzliches Einkommen neben Ihrem Hauptjob, über den Sie ganz "normal" krankenversichert sind.
  2. Familienversicherung: Sie sind über ein Familienmitglied kostenlos mitversichert – zum Beispiel über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner.
  3. Studentische Krankenversicherung: Sie studieren an einer Hochschule und sind als Student zum ermäßigten Preis krankenversichert.

Bei 556-Euro-Minijobs zahlen Sie als gewerblicher Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent zur Krankenversicherung. Berechnungsgrundlage ist der Brutto-Verdienst Ihres Minijobbers. Als Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag nur bezahlen, wenn Ihr Minijobber in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Das gilt beispielsweise auch für Minijobber, die bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung Krankenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Ist Ihr Minijobber privat krankenversichert, fällt dieser Pauschalbeitrag nicht an. Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung auch nicht vom Verdienst Ihres Minijobbers abziehen.

Top Minijob Rechner


Haushaltsscheckverfahren: Minijob im Privathaushalt einfach anmelden

Das Haushaltsscheckverfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Es wurde eingeführt, um Arbeitgebern – also privaten Haushalten – die Anmeldung eines Minijobs im Haushalt so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen. Statt komplexer Lohnabrechnung übernimmt die Minijob-Zentrale fast die komplette Abwicklung.

1. Voraussetzungen für das Haushaltsscheckverfahren

  • Geringfügige Beschäftigung (Haushaltsminijob)
    Es muss sich um einen Minijob mit regelmäßiger Geringfügigkeit handeln. Maßgeblich ist die aktuelle Minijob-Grenze (z. B. 556 € monatlich im Jahr 2025). Entscheidend ist der regelmäßige Monatsdurchschnitt, nicht ein einzelner Auszahlungsmonat.
  • Privathaushalt als Arbeitgeber
    Arbeitgeber ist immer eine natürliche Person, die eine Hilfe für ihren Haushalt beschäftigt. Typische haushaltsnahe Tätigkeiten sind zum Beispiel:
    • Reinigung der Wohnung / Haushaltshilfe
    • Gartenpflege
    • Kinderbetreuung / Babysitting
    • Betreuung älterer oder hilfsbedürftiger Personen im Haushalt
  • Keine gewerbliche Tätigkeit
    Das Haushaltsscheckverfahren gilt nicht, wenn die Tätigkeit über ein gewerbliches Unternehmen oder eine Agentur organisiert wird (z. B. Putzfirma, Pflegedienst, Dienstleistungsagentur). In diesen Fällen handelt es sich um einen „normalen“ gewerblichen Minijob.

2. So funktioniert das Haushaltsscheckverfahren

  1. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
    Der Arbeitgeber füllt den Haushaltsscheck aus und übermittelt ihn an die Minijob-Zentrale – bequem online oder mit dem Papierantrag . Erforderliche Angaben sind u. a.:
    • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
    • Versicherungsnummer des Minijobbers (Sozialversicherungsnummer)
    • Beginn der Beschäftigung
    • Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts
  2. Beitragsberechnung durch die Minijob-Zentrale
    Die Minijob-Zentrale berechnet automatisch:
    • Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Rentenversicherung)
    • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
    • Umlagen (z. B. U1/U2) und
    • die Pauschsteuer, falls gewählt
    Die Beiträge werden in der Regel halbjährlich per Lastschrift vom Konto des Arbeitgebers eingezogen.
  3. Dauerscheck und Halbjahresscheck
    • Dauerscheck: Bei gleichbleibendem Lohn gilt der Haushaltsscheck dauerhaft. Änderungen (z. B. Lohnerhöhung) müssen nur bei Bedarf gemeldet werden.
    • Halbjahresscheck: Bei schwankenden Entgelten kann der Arbeitgeber für einen Halbjahreszeitraum einen Durchschnittslohn angeben, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

3. Beiträge und Steuern im Haushaltsscheckverfahren

Für Minijobs im Privathaushalt gelten vergünstigte Beitragssätze, die deutlich unter den Sätzen für gewerbliche Minijobs liegen:

  • Krankenversicherung
    Pauschaler Beitragssatz von 5 % des Arbeitsentgelts, sofern der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist (eigene Mitgliedschaft oder Familienversicherung).
  • Rentenversicherung
    Pauschal 5 % Arbeitgeberanteil. Der Minijobber kann die Differenz zum vollen Beitragssatz aufstocken und so vollwertige Rentenansprüche erwerben oder sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Unfallversicherung
    Einheitlicher Beitragssatz (z. B. ca. 1,6 % des Arbeitsentgelts) zur gesetzlichen Unfallversicherung. Der genaue Satz wird durch die Minijob-Zentrale bzw. den zuständigen Unfallversicherungsträger festgelegt.
  • Pauschsteuer
    In vielen Fällen kann eine Pauschsteuer von 2 % des Arbeitsentgelts gewählt werden. Darin sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits enthalten. Damit ist die Besteuerung für diesen Lohn in der Regel abgegolten.

