Steuerratgeber 2026

Abfindung versteuern 2026: 10 Strategien für mehr Netto von der Abfindung

Wer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten bekommt, sollte nicht nur über die Höhe der Abfindung verhandeln. Mindestens genauso wichtig ist die Frage: Wie viel bleibt nach Steuern tatsächlich übrig?

Besonders bei Abfindungen von 50.000, 100.000 oder 200.000 Euro können der Auszahlungstermin, die Fünftelregelung, das übrige Einkommen, Arbeitslosengeld und Altersvorsorgezahlungen einen erheblichen Unterschied bei der Einkommensteuer ausmachen.

Wichtig für Abfindungen ab 2025: Die Fünftelregelung wurde nicht abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Tarifermäßigung allerdings nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die steuerliche Begünstigung wird gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Ist eine Abfindung 2026 steuerpflichtig?

Ja. Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine echte Entlassungsabfindung gehört regelmäßig zu den Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.

Aktueller Einkommensteuertarif 2026

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Berechnen Sie die tarifliche Einkommensteuer auf Ihre Abfindung und vergleichen Sie die Belastung mit und ohne Fünftelregelung nach § 34 EStG.

Geben Sie den Bruttobetrag der Abfindung und Ihr voraussichtliches zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung ein. Der Rechner zeigt den möglichen Steuervorteil der Tarifermäßigung.

Einmaliger steuerpflichtiger Abfindungsbetrag
Nicht Bruttolohn, sondern das voraussichtliche zvE des gesamten Jahres

Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Da eine hohe Einmalzahlung den persönlichen Steuersatz stark erhöhen kann, sieht § 34 EStG für bestimmte außerordentliche Einkünfte eine Tarifermäßigung vor. Bei der sogenannten Fünftelregelung wird rechnerisch nur ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzugerechnet. Die dadurch entstehende Mehrsteuer wird anschließend mit fünf multipliziert.

Der Rechner vergleicht diese ermäßigte Besteuerung mit der regulären Einkommensteuer, die entstehen würde, wenn die Abfindung vollständig zum übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird.

Was hat sich seit 2025 bei der Fünftelregelung geändert?

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Fünftelregelung grundsätzlich nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Abfindung kann deshalb in der Lohnabrechnung zunächst mit einer vergleichsweise hohen Lohnsteuer belastet sein. Ob die Tarifermäßigung tatsächlich greift, wird regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

Praxis-Hinweis: Eine hohe einbehaltene Lohnsteuer bedeutet nicht automatisch, dass die endgültige Einkommensteuer ebenso hoch bleibt. Die abschließende Berechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung.

Voraussetzungen für die Fünftelregelung

Der Rechner prüft nicht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Typischerweise sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:

  • Die Zahlung muss eine begünstigte Entschädigung für entgehende Einnahmen sein.
  • Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen.
  • Es muss zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen.
  • Nachträglicher Arbeitslohn, Urlaubsabgeltungen oder bereits erdiente Vergütungen sind nicht automatisch begünstigte Abfindungsbestandteile.
  • Teilzahlungen über mehrere Jahre können die Begünstigung gefährden.

Welches Einkommen ist im Rechner einzutragen?

Einzutragen ist das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung. Das ist nicht mit dem Bruttoarbeitslohn oder dem steuerpflichtigen Jahresbrutto gleichzusetzen. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und gegebenenfalls weitere Abzugsbeträge berücksichtigt.

Für eine erste überschlägige Berechnung kann der Wert aus dem letzten Einkommensteuerbescheid als Ausgangspunkt dienen. Bei stark veränderten Einkünften, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Vermietungseinkünften oder größeren abzugsfähigen Aufwendungen sollte das voraussichtliche Einkommen individuell ermittelt werden.

