Abbruchkosten für ein Gebäude nach unentgeltlichem Erwerb aufgrund vorweggenommener Erbfolge

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 12.10.2020



Erwirbt ein Kind ein zu einem Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen gehörendes bebautes Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, gelten für die Abbruchkosten die allgemeinen Grundsätze: Hatte das Kind also im Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht, das Gebäude abzureißen, gehören die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Die Abbruchkosten wirken sich damit nur über die reguläre Abschreibung aus, die bei betrieblichen Gebäuden 3 % p.a. beträgt.

Hintergrund: Reißt ein Unternehmer ein Gebäude ab, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes steuerlich behandelt werden: als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder aber als zu aktivierende Herstellungskosten des neuen Gebäudes? Die Rechtsprechung prüft, ob er das Gebäude in Abbruchabsicht erworben hat. Falls ja, gehören die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes zu den aktivierenden Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Sachverhalt: Der Kläger war zusammen mit seinem Vater ursprünglich zu je 50 % an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt. Zum Mitunternehmeranteil des Vaters gehörte auch noch ein bebautes Grundstück, das sich im sog. Sonderbetriebsvermögen befand. Im Jahr 2011 übertrug der Vater seinen OHG-Anteil sowie sein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger hatte von Anfang an vor, das Gebäude auf dem Grundstück abzureißen und ein neues Geschäftshaus zu errichten, das sich auch auf das angrenzende Grundstück erstrecken sollte, das bereits dem Kläger gehörte. Der Kläger machte den Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die beiden Positionen als Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten hängt davon ab, ob beim Erwerb des Gebäudes eine Abbruchabsicht bestand. Falls ja, besteht ein Zusammenhang zwischen den Abbruchkosten sowie dem Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes mit der Herstellung des neuen Gebäudes, so dass die Abbruchkosten und der Restbuchwert als Herstellungskosten des neuen Gebäudes aktiviert werden und nur über die jährliche Abschreibung den Gewinn mindern.

  • Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Kauf eines bebauten Grundstücks, sondern auch beim unentgeltlichen Erwerb wie z.B. bei einer Schenkung des bebauten Grundstücks. Sie gelten darüber hinaus auch im Fall der vorweggenommenen Erbfolge, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil von einem Elternteil auf ein Kind übertragen wird und hierzu ein bebautes Grundstück gehört. Zwar kann in diesem Fall das Kind den Buchwert fortführen und grundsätzlich in die betriebsbezogene Rechtsstellung des übertragenden Elternteils eintreten; dies führt aber nicht dazu, dass die Grundsätze zum Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht nicht gelten. Denn die Abbruchkosten entstehen beim Kind und nicht beim übertragenden Elternteil.

  • Im Streitfall bestand eine Abbruchabsicht des Klägers, da er bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhatte, das vorhandene Gebäude abzureißen und ein neues Gebäude zu errichten, das sich über das erworbene Grundstück und über das bereits dem Kläger gehörende Grundstück erstrecken sollte.

Hinweise: Bezüglich der Abbruchkosten und des Restbuchwertes des abgerissenen Gebäudes behandelt der BFH den Käufer eines bebauten Grundstücks genauso wie den unentgeltlichen Erwerber. Dabei spielt es nach dem aktuellen Urteil keine Rolle, ob es sich um eine "gewöhnliche" Schenkung oder um die steuerlich begünstigte unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt.

BFH, Urteil vom 27.5.2020 - III R 17/19; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Abbruchkosten

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

BewG 77
EStH 6.4
ErbStH B.196.2.3

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