Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Klare Vereinbarungen schaffen eine verlässliche Zusammenarbeit. Unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen regeln die wesentlichen Grundlagen des Mandats – vom Umfang unserer Leistungen über Ihre Mitwirkung bis zu Vergütung, Verschwiegenheit, Haftung und digitaler Kommunikation.
Auf einen Blick
Die AAB ergänzen den individuell vereinbarten Mandatsauftrag. Sie sollen transparent machen, was Sie von uns erwarten können und welche Informationen wir von Ihnen benötigen, damit steuerliche Angelegenheiten fachgerecht und fristgerecht bearbeitet werden können.
Bitte stellen Sie erforderliche Unterlagen und Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
Als Steuerberater sind wir gesetzlich zur Verschwiegenheit über mandatsbezogene Tatsachen verpflichtet.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach der StBVV, sofern keine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln sowie eine gegebenenfalls wirksam vereinbarte Haftungsbegrenzung.
Kommunikation und Dokumentenaustausch können über vereinbarte elektronische Wege und digitale Systeme erfolgen.
Infografik: So setzen Sie AGB in der Steuerkanzlei ein
Wichtig
Die Bereitstellung dieser Bedingungen auf der Website allein begründet noch kein Mandatsverhältnis. Für ein konkretes Mandat kommt es auf den erteilten und von uns angenommenen Auftrag sowie die wirksame Einbeziehung der jeweils geltenden AAB an.
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Was ist Gegenstand unseres Mandats?
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater, und seinen Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte und angenommene Auftrag maßgeblich. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften ausgeführt.
Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit übergebener Unterlagen, Zahlenangaben, Aufzeichnungen oder Buchführungen gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Erkennt der Steuerberater Unrichtigkeiten oder Unstimmigkeiten, weist er den Auftraggeber im Rahmen des erteilten Auftrags darauf hin.
Der Auftrag ersetzt keine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden, Gerichten oder sonstigen Stellen. Eine erforderliche Vollmacht ist gesondert zu erteilen.
Wie wir Ihren Auftrag bearbeiten
Der Steuerberater führt den Auftrag eigenverantwortlich und in eigener fachlicher Verantwortung aus. Er ist berechtigt, die vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen und Zahlenangaben grundsätzlich als richtig zugrunde zu legen, soweit keine offensichtlichen Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Ändert sich die Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, besteht ohne gesonderten Auftrag keine Verpflichtung, den Auftraggeber nachträglich auf die Änderung oder auf hieraus folgende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Eine Beratung oder Prüfung nach ausländischem Recht ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug kann die Einschaltung geeigneter ausländischer Berater erforderlich sein.
Ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber trotz angemessener Bemühungen nicht möglich, darf der Steuerberater fristwahrende Maßnahmen ergreifen, soweit dies zur Vermeidung erkennbarer Rechtsnachteile erforderlich, berufsrechtlich zulässig und zumutbar ist.
Ihre Daten und Informationen bleiben vertraulich
Der Steuerberater ist nach Maßgabe der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, über alle Tatsachen und Umstände, die ihm in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.
Beschäftigte Personen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gesetzliche Auskunfts-, Offenlegungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten sowie gesetzliche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies für die Bearbeitung des Mandats, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die Kanzleiorganisation und Abrechnung oder auf Grundlage einer sonstigen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erforderlich und zulässig ist.
Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Mitarbeitende und technische Dienstleister
Der Steuerberater darf zur Durchführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte sowie technische und organisatorische Dienstleister einsetzen, soweit dies berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Soweit externe Dienstleister Zugriff auf mandatsbezogene Informationen erhalten, werden insbesondere die Anforderungen an Verschwiegenheit, sorgfältige Auswahl, Erforderlichkeit des Zugriffs sowie Datenschutz und Datensicherheit beachtet.
Allgemeine Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes Einsicht in mandatsbezogene Unterlagen erhalten, soweit dies für die ordnungsgemäße Fortführung, Abwicklung oder Übertragung der Praxis erforderlich ist.