So lässt sich die Steuer auf eine Abfindung beeinflussen

Der Steuervorteil hängt wesentlich vom übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Ein niedrigeres Einkommen kann die Wirkung der Fünftelregelung erhöhen. Deshalb sollten der Auszahlungszeitpunkt, ein möglicher Ruhestand, Zeiten der Arbeitslosigkeit, Sonderausgaben, Werbungskosten und die Veranlagungsart möglichst vor Unterzeichnung der Abfindungsvereinbarung geprüft werden.

Häufige Fragen zum Abfindungsrechner

Ist jede Abfindung automatisch nach der Fünftelregelung begünstigt?

Nein. Die Zahlung muss steuerlich als außerordentliche Einkunft beziehungsweise begünstigte Entschädigung einzuordnen sein. Außerdem ist regelmäßig eine Zusammenballung der Einkünfte erforderlich.

Warum ist die Steuerersparnis manchmal gering oder null?

Bei bereits sehr hohem übrigen Einkommen kann ein großer Teil der Abfindung ohnehin dem Spitzensteuersatz unterliegen. Dann wirkt die Progressionsmilderung nur eingeschränkt oder gar nicht.

Berücksichtigt der Rechner Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer?

Nein. Berechnet wird ausschließlich die tarifliche Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kinderfreibeträge, Progressionsvorbehalt und individuelle Besonderheiten sind nicht enthalten.

Gilt die Splittingtabelle automatisch für Verheiratete?

Nur wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt sind und diese gewählt wird. Bei einer Einzelveranlagung ist die Grundtabelle anzuwenden.

Kann eine Aufteilung der Abfindung auf zwei Jahre günstiger sein?

Eine Aufteilung kann die Voraussetzungen der Fünftelregelung gefährden. Ob eine Teilzahlung steuerlich sinnvoll oder zulässig ist, muss deshalb vorab anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.

Stand: Juli 2026. Die Berechnung ist eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann die Abfindung als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG tarifbegünstigt besteuert werden.

Muss man auf eine Abfindung Sozialversicherung zahlen?

Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Anders kann es aussehen, wenn mit der Zahlung beispielsweise noch ausstehender Arbeitslohn, Bonuszahlungen oder sonstige bereits entstandene Vergütungsansprüche abgegolten werden.

Merksatz:
Einkommensteuer: grundsätzlich ja.
Sozialversicherung: bei einer echten Entlassungsabfindung grundsätzlich nein.

1. Fünftelregelung 2026 nutzen

Die wichtigste steuerliche Vergünstigung für Abfindungen ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG.

Der Name führt allerdings häufig zu Missverständnissen: Es wird nicht nur ein Fünftel der Abfindung versteuert. Die gesamte Abfindung bleibt steuerpflichtig.

Das Finanzamt berechnet lediglich die Progressionswirkung so, als würde zunächst nur ein Fünftel der Abfindung hinzukommen.

Wie funktioniert die Fünftelregelung?

  1. Einkommensteuer ohne Abfindung berechnen.
  2. Ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Einkommen hinzurechnen.
  3. Die dadurch entstehende Mehrsteuer feststellen.
  4. Diese Mehrsteuer mit fünf multiplizieren.
Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 100.000 Euro. Sein übriges zu versteuerndes Einkommen beträgt 20.000 Euro.
Berechnung Einkommensteuer ca.
Normale Besteuerung 39.264 €
Mit Fünftelregelung 29.765 €
Steuervorteil ca. 9.500 €

Das Beispiel zeigt: Bei geringeren übrigen Einkünften kann die Fünftelregelung einen erheblichen Steuervorteil bringen.

2. Seit 2025: Fünftelregelung erst über die Steuererklärung

Eine wichtige Änderung gilt seit dem 1. Januar 2025.

Arbeitgeber berücksichtigen die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht mehr unmittelbar bei der Berechnung der Lohnsteuer.

Deshalb kann bei Auszahlung der Abfindung zunächst eine vergleichsweise hohe Lohnsteuer einbehalten werden.

