Rechtsstand: 05.07.2026 · Thema: Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater

AGB für Steuerberater: aktuelle Musterklauseln und Praxishinweise

AGB für Steuerberater – häufig auch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) genannt – regeln die Zusammenarbeit zwischen Kanzlei und Mandant. Sie betreffen insbesondere Auftragsumfang, Mitwirkungspflichten, Vergütung, Haftung, Datenschutz, Aufbewahrung und Beendigung des Mandats.

Achtung: Muster nicht ungeprüft übernehmen

Allgemeine Auftragsbedingungen sind rechtlich sensible Vertragsklauseln. Prüfen Sie vor Verwendung insbesondere Rechtsform der Kanzlei, Berufshaftpflichtversicherung, Mandantenkreis und Einbeziehung der AGB in den Vertrag. Dieses Muster ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Was regeln AGB für Steuerberater?

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater konkretisieren den Mandatsvertrag. Sie schaffen Transparenz darüber, welche Leistungen geschuldet sind, welche Unterlagen der Mandant liefern muss, wie die Vergütung abgerechnet wird und welche Grenzen für Haftung und Datenweitergabe gelten.

Rechtlich wichtig ist die saubere Einbeziehung in den Mandatsvertrag. AGB müssen vor oder spätestens bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Außerdem müssen Klauseln klar, verständlich und mit dem AGB-Recht vereinbar sein.

Steuer-Tipp für Kanzleien

Verweisen Sie im Mandatsvertrag ausdrücklich auf die AGB/AAB und stellen Sie sicher, dass Mandanten den Text dauerhaft speichern oder ausdrucken können. Bei digitalen Mandatsprozessen sollte die Zustimmung dokumentiert werden.

Infografik: So setzen Sie AGB in der Steuerkanzlei ein

Die Grafik zeigt fünf Schritte: Muster prüfen, Haftung anpassen, Datenschutz ergänzen, Mandanten einbeziehen und regelmäßig aktualisieren. AGB für Steuerberater: 5 Prüfschritte 1 Muster prüfen Rechtsstand und Kanzleiform 2 Haftung Versicherungssumme abgleichen 3 Datenschutz DSGVO, StBerG und IT-Dienste 4 Einbeziehen Mandatsvertrag dokumentieren 5 Aktualisieren jährliche Prüfung Praxisregel: AGB nur mit passender Haftungs-, Vergütungs- und Datenschutzregelung verwenden.

Muster AGB für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Hinweis: Die folgende Fassung ist ein redaktionell optimiertes Muster. Platzhalter und Haftungsbeträge sind vor Verwendung an Rechtsform, Versicherungsvertrag und Mandatsstruktur anzupassen.

1. Geltungsbereich und Auftragsumfang

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten sowie steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften – nachfolgend „Steuerberater“ – und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Für den Umfang der Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgeblich. Der Steuerberater erbringt seine Tätigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit übergebener Unterlagen, Zahlen oder Buchführungen gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftrag ersetzt keine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden, Gerichten oder sonstigen Stellen. Eine Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber wegen Abwesenheit oder fehlender Erreichbarkeit nicht möglich, darf der Steuerberater fristwahrende Handlungen vornehmen, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich und zumutbar ist.

2. Verschwiegenheit, Datenschutz und elektronische Kommunikation

Der Steuerberater ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufs bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Beschäftigte Personen sind entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Gesetzliche Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, insbesondere nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Mandatsbearbeitung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder auf Grundlage einer sonstigen Rechtsgrundlage zulässig ist.

Die Kommunikation per E-Mail, Mandantenportal oder anderen elektronischen Kommunikationswegen ist zulässig, soweit der Auftraggeber diesen Kommunikationsweg eröffnet oder ihm zustimmt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass unverschlüsselte E-Mails Sicherheitsrisiken bergen können. Besondere Schutzmaßnahmen, insbesondere Verschlüsselung oder Portalnutzung, sind bei Bedarf gesondert zu vereinbaren.