Elektronische Kommunikation und Dokumentenaustausch
Die Kommunikation und Übermittlung von Dokumenten kann auf elektronischem Weg erfolgen, insbesondere per E-Mail, über Mandantenportale oder andere zwischen den Beteiligten verwendete elektronische Kommunikations- und Übertragungssysteme.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über unverschlüsselte E-Mail mit Sicherheitsrisiken verbunden sein kann. Soweit besondere Sicherheitsanforderungen bestehen, ist dies dem Steuerberater mitzuteilen; geeignete Schutzmaßnahmen oder alternative Übertragungswege können gesondert vereinbart werden.
Der Auftraggeber hat seine eigenen elektronischen Kommunikationswege angemessen zu sichern und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ihm übermittelte vertrauliche Informationen nur den hierfür vorgesehenen Personen zugänglich werden.
Mehr zur digitalen Zusammenarbeit finden Sie unter Online-Steuerberatung.
Wenn etwas berichtigt werden muss
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel der geschuldeten Leistung. Dem Steuerberater ist hierzu Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler, dürfen jederzeit berichtigt werden. Sonstige Berichtigungen gegenüber Dritten erfolgen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Auftraggebers, soweit nicht gesetzliche Pflichten oder überwiegende berechtigte Interessen entgegenstehen.
Was wir von Ihnen benötigen
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Er hat dem Steuerberater alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen vollständig, richtig, geordnet und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt.
Der Auftraggeber hat den Steuerberater unaufgefordert über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die steuerliche oder wirtschaftliche Beurteilung des Mandats von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für Änderungen gegenüber zuvor mitgeteilten Sachverhalten.
Mitteilungen, Rückfragen, Arbeitsergebnisse und Steuerbescheide sind vom Auftraggeber zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen. Bei Zweifeln oder erkannten Fehlern ist unverzüglich Rücksprache zu halten.
Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung oder stellt er erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung nicht bereit, kann der Steuerberater eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach erfolglosem Ablauf können – soweit rechtlich zulässig – Leistungen zurückgestellt oder das Mandatsverhältnis beendet werden. Ansprüche wegen hierdurch verursachter Mehraufwendungen oder Schäden bleiben unberührt.
Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für fahrlässig verursachte Schäden aus dem Auftragsverhältnis kann die Haftung nach Maßgabe des § 67a StBerG durch Vereinbarung begrenzt werden. Eine solche Haftungsbegrenzung gilt nur, soweit sie wirksam vereinbart wurde und der erforderliche Versicherungsschutz besteht.
Berufshaftpflichtversicherung: Allianz Versicherungs-AG. Weitere berufsrechtliche Angaben finden Sie im Impressum.
Von einer vertraglichen Haftungsbegrenzung unberührt bleiben Ansprüche, soweit eine Begrenzung gesetzlich ausgeschlossen ist, insbesondere bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlicher Pflichtverletzung.
Wie unsere Leistungen abgerechnet werden
Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit keine wirksame abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Soweit gesetzlich zulässig, können insbesondere Zeitvergütungen, Pauschalvergütungen oder andere Vergütungsvereinbarungen in der hierfür vorgesehenen Form vereinbart werden.
Der Steuerberater kann für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Wird ein angeforderter Vorschuss trotz Fälligkeit nicht geleistet, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine Tätigkeit einstellen oder von der Fortführung abhängig machen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder berufsrechtlichen Pflichten entgegenstehen.
Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Formvorgaben. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche ist grundsätzlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Ausführliche Informationen und einen Gebührenrechner finden Sie unter Steuerberaterkosten nach StBVV.
Wie ein Mandat beendet werden kann
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf einer vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und etwaiger individueller Vereinbarungen.
Kündigt der Steuerberater, wird er im gesetzlich und berufsrechtlich gebotenen Umfang diejenigen Maßnahmen vornehmen, die zur Vermeidung unmittelbar drohender Rechtsnachteile zumutbar sind und keinen Aufschub dulden.
