Abzug von Bewirtungsaufwendungen und Anschaffung mehrerer Computer durch Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 26.04.2022



Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen setzt nicht voraus, dass der Bewirtungsbeleg in maschinengedruckter Form vorliegt, sondern es genügt auch ein handschriftlicher Bewirtungsbeleg.

Schafft ein Arbeitnehmer mehrere gleichartige Computer in einem kurzen Zeitraum an, besteht dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zufolge ein (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden; die Aufwendungen für die weiteren Geräte sind daher steuerlich nicht abziehbar.

Hintergrund: Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist an bestimmte Anforderungen wie z.B. einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg geknüpft. Außerdem kann der Bewirtungsaufwand nur zu 70 % abgezogen werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer in einem Konzern und für die Koordinierung mit anderen Konzernbereichen zuständig. Hierfür musste er viele auswärtige Termine wahrnehmen und Gespräche mit anderen Konzernmitarbeitern führen. Er machte die Bewirtungsaufwendungen steuerlich als Werbungskosten für 2014 geltend. Unter anderem machte er Aufwendungen für ein sog. Katerfrühstück geltend, bei dem er sich mit einem anderen Mitarbeiter im Anschluss an ein vorabendliches Geschäftsessen mit übermäßigem Alkoholgenuss getroffen hatte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht an, weil es den geschäftlichen Charakter verneinte. Weiterhin machte der Kläger den steuerlichen Abzug auf der Grundlage einer vom Gastwirt handschriftlich erstellten Bewirtungsrechnung geltend.

Der Kläger hatte ferner im Jahr 2012 ein MacBook, im Jahr 2013 ein ISDN-Telefon sowie ein iPad Cellular und im Jahr 2014 ein iPad Mini und ein MacBook Air gekauft, für die er im Streitjahr 2014 jeweils Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.

Entscheidung: Das FG gab der Klage hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen statt und wies sie bezüglich der Werbungskosten zurück:

  • Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen setzt u.a. eine beruflichen bzw. betrieblichen Anlass sowie eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung voraus. Diese Voraussetzungen waren sowohl hinsichtlich des sog. Katerfrühstücks als auch bezüglich der handschriftlichen Bewirtungsrechnung erfüllt.

  • Ein sog. Katerfrühstück schließt die berufliche Veranlassung nicht aus. Es kommt nicht auf die Qualität der Bewirtung an. Im Streitfall bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger aus beruflicher Veranlassung zum sog. Katerfrühstück eingeladen hatte, nachdem am Vorabend ebenfalls die berufliche Veranlassung für das mit viel Alkohol durchgeführte Geschäftsessen zu bejahen war.

  • Unschädlich ist es auch, dass die Bewirtungsrechnung für das andere Geschäftsessen handschriftlich gefertigt war. Der Gesetzgeber verlangt eine inhaltlich ordnungsgemäße Rechnung über die Bewirtung, aus der sich u. a. der Anlass der Bewirtung und die Bewirtungsteilnehmer ergeben. Eine maschinengeschriebene Rechnung wird nicht verlangt.

  • Hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten für die elektronischen Geräte hat die Klage keinen Erfolg. Denn bei der Anschaffung mehrerer gleichartiger Computer in einem kurzen Zeitraum durch einen Arbeitnehmer besteht der (General-)Verdacht, dass die weiteren Geräte für Freunde oder Angehörige angeschafft wurden. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Gerät im Zug gestohlen worden sei; er konnte hierfür aber keine Belege vorlegen, etwa eine Anzeige bei der Bundespolizei oder eine Ladung als Zeuge in einem Strafverfahren.

Hinweise: Den Abzug der Bewirtungsaufwendungen für das sog. Katerfrühstück erläutert das FG mit dem Satz, dass der Wurm dem Fisch schmecken müsse und nicht dem Angler.

Auch Arbeitnehmer können Bewirtungsaufwendungen im Umfang von 70 % steuerlich geltend machen, wenn eine berufliche Veranlassung besteht und der Bewirtungsbeleg ordnungsgemäß ist. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist nicht Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.

Problematisch ist der vom FG genannte Generalverdacht bei Anschaffung mehrerer gleichwertiger Geräte in kurzer Zeit. Ist die Neuanschaffung eines gleichwertigen Geräts innerhalb kurzer Zeit, d.h. vor Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer, aufgrund eines Diebstahls oder Defekts erfolgt, empfiehlt sich eine Dokumentation, etwa durch Vorlage einer Diebstahlsanzeige oder eines Kostenvoranschlags für eine Reparatur.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021 – 16 K 11381/18; NWB

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