3. Mitwirkung Dritter und externe Dienstleister

Der Steuerberater darf zur Durchführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte und technische Dienstleister einsetzen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Bei externen Dienstleistern sind insbesondere Verschwiegenheit, sorgfältige Auswahl, Erforderlichkeit des Datenzugangs und gegebenenfalls datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.

Allgemeine Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes Einsicht in mandatsbezogene Unterlagen erhalten, soweit dies für die ordnungsgemäße Fortführung, Abwicklung oder Übertragung der Praxis erforderlich ist.

4. Mängelbeseitigung

Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Offenbare Unrichtigkeiten, etwa Schreib- oder Rechenfehler, dürfen jederzeit berichtigt werden.

Sonstige Berichtigungen gegenüber Dritten erfolgen nur mit Einwilligung des Auftraggebers, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen des Steuerberaters oder gesetzliche Pflichten entgegenstehen.

5. Haftung

Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Für fahrlässig verursachte Schäden aus dem Auftragsverhältnis kann die Haftung nach § 67a StBerG beschränkt werden. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen kommt eine Begrenzung auf den vierfachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme in Betracht, soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht.

Kanzleiform Mindestversicherungssumme Mögliche Haftungsbegrenzung in AGB/AAB
Selbstständiger Steuerberater / Einzelpraxis 250.000 € je Versicherungsfall 1.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht
Berufsausübungsgesellschaft ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung 500.000 € je Versicherungsfall 2.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht
Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung 1.000.000 € je Versicherungsfall 4.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht

Die konkrete Haftungsklausel ist vor Verwendung mit der tatsächlichen Berufshaftpflichtversicherung und der Rechtsform der Kanzlei abzugleichen. Von jeder Haftungsbegrenzung ausgenommen bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Fälle, in denen zwingendes Recht eine Begrenzung ausschließt.

Häufiger Fehler

Veraltete AGB enthalten häufig noch eine pauschale Haftungsbegrenzung auf 250.000 €. Diese Formulierung sollte nicht ungeprüft weiterverwendet werden.

6. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere alle notwendigen Unterlagen vollständig, richtig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit bleibt.

Der Auftraggeber hat den Steuerberater über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Bearbeitung des Mandats von Bedeutung sein können. Schriftliche und mündliche Hinweise des Steuerberaters sind zur Kenntnis zu nehmen; bei Unklarheiten ist Rücksprache zu halten.

Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der Leistung in Verzug, kann der Steuerberater eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann der Steuerberater das Mandat beenden, soweit gesetzlich zulässig. Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen oder Schäden bleiben unberührt.

7. Vergütung, Vorschuss und Abrechnung

Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit keine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nach Maßgabe der StBVV in Textform vereinbart werden.

Der Steuerberater kann für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine Tätigkeit nach vorheriger Ankündigung einstellen, soweit dem keine zwingenden Pflichten entgegenstehen.

Die Berechnung der Vergütung bedarf der Textform. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Beendigung des Vertrags

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Bei Dienstverträgen höherer Art kann eine Kündigung nach Maßgabe des § 627 BGB in Betracht kommen.

Kündigt der Steuerberater, hat er zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden, etwa einen Fristverlängerungsantrag bei unmittelbar drohendem Fristablauf.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung

Endet der Auftrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen wirksamen Vergütungsvereinbarungen. Bereits erbrachte Leistungen können abzurechnen sein.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht

Der Steuerberater hat Handakten grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Mandats, sind herausgabepflichtige Unterlagen innerhalb angemessener Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann Kopien oder elektronische Duplikate zurückbehalten, soweit dies berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Der Steuerberater kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen verweigern, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht. Das gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßig geringer offener Beträge oder drohender Rechtsnachteile des Auftraggebers, treuwidrig wäre.

11. Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; bei Kaufleuten kann der Sitz des Steuerberaters vereinbart werden.