Die tatsächliche Steuerermäßigung ergibt sich gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Praxis-Tipp: Wer 2026 eine größere Abfindung erhält, sollte die Einkommensteuererklärung unbedingt sorgfältig erstellen lassen. Bei Anwendung der Fünftelregelung kann sich eine erhebliche Steuererstattung ergeben.

3. Abfindung in ein einkommensschwaches Jahr verschieben

Einer der stärksten steuerlichen Hebel ist häufig der Zeitpunkt der Auszahlung.

Wird die Abfindung in einem Jahr ausgezahlt, in dem ohnehin ein hohes Gehalt erzielt wird, kann die Steuerbelastung deutlich höher sein.

Endet das Arbeitsverhältnis beispielsweise Ende 2026 und besteht 2027 zunächst kein neues Arbeitsverhältnis, kann eine Auszahlung der Abfindung im Januar 2027 steuerlich erheblich günstiger sein als eine Auszahlung im Dezember 2026.

Beispiel: 120.000 Euro Abfindung

Übriges Einkommen Steuerbelastung der Abfindung ca.
80.000 € 50.400 €
10.000 € 26.863 €
Unterschied ca. 23.537 €

Das Beispiel verdeutlicht den Effekt des progressiven Einkommensteuertarifs. Der tatsächliche Vorteil muss immer anhand der persönlichen Einkommenssituation und des im jeweiligen Jahr geltenden Steuertarifs berechnet werden.

Gestaltungshinweis: Der Auszahlungstermin sollte möglichst bereits vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags steuerlich geprüft werden.

4. Zusammenballung sichern: Abfindung nicht unüberlegt aufteilen

Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist regelmäßig eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte.

Die Abfindung sollte daher grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen.

Problematisch kann beispielsweise folgende Gestaltung sein:

  • 70.000 Euro Auszahlung im Dezember 2026 und
  • 70.000 Euro Auszahlung im Januar 2027.

Eine Verteilung einer einheitlichen Abfindung auf mehrere Kalenderjahre kann die Anwendung des § 34 EStG gefährden.

Verschieben ist nicht dasselbe wie Aufteilen

Steuerlich besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen:

der vollständigen Verschiebung einer Abfindung in ein günstigeres Kalenderjahr

und

der Aufteilung einer einheitlichen Abfindung auf mehrere Kalenderjahre.

Geringfügige Nebenleistungen und bestimmte ergänzende Leistungen können im Einzelfall unschädlich sein. Die konkrete Vertragsgestaltung sollte jedoch vorab geprüft werden.

5. Übriges Einkommen im Abfindungsjahr reduzieren

Die Fünftelregelung ist insbesondere dann attraktiv, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen niedrig ist.

Bei der Steuerplanung sollten deshalb neben der Abfindung unter anderem berücksichtigt werden:

  • laufender Arbeitslohn,
  • Bonuszahlungen und Tantiemen,
  • neues Arbeitsverhältnis,
  • selbständige Einkünfte,
  • Vermietungseinkünfte,
  • sonstige steuerpflichtige Einnahmen.

Abfindung 100.000 Euro: Einfluss des übrigen Einkommens

Übriges zu versteuerndes Einkommen Gesamte Einkommensteuer mit Fünftelregelung ca.
0 € 7.854 €
20.000 € 29.765 €
40.000 € 42.328 €
60.000 € 55.389 €
80.000 € 64.464 €

Die Tabelle zeigt: Das übrige Einkommen kann für die Steuerbelastung der Abfindung entscheidend sein.

6. Arbeitslosengeld I: Progressionsvorbehalt nicht vergessen

Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich steuerfrei. Trotzdem kann es die Einkommensteuer erhöhen.

Der Grund ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Das Arbeitslosengeld wird dabei nicht unmittelbar besteuert. Es erhöht jedoch den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.

Vereinfachtes Beispiel:

Zu versteuerndes Einkommen: 30.000 Euro
zusätzlich ALG I: 20.000 Euro

Ohne Progressionsvorbehalt ergibt sich vereinfacht eine Einkommensteuer von rund 4.217 Euro.

Unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts kann sich die Einkommensteuer auf rund 6.329 Euro erhöhen.

Mehrbelastung: rund 2.112 Euro.

Bei der Abfindungsplanung darf ALG I deshalb nicht einfach mit „steuerfrei“ gleichgesetzt und anschließend ignoriert werden.

7. Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen

Bei Arbeitnehmern ab etwa 50 Jahren kann eine weitere Gestaltung besonders interessant sein.

Wer eine Altersrente vorzeitig beziehen möchte, muss häufig Rentenabschläge hinnehmen. Nach § 187a SGB VI können diese Rentenminderungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Variante 1: Arbeitnehmer zahlt selbst

Der Arbeitnehmer kann einen Teil seiner Abfindung für zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge verwenden.

Solche Zahlungen können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist allerdings, dass bereits gezahlte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den verfügbaren steuerlichen Höchstbetrag mindern.

Variante 2: Arbeitgeber beteiligt sich

Besonders interessant kann eine Beteiligung des Arbeitgebers sein.

Nach § 3 Nr. 28 EStG können bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Übernahme von Beiträgen nach § 187a SGB VI steuerfrei bleiben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel:

Ermittelter Rentenausgleichsbetrag: 80.000 Euro

Arbeitgeber: 40.000 Euro
Arbeitnehmer: 40.000 Euro

Die Arbeitgeberzahlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Gerade bei hohen Abfindungen sollte geprüft werden, ob eine Kombination aus Abfindung, Rentenausgleich und steuerlicher Tarifbegünstigung wirtschaftlich sinnvoll ist.

8. Betriebliche Altersversorgung beim Ausscheiden prüfen

Auch die betriebliche Altersversorgung kann bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Gestaltungsmöglichkeiten bieten.

§ 3 Nr. 63 EStG enthält für Beiträge, die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, besondere Regelungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können dadurch größere Beiträge steuerbegünstigt in eine betriebliche Altersversorgung eingebracht werden.

Allerdings steht das Geld anschließend nicht frei zur Verfügung. Außerdem sind die späteren Renten- oder Kapitalleistungen grundsätzlich steuerlich zu berücksichtigen.

Es handelt sich daher um eine Gestaltung zur Verlagerung und Strukturierung der Besteuerung und nicht um eine pauschale Steuerfreiheit.

9. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Abfindung nutzen

Rund um Kündigung, Aufhebungsvertrag und berufliche Neuorientierung entstehen häufig erhebliche Kosten.

Mögliche Werbungskosten sind beispielsweise:

  • Rechtsanwaltskosten,
  • Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens,
  • beruflich veranlasste Beratungskosten,
  • Bewerbungskosten,
  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen,
  • berufliche Fortbildungen,
  • beruflich veranlasste Umschulungen.

Werbungskosten mindern das steuerpflichtige Einkommen und können dadurch gerade im Zusammenhang mit einer hohen Abfindung besonders wertvoll sein.

Vereinfachtes Beispiel:

Abfindung: 100.000 Euro
übriges zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro

Zusätzliche abzugsfähige Kosten: 8.000 Euro

Unterstellt man vereinfachend eine entsprechende Reduzierung des zu versteuernden Einkommens, kann sich eine Steuerentlastung von mehreren Tausend Euro ergeben.

Aufwendungen sollten selbstverständlich nicht allein aus steuerlichen Gründen verursacht werden. Bereits entstandene berufliche Kosten sollten jedoch vollständig dokumentiert werden.

10. Ehegattenbesteuerung bei der Abfindung mitberechnen

Bei verheirateten Arbeitnehmern sollte die Abfindung nicht isoliert betrachtet werden.

Bei einer Zusammenveranlagung kann der Splittingtarif insbesondere dann erhebliche Vorteile bringen, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen.