4. Vorteile für Arbeitgeber im Privathaushalt

  • Steuerliche Förderung nach § 35a EStG
    Arbeitgeber können 20 % der Aufwendungen (Arbeitslohn plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen. Die Steuerermäßigung ist bei Minijobs im Privathaushalt bis zu einem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag möglich.
  • Weniger Bürokratie und keine eigene Lohnabrechnung
    Die Minijob-Zentrale übernimmt:
    • die komplette Meldung zur Sozialversicherung,
    • die Berechnung der Beiträge und
    • den Einzug der Beträge per Lastschrift.
    Eine eigene Lohnbuchhaltung ist nicht notwendig.
  • Rechtssicherheit statt Schwarzarbeit
    Durch das Haushaltsscheckverfahren sind Haushaltshilfen sozialversichert (insbesondere unfallversichert), und Arbeitgeber vermeiden das Risiko von Nachzahlungen oder Bußgeldern wegen Schwarzarbeit.
  • Keine klassischen Betriebsprüfungen wie im Unternehmen
    Private Haushalte werden in der Regel anders geprüft als Unternehmen und unterliegen nicht der typischen Betriebsprüfungspraxis der Finanzverwaltung für Betriebe.

5. Besondere Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten

  • Dauerscheck bei gleichbleibendem Lohn
    Der Haushaltsscheck kann als Dauerscheck genutzt werden, wenn das Arbeitsentgelt konstant bleibt. Änderungen (Lohn, Arbeitszeit, Anschrift etc.) werden dann nur bei Bedarf nachgemeldet.
  • Sachbezüge
    Bestimmte Sachleistungen (z. B. übliche Mahlzeiten im Haushalt) können beitragsfrei bleiben, solange die lohnsteuerlichen Freigrenzen eingehalten werden.

6. So nutzen Sie das Haushaltsscheckverfahren

Der Haushaltsscheck kann einfach online ausgefüllt werden:

Haushaltsscheckverfahren – einfache Lösung für Minijobs im Privathaushalt

Das Haushaltsscheckverfahren ist eine praxisnahe und kostengünstige Lösung, um geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt rechtssicher anzumelden und abzuwickeln. Private Arbeitgeber sparen Zeit und Verwaltungsaufwand, profitieren von einer steuerlichen Förderung und stellen gleichzeitig sicher, dass ihre Haushaltshilfe sozial abgesichert ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung und Gestaltung Ihres Minijobs im Privathaushalt, prüfen die steuerliche Auswirkung und helfen bei der Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren.

Mehr Infos auch unter Haushaltsscheckverfahren

Top Minijob Rechner


Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Aktuelle Geringfügigkeits-Richtlinien einfach erklärt

Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (GeringfügRL) regeln, wie Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich eingestuft werden. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer und konkretisieren insbesondere die Vorschriften der §§ 8, 8a SGB IV. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Wichtig für Sie als Arbeitgeber: Die Richtlinien bestimmen, ob eine Beschäftigung als Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtiger Midijob gilt – und welche Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind.

1. Arten der geringfügigen Beschäftigung

Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterscheiden zwei Grundformen der geringfügigen Beschäftigung: :contentReference[oaicite:1]{index=1}

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“)
    Entscheidend ist die Höhe des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
    Aktuelle Werte:
    • 2025: Minijob-Grenze 556 € im Monat
    • ab 2026: Minijob-Grenze voraussichtlich 603 € im Monat :contentReference[oaicite:3]{index=3}
    Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit oder Anzahl der Einsätze ist für die Einstufung als Minijob grundsätzlich unerheblich. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
  • Kurzfristige Beschäftigung
    Hier steht nicht das Entgelt, sondern die Zeitgrenze im Vordergrund: Die Beschäftigung darf im Kalenderjahr maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauern und ist nur „gelegentlich“ bzw. nicht dauerhaft angelegt. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Die versicherungsrechtliche Beurteilung muss immer bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung (z. B. Lohnerhöhung, Ausweitung der Stunden, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze) neu vorgenommen werden. :contentReference[oaicite:6]{index=6}