12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Checkliste: AGB für Steuerberater vor Verwendung prüfen

  • Rechtsform prüfen: Einzelpraxis, GbR, PartG, PartG mbB, GmbH, AG oder andere Berufsausübungsgesellschaft?
  • Haftungssumme abgleichen: Mindestversicherungssumme und tatsächliche Deckung aus der Police prüfen.
  • Textform aktualisieren: Veraltete Schriftformklauseln durch Textform ersetzen, soweit gesetzlich zulässig.
  • Datenschutz ergänzen: DSGVO, BDSG, StBerG und externe IT-Dienstleister berücksichtigen.
  • Vergütung regeln: StBVV, Vorschuss, Textform der Berechnung und etwaige Honorarvereinbarung sauber trennen.
  • Einbeziehung dokumentieren: AGB vor Vertragsschluss bereitstellen und Zustimmung nachweisbar festhalten.
  • Verbrauchermandate prüfen: Bei Online-Abschluss können Widerrufsbelehrung und besondere Informationspflichten erforderlich sein.

FAQ zu AGB für Steuerberater

Was ist der Unterschied zwischen AGB und AAB?

AGB steht allgemein für Allgemeine Geschäftsbedingungen. AAB meint im Steuerberaterkontext meist Allgemeine Auftragsbedingungen. Inhaltlich geht es um standardisierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Mandatsverhältnissen.

Müssen AGB für Steuerberater unterschrieben werden?

Nicht jede AGB-Klausel braucht eine Unterschrift. Entscheidend ist, dass die Bedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Für bestimmte Vereinbarungen, etwa Vergütungs- oder Haftungsregelungen, können besondere Formanforderungen gelten.

Darf ein Steuerberater seine Haftung in AGB begrenzen?

Ja, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Bei vorformulierten Bedingungen ist nach § 67a StBerG insbesondere der vierfache Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme und vorhandener Versicherungsschutz zu beachten.

Welche Mitwirkungspflichten hat der Mandant?

Der Mandant muss alle erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitstellen. Außerdem muss er steuerlich relevante Änderungen und Rückfragen unverzüglich mitteilen.

Wie wird die Vergütung des Steuerberaters berechnet?

Ohne gesonderte wirksame Vereinbarung richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Möglich sind Wertgebühren, Rahmengebühren, Zeitgebühren und Auslagenersatz.

Wie lange muss ein Steuerberater Handakten aufbewahren?

Handakten sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

Sind E-Mails mit dem Steuerberater zulässig?

Ja, wenn der Kommunikationsweg eröffnet oder vereinbart wurde. Bei sensiblen Daten sollten jedoch Verschlüsselung, Mandantenportal oder andere geeignete Schutzmaßnahmen geprüft werden.

Hinweis

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Quellen und Rechtsstand

  • § 33 StBerG – Inhalt der Tätigkeit von Steuerberatern und Berufsausübungsgesellschaften.
  • § 57 StBerG – Allgemeine Berufspflichten, insbesondere Verschwiegenheit.
  • § 62 StBerG – Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen.
  • § 62a StBerG – Inanspruchnahme externer Dienstleistungen.
  • § 66 StBerG – Handakten und zehnjährige Aufbewahrung.
  • § 67 StBerG, § 55f StBerG, § 52 DVStB – Berufshaftpflicht und Mindestversicherungssummen.
  • § 67a StBerG – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen.
  • StBVV, insbesondere §§ 4, 4a, 7, 8, 9 und 13 StBVV – Vergütungsvereinbarung, Fälligkeit, Vorschuss, Berechnung und Zeitgebühr.
  • §§ 305, 307, 309 BGB – Einbeziehung und Inhaltskontrolle von AGB.
  • § 126b BGB – Textform.
  • §§ 666, 667, 675 BGB – Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe und Geschäftsbesorgung.
  • § 627 BGB – Kündigung bei Diensten höherer Art.
  • § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO – Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte.
  • DSGVO, insbesondere Art. 6 und Art. 28 DSGVO; § 38 BDSG.


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





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