Beispiel

Abfindung: 100.000 Euro
übriges zu versteuerndes Einkommen: 40.000 Euro
Ehepartner: kein steuerpflichtiges Einkommen

Veranlagung Einkommensteuer ca.
Einzelveranlagung / Grundtarif 42.328 €
Zusammenveranlagung / Splittingtarif 29.605 €
Unterschied ca. 12.723 €

Die Steuerklasse entscheidet dagegen grundsätzlich nicht über die endgültige Jahressteuer. Sie beeinflusst in erster Linie den laufenden Lohnsteuerabzug.

Welche Zahlungen sind keine steuerbegünstigte Abfindung?

Nicht jede Zahlung, die in einem Aufhebungsvertrag enthalten ist, stellt steuerlich automatisch eine begünstigte Abfindung dar.

Insbesondere bereits entstandene Vergütungsansprüche sind regelmäßig keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • rückständiger Arbeitslohn,
  • Bonuszahlungen,
  • Tantiemen,
  • Urlaubsabgeltung,
  • Weihnachtsgeld,
  • sonstige bereits entstandene Gehaltsansprüche.
Beispiel:

Gesamtzahlung des Arbeitgebers: 120.000 Euro

  • 90.000 Euro echte Abfindung
  • 30.000 Euro Bonus, Resturlaub und offener Arbeitslohn

Die gesamten 120.000 Euro sind deshalb nicht automatisch tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte.

Abfindung im Dezember oder im Januar auszahlen lassen?

Diese Frage sollte insbesondere bei einem Ausscheiden zum Jahresende immer geprüft werden.

Variante A: Auszahlung im Dezember 2026

Die Abfindung trifft auf den bereits im Jahr 2026 erzielten Arbeitslohn, mögliche Boni und sonstige Einkünfte.

Variante B: Auszahlung im Januar 2027

Besteht im Jahr 2027 zunächst kein neues Arbeitsverhältnis oder wird nur ein geringeres Einkommen erzielt, kann die steuerliche Belastung deutlich niedriger sein.

Eine Verschiebung sollte rechtzeitig und eindeutig vereinbart werden. Entscheidend ist nicht nur, wann der Arbeitgeber zahlen möchte, sondern wann die Abfindung steuerlich zufließt.

Checkliste: Was vor einem Aufhebungsvertrag geprüft werden sollte

Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollten insbesondere folgende Punkte steuerlich geprüft werden:

  • Höhe der Abfindung
  • Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Fälligkeit der Abfindung
  • tatsächlicher Auszahlungstermin
  • Arbeitslohn im laufenden Jahr
  • voraussichtliches Einkommen im Folgejahr
  • Anwendbarkeit der Fünftelregelung
  • Zusammenballung der Einkünfte
  • Zahlungen in mehreren Kalenderjahren
  • Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt
  • Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses
  • Rechtsanwaltskosten
  • Bewerbungskosten
  • sonstige Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Rentenversicherungsbeiträge nach § 187a SGB VI
  • betriebliche Altersversorgung
  • Einkommen des Ehepartners
  • Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung
  • sozialversicherungsrechtliche Folgen
Empfehlung: Bei größeren Abfindungen sollten vor Unterzeichnung mindestens zwei oder drei unterschiedliche Auszahlungsszenarien berechnet werden.

Beispiel für eine professionelle Abfindungsplanung

Ein Arbeitnehmer erhält folgendes Angebot:

  • Abfindung: 150.000 Euro
  • Ende des Arbeitsverhältnisses: 31. Dezember 2026
  • Jahresgehalt 2026: 100.000 Euro
  • 2027 zunächst kein neues Arbeitsverhältnis

Eine professionelle Steuerplanung sollte nicht lediglich die Frage beantworten:

„Wie viel Steuer kostet eine Abfindung von 150.000 Euro?“

Vielmehr sollten mehrere Szenarien untersucht werden:

  1. Auszahlung im Dezember 2026
  2. Auszahlung im Januar 2027
  3. Auszahlung 2027 mit Arbeitslosengeld
  4. Auszahlung 2027 mit Rentenausgleichszahlung
  5. Berücksichtigung von Werbungskosten
  6. Auswirkung einer Zusammenveranlagung

Erst eine solche Vergleichsrechnung zeigt, wie viel von der Abfindung netto tatsächlich verbleibt.