Endet der Auftrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls bestehenden wirksamen Vergütungsvereinbarungen. Bereits erbrachte Leistungen können entsprechend dem Bearbeitungsstand abzurechnen sein.
Handakten, Aufbewahrung und Herausgabe
Der Steuerberater bewahrt Handakten grundsätzlich für die gesetzlich vorgesehene Dauer auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Mandats, sind herausgabepflichtige Unterlagen innerhalb angemessener Frist herauszugeben. Der Steuerberater ist berechtigt, Kopien oder elektronische Duplikate zurückzubehalten, soweit dies berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Soweit gesetzlich zulässig, kann der Steuerberater die Herausgabe von Arbeitsergebnissen oder Handakten bis zur Befriedigung fälliger Gebühren- und Auslagenansprüche zurückhalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, soweit seine Ausübung nach den Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Anwendbares Recht und weitere Regelungen
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerichtsstandsvereinbarungen gelten nur, soweit sie gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart sind.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Steuerberater und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der gesetzlich erforderlichen Form.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Wann kommt ein Mandat zustande?
Die Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei, die Übersendung von Unterlagen oder eine allgemeine Anfrage führt noch nicht automatisch zur Annahme eines Mandats. Ein Mandatsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir den konkreten Auftrag ausdrücklich annehmen oder seine Annahme anderweitig eindeutig bestätigen.
Bitte verlassen Sie sich bei laufenden Einspruchs-, Klage-, Erklärungs- oder sonstigen gesetzlichen Fristen erst dann auf eine Bearbeitung durch unsere Kanzlei, wenn die Mandatsannahme bestätigt wurde.
Passend zu unseren Auftragsbedingungen
Fragen zu unseren Auftragsbedingungen?
Vertragliche Regelungen sollen verständlich sein. Wenn Sie zu einzelnen Bestimmungen unserer AAB oder zum Ablauf einer Mandatsannahme Fragen haben, schreiben Sie uns bitte per E-Mail.
Muster AGB für Steuerberater und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
Hinweis: Die folgende Fassung ist ein redaktionell optimiertes Muster. Platzhalter und Haftungsbeträge sind vor Verwendung an Rechtsform, Versicherungsvertrag und Mandatsstruktur anzupassen.
1. Geltungsbereich und Auftragsumfang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten sowie steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften – nachfolgend „Steuerberater“ – und ihren Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Für den Umfang der Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgeblich. Der Steuerberater erbringt seine Tätigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit übergebener Unterlagen, Zahlen oder Buchführungen gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftrag ersetzt keine Vollmacht zur Vertretung gegenüber Finanzbehörden, Gerichten oder sonstigen Stellen. Eine Vollmacht ist gesondert zu erteilen. Ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber wegen Abwesenheit oder fehlender Erreichbarkeit nicht möglich, darf der Steuerberater fristwahrende Handlungen vornehmen, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich und zumutbar ist.
2. Verschwiegenheit, Datenschutz und elektronische Kommunikation
Der Steuerberater ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufs bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Beschäftigte Personen sind entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Gesetzliche Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, insbesondere nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt. Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Mandatsbearbeitung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder auf Grundlage einer sonstigen Rechtsgrundlage zulässig ist.
Die Kommunikation per E-Mail, Mandantenportal oder anderen elektronischen Kommunikationswegen ist zulässig, soweit der Auftraggeber diesen Kommunikationsweg eröffnet oder ihm zustimmt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass unverschlüsselte E-Mails Sicherheitsrisiken bergen können. Besondere Schutzmaßnahmen, insbesondere Verschlüsselung oder Portalnutzung, sind bei Bedarf gesondert zu vereinbaren.
3. Mitwirkung Dritter und externe Dienstleister
Der Steuerberater darf zur Durchführung des Auftrags Mitarbeitende, fachkundige Dritte und technische Dienstleister einsetzen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Bei externen Dienstleistern sind insbesondere Verschwiegenheit, sorgfältige Auswahl, Erforderlichkeit des Datenzugangs und gegebenenfalls datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Allgemeine Vertreter, Praxisabwickler oder Praxistreuhänder können nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes Einsicht in mandatsbezogene Unterlagen erhalten, soweit dies für die ordnungsgemäße Fortführung, Abwicklung oder Übertragung der Praxis erforderlich ist.
4. Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Offenbare Unrichtigkeiten, etwa Schreib- oder Rechenfehler, dürfen jederzeit berichtigt werden.
Sonstige Berichtigungen gegenüber Dritten erfolgen nur mit Einwilligung des Auftraggebers, sofern nicht überwiegende berechtigte Interessen des Steuerberaters oder gesetzliche Pflichten entgegenstehen.
5. Haftung
Der Steuerberater haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für fahrlässig verursachte Schäden aus dem Auftragsverhältnis kann die Haftung nach § 67a StBerG beschränkt werden. Bei vorformulierten Vertragsbedingungen kommt eine Begrenzung auf den vierfachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme in Betracht, soweit entsprechender Versicherungsschutz besteht.
| Kanzleiform | Mindestversicherungssumme | Mögliche Haftungsbegrenzung in AGB/AAB |
|---|---|---|
| Selbstständiger Steuerberater / Einzelpraxis | 250.000 € je Versicherungsfall | 1.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht |
| Berufsausübungsgesellschaft ohne rechtsformbedingte Haftungsbeschränkung | 500.000 € je Versicherungsfall | 2.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht |
| Berufsausübungsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung | 1.000.000 € je Versicherungsfall | 4.000.000 € je Schadensfall, sofern Versicherungsschutz besteht |
Die konkrete Haftungsklausel ist vor Verwendung mit der tatsächlichen Berufshaftpflichtversicherung und der Rechtsform der Kanzlei abzugleichen. Von jeder Haftungsbegrenzung ausgenommen bleiben Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Fälle, in denen zwingendes Recht eine Begrenzung ausschließt.
Häufiger Fehler
Veraltete AGB enthalten häufig noch eine pauschale Haftungsbegrenzung auf 250.000 €. Diese Formulierung sollte nicht ungeprüft weiterverwendet werden.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Er hat insbesondere alle notwendigen Unterlagen vollständig, richtig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit bleibt.
Der Auftraggeber hat den Steuerberater über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Bearbeitung des Mandats von Bedeutung sein können. Schriftliche und mündliche Hinweise des Steuerberaters sind zur Kenntnis zu nehmen; bei Unklarheiten ist Rücksprache zu halten.
Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der Leistung in Verzug, kann der Steuerberater eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann der Steuerberater das Mandat beenden, soweit gesetzlich zulässig. Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen oder Schäden bleiben unberührt.
7. Vergütung, Vorschuss und Abrechnung
Die Vergütung des Steuerberaters richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit keine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nach Maßgabe der StBVV in Textform vereinbart werden.
Der Steuerberater kann für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Wird ein angeforderter Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine Tätigkeit nach vorheriger Ankündigung einstellen, soweit dem keine zwingenden Pflichten entgegenstehen.
Die Berechnung der Vergütung bedarf der Textform. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8. Beendigung des Vertrags
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Bei Dienstverträgen höherer Art kann eine Kündigung nach Maßgabe des § 627 BGB in Betracht kommen.
Kündigt der Steuerberater, hat er zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden, etwa einen Fristverlängerungsantrag bei unmittelbar drohendem Fristablauf.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung
Endet der Auftrag vor vollständiger Ausführung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen wirksamen Vergütungsvereinbarungen. Bereits erbrachte Leistungen können abzurechnen sein.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater hat Handakten grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Mandats, sind herausgabepflichtige Unterlagen innerhalb angemessener Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann Kopien oder elektronische Duplikate zurückbehalten, soweit dies berufsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Der Steuerberater kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen verweigern, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht. Das gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßig geringer offener Beträge oder drohender Rechtsnachteile des Auftraggebers, treuwidrig wäre.
11. Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; bei Kaufleuten kann der Sitz des Steuerberaters vereinbart werden.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Checkliste: AGB für Steuerberater vor Verwendung prüfen
- Rechtsform prüfen: Einzelpraxis, GbR, PartG, PartG mbB, GmbH, AG oder andere Berufsausübungsgesellschaft?
- Haftungssumme abgleichen: Mindestversicherungssumme und tatsächliche Deckung aus der Police prüfen.
- Textform aktualisieren: Veraltete Schriftformklauseln durch Textform ersetzen, soweit gesetzlich zulässig.
- Datenschutz ergänzen: DSGVO, BDSG, StBerG und externe IT-Dienstleister berücksichtigen.
- Vergütung regeln: StBVV, Vorschuss, Textform der Berechnung und etwaige Honorarvereinbarung sauber trennen.
- Einbeziehung dokumentieren: AGB vor Vertragsschluss bereitstellen und Zustimmung nachweisbar festhalten.
- Verbrauchermandate prüfen: Bei Online-Abschluss können Widerrufsbelehrung und besondere Informationspflichten erforderlich sein.
FAQ zu AGB für Steuerberater
Was ist der Unterschied zwischen AGB und AAB?
AGB steht allgemein für Allgemeine Geschäftsbedingungen. AAB meint im Steuerberaterkontext meist Allgemeine Auftragsbedingungen. Inhaltlich geht es um standardisierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Mandatsverhältnissen.
Müssen AGB für Steuerberater unterschrieben werden?
Nicht jede AGB-Klausel braucht eine Unterschrift. Entscheidend ist, dass die Bedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Für bestimmte Vereinbarungen, etwa Vergütungs- oder Haftungsregelungen, können besondere Formanforderungen gelten.
Darf ein Steuerberater seine Haftung in AGB begrenzen?
Ja, aber nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Bei vorformulierten Bedingungen ist nach § 67a StBerG insbesondere der vierfache Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme und vorhandener Versicherungsschutz zu beachten.
Welche Mitwirkungspflichten hat der Mandant?
Der Mandant muss alle erforderlichen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitstellen. Außerdem muss er steuerlich relevante Änderungen und Rückfragen unverzüglich mitteilen.
Wie wird die Vergütung des Steuerberaters berechnet?
Ohne gesonderte wirksame Vereinbarung richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Möglich sind Wertgebühren, Rahmengebühren, Zeitgebühren und Auslagenersatz.
Wie lange muss ein Steuerberater Handakten aufbewahren?
Handakten sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
Sind E-Mails mit dem Steuerberater zulässig?
Ja, wenn der Kommunikationsweg eröffnet oder vereinbart wurde. Bei sensiblen Daten sollten jedoch Verschlüsselung, Mandantenportal oder andere geeignete Schutzmaßnahmen geprüft werden.
Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Quellen und Rechtsstand
- § 33 StBerG – Inhalt der Tätigkeit von Steuerberatern und Berufsausübungsgesellschaften.
- § 57 StBerG – Allgemeine Berufspflichten, insbesondere Verschwiegenheit.
- § 62 StBerG – Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen.
- § 62a StBerG – Inanspruchnahme externer Dienstleistungen.
- § 66 StBerG – Handakten und zehnjährige Aufbewahrung.
- § 67 StBerG, § 55f StBerG, § 52 DVStB – Berufshaftpflicht und Mindestversicherungssummen.
- § 67a StBerG – Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen.
- StBVV, insbesondere §§ 4, 4a, 7, 8, 9 und 13 StBVV – Vergütungsvereinbarung, Fälligkeit, Vorschuss, Berechnung und Zeitgebühr.
- §§ 305, 307, 309 BGB – Einbeziehung und Inhaltskontrolle von AGB.
- § 126b BGB – Textform.
- §§ 666, 667, 675 BGB – Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe und Geschäftsbesorgung.
- § 627 BGB – Kündigung bei Diensten höherer Art.
- § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO – Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte.
- DSGVO, insbesondere Art. 6 und Art. 28 DSGVO; § 38 BDSG.