2. Versicherungsrechtliche Einstufung im Minijob

Für einen geringfügig entlohnten Minijob gelten nach den Geringfügigkeits-Richtlinien folgende Grundsätze: :contentReference[oaicite:7]{index=7}

  • Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
    Der Minijob ist in der Regel versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Beiträge werden hier grundsätzlich nicht erhoben.
  • Rentenversicherung
    Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
    • Arbeitgeber zahlen einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (im gewerblichen Bereich i. d. R. 15 %).
    • Arbeitnehmer stocken mit einem eigenen Beitrag auf den vollen Beitragssatz auf.
    • Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Opt-out) ist auf Antrag möglich, führt aber zu geringeren Rentenansprüchen.
  • Minijob im Privathaushalt
    Für Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) gelten reduzierte pauschale Beitragssätze und ein vereinfachtes Anmeldeverfahren über das Haushaltsscheckverfahren. :contentReference[oaicite:8]{index=8}

3. Versicherungsrechtliche Einstufung bei kurzfristiger Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist – bei Einhaltung der Zeitgrenzen und wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird – in der Regel: :contentReference[oaicite:9]{index=9}

  • versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
  • versicherungsfrei in der Rentenversicherung,
  • unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Wichtig ist die Prüfung, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird (z. B. als Haupteinkommensquelle), denn in diesen Fällen können kurzfristige Jobs doch versicherungspflichtig werden.

4. Mehrere Beschäftigungen und Zusammenrechnung

Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten detaillierte Vorgaben, wie mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen sind. :contentReference[oaicite:10]{index=10}

  • Mehrere Minijobs
    Übt eine Person mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, werden die Entgelte addiert. Wird die Minijob-Grenze (z. B. 556 € in 2025) überschritten, liegt insgesamt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor – mit der Folge voller Sozialversicherungspflicht.
  • Hauptbeschäftigung + Minijob
    Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist in der Regel ein Minijob möglich, der nicht zusammengerechnet wird. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammen betrachtet und kann versicherungspflichtig werden.
  • Übergangsbereich (Midijob)
    Verdient jemand regelmäßig oberhalb der Minijob-Grenze, liegt häufig eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) vor – aktuell bei einem regelmäßigen Entgelt von 556,01 € bis 2.000 € im Monat. :contentReference[oaicite:11]{index=11}
    In diesem Fall besteht volle Sozialversicherungspflicht, jedoch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.

5. Pflichten für Arbeitgeber nach den Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Richtlinien stellen klar, welche Prüf- und Dokumentationspflichten Arbeitgeber haben: :contentReference[oaicite:12]{index=12}

  • Versicherungsrechtliche Beurteilung
    Bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder relevanten Änderung (z. B. Lohn, Arbeitszeit, Mindestlohn-/Grenzänderung) ist zu prüfen, ob eine geringfügige, kurzfristige oder voll versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
  • Abfrage weiterer Beschäftigungen
    Arbeitgeber müssen sich vom Beschäftigten Auskünfte zu weiteren Jobs geben lassen (z. B. über mehrere Minijobs oder eine Hauptbeschäftigung), um die Zusammenrechnung korrekt vornehmen zu können.
  • Meldungen und Beitragsabführung
    • Minijobs: Meldungen und Beiträge über die Minijob-Zentrale,
    • Midijobs/Übergangsbereich: reguläre Meldungen an die zuständige Krankenkasse.
  • Dokumentation
    Die getroffene Einstufung (Minijob, kurzfristig, Midijob) und die zugrunde liegenden Angaben sind in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Dies ist wichtig für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger.

6. Praxistipp für Mandanten: Minijob prüfen und gestalten

Für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist entscheidend:

  • Prüfen Sie bei neuen Tätigkeiten, ob die Entgeltgrenze (Minijob) oder die Zeitgrenze (kurzfristig) maßgeblich ist.
  • Behalten Sie alle Nebentätigkeiten im Blick – Kombinationen können die Einstufung verändern.
  • Nutzen Sie die Vorteile des Haushaltsscheckverfahrens, wenn Sie eine Haushaltshilfe privat beschäftigen.
  • Überlegen Sie, ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) mit vollen Versicherungsansprüchen sinnvoller sein kann als ein Minijob.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind sehr detailliert und enthalten viele Sonderfälle (z. B. für Schüler, Studierende, Rentner oder kurzfristige Beschäftigungen in Saisonbetrieben). Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Beschäftigungsverhältnisse korrekt einzuordnen und rechtssicher zu gestalten.


Mehr infos zum Minijob finden Sie hier ... und im Steuerlexikon:


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: geringfügige Beschäftigung

EStG 
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

LStR 
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

EStH 32.4 32.10

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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