Fazit: Abfindung 2026 – Steuerplanung vor der Unterschrift

Bei einer Abfindung entscheidet häufig nicht allein die Höhe der Zahlung darüber, wie viel Geld tatsächlich beim Arbeitnehmer verbleibt.

Besonders wichtige steuerliche Stellschrauben sind:

  • die Fünftelregelung nach § 34 EStG,
  • das richtige Auszahlungsjahr,
  • die Zusammenballung der Einkünfte,
  • das übrige Einkommen,
  • Arbeitslosengeld und Progressionsvorbehalt,
  • Altersvorsorgeaufwendungen,
  • Rentenversicherungszahlungen,
  • Werbungskosten und
  • die steuerliche Situation des Ehepartners.

Gerade bei Abfindungen im fünf- oder sechsstelligen Bereich kann bereits eine Änderung des Auszahlungstermins erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Deshalb sollte die Steuerplanung möglichst vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags erfolgen.

Abfindung berechnen und steuerlich optimieren

Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten oder verhandeln über eine Abfindung?

Eine steuerliche Vergleichsrechnung kann zeigen, welches Auszahlungsjahr günstiger ist, ob die Fünftelregelung greift und welchen Einfluss Arbeitslosengeld, Rentenversicherungsbeiträge, Werbungskosten und weitere Einkünfte haben.

Jetzt steuerliche Beratung zur Abfindung anfragen

FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung und Steuer 2026

Wird eine Abfindung 2026 versteuert?

Ja. Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Eine echte Entlassungsabfindung unterliegt dagegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherung.

Gibt es die Fünftelregelung 2026 noch?

Ja. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG besteht weiterhin. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber sie allerdings nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Die Begünstigung wird gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wie bekomme ich die Fünftelregelung ab 2025?

Die Voraussetzungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft. Die Abfindung und die übrigen Einkünfte müssen in der Steuererklärung zutreffend erklärt werden.

Wann lohnt sich die Fünftelregelung besonders?

Der steuerliche Effekt ist häufig besonders groß, wenn neben der Abfindung nur geringe andere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.

Kann ich die Abfindung ins nächste Jahr verschieben?

Grundsätzlich kann eine Abfindung bei entsprechender vertraglicher Gestaltung in ein späteres Kalenderjahr verschoben werden. Dies kann besonders interessant sein, wenn im Folgejahr wesentlich geringere Einkünfte erzielt werden.

Kann eine Abfindung auf zwei Jahre verteilt werden?

Eine Aufteilung auf mehrere Kalenderjahre kann die für die Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung gefährden. Eine solche Gestaltung sollte daher steuerlich geprüft werden.

Ist Arbeitslosengeld nach einer Abfindung steuerfrei?

Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen.

Kann ich die Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen?

Unter den Voraussetzungen des § 187a SGB VI können Beiträge zum Ausgleich künftiger Rentenminderungen geleistet werden. Diese können bei größeren Abfindungen steuerlich interessant sein.

Sind Rechtsanwaltskosten wegen eines Aufhebungsvertrags absetzbar?

Beruflich veranlasste Rechtsanwalts- und Prozesskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.

Muss ich auf meine Abfindung Sozialversicherung zahlen?

Eine echte Entlassungsabfindung ist grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Anders kann die Beurteilung bei nachgezahltem Arbeitslohn und anderen Vergütungsbestandteilen ausfallen.


Hinweis: Die dargestellten Informationen und Berechnungsbeispiele dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche, arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Die Beispiele sind vereinfacht. Persönliche Verhältnisse, weitere Einkünfte, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und weitere Besonderheiten können das Ergebnis verändern.


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Steuerberatung


Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung


Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin